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Obhutspflicht einer Klinik für die persönliche Habe eines Patienten – Notaufnahme

Krankenhaus muss für verlorene Habseligkeiten haften

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Klinik für den Verlust persönlicher Gegenstände einer 95-jährigen Patientin haftbar ist. Diese Gegenstände gingen nach ihrer Einlieferung in die Notaufnahme und während des Transports auf die Station verloren. Die Klinik verletzte ihre Obhutspflicht, da die Patientin in ihrer Situation nicht in der Lage war, sich um ihre persönlichen Gegenstände zu kümmern. Die Klinik muss der Klägerin daher einen Schadenersatz von insgesamt 5.106,78 EUR zahlen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-26 U 4/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Obhutspflicht der Klinik: Verletzung der Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag durch unzureichende Verwahrung der Patienten-Habe.
  2. Verantwortung der Klinik: Organisationsmängel und fehlendes Procedere für die Aufbewahrung der Gegenstände im Klinikbereich.
  3. Schadenersatz: Die Klägerin hat Anspruch auf Schadenersatz für verlorene persönliche Gegenstände, inklusive Brille und Hörgeräte.
  4. Kein Abzug „neu für alt“: Bei medizinisch notwendigen Hilfsmitteln wie Brillen und Hörgeräten ist kein Abzug für Abnutzung vorgesehen.
  5. Umfang des Schadenersatzes: Schadenersatz umfasst auch Kosten für Ersatzbeschaffungen und notwendige Sicherheitsmaßnahmen wie Austausch eines Wohnungsschlosses.
  6. Hinweis auf Beweislast: Klägerin muss das Mitführen und den Verlust der Gegenstände nachweisen.
  7. Individuelle Betrachtung: Beurteilung der Obhutspflicht und des Schadens erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Patientin.
  8. Zinsansprüche: Die Klägerin hat Anspruch auf Verzinsung des Schadensersatzbetrages.

Die Verantwortung von Krankenhäusern für Patienteneigentum

Im Brennpunkt des Medizinrechts steht die Obhutspflicht von Kliniken für die persönlichen Gegenstände ihrer Patienten. Dieses Thema berührt zentrale Fragen der Haftung und des Schutzes von Patientenrechten in medizinischen Einrichtungen. Speziell in Notaufnahmesituationen, wo Patienten oft unvorbereitet und in einem hilfsbedürftigen Zustand eintreffen, stellt sich die Frage, inwieweit die Klinik für den Verlust oder die Beschädigung von Patienteneigentum verantwortlich ist. Dies betrifft nicht nur Kleidung und alltägliche Gegenstände, sondern auch wichtige medizinische Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte. Das Thema ist nicht nur für die Betroffenen und die medizinischen Einrichtungen von Bedeutung, sondern auch für die rechtliche Beurteilung der Schadenersatzansprüche und der daraus resultierenden juristischen Konsequenzen.

Der nachfolgende Text beleuchtet ein konkretes Urteil, das sich mit diesen Fragen auseinandersetzt und dabei wichtige Aspekte der Obhutspflicht und Haftung in medizinischen Notfallsituationen untersucht. Erfahren Sie, wie Gerichte in solchen Fällen entscheiden und welche Rechtsgrundsätze dabei zur Anwendung kommen. Tauchen Sie ein in einen Fall, der zeigt, wie wichtig der Schutz persönlicher Gegenstände in der medizinischen Versorgung ist und welche Rolle die juristische Bewertung in diesem Kontext spielt.

Verlorene Patienteneigentum in der Notaufnahme: Der Kampf um Schadenersatz

Das Oberlandesgericht Hamm befasste sich mit einem Fall, in dem eine 95-jährige Klägerin Schadenersatz von einer Klinik forderte. Nach ihrer Einlieferung in die Notaufnahme des Klinikums I. am 18. November 2021 durch einen Rettungswagen gingen mehrere persönliche Gegenstände der Klägerin verloren. Dies umfasste Kleidung, medizinische Hilfsmittel wie eine Brille und Hörgeräte sowie weitere persönliche Gegenstände wie eine Geldbörse. Die Klägerin behauptete, diese Gegenstände hätten einen Zeitwert von über 5.000 Euro.

Die rechtliche Auseinandersetzung: Obhutspflicht und Haftung

Die Klägerin argumentierte, dass die Klinik durch den Behandlungsvertrag auch eine Verpflichtung zur Verwahrung ihres Eigentums übernommen hatte. Sie betonte ihre Hilfsbedürftigkeit aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands. Die Beklagte, die Klinik, verneinte hingegen das Bestehen eines Verwahrungsvertrages und berief sich auf ihre Hausordnung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die eine Haftung ausschließen sollten. Sie bestritt außerdem, dass die Klägerin einige der Gegenstände überhaupt bei sich geführt hatte.

Urteil des Landgerichts und die darauf folgende Berufung

Das Landgericht Detmold gab der Klage teilweise statt und sprach der Klägerin 1.955,97 Euro zu. Es stellte eine Verletzung der Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag durch unzureichende Verwahrung seitens der Klinik fest. Dieses Urteil wurde von beiden Seiten angefochten. Die Klägerin forderte die Zahlung weiterer 3.150,74 Euro, während die Beklagte auf vollständige Klageabweisung plädierte.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

Das OLG Hamm gab der Berufung der Klägerin statt und erhöhte die Schadensersatzzahlung auf insgesamt 5.106,78 Euro. Das Gericht bestätigte das Bestehen einer Obhutspflicht der Klinik für die persönliche Habe der Klägerin. Es fand, dass die Klinik durch unzureichende Organisationsstrukturen und fehlende interne Regelungen ihre Pflicht verletzt hatte. Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht keine Abzüge „neu für alt“ bei medizinisch notwendigen Hilfsmitteln wie Brillen und Hörgeräten vornahm, da diese für die Klägerin von essentieller Bedeutung waren und keine messbare Vermögensmehrung darstellten.

Zusammenfassung und Ausblick

Das Urteil des OLG Hamm markiert einen wichtigen Punkt in der rechtlichen Diskussion um die Obhutspflicht von Kliniken für die persönlichen Gegenstände von Patienten in Notaufnahmen. Es hebt die Bedeutung einer angemessenen Verwahrung von Patienteneigentum hervor und setzt klare Maßstäbe für die Haftung von Krankenhausträgern. Das Urteil zeigt auf, dass die Verantwortung für das Patienteneigentum nicht allein beim Patienten liegt, insbesondere in Situationen, in denen von ihnen aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht erwartet werden kann, sich selbst darum zu kümmern. Diese Entscheidung könnte wegweisend für zukünftige Fälle ähnlicher Art sein und betont die Notwendigkeit für Kliniken, ihre Verfahren zur Handhabung von Patienteneigentum zu überdenken und zu verbessern.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche rechtlichen Bedingungen gelten für die Haftung einer Klinik bei Verlust oder Diebstahl von Patienteneigentum?

Die rechtlichen Bedingungen für die Haftung einer Klinik bei Verlust oder Diebstahl von Patienteneigentum in Deutschland sind vielschichtig und hängen von verschiedenen Faktoren ab.

Zunächst einmal hat ein Krankenhaus eine Obhutspflicht, die als Nebenpflicht des Krankenhausaufnahmevertrags gilt. Diese Pflicht beinhaltet, dass das Krankenhaus und sein Personal notwendige Maßnahmen zum Schutz der Patienten und ihres Eigentums treffen müssen.

Eine Haftung des Krankenhauses besteht jedoch nur dann, wenn der Schaden durch eine schuldhafte Pflichtverletzung verursacht wurde. Das bedeutet, dass entweder das Krankenhaus seiner generellen Obhutspflicht nicht nachgekommen ist oder eine sonstige schuldhafte Pflichtverletzung des Personals vorliegt.

Die Beweislast für eine solche Pflichtverletzung liegt grundsätzlich beim Patienten. Das heißt, der Patient muss nachweisen, dass das Krankenhaus oder das Personal eine Pflicht verletzt hat. In bestimmten Fällen kann es jedoch zu einer Beweislastumkehr kommen, beispielsweise wenn der Patient dem Arzt einen groben Behandlungsfehler nachweisen kann.

In Bezug auf Schadenersatz ist das Krankenhaus zur Zahlung verpflichtet, wenn das Eigentum eines Patienten während eines Krankenhausaufenthaltes verloren geht und der Patient dadurch erhebliche Beeinträchtigungen erleidet.

Ein Haftungsausschluss kann in bestimmten Fällen greifen. So übernehmen viele Krankenhäuser beispielsweise keine Haftung für Wertgegenstände oder größere Mengen Bargeld, die Patienten mit ins Krankenhaus bringen.

Es ist daher ratsam, dass Patienten keine Wertgegenstände oder größere Mengen Bargeld mit ins Krankenhaus bringen. Falls dies nicht möglich ist, sollten sie ihre Wertsachen gegen Quittung im Tresor des Krankenhauses hinterlegen.

Es sollte auch beachtet werden, dass das Krankenhaus in der Regel keine Pflicht zur Prüfung der Funktionstauglichkeit und Sicherheit von Patienteneigentum hat.

Diese Informationen sollten jedoch immer im Kontext des Einzelfalls betrachtet werden, da die genauen rechtlichen Bedingungen von verschiedenen Faktoren abhängen können.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-26 U 4/23 – Urteil vom 21.07.2023

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Dezember 2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (4 O 84/22) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.150,74 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2022 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die am 00.00.1926 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten als Klinikträgerin Schadenersatz für diverse Kleidung und Gegenstände, die ihr nach Einlieferung in die Notaufnahme des Klinikums I. am 18.11.2021 mittels eines Rettungswagens und anschließender Verlegung auf die Station abhandengekommen sein sollen.

Die seinerzeit 95-jährige Klägerin begab sich am 18.11.2021 in Begleitung ihrer Haushaltshilfe, der Zeugin D., wegen Atembeschwerden in die allgemeinärztliche Praxis der Zeugin R.. Dort wurden u.a. der Blutdruck der Klägerin gemessen und ein EKG geschrieben. Anschließend wurde sie auf Veranlassung der Ärztin mit einem Rettungswagen in die Notaufnahme des Klinikums I., deren Trägerin die Beklagte ist, verbracht.

Bei ihrer dortigen Aufnahme um 9.52 Uhr war die Klägerin zumindest mit Leibwäsche, einem Wollpullover, einer Stoffhose und Lederschuhen bekleidet. In der Notaufnahme wurden verschiedene Untersuchungen durchgeführt, unter anderem wurde erneut ein EKG geschrieben und der Klägerin Blut abgenommen. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Pflegeanamnesebogen ausgefüllt, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf die als Anlage zur Klageerwiderung eingereichte Kopie Bezug genommen wird.

Im weiteren Verlauf wurde die Klägerin – jeweils liegend – zu einer Röntgenuntersuchung des Thorax, anschließend wieder zurück in die Notaufnahme und von dort aus nach Abschluss der Untersuchungen auf die Station 2C verbracht, wo sie um ca. 12.15 Uhr eintraf. Der Transport wurde von einer Subunternehmerin der Beklagten, bei der der Zeuge C. beschäftigt war, durchgeführt.

Mehrere mit einem Namensaufkleber der Klägerin versehene Tüten für Patienteneigentum, die zu einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt der Untersuchungen existierten und deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, gelangten nicht mit der Klägerin auf die Station.

Die Klägerin, die aus im Einzelnen streitigen Gründen mit einem Krankenhausnachthemd bekleidet war, erkundigte sich im Verlauf des Nachmittags mehrfach beim Pflegepersonal auf der Station nach dem Verbleib ihrer persönlichen Gegenstände. Diese waren allerdings auch in der Folge im Klinikum nicht mehr auffindbar. Wie in der zweiten Instanz unstreitig geworden ist, war die Klägerin unter ihrem Krankenhausnachthemd noch mit Leibwäsche bekleidet.

Am Abend des 18.11.2021 telefonierte die Klägerin aus dem Krankenhaus heraus mit ihrer Tochter, der Zeugin Z. X., und ihrem Schwiegersohn, dem Zeugen G. X. und teilte diesen mit, dass ihr diverse persönliche Sachen abhandengekommen seien. Ferner schilderte sie dies der Zeugin Z. X. auch in einem persönlichen Gespräch anlässlich eines Besuchs am selben Abend.

Am 19.11.2021 schloss die Klägerin einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit der Beklagten, welcher unter anderem einen Hinweis auf deren Hausordnung und AVB enthielt. Diese enthalten in § 17 eine Regelung über eingebrachte Sachen und in § 18 unter der Überschrift „Haftungsbeschränkung“ folgenden Passus:

„(1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nicht; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.“

Die Klägerin unterzeichnete zudem eine auf den 18.11.2021 datierte Wahlleistungsvereinbarung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts dieser Dokumente wird auf die Anlagen zur Klageerwiderung Bezug genommen.

In der Folgezeit führten die Zeugen Z. und G. X. u.a. verschiedene (telefonische) Gespräche mit Mitarbeiterinnen der Beklagten, namentlich der Zeugin S. und der Zeugin V., von denen sie teilweise unterschiedliche Auskünfte erhielten. Mit Schreiben vom 22.12.2021, unterzeichnet von der Zeugin V., teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Haftpflichtversicherer nach der Verlustanzeige zum jetzigen Zeitpunkt keine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Klinikums sehe. Weiter heißt es in dem Schreiben:

„Bei Ihrer Einlieferung über den Rettungsdienst wurden die von Ihnen eingebrachten Gegenstände verpackt und mit den Patientenaufklebern versehen. Auf dem Transport innerhalb unseres Hauses sind diese Gegenstände abhandengekommen. Es ist hier nicht völlig auszuschließen, dass von dritter Seite ein Diebstahl begangen wurde.“

Auf das anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 04.01.2022 – wegen dessen Inhalts auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen wird – antwortete die Beklagte mit Schreiben der Frau V. vom 18.01.2022, man sehe weiterhin keinen Anspruch dem Grunde nach, bestreite die Höhe eines etwaigen Anspruchs und verweise ansonsten auf den Klageweg.

Die Klägerin hat unter teilweiser Vorlage von Belegen zu Neukäufen behauptet, sie habe bei Einlieferung in das Klinikum eine Daunenjacke mit einem Zeitwert von 100,00 EUR, eine Stoffhose mit einem Zeitwert von 44,98 EUR, einen Wollpullover mit einem Zeitwert von 69,99 EUR, Leibwäsche mit einem Zeitwert von 100,00 EUR, eine Wollmütze mit einem Zeitwert von 20,00 EUR, Lederschuhe mit einem Zeitwert von 80,00 EUR, eine Geldbörse mit einem Zeitwert von 44,95 EUR, eine City-Tasche mit einem Zeitwert von 129,99 EUR, eine Brille mit einem Zeitwert von 1.400,00 EUR und Hörgeräte mit einem Zeitwert von 2.799,80 EUR getragen bzw. bei sich geführt. Ferner seien in der Geldbörse Bargeld in Höhe von 50,00 EUR, ein Personalausweis und eine Impfkarte vorhanden gewesen, deren Ersatzbeschaffung 37,00 EUR bzw. 9,90 EUR gekostet habe. Sämtliche dieser Gegenstände seien im Hause der Beklagten abhandengekommen. Da sie auch ihren Schlüssel mit sich geführt habe und auch dieser abhandengekommen sei, habe man das Schloss zu ihrer Wohnung sowie die Schließanlage zu dem Mehrfamilienhaus, in dem sie lebe, ausgetauscht, wodurch ihr Kosten in Höhe von insgesamt 434,27 EUR (398,27 EUR für die Schließanlage und 36,00 EUR für das Schloss der Wohnungstür) entstanden seien. Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund des geschlossenen Behandlungsvertrages habe die Beklagte auch eine Verpflichtung zur Verwahrung des Patienteneigentums (Wertsachen und persönliche Gegenstände) übernommen, und hat dazu behauptet, aufgrund ihres Gesundheitszustands habe sie sich nicht selbst um diese Gegenstände kümmern können.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es sei bereits kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen. Jedenfalls sei ihre Haftung nach der Hausordnung bzw. den AVB, die Inhalt des Behandlungsvertrages geworden seien, ausgeschlossen. Sie hat bzgl. des Wollpullovers, der Stoffhose, der Leibwäsche und der Lederschuhe bestritten, dass es erforderlich gewesen sei, diese für die in ihrem Hause durchgeführten Untersuchungen auszuziehen. Daher sei die Klägerin auch weder von den behandelnden Ärzten noch von anderen ihrer – der Beklagten – Mitarbeiter aufgefordert worden, diese Kleidungsstücke abzulegen. Bzgl. der weiteren Gegenstände hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin diese überhaupt am 18.11.2021 bei sich geführt bzw. getragen habe sowie, dass dies noch bei Einlieferung in die Notaufnahme der Fall gewesen sei. Falls die Klägerin diese Gegenstände bei sich gehabt habe, hätten sie auch in der Hausarztpraxis oder im Rettungswagen abhandengekommen sein können.

Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung der Klägerin und umfänglicher Beweisaufnahme teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 1.955,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2022 verurteilt. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt:

Die Beklagte habe aufgrund unzureichender Verwahrung eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag verletzt. Die Haftung sei durch die im schriftlichen Behandlungsvertrag in Bezug genommenen AVB nicht eingeschränkt, weil der Vertrag (mündlich) bereits zuvor geschlossen gewesen sei und die Klausel ohnehin bei der zugrundezulegenden kundenfeindlichsten Auslegung gegen § 309 Nr. 7 b) BGB verstoße. Die Pflicht habe auch gegenüber der Klägerin bestanden, weil von ihr aufgrund des Alters, der notfallmäßigen Einlieferung und der fehlenden selbstbestimmten Fortbewegung nicht habe erwartet werden können, sie werde sich selbst um ihr Eigentum kümmern. Die Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Dienstanweisung oder interne Regelung für den Fall getroffen, wie mit Wertgegenständen nicht vollständig handlungsunfähiger Patienten unter Abwägung des Sicherheitsbedürfnisses gegenüber den vorrangigen Belangen der ärztlichen und pflegerischen Versorgung der Patienten zu verfahren sei. Der Klägerin seien im Verantwortungsbereich der Beklagten diverse Gegenstände abhanden gekommen, hinsichtlich derer die Klägerin eine geschlossene Kette von Indizien bewiesen habe, die nur diesen Schluss zuließen.

Nicht hinreichend sicher feststellbar sei dies allerdings mit Blick auf die Hörgeräte. Die Klägerin könne bereits das Mitführen der Hörgeräte nicht beweisen. Die Zeugin P. und die Zeugen Z. und G. X. hätten hierzu nichts aus eigener Anschauung bekunden können, sondern lediglich den Rückschluss gezogen, die Klägerin habe Hörgeräte angelegt gehabt, weil sie sie in den letzten Jahren nie ohne Hörgeräte angetroffen hätten und diese erforderlich seien, um sich mit ihr verständigen zu können. Letzteres sei jedoch schon deshalb kein zwingender Rückschluss, weil die Zeugen X. von einem – offenbar ohne Hörgeräte möglichen – Telefonat mit der Klägerin nach Abhandenkommen der Sachen berichtet hätten. Die verbleibenden Zweifel gingen zulasten der beweisbelasteten Klägerin.

Der Klägerin sei unter Zugrundelegung des Zeitwerts der abhanden gekommenen Sachen ein Schaden von 1.955,97 EUR entstanden. Hierbei seien nach § 287 ZPO als Zeitwert für die Jacke 100,00 EUR, für die Stoffhose 44,98 EUR, für den Wollpullover 69,99 EUR, für die Mütze 20,00 EUR und für die Schuhe 80,00 EUR anzusetzen. Für die Geldbörse könne die Klägerin unter Berücksichtigung der erforderlichen Abzüge neu für alt von den belegten Preisen der Ersatzanschaffung 40,00 EUR und für die Handtasche 100,00 EUR verlangen. Für die Brille seien 1.120,00 EUR in Ansatz zu bringen, da von dem für die Neuanschaffung der Brille angesetzten Wert von 1.400,00 EUR als Abzug neu für alt aufgrund der zu erwartenden Lebensdauer von fünf Jahren ein Abschlag von 1/5 vorzunehmen sei. Personalausweis, Impfbescheinigung und Bargeld seien voll zu ersetzen. Die Kosten des Austausches der Schließanlage seien lediglich in Höhe von 284,10 EUR ersatzfähig, weil sie ihr nur in dieser Höhe vom Vermieter in Rechnung gestellt worden seien.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie Zahlung weiterer 3.150,74 EUR verlangt, und die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung, mit der sie vollständige Klageabweisung begehrt.

Die Klägerin verteidigt das Urteil, soweit es ihr günstig ist, und wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Teilabweisung hinsichtlich einzelner Positionen. Das Landgericht sei zu Recht vom Bestehen einer Obhuts- und Schutzpflicht des Krankenhausbetreibers (Hinweis auf LG Bonn, Urt. v. 11.01.2013 – 10 O 90/20), die nicht nur für Wertgegenstände, sondern erst Recht für medizinische Hilfsmittel und Straßenkleidung bestehe, und deren Verletzung ausgegangen.

Die Beweiswürdigung zum Themenkomplex Hörgeräte und die Schadensberechnung der Positionen Geldbörse, City-Tasche, Türschloss Wohnung sowie der Abzug neu für alt bezüglich der Brillengläser seien indes fehlerhaft. Im Einzelnen rügt die Klägerin mit der Berufung folgendes:

– Der Abzug von 4,95 EUR bei der Geldbörse sei nicht nachvollziehbar. Für diese habe die Klägerin ca. 2-3 Jahre zuvor 5,00 EUR gezahlt und hätte diese noch viele Jahre nutzen können.

– Die Kürzung um 29,99 EUR bei der City-Tasche sei ebenso wenig nachvollziehbar. Der Kaufpreis der Ersatzanschaffung von 129,99 EUR entspreche der Größenordnung des Anschaffungspreises der ursprünglichen Tasche. Die Tasche sei selten benutzt worden und daher neuwertig gewesen.

– Die mit 36,00 EUR angesetzte und belegte Position Türschloss (Wohnung) habe das Landgericht offenbar vergessen.

– Hinsichtlich der Brille (Abzug von 280,00 EUR) habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass in der Neuanschaffungsrechnung über 1.400,00 EUR ein Betrag in Höhe von 303,00 EUR für eine Brillenfassung ausgewiesen sei. Es sei inkonsequent, der Klägerin Schadenersatz für zwei Brillengläser, nicht jedoch für eine Brillenfassung zuzusprechen. Der vorgenommene Abzug neu für alt sei nicht gerechtfertigt (Hinweis auf LG Münster, Urt. v. 13.05.2009, 1 S 8/09 sowie auf zahlreiche weitere Gerichtsentscheidungen, s. Bl. 200 eA II). Die Klägerin sei aus medizinischen Gründen auf den sofortigen Ersatz der Brille angewiesen gewesen und habe keine Dispositionsfreiheit gehabt. Die Neuanschaffung sei ihr aufgedrängt worden; ihre Sehstärke hätte sich auch nicht verändert. Ein Gebrauchtmarkt existiere nicht. Zudem sei das Urteil insoweit überraschend, weil kein Hinweis erfolgt sei.

– Die Beweiswürdigung bezüglich der Hörgeräte sei fehlerhaft. Es sei – zumal in Anbetracht der Aussagen der beiden Zeugen X. und der Zeugin P. – lebensfremd, der Klägerin zu unterstellen, sie habe das Haus ohne Hörgeräte verlassen. Es widerspreche Denkgesetzen, den Zeugen hinsichtlich der übrigen Gegenstände zu glauben, hinsichtlich der Hörgeräte aber nicht. Die gezogenen Rückschlüsse seien lebensfremd. Dass die Klägerin telefonisch habe kommunizieren können, sei kein Beleg dafür, dass sie die Hörgeräte nicht – wie sonst üblich – eingesetzt gehabt habe, weil sie auch ohne kommunizieren könne. Die Stimmübertragung gestalte sich anders als eine solche in einem Raum mit Nebengeräuschen. Das Landgericht habe sich zudem nicht mit dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin, die das Einsetzen der Hörgeräte bestätigt habe, auseinandergesetzt und den Antrag auf Parteivernehmung übergangen. Die Hörgeräte seien im Übrigen auch in der Folgezeit nicht wieder aufgetaucht. Sodann sei bei den Hörgeräten ebenfalls aus den für die Brille geltenden Erwägungen kein Abzug neu für alt vorzunehmen; zudem habe es sich um ein „Downgrade“ gehandelt, da nunmehr statt des Typs H. Typbez01 der Typ H. Typbez.02 angeschafft worden sei.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Detmold vom 20.12.2022, Geschäftsnummer 04 O 84/22, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 3.150,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.01.2022 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, sowie im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts Detmold vom 20.12.2022, Aktenzeichen 04 O 84/22 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil, soweit es ihr günstig ist. Der Abzug neu für alt bezogen auf die Brille sei nicht zu beanstanden, da Brillen wie andere Wirtschaftsgüter einem täglichen zur Wertminderung führenden Verschleiß unterlägen. Bezüglich der Hörgeräte seien Fehler in der Beweiswürdigung nicht zu erkennen; das Ergebnis der Anhörung der Klägerin sei als Parteivortrag im Tatbestand berücksichtigt worden. Ihr Vortrag zur permanenten Nutzung der Hörgeräte sei zudem widersprüchlich; so sei unplausibel, dass die Klägerin einerseits erklärt habe, sie benötige die Hörgeräte zur Kommunikation, sie aber andererseits abgelegt habe, weil sie ihr bei der Untersuchung in der Notaufnahme „lästig“ gewesen seien. Die Angaben der Klägerin zu den neu angeschafften Hörgeräten und angeblich fehlenden Vermögenserhöhung bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.

Mit ihrer auf vollständige Klageabweisung gerichteten Anschlussberufung macht die Beklagte geltend, dass bereits keine Nebenpflicht zur Verwahrung (Verweis auf OLG Köln, Urteil vom 01.10.1997 – 5 U 63/97) festzustellen sei. Die zur Feststellung der Nebenpflicht mangels konturierter Rechtsprechung erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall durch das Landgericht sei rechtsfehlerhaft. Es habe „höherrangige […] Wertungen der besonderen Rechtsstellung des Eigentümers sowie der grundrechtlichen Konturierung der Eigentümerstellung durch Art. 14 GG“ sowie die Interessen der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt. Die Klägerin trage als Eigentümerin grundsätzlich die Verantwortung, auf ihr Hab und Gut hinreichend aufzupassen; daran ändere die „Sondersituation“ der Einlieferung in die Notaufnahme nichts, da der Klinikträger sonst stets für sämtliches Patienteneigentum verantwortlich wäre; auch in anderen Bereichen könne eine bloße „Stresssituation“ nicht zu Obhutspflichten eines Dritten führen (Beispiel: keine Obhutspflicht des Veranstalters für das Eigentum der Besucher bei Großveranstaltungen). Die medizinische Versorgung habe im Vordergrund gestanden; dahinter träten die Nebenpflichten zurück (Verweis auf LG Hannover, Urt. v. 15.02.1999 – 20 O 2/98). Persönliche Gegenstände, die ihrer Art nach nicht verwahrt werden könnten, weil der Patient auf sie angewiesen sei – hier insbesondere die Hörgeräte und auch die Brille würden ohnehin nicht von einer Verwahrungspflicht erfasst, weil die Verwahrung deren Zweck widerspreche. Die Klägerin habe ihre Güter auch nicht in die Obhut des Behandlers gegeben; eine Übergabe der verlorenen Sachen habe das Landgericht gerade nicht festgestellt. Sie sei auch zu keinem Zeitpunkt zum Ablegen der Sachen aufgefordert worden. Ferner könne nicht allein aus dem Abhandenkommen auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden; eine konkrete Pflichtverletzung habe das Landgericht an keinem Punkt festgestellt. Die Rechtsprechung des Landgerichtes würde im Ergebnis zu einer vollständigen Umkehr der Verantwortungsbereiche in Bezug auf das Patienteneigentum führen, die im Widerspruch zu grundsätzlichen Wertungen der Rechtsordnung stünde und den organisatorischen Anforderungen an die tägliche Praxis in der Notaufnahme nicht gerecht werden würde.

Zudem habe das Landgericht sein Schätzungsermessen fehlerhaft ausgeübt, insbesondere hätte es nicht von den Kosten der Ersatzbeschaffung auf den Zeitwert der abhanden gekommenen Gegenstände schließen dürfen. Für viele der abhanden gekommenen Gegenstände sei die durchschnittliche Lebenswartung bereits vergangen gewesen; aufgrund der anhand der Zeitwerttabelle für Textilien und Leder ersichtlichen durchschnittlich anzusetzenden Lebensdauer der Kleidungsstücke hätte das Landgericht jedenfalls höhere Abzüge vornehmen müssen. Es sei maximal ein Betrag von 20 – 50 % der ursprünglichen Anschaffungskosten zu erstatten.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen und die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z. und G. X. und der Zeugin P.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. Juli 2023 und den Berichterstattervermerk vom selben Tag verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist vollumfänglich begründet; die zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 5.106,78 EUR, d.h. Zahlung von weiteren 3.150,74 EUR, aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 630a BGB.

1.

Die Beklagte hat durch ihre ihr nach § 31 BGB bzw. § 278 BGB zuzurechnenden Beschäftigten der Klägerin gegenüber eine Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) aus dem zwischen ihr und der Klägerin mit Einlieferung in die Notaufnahme bzw. Behandlungsbeginn konkludent geschlossenen Behandlungsvertrag verletzt.

a) Nach § 241 Abs. 2 BGB hat sich jeder Teil bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Der Inhalt dieser Schutzpflichten bestimmt sich dabei aus dem Zweck des Schuldverhältnisses, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs (vgl. nur BGH NJW 2021, 1818 Rn. 24, beck-online).

Nach diesen Maßstäben ergibt sich hier eine Obhutspflicht der Beklagten sowie deren Pflicht, für den ordnungsgemäßen Transport der persönlichen Habe der Klägerin auf die Station zu sorgen, aus folgenden Umständen: Die immerhin bereits 95-jährige Klägerin war ohne Begleitung mittels Rettungswagens in einer Notsituation – also unabhängig davon, wie selbstständig sie in alltäglichen Situationen gewesen ist, erkennbar hilfsbedürftig – eingeliefert worden. Sie hatte keine Möglichkeit, sich durch Anpassung der Kleidung oder in sonstiger Weise auf den Aufenthalt vorzubereiten. Nach dem Ergebnis der – insoweit nicht zu beanstandenden und auch von keiner der Parteien angegriffenen – erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat sie Teile ihrer Kleidung in der Notaufnahme abgelegt und sich im weiteren Verlauf bis auf ihre Leibwäsche entkleidet und ein Krankenhausnachthemd angelegt. Auch wenn die Gründe hierfür nicht im Einzelnen bekannt sind, ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme mit dem Landgericht davon auszugehen, dass dies auf Veranlassung der Beklagten und damit aus nachvollziehbaren Gründen geschehen ist. Die Sachen befanden sich nicht in der Obhut der Klägerin, da diese keine Möglichkeit hatte, die Sachen überhaupt kontrolliert bei sich zu behalten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sowohl zum Röntgen als auch später innerhalb der Klinik zu ihrem Zimmer ausschließlich liegend von der Beklagten bzw. einer von dieser eingeschalteten Subunternehmerin auf einer Trage transportiert wurde.

Die Sachen hätten sich selbst dann nicht in der Obhut der Klägerin befunden, wenn die Patiententüte(n) entsprechend dem beklagtenseitigen Vortrag zur üblichen Vorgehensweise unten auf der Liege deponiert worden wären, denn die Tüten oder ihre Handtasche – einschließlich der enthaltenen Wertgegenstände – hätten sich auch dann nicht einmal im Sichtfeld der Klägerin befunden; ebenso wenig hätte die Klägerin aus ihrer liegenden Position und in ihrem Zustand auf einen möglichen Diebstahl oder sonstigen Verlust etwa durch Herabfallen in irgendeiner Weise in tatsächlicher Hinsicht reagieren können.

Abgesehen davon hat die Beklagte die Obhut über die Sachen der Klägerin auch durch ihr eigenes Handeln übernommen, indem sie diese bzw. jedenfalls Teile davon in der Notaufnahme in sog. Patiententaschen – auch wenn deren Inhalt im Einzelnen streitig ist – verpackt und mit entsprechenden Aufklebern zum Transport vorbereitet hat. Sie ist also selbst davon ausgegangen, dass der Transport von Kleidung und persönlichen Gegenständen der Klägerin als Patientin von der Notaufnahme auf die Station nicht in die Verantwortung der – notfallmäßig behandlungsbedürftigen – Patientin, sondern in ihre Verantwortung als Klinikträgerin fällt.

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der Beklagten eine Pflicht oblegen hat, dafür zu sorgen bzw. jedenfalls die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, dass die (teilweise) von ihr verpackten Gegenstände auch auf der Station im späteren Zimmer der Klägerin ankommen (vgl. für eine allgemeine Obhutspflicht des Krankenhausträgers hinsichtlich der mitgebrachten Sachen, die sich in Bezug auf einen Privatpatienten als nebenvertragliche Verwahrungspflicht aus dem Dienstvertrag dem Krankenhausträger darstellt, Staudinger/Bieder (2020) Vorbemerkung zu §§ 688 Rn. 61; grundsätzlich auch LG Hannover, Urteil vom 15. Februar 1999 – 20 O 2/98 -, juris; für Obhutspflicht jedenfalls bei Einlieferung eines bewusstlosen Patienten LG Hannover, Urteil vom 15. Februar 1999 – 20 O 2/98 -, juris; auf die Umstände des einzelnen Falles abstellend OLG Hamburg Urt. v. 29.9.1989 – 1 U 29/89, BeckRS 1989, 31167995, beck-online; für Verwahrpflicht für Sachen, die Patienten während der Behandlung abgelegt haben: LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2013 – 10 O 90/12 -, Rn. 16, juris; LG Hannover, Urt. v. 24.11.1982 – 11 S 308/82, NJW 1983, 1381, beck-online).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass es unzumutbar wäre, insoweit entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Vielmehr besteht bei der Beklagten ein entsprechendes – wenn auch im Ergebnis entweder nicht eingehaltenes oder unzureichendes – Verfahren zum Umgang mit Patienteneigentum in der Notaufnahme, nämlich das Verpacken in beschriftete bzw. mit entsprechenden Patientenaufklebern versehene Tüten.

Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Allgemeinen Verwahrpflichten eines Klinikträgers für Wertsachen bestehen oder wie – freiwillig abgelegte – wertvolle Gegenstände in Arztpraxen zu behandeln sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Gleichwohl sei angemerkt, dass sich das von der Beklagten mehrfach zitierte Urteil des OLG Köln vom 1. Oktober 1997 – 5 U 63/97 -, juris, in dem dieses eine Verwahrungspflicht ablehnt, auf ein bei einem niedergelassenen Arzt freiwillig abgelegtes wertvolles Pelzcape bezog, das ein Patient an einem Garderobenhaken im Rezeptionsbereich der Praxis abgehängt hatte, anstatt es – was möglich gewesen wäre – in den Untersuchungsraum mitzunehmen. Der Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Das von der Beklagten weiter zur Ablehnung einer Obhutspflicht zitierte LG Hannover (Urteil vom 15. Februar 1999 – 20 O 2/98 -, juris) geht vom grundsätzlichen Bestehen einer Obhutspflicht aus, die nur ausnahmsweise zurückstehen könne, wenn und solange die ärztliche Notfallversorgung des Patienten so sehr im Vordergrund stehe, dass auf das etwaige Einbringen von Wertgegenständen nicht geachtet werden könne. Dafür ist hier nichts dargetan oder ersichtlich; vielmehr war Personal vorhanden, das sich im Grundsatz mit den Sachen der Klägerin befasst hat.

Der Vergleich der Beklagten mit einer Stresssituation im Rahmen einer Großveranstaltung, bei der der Veranstalter auch nicht Obhutspflichten für sämtliche mitgebrachten Eigentumsgüter der Besucher übernehme, trifft nicht im Ansatz zu.

b) Die Beklagte hat die obige Pflicht verletzt, weil nach dem Ergebnis der insoweit ebenfalls nicht zu beanstandenden und auch von keiner der Parteien als fehlerhaft gerügten Beweisaufnahme überhaupt kein geregeltes Procedere, keine Dienstanweisung oder anderweitige interne Regelung bestanden hat. Auf die entsprechenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil unter I. 2. d), denen der Senat sich vollumfänglich anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Hinzu kommt, dass der Verlust unstreitig im Herrschaftsbereich der Beklagten erfolgt ist und diese jegliche Erklärung schuldig bleibt, was mit den nach ihren eigenen vorprozessualen Angaben (vgl. Schreiben der Beklagten vom 22.12.2021, Bl. 11 eA I) gepackten und mit Aufklebern versehenen Patiententüten geschehen ist.

3.

Die Beklagte hat die Pflichtverletzung aufgrund der aufgezeigten Organisationsmängel auch zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 278, 31 BGB).

4.

Die Haftung ist auch nicht wirksam ausgeschlossen worden. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Landgerichts unter I. 2. b) verwiesen, denen sich der Senat anschließt.

5.

Der Höhe nach kann die Klägerin gemäß §§ 249 ff. BGB Zahlung weiterer 3.150,74 EUR Schadenersatz verlangen.

a) Hinsichtlich der Brille kann die Klägerin weitere 280,00 EUR beanspruchen, weil der vorgenommene Abzug neu für alt nicht angezeigt ist. Inwieweit beim Ersatz von Brillen entsprechende Abzüge zu machen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten; teilweise wird ein Abzug von weiteren Voraussetzungen wie einer Veränderung der Sehstärke abhängig gemacht (vgl. zum Meinungsstand OLG Nürnberg, NJW-RR 2016, 593 Rn. 61, beck-online mit umfangreicher Auflistung von Rechtsprechung).

Nach allgemeinen Grundsätzen setzt die Vornahme eines Abzugs „neu für alt“ Dreierlei voraus: (i) Es muss bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintreten, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, (ii) die Anrechnung des Vorteils muss dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entsprechen und (iii) die Ausgleichung des Vorteils muss dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (vgl. nur Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82 Aufl. 2023, Vorb. v. § 249 Rn. 98 ff.).

Vorliegend fehlt es bereits an einer messbaren Vermögensmehrung und entsprechend abzuschöpfenden Bereicherung der Klägerin. Die Klägerin steht bei Ersatz ihrer Brille nicht besser als vorher, weil jedenfalls die Gläser der Brille bei ihrem Abhandenkommen erst ca. 1 Jahr alt waren und modische Aspekte für die Klägerin eine untergeordnete Rolle spielen, was sich daran zeigt, dass sie bereits bei der letzten Beschaffung ihre Gläser in ihr vormaliges Gestell hatte einsetzen lassen.

Hinzu kommt, dass es sich um einen medizinischen bzw. notwendigen Gebrauchsgegenstand handelt, auf den die Klägerin zwingend angewiesen ist. Hierdurch ist ihre ansonsten bestehende Dispositionsfreiheit in Bezug auf die Frage des Obs und des Zeitpunktes einer Ersatzbeschaffung bzw. der Verwendung des Schadensersatzbetrages erheblich eingeschränkt (vgl. LG Konstanz Urt. v. 26.2.2016 – D 2 O 290/14, BeckRS 2016, 130475 Rn. 18, beck-online; LG Münster, Urteil vom 13. Mai 2009 – 1 S 8/09 -, Rn. 8, juris). Die Neubeschaffung wurde ihr aufgedrängt; ein Abzug würde sie unzumutbar belasten und die Beklagte als Schädigerin unbillig entlasten.

b) Der Klägerin stehen des Weiteren 2.799,80 EUR für die Hörgeräte zu, weil sie deren Abhandenkommen bewiesen hat.

Eine Tatsache ist i.S.d. § 286 ZPO als bewiesen anzusehen, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Es muss sich hierbei nicht um eine absolute Gewissheit handeln. Vielmehr ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ausreichend, gleichwohl aber erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 286 Rn. 17 ff. m.w.N.).

Dies ist vorliegend der Fall. Der Senat ist nach der erneuten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin ihre beiden Hörgeräte in der Notaufnahme noch getragen hat und während der dortigen Behandlungen abgelegt und bei ihren übrigen, später abhanden gekommenen, Sachen verstaut hat. Die Klägerin hat insoweit eine Reihe von Indizien bewiesen, die zusammengenommen mit der nach obigem Maßstab erforderlichen Sicherheit den Schluss zulassen, dass die Hörgeräte nach deren Ablegen in der Notaufnahme der Beklagten in deren Obhut abhandengekommen sind.

So hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung anschaulich und lebensnah geschildert, dass sie morgens ihre Hörgeräte eingesetzt hatte, als sie sich auf den Weg zum Arzt gemacht habe, um ein Rezept abzuholen. Weil sie sich nicht so gut gefühlt habe, habe sie den Arzt ihren Gesundheitszustand kontrollieren lassen wollen und sei dann – für sie völlig überraschend – wegen einer Lungenentzündung im Rettungswagen in die Notaufnahme gebracht worden. Dort sei eine Vielzahl von Untersuchungen vorgenommen worden, während derer sie die Hörgeräte herausgenommen und in ihr Portemonnaie gelegt habe. Die Hörgeräte seien auch später nicht wieder aufgefunden worden. Die Klägerin hat weiter angegeben, am Telefon auch ohne Hörgeräte sprechen zu können.

Die Angaben der Klägerin werden von den Aussagen der Zeugen X. und P. gestützt. Diese haben übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, die Klägerin benutze die Hörgeräte regelmäßig; dabei haben die Zeuginnen X. und P. anschaulich aus jeweils eigener Erinnerung berichtet, dass die Klägerin morgens, wenn sie die Hörgeräte noch nicht eingelegt habe, dies nach ihrem jeweiligen Eintreffen als erstes tue und mit einer Bitte zu warten kommentiere. Die Zeugin P. hat darüber hinaus bekundet, die Klägerin habe am Vorfallstag die Hörgeräte zunächst eingesetzt gehabt; dies erscheint dem Senat auch lebensnah, nachdem die Klägerin sich ohne besondere Eile auf den Weg zu einem Arzt und einer Apotheke gemacht hat, es also absehbar war, dass dort Gespräche geführt werden würden. Eine Belastungstendenz in den Aussagen der Zeugen, die – was der Senat nicht verkennt – der Klägerin nahe stehen, war nicht zu erkennen. Vielmehr haben die Zeugen Erinnerungslücken offen eingeräumt und waren ersichtlich um eine möglichst objektive Wiedergabe des von ihnen wahrgenommenen Geschehens bemüht. Beispielhaft sei darauf verwiesen, dass die Zeugin Z. X. zwar bestätigt hat, dass sie mit ihrer Mutter, der Klägerin, ohne Hörgeräte telefonieren könne, sie aber nichts dazu sagen könne, ob die Klägerin die Hörgeräte bei Telefonaten von zuhause aus trage. Für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen spricht weiter deren Detailreichtum; so haben alle drei Zeugen in unterschiedlichen Worten vom Aufbewahrungsort der Hörgeräte, dem kleinen schwarzen Kästchen auf dem Nähmaschinentischchen im Flur, und dem Nichtwiederauffinden berichtet. Einen Verlust der Hörgeräte zwischen dem Verlassen des Hauses und dem Eintreffen in der Notaufnahme, namentlich beim Arzt oder im Rettungswagen, schließt der Senat aus. Der Zeuge X. hat insoweit glaubhaft bekunde t, dass bei der Ärztin keine Gegenstände der Klägerin aufgefunden worden seien; dies hatte die Ärztin, die Zeugin R., erstinstanzlich selbst in ihrer schriftlichen Aussage bestätigt. Dass Gegenstände im Rettungswagen verblieben sind, hat der Zeugen E. ausweislich seiner erstinstanzlichen Aussage aufgrund der organisatorischen Abläufe – nicht zuletzt auf die Hygieneanforderungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie – nachvollziehbar ausschließen können.

Aus dem Pflegeanamnesebogen ergibt sich nichts Gegenteiliges, da dieser ersichtlich unvollständig ist; die Aussage der Zeugin B., die diesen ausgefüllt haben soll, war insoweit unergiebig. Gegen die gezogene Schlussfolgerung spricht auch nicht, dass die Klägerin nach dem Verlust ihrer Sachen (ohne Hörgeräte) noch ein Telefonat mit der Zeugin X., ihrer Tochter, geführt hat. Abgesehen davon, dass die Klägerin und die Zeugin X. bestätigt haben, dass die Hörgeräte zum Telefonieren nicht zwingend benötigt werden, ist senatsbekannt, dass bei einem Telefonat andere akustische Gegebenheiten zu verzeichnen sind als bei der Kommunikation mit mehreren Personen in einem oder außerhalb eines geschlossenen Raumes. Es kommt hinzu, dass die Klägerin auch ohne ihre Hörgeräte nach der anschaulichen Schilderung der Zeugin X. zwar schwerhörig, aber nicht vollständig taub ist.

Ein Abzug neu für alt ist bezüglich der Hörgeräte nicht vorzunehmen. Zur Begründung wird auf obige Ausführungen bezüglich der Brille verwiesen, die für das medizinische Hilfsmittel Hörgeräte – unabhängig davon, ob ein gleichwertiges oder niederwertiges Modell angeschafft worden ist – entsprechend gelten.

c) Der Klägerin stehen ferner weitere 4,95 EUR für die Geldbörse und weitere 29,99 EUR für die Handtasche („City-Tasche“) zu. Ein Abzug neu für alt ist vorliegend nicht vorzunehmen. Für die Klägerin, auf die im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung abzustellen ist, tritt bei diesen Gegenständen keine messbare längere Nutzbarkeit ein. Zudem sind diese Dinge Gebrauchsgegenstände, deren Wert vom persönlichen Geschmack abhängt.

d) Die Position Wohnungsschloss i.H.v. 36,00 EUR ist gemäß § 249 Abs. 2 BGB zu erstatten, weil sie auf dem festgestellten Verlust des Schlüssels beruht.

Das Landgericht hat insoweit irrtümlich lediglich die Schließanlage bzw. den der Klägerin für diese in Rechnung gestellten Betrag von nunmehr unstreitig 284,10 EUR zugrunde gelegt. Die Rechnung erfasst aber nur Haus-, Keller- und Tiefgaragentür in dem von der Klägerin zur Miete bewohnten Mehrparteienhaus, nicht aber das Schloss der Wohnungstür der Klägerin.

e) Entgegen der Anschlussberufung sind keine weiteren Abzüge vorzunehmen. Die Schätzung des Landgerichts hinsichtlich der Kleidung der Klägerin (Daunenjacke, Stoffhose, Wollpullover, Wollmütze, Lederschuhe) anhand des Zeitwerts unter teilweiser Zugrundelegung des Neuanschaffungspreises ist nicht zu beanstanden. Ein Abzug neu für alt ist bei Gebrauchsgegenständen wie (Alltags-)Kleidung nicht sachgerecht (so auch OLG München, NZV 2016, 270 Rn. 34, beck-online), da hierdurch keine messbare Vermögensmehrung der Klägerin – die ihre Garderobe zudem nach der erstinstanzlichen, insoweit nicht angegriffenen Beweisaufnahme regelmäßig austauscht, weswegen sie sich in einem guten Zustand und geringem Abnutzungsgrad befindet – entsteht.

6.

Zinsen auf den (weiteren) zugesprochenen Betrag kann die Klägerin wie begehrt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.01.2022, nach der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten im Schreiben vom 18.01.2022, aus §§ 288 Abs. 1, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

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