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HIV-Test ohne Einwilligung des Patienten – Schmerzensgeldanspruch

AG Bremen, Az.: 5 C 135/10, Urteil vom 23.09.2010

Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner € 600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2010, € 44,63 Kopierkosten sowie € 96,39 vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird abschließend auf € 1.200,00 festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 313a, 511 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil begründet.

HIV-Test ohne Einwilligung des Patienten - Schmerzensgeldanspruch
Foto: jarun011/Bigstock

Der Kläger kann wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts in Form der Verletzung seiner informationellen Selbstbestimmung ein Schmerzensgeld in Höhe von € 600,00 von den Beklagten gemäß §§ 823 I BGB in Verbindung mit Art 1 I, 2 I GG, 831, 840 BGB verlangen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Persönlichkeitsrecht ein sonstiges Recht i.S. von § 823 I BGB. Der immaterielle Schaden aus der rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dann zu ersetzen, wenn es sich zum einen um eine schwere Verletzung dieses Rechts handelt und zum anderen nach Art der Verletzung Genugtuung auf andere Weise nicht zu erreichen ist.

Von einer Verletzung der informationellen Selbstbestimmung des Klägers ist auszugehen, da er ausweislich der schriftlich niedergelegten Einwilligungserklärung vom 12.06.2009 zwar in eine Blutentnahme für bestimmte Testungen nicht jedoch in die Vornahme eines Aids-Tests eingewilligt hat. Das Gericht hat damit von der fehlenden Einwilligung für eine Aidstestung auszugehen.

Soweit die Beklagten einwenden, der Kläger habe mündlich zuvor in die Vornahme eines Aids-Tests anlässlich der vorangegangenen Patientenaufklärung durch den Beklagten zu 2) eingewilligt gehabt, sind sie für diese Behauptung beweisfällig geblieben, da der Kläger sich nicht mit einer Vernehmung des Beklagten zu 2) als Partei einverstanden erklärt hat (§ 447 ZPO).

Im Übrigen kommt es hierauf aber auch nicht an, weil die Anhörung des Beklagten zu 2) ergeben hat, dass der Kläger noch vor Durchführung des Tests schriftlich erklärt hat, dass er nicht in die Testung auf Aids einwilligt. Eine einmal erteilte Einwilligung bindet den Patienten grundsätzlich aber nicht. Er kann diese jederzeit noch bis zum Eingriff bzw. hier bis zur Durchführung des Tests widerrufen. Der Patient darf dabei auch davon ausgehen, dass seine schriftliche Erklärung ausreichend Beachtung findet. Er muss nicht noch einmal ausdrücklich mündlich auf den Inhalt seiner schriftlichen Erklärung hinweisen, selbst wenn er zuvor mündlich seine Einwilligung erteilt (was nicht feststeht, s.o.) und sie nun widerrufen haben sollte. Denn für den Patienten stellt es sich so dar, als sei die auf der vorgefertigten schriftlichen Patientenerklärung abgegebene Einwilligung die maßgebliche Erklärung des Patienten. Der Kläger hat diese schriftliche Erklärung rechtzeitig vor der eigentlichen Testung in die Sphäre der Beklagten zurückgereicht. Die Beklagten müssen organisatorisch dafür Sorge tragen, dass schriftliche Erklärungen ausreichend Beachtung finden, wenn sie denn eine solche rechtzeitig erhalten.

Ob nach dem damaligen Krankheitsbild des Klägers aus Sicht der Beklagten ein Aids-Test medizinisch indiziert war, ist unerheblich. Die Indikation kann die Einwilligung des Patienten nicht ersetzen.

Das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Menschen hat einen hohen, auch verfassungsrechtlich geschützten Rang. Eine Verletzung dieses Rechts stellt schon per se eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar (LG Köln NJW 1995, 1621; Uhlenbruck, MedR 1996, 206f), denn der einwilligungsfähige Patient und nicht der Arzt entscheidet darüber, was mit ihm passiert, d.h. welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden und welche nicht. Die Schwere der Verletzung wird auch nicht dadurch erheblich verringert, dass vorliegend das Testergebnis negativ ausgefallen ist. Dies kann lediglich in die Höhe des Schmerzensgeldes einfließen.

Eine Genugtuung des Klägers angesichts der Verletzung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts kann auch nicht auf andere Weise als durch Zahlung eines Schmerzensgeldes erreicht werden, da die Verletzung nicht mehr rückgängig gemacht, sondern lediglich eine Weitergabe der rechtswidrig erlangten Informationen verhindert werden kann. Dies reicht zur Genugtuung allein aber nicht aus.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach war zu berücksichtigen, dass dem Kläger nicht der Nachweis einer vorsätzlichen Verletzung seines Selbstbestimmungsrechts gelungen ist. Denn die Beklagten haben eingewendet, der Kläger habe vor seiner schriftlich erklärten Verweigerung mündlich seine Einwilligung erteilt gehabt. Danach habe man die schriftliche Patientenerklärung lediglich entgegen genommen, aber nicht mehr überprüft, ob der Kläger auch bei seiner Einwilligung geblieben ist. Damit haben die Beklagten substanziiert eine vorsätzliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Abrede gestellt. Die schriftliche Verweigerung allein kann nicht dem Beweis dienen, dass der Kläger bereits mündlich zuvor die Einwilligung verweigert hat, da hierin auch ein Widerruf einer zuvor erteilten Einwilligung liegen kann, wie bereits oben ausgeführt worden ist.

Angesichts dessen, dass das Gericht von einer fahrlässigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen hat, und das Testergebnis negativ ausgefallen ist, ist auf ein Schmerzensgeld von € 600,00 erkannt worden.

Zudem kann der Kläger Schadensersatz in Form der Kopierkosten und vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gemäß §§ 823, 831, 840 BGB verlangen.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB.

Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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