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Ruhen der Approbation: Apotheker verweigert Untersuchung – Eilantrag abgelehnt

Der Brief mit der Terminladung liegt ungeöffnet – dann die nächste Post: sofortige Rückgabe der Approbationsurkunde. Der Apotheker schaltet auf Angriff und beantragt Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Münster muss entscheiden, ob das Ruhen der Approbation rechtens war – und zwar ohne vorheriges Gutachten.
Apotheker hält halbes Brot hinter Tresen, wirkt fahrig beim Kundengespräch, wenige Arzneimittel-Packungen sichtbar, alltäglic
Glaubhafte Hinweise auf Gesundheitsschädigung können das vorübergehende Ruhen der Approbation rechtfertigen und sofortige Vollziehung auslösen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 L 1190/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Verwaltungsgericht Münster entschied am 12.11.2025 (9 L 1190/25): Eine Erlaubnis als Apotheker darf vorübergehend ausgesetzt werden, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass der Apotheker gesundheitlich nicht für den Beruf geeignet ist und er eine angeordnete Untersuchung ohne Entschuldigung verweigert. Das gilt auch ohne bewiesene Suchterkrankung, wenn mehrere plausible Hinweise eine ärztliche Prüfung nötig machen.


  • Mehrere Hinweise: Ein aktueller Apothekenvorfall und ein Strafverfahren stützten die Zweifel.
  • Keine Einzelmeldung: Eine völlig unbelegte oder anonyme Meldung genügt nicht.
  • Patientenschutz: Die Behörde stoppt die Berufstätigkeit bis zur ärztlichen Klärung.
  • Erlaubnispapier: Der Apotheker muss das Papier zurückgeben, damit niemand eine gültige Erlaubnis vermutet.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Verwaltungsgericht Münster
  • Datum: 12.11.2025
  • Aktenzeichen: 9 L 1190/25
  • Verfahren: Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Berufsrecht, Gesundheitsrecht
  • Streitwert: 15.000 Euro
  • Relevant für: Apotheker, Gesundheitsbehörden, Patienten

Wann droht das Ruhen der Approbation als Apotheker?

Ein Apotheker kann seine Approbation vorübergehend verlieren, wenn Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung bestehen und er sich einer angeordneten Untersuchung verweigert. Rechtsgrundlage dafür ist § 8 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung (BApO). Vor einer solchen Anordnung muss die Behörde den Betroffenen nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW anhören, ihre Ermessensausübung ist danach gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Ein Ruhen ist dabei keine endgültige Entscheidung über die berufliche Zukunft, sondern eine vorübergehende Schutzmaßnahme – die Behörde muss die Voraussetzungen fortlaufend von Amts wegen prüfen.

Ermessen heißt: Die Behörde entscheidet im gesetzlichen Rahmen selbst, ob sie das Ruhen anordnet. Gerichte prüfen nur, ob sie diesen Rahmen und die Abwägung eingehalten hat. Sie prüfen nicht, ob eine mildere Entscheidung besser gewesen wäre. Für Sie folgt daraus: Tragfähige eigene Einwände müssen Sie schon im Behördenverfahren vorbringen.

Wenn Sie zu Eignungszweifeln angehört werden, nehmen Sie innerhalb der gesetzten Frist konkret Stellung. Legen Sie Unterlagen vor, die den Anlass entkräften, und benennen Sie nachvollziehbar, warum eine Untersuchung nicht erforderlich sein soll. Schweigen Sie, kann die Behörde ihre Entscheidung auf die vorhandenen Hinweise stützen.

Mit genau diesen Voraussetzungen befasste sich das Verwaltungsgericht Münster im Eilverfahren 9 L 1190/25. Ein Apotheker hatte sich gegen einen Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 15.10.2025 gewandt, mit dem unter Ziffer 1 das Ruhen seiner Approbation angeordnet worden war. Die Hauptsacheklage gegen diesen Bescheid ist beim Verwaltungsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 9 K 3639/25 anhängig. Vorausgegangen war eine ordnungsgemäße Anhörung mit Schreiben vom 12.06.2025. Das Gericht bewertete das Ruhen der Approbation nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Kosten des Verfahrens muss der Apotheker tragen, der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.

Die aufschiebende Wirkung würde die Ruhensanordnung vorerst stoppen. Sie dürften dann bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterarbeiten. Das Eilverfahren klärt nur vorläufig und in groben Zügen, ob dieser Stopp gilt. Lehnt das Gericht Ihren Antrag ab, bleibt die Anordnung sofort wirksam und Sie dürfen die Approbation nicht nutzen.

Die Behörde hatte nach Auffassung des Gerichts ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie wog die Berufsfreiheit des Apothekers gegen das öffentliche Interesse am Schutz von Patienten ab – Rechtsgüter, die nach den Ausführungen des Gerichts Verfassungsrang genießen. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel als das Ruhen der Approbation sah das Gericht nicht, weil die Approbation nicht teilbar ist. Auch den Einwand des Apothekers, der Eingriff in seine Berufsfreiheit sei unverhältnismäßig, ließ das Gericht nicht durchgreifen: Zwar erkannte es den erheblichen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG an, gewichtete den Patientenschutz aber höher – zumal das Ruhen nur vorläufig ist und regelmäßig überprüft werden muss.

Die Anordnung des Ruhens der Approbation erweist sich auch insofern als mildestes Mittel, als dass es sich bei ihr, anders als im Falle eines Approbationswiderrufs, nicht um eine endgültige Entscheidung über die Berufsausübung des Antragstellers, sondern um eine Präventionsmaßnahme zum Schutz der Allgemeinheit handelt. – so das Verwaltungsgericht Münster

Dass die Approbation nicht teilbar ist, bedeutet: Es gibt keine auf einzelne Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis. Das Ruhen sperrt die gesamte apothekerliche Berufsausübung. Ein bloßes Verbot nur bestimmter Aufgaben scheidet deshalb als milderes Mittel aus. Sie müssen mit einer vollständigen Unterbrechung Ihrer Berufstätigkeit rechnen, sobald das Ruhen vollziehbar ist.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Apothekers im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 BApO bestehen bereits bei glaubhaften und schlüssigen Hinweisen oder plausiblen tatsächlichen Anhaltspunkten für eine mögliche Nichteignung, etwa wegen einer Suchterkrankung; gesicherte Erkenntnisse oder ein dringender Verdacht sind nicht erforderlich.
  2. Bleibt ein Apotheker einer rechtmäßig und anlassbezogen angeordneten fachärztlichen Untersuchung ohne ersichtliche Entschuldigung fern, darf die Behörde dieses Verhalten einer Weigerung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 BApO gleichsetzen. Auf die Vollziehbarkeit der Untersuchungsanordnung kommt es dabei nicht an.
  3. Das Ruhen der Approbation ist als vorübergehende Präventionsmaßnahme das mildeste geeignete Mittel, wenn wegen der Unteilbarkeit der Approbation kein gleich wirksames milderes Mittel zur Verfügung steht und der verfassungsrechtlich geschützte Patientenschutz die Berufsfreiheit überwiegt; die Behörde muss das Fortbestehen der Voraussetzungen regelmäßig von Amts wegen prüfen.
Checkliste mit fünf kumulativen Prüfschritten zum vorläufigen Ruhen der Apotheker-Approbation bei plausiblen Eignungszweifeln
Wann Approbation bei Eignungszweifeln ruhen darf

Ruhen der Approbation: Wann bestehen Eignungszweifel?

Für Zweifel an der gesundheitlichen Eignung reichen glaubhafte und schlüssige Hinweise oder plausible tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Nichteignung, etwa wegen einer Suchterkrankung. Gesicherte Erkenntnisse oder ein dringender Verdacht sind nicht erforderlich – die Zweifel sollen gerade den weiteren Aufklärungsbedarf durch eine ärztliche Untersuchung begründen. Unzulässig wäre allerdings ein willkürliches Einschreiten ohne Anlass, etwa aufgrund einer anonymen oder in sich nicht schlüssigen Anzeige. Diesen Maßstab hält das Gericht angesichts der Bedeutung des Patientenschutzes weder für einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein und des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt.

Im Fall des Apothekers stützten sich die Zweifel auf mehrere voneinander unabhängige Anlässe. Die Apothekerin C. V. hatte sich mit E-Mail vom 27.06.2025 an die Bezirksregierung Münster gewandt und eine Vertretungstätigkeit des Apothekers am 11.06.2025 in ihrer Apotheke geschildert: chaotisches, nicht vertrauenswürdiges Verhalten, Fahrigkeit, Getriebenheit, eine merkwürdige Kundenansprache und sozial inadäquates Auftreten – er habe unter anderem angebissene Brote von Mitarbeitern gegessen und Außendienstler um Schokolade gebeten. Sie brach die weiteren Vertretungstage ab und meldete den Vorfall zeitnah der Apothekerkammer. Nach Auffassung des Gerichts begründete dieses Verhalten plausible Anhaltspunkte für eine Suchtproblematik oder psychische Erkrankung.

Strafverfahren und Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin

Zusätzliches Gewicht erhielten die Zweifel durch ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Dem Apotheker wurde vorgeworfen, am 24.11.2023 nach Konsum unter anderem von Kokain, Opiaten und Beruhigungsmitteln ein Fahrzeug geführt zu haben. Nach Anklage vom 16.08.2024 wurde das Verfahren am 13.02.2025 gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, gegen Zahlung von 6.000 Euro und Verzicht auf die Fahrerlaubnis. Die ehemalige Lebensgefährtin O. L. hatte zudem angegeben, der Apotheker sei tablettensüchtig, insbesondere abhängig von Zolpidem, mit einem Konsum von bis zu fünf Packungen täglich, und habe zwei Klinikaufenthalte in der Oberbergklinik jeweils vorzeitig abgebrochen. In einem Telefonat vom 03.09.2025 konkretisierte sie diese Angaben. Das Gericht sah darin – in der Gesamtschau mit den anderen beiden Anlässen – eine zusätzliche Stütze für den Aufklärungsbedarf, ließ aber ausdrücklich offen, ob ihre Angaben allein ausgereicht hätten.

Eine vorläufige Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO ist kein Freispruch. Das Strafverfahren wird gegen Auflagen beendet; der Vorwurf bleibt für die Approbationsbehörde verwertbar. Sie können sich gegenüber der Behörde deshalb nicht darauf berufen, strafrechtlich entlastet worden zu sein.

Der Apotheker hielt dem entgegen, die Angaben von O. L. und C. V. seien unwahr, bloße Vermutungen oder ungeprüft. Das Gericht ließ dies nicht gelten: Konkrete Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen habe er nicht vorgetragen, zumal die Anzeige von C. V. und das Strafverfahren bereits jeweils für sich genommen tragfähige Zweifel begründeten. Auch sein Einwand, das Strafverfahren liege bereits mehrere Monate zurück, verfing nicht – schließlich lag der Vorfall bei C. V. erst wenige Monate zurück und bestätigte die fortbestehenden Zweifel. Ebenso verwarf das Gericht das Argument, ohne genaue Angaben zur Dosierung und Wirkweise der in der Blutprobe festgestellten Substanzen könne kein hinreichender Verdacht bestehen: Für Zweifel im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BApO seien keine gesicherten Erkenntnisse nötig, die im Untersuchungsbericht dokumentierten Mengen reichten aus.

Ruhen der Approbation bei Weigerung der Untersuchung

Neben den Eignungszweifeln setzt § 8 Abs. 1 Nr. 3 BApO voraus, dass sich der Betroffene weigert, sich einer angeordneten fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bleibt jemand ohne ersichtliche Entschuldigung einem solchen Termin fern, darf die Behörde dies einer Weigerung gleichsetzen – das Gericht verwies hierzu auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2019 (3 Bs 257/18).

Erhalten Sie eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung, vereinbaren Sie den Termin fristgerecht und teilen Sie ihn der Behörde mit. Können Sie den Termin aus einem nachvollziehbaren Grund nicht wahrnehmen, informieren Sie die Behörde sofort und belegen Sie den Grund. Ohne eine solche Erklärung kann Ihr Fernbleiben als Weigerung gelten und zum Ruhen Ihrer Approbation führen.

Ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine Weigerung vorlag, war zwischen den Beteiligten umstritten. Das Gericht bejahte sie. Die Bezirksregierung hatte am 15.09.2025 eine anlassbezogene Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Geriatrie, Suchtmedizin und forensische Psychiatrie angeordnet und dem Apotheker eine Frist bis zum 30.09.2025 gesetzt, um einen Termin zu bestätigen und mitzuteilen. Die Anordnung stützte sich auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft zum Strafverfahren sowie die Angaben von O. L. und C. V. Der Apotheker vereinbarte jedoch ohne ersichtliche Entschuldigung keinen Termin und nahm auch an keiner Untersuchung teil. Da er bereits in der Anhörung vom 12.06.2025 über das Strafverfahren, den vorgeworfenen Konsum und die Folgen fehlender Mitwirkung informiert worden war, durfte die Behörde sein Ausbleiben nach Ansicht des Gerichts als Weigerung werten.

Sein Einwand, die Untersuchungsanordnung sei nicht vollziehbar gewesen und könne ihm deshalb nicht als Weigerung vorgehalten werden, überzeugte das Gericht nicht. Auf die Vollziehbarkeit der Anordnung komme es gar nicht an – entscheidend sei allein, dass sie anlassbezogen und rechtmäßig ergangen war.

Vollziehbar heißt: Die Anordnung kann bereits durchgesetzt werden und Sie müssten sie befolgen. Nach dem Gericht reicht für die Weigerung aber schon eine rechtmäßige, anlassbezogene Untersuchungsanordnung. Ob sie für sofort vollziehbar erklärt war, ist dafür unerheblich. Sie sollten eine solche Anordnung deshalb fristgerecht umsetzen, sobald sie rechtmäßig ergangen ist.

Warum blieb die Ruhensanordnung sofort vollziehbar?

Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wägt das Gericht Ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ab. Sofortige Vollziehung bedeutet: Die Ruhensanordnung gilt trotz Ihrer Klage sofort. Maßgeblich sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache; sie werden nur summarisch geprüft, also vorläufig und nicht endgültig. Zusätzlich verlangt das Gesetz eine konkrete Begründung, warum ausnahmsweise nicht erst das Hauptsacheurteil abgewartet wird. Fehlt Ihnen diese Einordnung, unterschätzen Sie leicht, warum schon das Eilverfahren Ihre Berufstätigkeit beenden kann.

Das Gericht prüfte sowohl die formelle Begründung als auch das materielle Vollzugsinteresse am Bescheid vom 15.10.2025 – und sah beides als erfüllt an. Die Bezirksregierung hatte nicht formelhaft, sondern konkret auf die möglichen Gefahren einer weiteren Berufstätigkeit abgestellt und dabei die engen Voraussetzungen für den Sofortvollzug einer berufsrechtlichen Maßnahme berücksichtigt. Weil die Ruhensanordnung offensichtlich rechtmäßig war, überwog aus Sicht des Gerichts das öffentliche Vollzugsinteresse: Vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Patientengefährdung. Die Behörde hatte argumentiert, bei weiterer Berufstätigkeit könnten Fehl- oder Falschbehandlungen, Falschberatungen und Fehldosierungen nicht ausgeschlossen werden – eine bloße Ruhensanordnung ohne Sofortvollzug reiche für eine zeitnahe Gefahrenabwehr nicht aus.

Die festgestellten, schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens drohenden konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, der Patientengesundheit, die aus der durch den Antragsteller insbesondere durch seine fehlende Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung nicht in Zweifel gezogenen Suchterkrankung resultieren und welche daher bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten ist, erfordern und rechtfertigen vorliegend die gesteigerte Eingriffsintensität, die mit dem Sofortvollzug der approbationsrechtlichen Maßnahme einhergeht. – so das Verwaltungsgericht Münster

Der Einwand des Apothekers, die Begründung des Sofortvollzugs sei formelhaft und nicht ausreichend einzelfallbezogen, überzeugte das Gericht nicht. Die Behörde habe konkret auf das Tatsachenmaterial, die mögliche Suchterkrankung und die drohenden Behandlungs- und Beratungsgefahren abgestellt und damit die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt. Auch der Vortrag, das Strafverfahren liege mehrere Jahre zurück und der Beruf sei seither beanstandungsfrei ausgeübt worden, half nicht weiter: Der aktuelle Vorfall bei C. V. widerlegte diese Einschätzung, und eine längere beanstandungsfreie Berufsausübung schließt eine festgestellte Gefahr für die Zukunft ohnehin nicht aus. Das Gericht schloss sich der Begründung der Behörde nach eigener Prüfung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO an und verwies dabei ergänzend auf Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sowie eine frühere eigene Entscheidung.

Rückgabe der Urkunde beim Ruhen der Approbation

Neben dem Ruhen selbst kann die Behörde auch die Rückgabe der Approbationsurkunde verlangen. Während das Ruhen andauert, dürfen Sie die Approbation ohnehin nicht ausüben. Mit der Rückgabe soll der Rechtsschein beseitigt werden: Gemeint ist der falsche Eindruck Dritter, Sie seien weiter berufsberechtigt, solange die Urkunde bei Ihnen liegt. Eine damit verbundene Zwangsgeldandrohung ist ein Beugemittel; zahlt bzw. handelt Sie nicht, kann die Behörde den angedrohten Betrag festsetzen und Sie zur Herausgabe anhalten.

Im Bescheid vom 15.10.2025 war unter Ziffer 2 die Rückgabe der Urkunde angeordnet worden, verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4. Das Gericht sah auch diese Regelungen als rechtmäßig an. Weil die für sofort vollziehbar erklärte Ruhensanordnung die Wirksamkeit der Approbation hemmte, durfte der Apotheker sie nicht mehr ausüben – Ermessensfehler bei der Rückgabeanordnung waren nicht erkennbar. Nur durch die tatsächliche Rückgabe lasse sich der Rechtsschein einer weiterhin bestehenden Berufserlaubnis beseitigen, die gesetzte Frist von zehn Werktagen nach Zustellung war nach Auffassung des Gerichts angemessen. Auch der Sofortvollzug dieser Rückgabepflicht war gerechtfertigt: Eine unbefugte Verwendung der Urkunde und der damit verbundene falsche Anschein einer fortbestehenden Berufsberechtigung sollten schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens verhindert werden, während die Interessen des Apothekers am weiteren Besitz der Urkunde demgegenüber geringer zu gewichten waren.

Ist die Ruhensanordnung sofort vollziehbar, geben Sie die Approbationsurkunde innerhalb der im Bescheid genannten Frist zurück und üben Sie den Beruf nicht weiter aus. Eine Klage setzt diese Pflicht für sich genommen nicht aus. Bei verspäteter Rückgabe kann die Behörde das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.

Auch die Zwangsgeldandrohung beanstandete das Gericht nicht. Ihre Höhe lag deutlich im unteren Bereich des in § 60 Abs. 1 VwVG NRW vorgesehenen Rahmens und berücksichtigte die wirtschaftlichen Verhältnisse des Apothekers. Der Antrag, auch insoweit die aufschiebende Wirkung anzuordnen, blieb damit ebenso ohne Erfolg wie der Antrag hinsichtlich des Ruhens der Approbation und der Rückgabepflicht selbst.

Was gilt für Apotheker nach verweigerter Untersuchung?

Der Beschluss stammt vom Verwaltungsgericht Münster und erging im Eilverfahren. Er entscheidet zunächst nur über den konkreten Fall und bindet andere Behörden oder Gerichte nicht. Die Hauptsacheentscheidung steht noch aus.

Übertragbar ist die Entscheidung, wenn mehrere konkrete Hinweise auf gesundheitliche Nichteignung vorliegen und eine angeordnete Untersuchung ohne nachvollziehbaren Grund ausbleibt. Reagieren Sie dann fristgerecht auf die Anhörung und die Untersuchungsanordnung, damit Ihre Approbation nicht wegen fehlender Mitwirkung ruhen kann.

Unsere Einschätzung

Das Verwaltungsgericht Münster setzt beim Ruhen der Approbation wegen gesundheitlicher Eignungszweifel den Schwerpunkt auf die Gesamtschau konkreter Hinweise, nicht auf einen bereits bewiesenen Befund. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob zeitnahe Beobachtungen und weitere überprüfbare Umstände einen nachvollziehbaren Untersuchungsanlass ergeben. Wer Angaben bestreitet, sollte daher Widersprüche, zeitliche Brüche oder belastbare Entlastungstatsachen benennen.

Offen blieb, ob die Aussage einer persönlich nahestehenden Person für sich allein eine Untersuchung tragen könnte. Bei einem solchen einzigen Hinweis ist die Entscheidung deshalb nicht ohne Weiteres übertragbar, weil das Gericht zusätzliche unabhängige Anhaltspunkte einbezog. Betroffene sollten den tatsächlichen Ausgangshinweis prüfen, bevor sie allein über medizinische Bewertungen streiten.


Ruhen der Approbation droht – jetzt rechtssicher handeln

Das Verfahren zeigt, wie schnell unentschuldigtes Fernbleiben von einer Untersuchung zum Ruhen Ihrer Approbation führen kann. Die Anforderungen an Eignungszweifel sind niedrig, die Folgen für Ihre Berufstätigkeit aber gravierend. Unsere Rechtsanwälte prüfen mit Ihnen, welche Einwände im Anhörungsverfahren tragfähig sind und wie Sie Ihre Mitwirkungspflichten korrekt erfüllen, ohne Ihre Rechtsposition zu gefährden. Nutzen Sie die Chance, schon in der frühen Phase des Verfahrens die Weichen richtig zu stellen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Reicht die Aussage einer ehemaligen Partnerin allein für eine Untersuchungsanordnung?

ES KOMMT DARAUF AN: Die Aussage einer ehemaligen Partnerin kann eine Untersuchungsanordnung rechtfertigen, wenn sie konkret, plausibel und glaubhaft erscheint. Ob eine solche Aussage isoliert genügt, ist nicht allgemein geklärt und hängt von ihrem Inhalt sowie den Umständen des Einzelfalls ab.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BApO reichen glaubhafte und schlüssige Hinweise auf eine mögliche gesundheitliche Nichteignung aus. Gesicherte Erkenntnisse oder ein dringender Verdacht müssen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Die Behörde darf deshalb auch persönliche Angaben einer ehemaligen Partnerin als Anlass weiterer Aufklärung berücksichtigen. Sie muss jedoch nachvollziehbar prüfen, ob die Schilderung konkrete eigene Wahrnehmungen wiedergibt und in sich schlüssig erscheint. Eine anonyme, widersprüchliche oder substanzlose Behauptung bietet dafür regelmäßig keine ausreichende Grundlage. Im zugrunde liegenden Fall stützte das Gericht die Zweifel zusätzlich auf eine Anzeige aus einer Apotheke und ein Strafverfahren. Fordern Sie daher die behördliche Tatsachengrundlage an und benennen Sie konkret falsche, widersprüchliche oder durch Unterlagen widerlegte Angaben.


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Was muss ich tun, wenn ich einen angeordneten Untersuchungstermin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen kann?

Informieren Sie die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich über Ihre krankheitsbedingte Verhinderung, legen Sie einen geeigneten ärztlichen Nachweis vor und vereinbaren Sie einen Ersatztermin. Ohne nachvollziehbare und rechtzeitige Erklärung kann das Fernbleiben als Weigerung gewertet werden.

Eine rechtmäßige und anlassbezogene Untersuchungsanordnung müssen Sie grundsätzlich fristgerecht erfüllen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BApO darf die Behörde ein unentschuldigtes Fernbleiben einer Weigerung gleichsetzen. Senden Sie Ihre Mitteilung möglichst am Tag der Verhinderung per E-Mail oder auf anderem nachweisbaren Weg. Fügen Sie den verfügbaren ärztlichen Nachweis bei und bewahren Sie die Übermittlungsbestätigung für Ihre Unterlagen auf. Teilen Sie der Behörde und dem Untersuchungsarzt zugleich mit, wann Sie den Termin nachholen können.

Eine bloße telefonische Absage oder eine erst später vorgetragene, unbelegte Erkrankung kann für eine ausreichende Entschuldigung nicht genügen. War Ihnen die sofortige Mitteilung krankheitsbedingt tatsächlich unmöglich, holen Sie sie nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nach und erklären Sie den Grund. Die Mitwirkungspflicht entfällt durch Ihre Erkrankung nicht, sondern verschiebt sich nur auf einen nachvollziehbar abgestimmten Ersatztermin.


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Wie kann ich im Eilverfahren die sofortige Vollziehung des Ruhens praktisch angreifen?

Greifen Sie im Eilverfahren die konkreten Tatsachen, die Untersuchungsanordnung, die Bewertung Ihres Fernbleibens und die Vollzugsbegründung an. Eine Klage allein stoppt das Ruhen nicht; erforderlich ist ein begründeter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Das Gericht prüft vorläufig, ob die Ruhensanordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BApO rechtmäßig erscheint und konkrete Patientengefahren bestehen. Stellen Sie deshalb jeder behördlichen Tatsachenbehauptung eine konkrete Erklärung und möglichst ein passendes Beweismittel gegenüber. Greifen Sie außerdem an, ob die Untersuchungsanordnung anlassbezogen, fachlich nachvollziehbar und ordnungsgemäß zugestellt wurde. Erklären und belegen Sie ein Fernbleiben, wenn dafür ein nachvollziehbarer Grund bestand und die Behörde darüber informiert wurde. Prüfen Sie schließlich, ob die Behörde den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 3 VwGO individuell begründet und Ihre Berufsfreiheit angemessen abgewogen hat. Arbeiten Sie diese Punkte anhand des Bescheids systematisch auf, bevor Sie den Eilantrag einreichen.

Allgemeine Hinweise auf Art. 12 Abs. 1 GG, finanzielle Nachteile oder eine lange unbeanstandete Tätigkeit reichen regelmäßig nicht aus. Erfolgversprechend wird der Antrag erst, wenn Ihre Einwände die Tatsachengrundlage, die angenommene Weigerung oder die konkrete Patientengefahr erschüttern. Die Behörde muss das Fortbestehen der Voraussetzungen außerdem fortlaufend überprüfen, was eine spätere Änderung ermöglichen kann.


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Welche Folgen drohen, wenn ich die Approbationsurkunde trotz angeordneter Rückgabe nicht herausgebe?

Die Behörde kann das angedrohte Zwangsgeld festsetzen und die Herausgabe der Approbationsurkunde zwangsweise durchsetzen. Bei sofortiger Vollziehbarkeit müssen Sie die Urkunde innerhalb der im Bescheid genannten Frist zurückgeben, auch wenn Sie Klage erhoben haben.

Die Rückgabepflicht besteht neben dem Ruhen der Approbation eigenständig. Die Urkunde kann sonst weiterhin den Eindruck vermitteln, dass Sie zur Berufsausübung berechtigt sind. Eine Kopie für Ihre Unterlagen ersetzt die Rückgabe des Originals nicht. Nach § 60 Abs. 1 VwVG NRW kann die Behörde das angedrohte Zwangsgeld festsetzen, wenn Sie die Herausgabe nicht fristgerecht erfüllen. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen können zusätzliche Gebühren und Kosten auslösen, die Ihnen auferlegt werden können.

Eine Klage oder ein Eilantrag stoppt die Rückgabepflicht nicht allein. Etwas anderes gilt, wenn ein Gericht die aufschiebende Wirkung ausdrücklich anordnet oder die Behörde die Vollziehung aussetzt; prüfen Sie deshalb Frist und Rechtsbehelfsentscheidung im Bescheid.


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Das vorliegende Urteil


Verwaltungsgericht Münster – Az.: 9 L 1190/25 – Beschluss vom 12.11.2025




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