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Akutes Leberversagen – Arzthaftung – allergische Reaktion

LG Hamburg – Az.: 323 O 335/10 – Urteil vom 02.01.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

akutes Leberversagen - Arzthaftung - allergische Reaktion
Symbolfoto: Von Emily frost /Shutterstock.com

Die Klägerin nimmt im vorliegenden Verfahren die Beklagten als behandelnde Ärzte in Anspruch, die bei ihr mit der Gabe von verschiedenen Medikamenten in Verbindung mit einer mangelnden Laborkontrolle ein akutes Leberversagen mit anschließender Lebertransplantation verursacht haben sollen.

Die Klägerin leidet an einem chronischen Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt im Bereich der Brustwirbelsäule und Ausprägung eines Zervikobrachialsyndroms.

Ausweislich der Behandlungsunterlagen des Beklagten zu 2), eines Hausarztes, stellte sich die Klägerin erstmals am 08.08.2008 mit Magenschmerzen bei ihm vor. Der Beklagte zu 2) fragte sie nach Vorerkrankungen, körperlichen Beschwerden, der Einnahme von Genussgiften, dem Vorliegen von Allergien und der Einnahme von Medikamenten. Hierzu machte die Klägerin keine Angaben. Der Beklagte zu 2) verschrieb ihr die Medikamente Omeprazol und Valoron N retard; letzteres enthält u.a. den Wirkstoff Tilidin.

Am 29.08.2008 diagnostizierte der Beklagte zu 2) bei der Klägerin einen chronischen Schmerzzustand und verordnete erneut Valoron.

Die Kläger war bei der Beklagten zu 1), einer Fachärztin für Anästhesie mit Schwerpunkt Schmerztherapie, vom 19.09.2008 bis jedenfalls zum 15.01.2009 in schmerztherapeutischer Behandlung. Ob es danach nur noch Telefonkontakte gab oder ob die Klägerin noch mehrmals in der Praxis der Beklagten zu 1) vorstellig wurde, ist streitig.

Ausweislich der Behandlungsunterlagen der Beklagten zu 1) (Anlagenkonvolut B 1) wurden von ihr bei der Erstvorstellung der Klägerin am 19.09.2008 folgende Diagnosen gestellt: andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom; Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule, rechts; Zervikobrachialsyndrom, rechts; sonstige Rückenschmerzen: Zervikothorakalbereich, rechts; Anpassungsstörungen; leichte depressive Episode.

Die Klägerin berichtete davon, dass sie in der Vergangenheit erfolglos Valoron in ansteigender Dosis eingenommen hätte.

Gemäß den Behandlungsunterlagen rezeptierte die Beklagte zu 1) u.a. 14 Tabletten Katadolon S long (eine Tablette täglich) mit dem Wirkstoff Flupirtin sowie 100 Tabletten Tilidin HEXAL Comp (2 Tabletten täglich) mit dem Wirkstoff Tilidin.

Unter dem 23.09.2008 ist in den Unterlagen der Beklagten zu 1) dokumentiert:

„info Pat. wollte Termin absagen, weil sie es bis heute noch nicht geschafft hat, ihre Medikamente aus der Apo zu holen[…] kommt aber jetzt doch, da sie von mir erfahren hat das es ja ein Untersuchungstermin sei…dass aber hätte sie ja gar nicht gewusst.“

Die Klägerin gab bei einem erneuten Besuch in der Praxis der Beklagten zu 1) am 26.09.2008 ausweislich der Behandlungsunterlagen an, noch keine Medikamente genommen zu haben, da sie es nicht geschafft habe, zur Apotheke zu gehen. Weiter heißt es dort:

„Daher macht eine Laborkontrolle keinen Sinn. Heute nur US“.

Ausweislich der Behandlungsunterlagen verordnete der Beklagte zu 2) am 01.10.2008 erneut Valoron.

Unter dem 10.10.2008 heißt es in den Behandlungsunterlagen der Bekl. zu 1):

„info 7:37 Abgesagt Es geht ihr schlecht. -va-“.

Am 15.10.2008 überwies der Beklagte zu 2) die Klägerin zur Schmerztherapie und an einen Gynäkologen. Die Überweisung zu einem Schmerztherapeuten geschah, weil die Klägerin angab, eine bestehende Therapie fortsetzen zu wollen.

Am 27.10.2008 verschrieb die Beklagte zu 1) der Klägerin 84 Tabletten Katadolon zur täglichen Einnahme einer Tablette. In der Dokumentation heißt es zu diesem Termin weiter u.a.:

„anam Patientin sehr klagsam, Schmerzen schlechter, sie nimmt mehr Tilidin als vereinbart. Katadolon nicht mehr. Ami nicht mehr. Wer verschreibt ihr das Tilidin? Behandlungen angeboten! Soll regelmäßig kommen. WV in 4 Wochen, Labor etc.

[…]

Ich nehme nicht 2, sondern 3-4 Tilidin am Tag“.

Am 03.11.2008 überwies der Beklagte zu 2) die Klägerin an einen Diabetologen. Am 25.11.2008 verschrieb er der Klägerin Valoron.

Am 27.11.2008 sagte die Klägerin einen Termin bei der Beklagten zu 1) ausweislich deren Behandlungsunterlagen ab und vereinbarte für den 15.01.2009 einen neuen Termin; gemäß den Behandlungsunterlagen gab sie an, es gehe ihr unter der Medikation soweit ganz gut. Es wurde ein Rezept für Tilidin ausgestellt.

Ebenfalls am 27.11.2008 verordnete der Diabetologe Dr. C. der Klägerin das Medikament Metformin. In seinen Behandlungsunterlagen heißt es hierzu

„Beginn Metformin Therapie nach Leitlinien, Aufklärung über NW und Risiken“.

Am 15.01.2009 berichtete die Klägerin der Beklagten zu 1), dass sie Katadolon abgesetzt habe. Die Beklagte zu 1) forderte die Klägerin auf, umgehend mit der Einnahme von Katadolon fortzufahren, und stellte ein Rezept über 84 Tabletten Katadolon S long aus.

In der Behandlungsdokumentation der Beklagten zu 1) heißt es zu diesem Termin:

„anam: Pat sehr klagsam. […] Die Medikamente habe sie alle abgesetzt, bis auf Tilidin. Sie klagt über Müdigkeit, Schlafstörungen, nächtliches Schwitzen. Habe ihr erklärt, dass Tilidin die NW nächtliches Schwitzen hat. Ich sehe da auch eine Gefahr der Sucht. […] Sie nimmt nachmittags was dazu, morgens und abends das doppelte. […] Laborkontrolle macht keinen Sinn, da Pat seit mindestens 4 Wochen kein Katadolon genommen hat. Termine angeboten, soll in 4 Wochen kommen, Nacken behandeln lassen[…]

vfb: Schmerzen:

gleich

sie sind genauso stark; ich nehme morgens 2x Tilidin, 1x wirkt nicht“

Am 16.02.2009 wurde der Klägerin durch den Diabetologen Dr. C. ausweislich dessen Behandlungsdokumentation das Medikament Metformin verordnet.

Am 19.02.2009 stellte sich die Klägerin bei dem Beklagten zu 2) wegen einer chronischen Eiterung der Nasenhöhle vor. Der Beklagte zu 2) rezeptierte das Präparat „Ambrodoxy“, das u.a. 100 mg des Antibiotikums Doxycyclin enthält, sowie Valoron mit dem Wirkstoff Tilidin. Danach stellte die Klägerin sich nicht mehr bei dem Beklagten zu 2) vor.

Unter dem Datum 25.02.2009 ist in den Behandlungsunterlagen von Dr. C. anlässlich einer Vorstellung der Klägerin notiert:

„B PW: geht gut.“.

Im März 2009 kollabierte die Klägerin in B. plötzlich. Sie wurde am 11.03.2009 notfallmäßig in das R. K. Krankenhaus in B. eingeliefert, wo man ein Leberversagen feststellte. Nach Verlegung in die Klinik der Medizinischen Hochschule H. am 15.03.2009 wurde der Klägerin am 20.03.2009 eine Spenderleber transplantiert. Sie befand sich bis zum 16.04.2009 stationär in der MHH.

Die Klägerin wirft der Beklagten zu 1) erhebliche Versäumnisse bei ihrer Betreuung und der Überwachung der verordneten Medikation vor. Die Beklagte zu 1) habe behandlungsfehlerhaft keine Laborkontrollen durchgeführt und keine therapeutische Aufklärung diesbezüglich vorgenommen.

Die Klägerin behauptet, sie habe bis zu den Weihnachtsfeiertagen 2008 das verordnete Katadolon kontinuierlich eingenommen, jedenfalls seit einigen Tagen nach der erstmaligen Verordnung durch die Beklagte zu 1) am 19.09.2008. Sie habe in diesem Behandlungszeitraum weiter alternierend Tilidin und Valeron eingenommen. Sie habe außerdem Metformin und Ambrodoxy eingenommen.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich nach der Verschreibung von Tilidin und Katadolon durch die Beklagte zu 1) schlapp und müde gefühlt. Dieser Zustand sei über die Weihnachtsfeiertage 2008 eskaliert. Die Klägerin sei kaum noch in der Lage gewesen aufzustehen und habe ihren täglichen Aufgaben kaum noch bzw. nur unter größter Mühe nachgehen können. Sie habe daraufhin die bis dahin kontinuierliche Einnahme des Katadolon abgesetzt.

Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten zu 1) am 15.01.2009 verschriebenen 84 Tabletten Katadolon habe sie niemals angebrochen.

Angesichts der von den Beklagten verordneten Medikationen, insbesondere der Verordnung von Katadolon (Beklagte zu 1) bzw. der Kombination aus Doxycyclin und Flupirtin (Beklagter zu 2), sei eine kontinuierliche Laborüberwachung insbesondere der Transaminasen, also GOT und GPT, notwendig gewesen.

Über Laborkontrollen sei mit der Beklagten zu 1) zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden. Die Klägerin habe auch keine entsprechenden Termine abgesagt oder habe solche nicht wahrgenommen. Zwei abgesagte bzw. abgebrochene Termine seien zur Infusionsbehandlung gedacht gewesen. Diese Termine seien auch nicht frühmorgens gewesen, zu welcher Zeit üblicherweise Termine zur Blutabnahme verabredet würden; auch habe die Klägerin nicht die Anweisung erhalten, nüchtern zu erscheinen. Der Termin am 26.09.2008 habe schon deswegen nicht der Laborkontrolle dienen können, weil er erst eine Woche nach der erstmaligen Verschreibung von Katadolon gelegen habe. In einem Schreiben der Beklagten zu 1) (Anlage K 11) heiße es außerdem, dass sie schon lange das Procedere habe, erstmalig nach 4-6 Wochen die Transaminasen zu kontrollieren.

Beschwerden wie Ermüdung bei Gabe von Flupirtin seien als Warnzeichen zu werten und sollten eine ärztliche Überprüfung der Leberfunktion veranlassen. Eine solche Überprüfung habe die Beklagte zu 1) spätestens nach dem 15.01.2009 veranlassen müssen. Die Klägerin behauptet, sie hätte einen solchen Termin wahrgenommen, und zwar erst recht, wenn sie auf die unbedingte Notwendigkeit der Kontrolle hingewiesen worden wäre. Die Klägerin habe nach dem 15.01.2009 noch mehrmals Kontakt mit der Praxis der Beklagten zu 1) gehabt, so dass hierzu hinreichend Gelegenheit bestanden habe.

Bei der im Februar 2009 gebotenen Laborkontrolle hätten sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Transaminasenerhöhungen ergeben, was einen reaktionspflichtigen Befund dargestellt hätte und zur umgehenden Absetzung des Katadolon hätte führen müssen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Verkennung des Befundes oder die Nichtreaktion auf diesen hätten einen in fachlicher Sicht unverständlichen Fehler dargestellt. Unabhängig hiervon erfülle aber auch die unterlassene Kontrolluntersuchung an sich bereits die Voraussetzungen eines groben Behandlungsfehlers.

Eine hinreichende Aufklärung der Beklagten über Risiken und Nebenwirkungen des verordneten Katadolon habe nicht stattgefunden.

Die Klägerin behauptet, bei rechtzeitiger Diagnostik und dem Absetzen des Katadolons wären die eingetretene schwerwiegende Leberschädigung und die Lebertransplantation vermieden worden.

Unabhängig davon wäre aber auch bei dem notwendigen Kontrolltermin im Februar 2009 eine Erhöhung der Transaminasenwerte festgestellt worden, so dass auch bei einer anderen Ursache der Leberschädigung durch die Beklagte zu 1) rechtzeitige therapeutische Maßnahmen hätten ergriffen werden können.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) sei verpflichtet gewesen, sich vor Verschreibung von Ambrodoxy und Valoron zu erkundigen, welche weiteren Medikamente die Klägerin genommen habe. Der Beklagte zu 2) habe sie aber nicht nach weiteren eingenommenen Medikamenten befragt.

Überdies habe der Beklagte zu 2) – dies ist unstreitig – gewusst, dass sich die Klägerin in schmerztherapeutischer Behandlung befand. Dies hätte den Beklagten zu 2) erst recht zu einer Nachfrage veranlassen müssen. Die Klägerin behauptet, auf eine solche Nachfrage hin hätte sie die weiteren Medikamente dann genannt.

Sie behauptet, anlässlich der Behandlung der Klägerin durch den Beklagten zu 2) am 19.02.2009 sei eine Laborkontrolle indiziert gewesen. Neben den Leberwerten sei auch eine Kontrolle der Entzündungswerte medizinisch indiziert gewesen. Diese hätte einen krankhaften Befund gezeigt. Bei weiterführender Diagnostik und ggf. Absetzen der Medikamente hätte mit Wahrscheinlichkeit das akute Leberversagen verhindert werden können.

Das vom Beklagten zu 2) am 19.02.2009 rezeptierte Präparat „Ambrodoxy“ habe sie eingenommen.

Bei der Klägerin sei weder ein Alkohol- noch ein Analgetikaabusus gegeben gewesen. Bei dem geringsten Hinweis auf einen Alkoholabusus hätte man in der Medizinischen Hochschule H. (MHH) von einer high-urgency-Lebertransplantation abgesehen. Die Klägerin verweist auf Laborbefunde vom 28.11.2009 (Anlage K 10) mit Normwerten sowohl für die Transaminasen GOT und GPT als auch für Y-GT, welches bei einem Alkoholabusus erhöht wäre. Ausweislich dieser Werte habe im November 2008 eine Leberschädigung nicht vorgelegen. Es habe sich im Frühjahr 2009 um ein akutes Ereignis gehandelt.

Nach umfangreicher Diagnostik in der MHH zur Ermittlung der Ursache des akuten Leberversagens sei lediglich eine medikamentös-toxische Genese verblieben.

Die Klägerin behauptet, die Situation nach ihrem Leberversagen sei außerordentlich kritisch gewesen; sie habe nur knapp überlebt.

Die Klägerin trägt umfangreich zu den von ihr behaupteten körperlichen Folgen und Beschwerden sowie zur Berechnung des nach Grund und Höhe streitigen Haushaltsführungsschadens vor.

Sie verlangt ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von € 160.000,00, den Ersatz eines ihr entstandenen Haushaltsführungsschadens, die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 03.04.2012 (Bl. 122 ff. d. A.) die ursprünglich nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage auf ihren Hausarzt Dr. W. als Beklagten zu 2) erweitert.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 1./ seit dem 22.02.2010, der Beklagte zu 2./ ab Zustellung dieses Schriftsatzes.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 23.532,00 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 1./ seit dem 22.02.2010, der Beklagte zu 2./ ab Zustellung des Schriftsatzes vom 03.04.2012.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle ihr zukünftig entstehenden immateriellen Schäden, soweit diese vom Klagantrag zu 1 nicht erfasst sind, sowie alle zukünftig nach Rechtshängigkeit noch entstehenden materiellen Schäden in Folge der Leberschädigung zu ersetzen, soweit die materiellen Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe übergegangen sind oder übergehen werden.

4. Die Beklagte zu 1./ wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten € 5.188,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten treten Behandlungsfehlervorwürfen entgegen.

Die Beklagte zu 1) trägt vor, sie sei zu keinem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, durch eine Laborkontrolle etwaige Nebenwirkungen der verabreichten Medikamente zu überprüfen.

Sie behauptet, selbst wenn es eine solche Kontrollpflicht gegeben hätte, hätte die Klägerin derartige Untersuchungen durch Versäumen, Absagen oder Nicht-Wiedervorstellungen von sich aus vereitelt. Über Laborkontrollen sei gesprochen worden, zumal diese zum Beispiel am 26.09.2008, 27.10.2008 und 15.01.2009 in den Behandlungsunterlagen thematisiert worden seien. Die hierfür notwendigen Blutentnahmen hätten nicht nur früh morgens nüchtern durchgeführt werden können.

Es fehle auch im Übrigen an der Kausalität der von der Beklagten zu 1) veranlassten Medikation und der im Frühjahr 2009 eingetretenen Leberfunktionsstörung sowie der anschließenden Lebertransplantation. Die Klägerin habe vor und während der Behandlung einen behandlungsunabhängigen Analgetikaabusus verschwiegen. Es ergebe sich außerdem der Verdacht auf einen Alkoholabusus.

Kontrolluntersuchungen ergäben nur dann einen Sinn, wenn ein Medikament auch eingenommen werde, weil – unstreitig – medikationsabhängige Erhöhungen von Transaminasenwerten nach dem Absetzen des Medikaments unverzüglich zurückgingen. Vorliegend sei es zu größeren Zeitspannen gekommen, in denen das Medikament nicht eingenommen oder immer wieder abgesetzt worden sei. Diesem Vortrag schließt sich der Beklagte zu 2) an. Die Beklagte zu 1) trägt vor, reaktionspflichtige Ergebnisse von Kontrollen seien daher praktisch ausgeschlossen gewesen. Dies gelte für den 26.09.2008, den 27.10.2008 und den 15.01.2009; die Beklagte zu 1) verweist auch insoweit auf ihre Behandlungsdokumentation.

Die Klägerin sei nach dem 15.01.2009 nicht mehr in der Praxis der Beklagten zu 1) erschienen, obwohl an diesem Tag eine Wiedervorstellung nach vier Wochen vereinbart worden sei. Die entsprechenden späteren Eintragungen in der Karteikarte behandelten andere Vorgänge.

Der Beklagte zu 2) behauptet, er habe am 19.02.2009 erneut u.a. nach der Einnahme von Medikamenten gefragt. Eine solche habe die Klägerin verneint.

Im Hinblick auf die Verordnung von Ambrodoxy habe keine Kontraindikation bestanden, auch nicht in Kombination mit Valoron. Auch sei keine Laborkontrolle veranlasst gewesen, zumal der Beklagte zu 2) keine Kenntnis von der Einnahme anderer Medikamente gehabt habe. Selbst bei Kenntnis von der Verordnung von Katadolon sei eine Laborkontrolle am 19.02.2009 oder nachfolgend nicht verpflichtend gewesen.

Der Beklagte zu 2) bestreitet, dass sich bei einer solchen Kontrolle ein reaktionspflichtiges Ereignis gezeigt hätte.

Der Beklagte zu 2) bestreitet eine Ursächlichkeit der Verordnung von Ambrodoxy für die Leberschädigung und verweist als mögliche Ersatzursache auf die vom Sachverständigen erwähnten erhöhten Auto-Antikörper. Daneben sei vom Sachverständigen festgestellt worden, dass das Medikament Katadolon bei toxischer Genese als relativ wahrscheinlichste Ursache anzusehen sei, wenn auch die Gesamtwahrscheinlichkeit hierfür weniger als 50% betrage.

Die Kammer hat die Parteien persönlich angehört. Sie hat gemäß Beweisbeschluss vom 31.08.2011 (Bl. 71 ff. d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 26.01.2012 (Bl. 89 ff. d. A) sowie dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2013. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das genannte schriftliche Gutachten sowie die Protokolle der Termine zur mündlichen Verhandlung vom 25.08.2011 (Bl. 62 ff. d. A.) und vom 05.12.2013 (Bl. 175 ff. d. A.) verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen sowie die genannten Protokolle der Termine zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die subjektive Klageerweiterung gegenüber dem Beklagten zu 2) ist zulässig, da sie sachdienlich ist (vgl. Ulrich Foerste in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 263 Rn. 23).

Ob dem Sachverständigengutachten bzw. dem diesbezüglichen Beweisbeschluss ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wie der Beklagte zu 2) meint, kann im Ergebnis dahinstehen, da der Beklagte zu 2) im Verlaufe des Rechtsstreits Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und der Sachverständige zu den den Beklagten zu 2) betreffenden Vorwürfen in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2013 gutachterlich gehört wurde.

2. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche wegen der streitgegenständlichen Behandlungen zu.

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass hierbei eine Unterschreitung des medizinischen Standards vorlag bzw. dass eine solche einen Schaden verursacht hat. Der Sachverständige Prof. Dr. L., dessen fachkundige, widerspruchsfreie und logisch nachvollziehbare Ausführungen sich das Gericht zu Eigen macht, hat die durch die Klägerin aufgestellten Behauptungen nicht bestätigt.

a.aa. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) konnte die Kammer nicht die notwendige Überzeugung davon gewinnen, dass die Gabe der von ihr verschriebenen Medikamente ursächlich für die Leberschädigung und die letztlich erforderliche Lebertransplantation mitsamt ihren behaupteten Folgen gewesen ist.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen liegt die Wahrscheinlichkeit, dass das von der Beklagten zu 1) verschriebene Medikament Katadolon die entscheidende Ursache für das Leberversagen war, unter 50%, auch wenn es unter den vielen möglichen Ursachen die relativ wahrscheinlichste ist. Zwar ist die Ursache des akuten Leberversagens bei der Klägerin mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % eine medikamenten-toxische bzw. medikamenten-allergische Reaktion.

Neben der medikamentös-toxischen bzw. medikamentös-allergischen Verursachung des akuten Leberversagens kommt aber auch eine Autoimmunerkrankung als Auslöser für das akute Leberversagen in Betracht, was sich bereits aus der Anlage K 12, dem Bericht der MHH vom 24.01.2012, ergibt, in dem ein akutes Leberversagen unklarer Genese, allerdings auch die – nicht gesicherte – Möglichkeit einer Autoimmunerkrankung aufgeführt wird, welche sich aus dem Befund eines positiven ANA und pANCA-Titers ergibt. Die Wahrscheinlichkeit für eine Autoimmunerkrankung, die zur Leberschädigung geführt hat, hat der Sachverständige mit deutlich über 30 % angesetzt. Insbesondere die Histologie der Leber hat hier keine eindeutige Aussage ermöglicht.

Länger als sechs Monate eingenommene Präparate (hier Tilidin) können mit zum Auftreten des Leberversagens beigetragen haben.

Zwar ist für keines der weniger als sechs Monate eingenommenen Präparate Katadolon und Ambroxol/Doxycyclin („Ambrodoxy“) als häufige Nebenwirkung akutes Leberversagen beschrieben. Für Doxycyclin ist ein akutes Leberversagen als Nebenwirkung bereits 1992 publiziert worden; dies stellt sich allerdings als eine absolute Rarität dar. Auch kommt das Medikament Metformin grundsätzlich als möglicher Auslöser für das akute Leberversagen in Betracht.

Wahrscheinlicher, aber nicht gesichert, ist das Leberversagen auf Flupirtin (Katadolon) zurückzuführen. Diese Nebenwirkung war in keiner Weise vorhersagbar.

Ob diese oder eine andere Substanz das akute Leberversagen verursacht hat, muss nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen spekulativ bleiben. Danach kann letztlich jedes Medikament eine medikamententoxische bzw. medikamentenallergische Reaktion auslösen, was u. a. auch ein akutes Leberversagen zur Folge haben kann.

Dabei ist auch die Kombination der verschiedenen Medikamente im Hinblick auf eine allergische Reaktion nicht problematisch gewesen. Bei einer allergischen Reaktion, die zu einer Organschädigung führt, ist es nämlich nicht die Kombination verschiedener Wirkstoffe miteinander, sondern immer nur ein Wirkstoff, der ursächlich für die allergische Reaktion wird. Im vorliegenden Fall spricht ganz Überwiegendes für eine allergische Reaktion, und zwar der extrem akute Verlauf der Erkrankung, die sehr hohen Transaminasenwerte und der Histologiebefund.

Zusammenfassend handelt es sich bei dem akuten Leberversagen um eine schicksalhafte Entwicklung, deren Ursache auch im Nachhinein nicht sicher geklärt werden konnte.

Die Gabe von Katadolon war auch indiziert. In Deutschland ist Katadolon jedenfalls in den Jahren 2008 und 2009 im Bereich der Schmerztherapie als Standardmedikament anzusehen gewesen. Die Beklagte litt und leidet an einem chronischen Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt im Bereich der Brustwirbelsäule und Ausprägung eines Zervikobrachialsyndroms.

bb. Der Beklagten zu 1) ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie standardwidrig Laborkontrollen unterlassen hätte, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Verlauf geführt hätten, was die Leberschädigung verhindert hätte. Zum Zeitpunkt der damaligen Behandlung, also im Jahre 2009, entsprach eine Überprüfung der Leberwerte nach Gabe von Flupirtin nicht dem medizinischen Standard. Für die Frage eines schuldhaft-sorgfaltswidrigen und damit fahrlässigen Verhaltens ist auf den Zeitpunkt der Behandlung abzustellen. Ein akutes Leberversagen oder generell eine Leberschädigung durch die Gabe von Flupirtin war zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt, so dass es nicht zwingend notwendig war, die Leberwerte zu überprüfen. Erst auf Grund des vorliegenden sowie eines weiteren im Jahre 2011 veröffentlichten Falles hat sich eine entsprechende Sensibilisierung ergeben.

Zudem kann nach den Angaben des Sachverständigen bei sehr seltenen Nebenwirkungen (<1:1.000) nicht verlangt werden, dass diese durch regelmäßige Kontrolluntersuchungen zu entdecken versucht werden; bei Doxycyclin und Flupirtin sind medikamenten-allergische Leberschädigungen sehr seltene Nebenwirkungen.

Darüber hinaus ist das Ergebnis einer hypothetischen Laborkontrolle Mitte Februar 2009 nur spekulativ zu beantworten. Der Verlauf der Laborwerte spricht eher für ein akutes und gegen ein subakutes Leberversagen, so dass davon auszugehen ist, dass der Anstieg der Leberwerte erst wenige Tage oder maximal wenige Wochen vor Krankenhausaufnahme am 11.03.2009 begonnen hat. Für die letztmalige Vorstellung am 15.01.2009 ist damit nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass ein Anstieg der Leberwerte hätte gemessen werden können, der zu einer Behandlung geführt hätte, die letztlich das Leberversagen verhindert hätte.

Die Kammer konnte sich diesbezüglich nicht von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin überzeugen, dass es nach dem 15.01.2009 nicht nur Telefonkontakte gegeben habe, sondern dass die Klägerin noch mehrmals in der Praxis der Beklagten zu 1) vorstellig geworden sei. Laut der Dokumentation in der Karteikarte der Beklagten zu 1) (Anlagenkonvolut B 1) fanden nach dem genannten Datum keine Vorstellungen zum Zwecke der Behandlung mehr statt. Die Klägerin selbst hat ihren schriftsätzlichen Vortrag in ihrer persönlichen Anhörung am 25.08.2011 ebenfalls nicht bestätigt. Sie hat im Gegenteil angegeben, dass sie nach dem Termin am 15.01.2009 keinen weiteren Termin abgemacht habe. Sie konnte sich auch nicht daran erinnern, dass über einen neuen Termin gesprochen worden wäre.

Nach den obigen Ausführungen war es damit auch nicht erforderlich, für einen Zeitpunkt nach dem 15.01.2009 einen Termin für Laborkontrollen zu vereinbaren.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Notwendigkeit von Laborkontrollen gegenüber der Beklagten zu 1) auch nicht als unstreitig vorauszusetzen. Soweit die Beklagte zu 1) in ihrer Anhörung am 25.08.2011 erklärt hat, es sei bekannt, dass unter Katadolon die Leberwerte ansteigen können, es müssten daher Laborkontrollen erfolgen, betrifft dies die Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung durch eine Standardverletzung. Insoweit handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Rechtsfrage, für die der objektiv bestehende ärztliche Standard entscheidend ist, nicht das, was die Behandler dafür halten.

b. Auch ist kein behandlungsfehlerhaftes Handeln des Beklagten zu 2.) erkennbar, das nachweislich zu einem körperlichen Schaden der Klägerin geführt hätte.

Die Kammer folgt auch insoweit vollumfänglich den Angaben des Sachverständigen. Danach war es bis einschließlich 19.02.2009 medizinisch nicht zwingend geboten, Laborwerte zu nehmen.

Der Sachverständige ist in seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung zwar letztlich davon ausgegangen, dass eine Bestimmung der Nieren- und Leberwerte wegen der allgemeinen Schwäche der Klägerin nicht nur wünschenswert, sondern medizinisch geboten gewesen ist. Dabei hängt es von einer klinischen Einschätzung ab, wann eine solche Untersuchung vorzunehmen ist. Im vorliegenden Fall gab es deutliche Anhaltspunkte für eine psychosomatische Ursache der beschriebenen „Schlappheit“ der Klägerin. Es bedurfte aber eines Ausschlusses möglicher organischer Ursachen für die beschriebene Symptomatik. Dafür mussten die beschriebenen Laborwerte genommen werden.

Allerdings handelte es sich letztlich nicht um eine Unterschreitung des ärztlichen Standards, diese Werte bis einschließlich zum 19.02.2009 nicht zu nehmen. Der Sachverständige und, ihm folgend, die Kammer halten es für vertretbar, die Überprüfung der Nieren- und Leberwerte am 19.02.2009 in Anbetracht der akuten Beschwerdesymptomatik im Zusammenhang mit der bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sinusitis auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Diese akute Symptomatik hätte generell die Laborwerte verfälschen können. Dabei ist anzumerken, dass der Beklagte zu 2.) im Rahmen seiner Anhörung glaubhaft angegeben hat, er habe der Klägerin gesagt, sie solle sich wieder bei ihm vorstellen, wenn das von ihm verordnete Medikament binnen zwei bis drei Tagen keine Wirkung zeigt, es also zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes kommt. Dass die Klägerin dieser Empfehlung nicht gefolgt ist, kann dem Beklagten zu 2.) nicht angelastet werden.

Soweit der Sachverständige angegeben hat, dass es medizinisch geboten gewesen wäre, am 19.02.2009 vor Gabe des Antibiotikums die Entzündungswerte zu bestimmen, nämlich die Blutsenkungsgeschwindigkeit zu bestimmen und auch den CRP-Wert zu messen, hätte man aus den entsprechenden Laborbefunden keinen Rückschluss auf eine mögliche Schädigung der Leber ziehen können.

Es spielt auch keine Rolle, ob der Beklagte zu 2) gewusst hat, dass die Klägerin Metformin und Flupirtin einnahm, bzw. ob er verpflichtet gewesen wäre, hierzu nachzufragen. An der Einschätzung der Vorgehensweise des Beklagten zu 2) als nicht standardwidrig änderte sich nach den Angaben des Sachverständigen insoweit nämlich nichts.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

 

 

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