Skip to content
Menu

Geburtsschaden – Schmerzensgeld für eine Fehlbehandlung bei der Geburt

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 26 U 108/13, Urteil vom 17.03.2015

Leitsätze: Tritt in Folge einer Fehlbehandlung bei der Geburt eine spastische Tetraplegie mit gravierenden Beeinträchtigungen ein, so kann ein Schmerzensgeld von 300.000,-€ angemessen sein. Als gravierende Beeinträchtigung kommen Störungen der Motorik, der Bewegung, der Sprache und der Umstand in Betracht, dass sich das Kind seiner mangelnden Kompetenzen bewusst wird und darunter leidet.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.06.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Geburtsschaden - Schmerzensgeld für eine Fehlbehandlung bei der Geburt
Foto: zlikovec/bigstock

Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 300.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2012, die Beklagte zu 1) darüber hinaus seit dem 15.06.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der fehlerhaften Behandlung am 10.01.2009 entstanden sind oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden nur insoweit, als sie derzeit noch nicht konkret vorhersehbar sind; materielle Schäden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 5.469,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2012, die Beklagte zu 1) darüber hinaus seit dem 15.06.2011 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) in vollem Umfang.

Die sonstigen Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten werden zu 33 Prozent der Klägerin und zu 67 Prozent den Beklagten zu 1) und 2) auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 2) zu 67 Prozent. Im Übrigen tragen die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) ihre Kosten selbst.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Beklagten zu 1) und 2) auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Prozessgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die am 10.01.2009 geborene Klägerin hat von den Beklagten wegen vermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler im Rahmen ihrer Geburt in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 300.000,00 € für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes und  die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht begehrt.

Erstinstanzlich hat die Klägerin den Beklagten einer Reihe von Behandlungsfehlern sowie Aufklärungsfehler vorgeworfen. Sie hat geltend gemacht, dass sie aufgrund der Behandlungsfehler körperlich und geistig schwer geschädigt worden sei. Sie hat sich insbesondere auf das Vorliegen einer spastischen Tetraplegie, Hypertonie der Muskulatur, geistigen Behinderung, massiven Entwicklungsretardierung und einer Wahrnehmungsproblematik mit Angststörungen berufen.

Die Beklagten haben Behandlung-und Aufklärungsfehler in Abrede gestellt, den Vortrag zu Beeinträchtigungen mit Nichtwissen bestritten und die Ursächlichkeit für bei der Klägerin vorliegende Schädigungen bestritten.

Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 3) rechtskräftig abgewiesen, weil dieser lege artis gehandelt habe.

Die Beklagten zu 1) und 2) hat es dagegen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 190.000,00 € verurteilt, deren Ersatzpflicht für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden festgestellt und zur Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 5.188,40 € verurteilt. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat es der Klägerin unter anderem die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) zu je 75 Prozent auferlegt.

Das Landgericht hat dabei auf der Basis der geburtshilflichen Begutachtung zugrundegelegt, dass den Beklagten zu 1) und 2) eine grob fehlerhaft verspätete Einleitung der Notsektio anzulasten sei. Infolge der daraus resultierenden Beweislastumkehr seien den Beklagten zu 1) und 2) sämtliche Beeinträchtigungen zuzurechnen. Bei einer Gesamtabwägung der zu berücksichtigenden Umstände sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 190.000,00 € gerechtfertigt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die in der Hauptsache eine Erhöhung des Schmerzensgeldes um 110.000,00 € begehrt. Darüber hinaus begehrt sie die weitergehende  Erstattung von Anwaltskosten und beanstandet die Kostenentscheidung.

Sie macht geltend, dass das Landgericht die Höhe des Schmerzensgeldes ermessensfehlerhaft ermittelt habe. Es habe die dazu vorgetragenen Umstände nahezu in Gänze nicht berücksichtigt. Die Klägerin macht dazu insbesondere geltend, dass sie bereits unter der Geburt aufgrund der mindestens 29 Minuten dauernden starken Sauerstoffunterversorgung und 19 Minuten dauernden schwersten Asphyxie mit Sicherheit sehr gelitten haben müsse. Sie verweist darauf, dass sie an einer schweren spastischen Tetraplegie leide, die ihr tagtäglich sehr zu schaffen mache und lebenslanger Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens bedürfe. Sie sei motorisch stark retardiert. Aufgrund einer Mikrocephalie sei sie auch geistig behindert und gegenwärtig körperlich und sprachlich auf dem Niveau eines dreijährigen Kindes. Soziale Kontakte außerhalb der Familie könne sie nicht aufbauen. Sie leide besonders unter ihren Beeinträchtigungen, weil sie diese selbst wahrnehme. Die Klägerin verweist überdies darauf, dass sie eine Vielzahl von anstrengenden und sie quälenden Untersuchungen und Behandlungen über sich ergehen lassen müsse. Die Klägerin legt zur Darlegung ihres Zustandes überdies ein Pflegegutachten aus Oktober 2013 vor.

Hinsichtlich des Ersatzes der Anwaltskosten wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht der Gebührenberechnung einen Ansatz von nur 2,0 zugrundegelegt habe, obwohl dieser nur für den Durchschnittsfall gerechtfertigt sei, während vorliegend bei der erforderlichen Gesamtabwägung ein Ansatz von 2,5 gerechtfertigt sei.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung beanstandet sie, dass sie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) als insoweit Unterliegende zu 75 % tragen solle, obwohl sie stattdessen ungefähr in dieser Höhe obsiegt habe. Sie bittet überdies um die Überprüfung der Verteilung der Gerichtskosten.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 11.06.2013 wie folgt zu erkennen:

1.  die Beklagten zu 1) und 2) zu werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag in Höhe von anderer 190.000,00 € hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zahlen, mindestens jedoch weitere 110.000 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

2.  die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über die erstinstanzlich ausgeurteilten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 5.188,40 € hinaus weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.642,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Das Schmerzensgeld sei ausreichend und angemessen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin motorisch eine erfreuliche Weiterentwicklung erfahren habe. Geistige Beeinträchtigungen seien dagegen allenfalls in geringem Maße zum Vorschein getreten, so dass von einer geistigen Beeinträchtigung nicht auszugehen sei.

Die landgerichtliche Entscheidung sei auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht zu beanstanden.

Der Senat hat die Mutter der Klägerin im Termin vom 03.03.2015 persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Neonatologen Dr. X. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des genauen Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist im Wesentlichen begründet.

1.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht der Klägerin gemäß den §§ 611, 280, 249 ff., 253 Abs.2, 823 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 300.000 € zu.

a.

Die Beklagten zu 1) und 2) haften dem Grunde nach entsprechend den nicht angegriffenen landgerichtlichen Feststellungen.

Das Landgericht ist auf der Basis der geburtshilflichen Begutachtung durch den Sachverständigen Professor Dr. U davon ausgegangen, dass spätestens ab 17:50 Uhr die Notsectio hätte durchgeführt werden müssen, während die Klägerin tatsächlich erst um 18:29 Uhr entwickelt wurde. Ebenfalls überzeugend hat es mit dem geburtshilflichen Sachverständigen das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers angenommen, so dass sich die Haftung auf den Primärschaden einschließlich der durch den Behandlungsfehler herbeigeführten gesundheitlichen Befindlichkeit in ihrer konkreten Ausprägung erstreckt (vgl. BGH-Urteil vom 02.07.2013 – VI ZR 554/12 -, Juris unter Rz.16).

Die Klägerin hat danach dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld für alle Beeinträchigungen, die sich als Ausprägung der innergeburtlichen Sauerstoffunterversorgung darstellen .

b.

Der Höhe nach soll der Anspruch auf Schmerzensgeld dem Verletzten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen und Genugtuung für das bieten, was ihm der Schädiger angetan hat. Das Schmerzensgeld muss dabei der Höhe nach unter umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen stehen (vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 253 Rdn.4, 15 m.w.N.).

Im Rahmen dieser Abwägung folgt der Senat den erstinstanzlichen Ausführungen des neonatologischen und kinderärztlichen Sachverständigen Dr. X, insbesondere aber seinen überzeugenden Ausführungen bei der mündlichen Anhörung vor dem Senat. Danach bestehen bei der Klägerin die nachfolgend näher erörterten gravierenden Schädigungen, die auch von den Eltern der Klägerin für den Sachverständigen plausibel erläutert wurden und sich für diesen als typische Folgen eines reifen, asystolisch geborenen Kindes darstellen.

Insoweit hat sich der Senat insbesondere von folgenden Umständen leiten lassen:

aa.

Bei der Klägerin liegt im wesentlichen eine spastische Tetraplegie mit einer zusätzlichen choreoathetotischen Komponente vor, was zu gravierenden Beeinträchtigungen im täglichen Leben führt.

(1)

Die Klägerin ist zum einen in ihrer Motorik, Feinmotorik und Bewegungskoordination beeinträchtigt.

Das beinhaltet unter anderem konkret, dass die Klägerin an einer erheblichen Verzögerung und qualitativen Einschränkung der Gehfähigkeit mit auffälligem Gangbild leidet. Freies Gehen ist bisher nur über ca. 27 Meter möglich. Gegenwärtig kann die Klägerin nur etwa 20 Minuten an der Hand laufen. Motorische Fähigkeiten wie Rennen, Klettern oder Springen, die gerade auch im Kindergartenalter bei anderen Kindern zu ausgeprägtem motorischen Kompetenzgewinn führen, können von ihr nicht altersgerecht erworben werden und werden nach der Einschätzung des Sachverständigen auch in Zukunft nicht unfallfrei erworben werden können. Die Klägerin leidet unter häufigen Stürzen.

Auch die oberen Extremitäten weisen kein flüssiges Bewegungsmuster auf.

Die Klägerin muss die Bewegungen, die bei gesunden Menschen automatisch gelingen, mit Anstrengung und Konzentration willkürlich ausführen.

(2)

Zum Anderen resultiert daraus auch eine Sprachstörung.

Es liegt eine neurologisch bedingte Sprechstörung (Dysartrie) in Form von motorischen Beeinträchtigungen der Muskulatur vor, die für das Sprechen zuständig ist. Folge ist insbesondere ein undeutliches Sprechen.

(3)

Die Klägerin leidet darüber hinaus an einer Muskelhypertonie, was zu einem Absacken des Kopfes und Kraftlosigkeit insbesondere des Oberkörpers führt. Zwar kann sie dagegen antrainieren. Das hilft jedoch nur solange, bis sie erschöpft ist.

(4)

Folge der Erkrankung ist auch, dass sich bei der Klägerin eine Fehlentwicklung der Hüften als typisches Beispiel der neurologischen Bewegungsstörung mit pathologischer Verteilung des Muskeltonus einzelner Muskelgruppen gebildet hat.

Die Klägerin ist deshalb gezwungen, Orthesen und Bandagen zu tragen, was zu Schmerzen insbesondere beim An- und Ablegen führt.

(5)

Auch die notwendigen sonstigen therapeutischen Maßnahmen wie Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie, Hippotherapie, Galileo-Vibrationstherapie und Vojta-Therapie sind nach den Feststelllungen des Sachverständigen anstrengend, belastend und zum Teil auch schmerzhaft.

bb.

Der Senat hat jedoch insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin sich schon jetzt und auch in Zukunft ihres Zustandes bewusst ist. Der Sachverständige hat bestätigt, dass ihr die fehlende motorische Kompetenz gegenüber den Kindern mit normaler intellektueller Entwicklung in jeder Hinsicht und in vollem Umfang erkennbar ist und im täglichen Umgang mit den Altersgenossen deprimierend und frustrierend wirkt.

Zugleich erscheint plausibel, dass dadurch auch der für die Entwicklung notwendige soziale Kontakt mit anderen Kindern beeinträchtigt ist.

cc.

Dagegen lässt sich gegenwärtig nicht feststellen, dass die Klägerin geistig behindert ist.

Zurzeit der Untersuchung durch den Sachverständigen hat sie mit ihrem Kopfumfang zwar an der Grenze zu Mikrocephalie gelegen, den maßgeblichen Grenzwert der 3. Perzentile unterschreitet sie jedoch nicht. Es haben sich jedoch bisher keine Einschränkungen in der intellektuellen Entwicklung gezeigt.

dd.

Der Senat vermag auch die geltend gemachten innergeburtlichen Beeinträchtigungen nicht als schmerzensgeldfähig zu berücksichtigen.

Die Klägerin vermag naturgemäß mangels Erinnerung an ihre Geburt über bloße Vermutungen hinaus konkrete Leiden nicht substanziiert darzulegen. Selbst wenn man dies gleichwohl als Vortrag ausreichen lassen will, erscheint ohne  Kenntnis des Leidens zumindest in der Erinnerung sehr zweifelhaft, ob insoweit ein Schmerzensgeld zum Ausgleich und zur Genugtuung überhaupt geeignet wäre. Jedenfalls erscheint eine Objektivierung nach Qualität und Quantität sowie eine Abgrenzung zu den Beschwerden einer behandlungsfehlerfreien Geburt nicht möglich.

ee.

Nach der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen ist die zukünftige Entwicklung der Klägerin ungewiss.

Es erscheint möglich, dass durch die Fehlfunktionen der Unterschenkelmuskel und der Fußmuskel zukünftig Fehlstellungen der Füße und Schädigungen der Sprunggelenke entstehen, was möglicherweise zu zukünftigen korrigierenden Operationen im Bereich der Hüftgelenke, Kniegelenke und Sprunggelenke führen kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin eher als gesunde Kinder insbesondere während der Pubertät psychische Probleme aufgrund ihrer Handicaps haben wird und in ihrem späteren Leben möglicherweise an einer Depression erkrankt. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass sich zukünftig eine Mikrocephalie ausbildet.

Bei diesen Folgen handelt es jedoch um solche, die nicht so gesichert erscheinen, dass sie als zukünftige hinreichend vorhersehbare Beeinträchtigungen bereits jetzt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden könnten und müssten. Sie unterfallen vielmehr dem bereits vom Landgericht zuerkannten Feststellungsausspruch.

Die Klägerin leidet danach unter einer Vielzahl von gravierenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen, die von ihr auch in vollem Umfang als solche wahrgenommen werden. Auf dieser Basis erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 300.000 € als angemessen.

Ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld wäre dagegen nicht gerechtfertigt. Ein solches käme insbesondere in Betracht, wenn schwerste Schädigungen, namentlich auch im geistigen Bereich, vorliegen würden. Das ist vorliegend auf der Basis der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen erfreulicherweise nicht der Fall.

2.

Des Weiteren hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) gem. §§ 286, 288 BGB einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gem. Ziff. 2300,  7002, 7008 VV RVG i.V.m. § 2 Abs.2 RVG in Höhe von 5.469,24 €.

Ein weitergehender Anspruch steht ihr dagegen nicht zu, so dass insoweit die Klage abgewiesen bleibt. Der Senat hält bei Ziff. 2300 VV RVG nur den Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr für erstattungsfähig. Der Ansatz einer 2,5 Geschäftsgebühr in Ziff. 2300 RVG als höchstmöglicher Satz erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt. Er bleibt umfangreichsten oder schwierigsten Angelegenheiten vorbehalten. Dieser Bereich wird vorliegend nicht erreicht. Den überdurchschnittlichen Anforderungen wird genüge getan, indem der Durchschnittssatz von 1,3 auf 2,0 erhöht worden ist.

Eine Haftung der Beklagten ist damit im erkannten Umfang gegeben. Die Berufung der Klägerin hat deshalb weitgehend Erfolg

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 92 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711, 543 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!