Skip to content
Menu

Zahnärztlicher Behandlungsfehler – Rückzahlungsanspruch Arzthonorar

LG Düsseldorf 3 – Az.: 3 O 317/12 – Urteil vom 15.12.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld aufgrund einer zahnärztlichen Behandlung.

Die Klägerin erschien erstmalig am 17.11.2008 in der Praxis des Beklagten und wurde dort von dessen Mitarbeiterin der Zeugin Dr. A behandelt. Die gesamte Oberkieferfront sollte saniert werden. Die bisherige Ästhetik war nicht zufriedenstellend. Im Oberkiefer befanden sich eine Krone und ein nicht vitaler Zahn, der vergraut war. Die Oberkieferfrontschneidezähne waren stark palatinal ausgerichtet. Ein durchgeführter PSI-Status zur Überprüfung der paradontalen Vorschädigung des Gebiss ergab einen Status von 2 – 3. Es wurden Möglichkeiten besprochen, wie der Oberkiefer behandelt werden könne. Am 12.12.2008 erschien die Klägerin erneut. Auch an diesem Termin wurden Möglichkeiten zur Oberkiefersanierung besprochen.

Am 16.01.2009 wurde in der Praxis des Beklagten ein OPG als Grundlage für den geplanten Zahnersatz. Es wurde sodann die Planung für den Oberkiefer besprochen. Die Zähne 21 und 22 sollten überkront werden, wobei die genaue Art der besprochenen Überkronung zwischen den Parteien streitig ist. Ebenso wurde über die Versorgung des Unterkiefers gesprochen. Es sollten Brücken in den regiones 35-38 und 44-46 eingebracht werden. Der Beklagte versendete entsprechende Heil- und Kostenpläne an die Krankenversicherung der Klägerin.

Am 08.04.2009 erfolgte die Präparation für den Unterkiefer und eine Bissnahme für den Oberkiefer. Am 14.04.2009 erfolgte die Gerüstanprobe im Unterkiefer. Am 17.04.2009 wurde die Gerüstprobe im Unterkiefer noch einmal vorgenommen, sodann erfolgte eine provisorische Zementierung der Brücke 35-38 und der Brücke 44-46.

Am 30.04.2009 wurden in der Praxis des Beklagten im Oberkiefer an den Zähnen 12, 11 und 21 kleinere Stellen ausgefüllt. Darüber hinaus erfolgten die Präparation der Oberkieferfront und eine Bissnahme. Am 11.05.2009 erfolgte die provisorische Eingliederung der Oberkieferfrontzähne. Am 12.05.2009 erfolgte eine Kontrolle und eine Abdruckname.

Am 24.05.2009, 17.06.2009 und 30.06.2009 erschien die Klägerin erneut in der Praxis des Beklagten. Sie gab an mit der Kieferversorgung nicht zufrieden zu sein. Es wurden Lösungsmöglichkeiten besprochen.

Am 13.07.2009 lockerte der Beklagte die provisorischen Frontzahnkronen, damit diese neu hergestellt werden konnten. Am nächsten Termin, rund einen Monat später, wurde der zwischenzeitlich gefertigte neue Oberkieferzahnersatz eingesetzt. Dies betraf die Zähne 11, 12, 21, 22. Am 18.08.2009 wurden die Kronen 12-22 in der Oberkieferfront definitiv versorgt.

Zu einer definitiven Versorgung der Brücken im Unterkiefer ist es nicht mehr gekommen, da die Klägerin bei dem Beklagten nicht mehr vorstellig wurde.

Für die Behandlung bei dem Beklagten hat die Klägerin 5.911,79 EUR aufgewendet. Ferner sind zusätzliche Laborkosten i.H.v. 137,76 EUR entstanden. Diesen Betrag hat die Klägerin an den Beklagten gezahlt.

Die Klägerin forderte den Beklagten in der Folgezeit über ihre Prozessbevollmächtigen aus an sie Schmerzensgeld und Schadenersatz zu zahlen.

Die Klägerin behauptet, durch die Behandlung in der Praxis des Beklagten sei es an ihrem Gebiss zu Schäden gekommen. Der Zahnersatz sei nicht zufriedenstellend und weise funktionale Mängel auf. Die zahnprothetische Versorgung des Unterkiefers und des Oberkiefers sei nicht lege artis erfolgt. Insbesondere sei die Brücke von 35-38 zu niedrig. Im Oberkiefer würden aufgrund der Neigung der Zähne ein Deckbiss mit Steilstand, eine positive Stufe von 0,5 mm sowie Abplatzungen an den Zähnen 11, 12, 21 und 22 vorliegen. An der Oberkieferfront wären noch Reste von dem Befestigungszement vorhanden. Aufgrund der Behandlung durch den Beklagten läge bei ihr eine Malokklusion und auf der rechten Seite eine Nonokklusion vor. Sowohl die Abschleifungen, die Verblendung und der Einsatz der Kronen sei nicht lege artis erfolgt. Insbesondere sei der Zahnschmelz abgetragen und die Zähne im Unterkiefer zu massiv gekürzt und dadurch geschwächt worden. Die Kronen seien unästhetisch. Die Behandlung habe zu einem schiefen Bissbild und damit zu einer negativ veränderten Gesichtsoptik geführt. Der eingesetzte Zahnersatz sei farblich nicht einheitlich gestaltet und weiche zudem von dem sich in ihrem Mund befindlichen Zähnen zu stark ab. Die Versorgung im Unterkiefer sei derart fehlerhaft, dass dort eine neue Anfertigung erforderlich sei. Die gesamte Kieferversorgung sei fehlerhaft und würde dringend einer Nachbehandlung, Korrektur und teilweise Neuversorgung erfordern.

Die Klägerin behauptet, es sei besprochen worden, dass die Zähne 11 und 12 durch Keramik voll verblendet werden sollten, dies sei nicht erfolgt. Dies sei auch im Heil-und Kostenplan so vorgesehen gewesen, wobei der Zahn 11 nicht vorgesehen worden sei.

Weiter behauptet die Klägerin, die Behandlung sei ohne die erforderliche Aufklärung durchgeführt worden. Sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass ein chirurgischer Eingriff geplant sei, in welchem die Oberkieferfrontzähne unter dem Zahnfleisch präpariert werden sollten. Sie sei weder über alternative Versorgungsmöglichkeiten noch über bestehende Risiken hinsichtlich der durchzuführenden Behandlung aufgeklärt worden. Hätte der Beklagte sie ordnungsgemäß aufgeklärt, hätte sie sich für eine alternative Behandlung entschieden und wäre das Risiko, welches tatsächlich eingetreten sei, nicht eingegangen.

Aufgrund der fehlerhaften Behandlung hätten mehrere Zahnfleischentzündungen vorgelegen, die eine Behandlung mit Salben und Medikamenten nach sich gezogen hätten. Ferner würden bis zum heutigen Tage Beschwerden und insbesondere Kälte-und Hitzeempfindlichkeit an den Zähnen bestehen. Sie habe unsägliche Beschwerden und Schmerzen aufgrund der fehlerhaften Behandlung sowie der zahlreichen Korrektureingriffe ertragen und erleiden müssen. Durch die Fehlbelastung im gesamten Kiefer sei es zu Verspannungen und Druckschmerzen im Bereich der oberen Lippe kommen. Ebenso sei der freiliegende Zahnhals an Zahn 44 auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zurückzuführen. Bis heute leide sie unter einer erheblichen Beeinträchtigung der Kau- und Sprechfähigkeit. Sie habe zudem unter psychischen Beschwerden gelitten.

Am 13.07.2009 und 10.08.2009 seien an den Zähnen 11, 12 21 und 22 Anpassungsmaßnahmen durchgeführt worden.

Sie sei nicht mehr zu dem Beklagten gekommen, da ihr vermittelt worden sei, die Behandlung sei abgeschlossen gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, ihr ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch i.H.v. 8.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

2. den Beklagten zu verurteilen ihr 6.049,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der fehlerhaften Behandlung in der Praxis des Beklagten ab 2009 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf sozial Leistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

4. den Beklagten zu verurteilen, sie von Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1370,88 EUR freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Behandlung der Klägerin sei lege artis durchgeführt worden. Es lägen weder Planungs- noch Behandlungsfehler vor.

Es sei besprochen worden, dass die Überkronung der Zähne 11 und 12 nur teilweise aus Keramik bestehen sollte. Am 14.04.2009 sei weiter ein so genanntes Wax-up erfolgt, welches sodann der Klägerin vorgestellt worden sei, um mit dieser die Form der Oberkieferfront und deren Aussehen zu besprechen. Die Klägerin habe sich mit dem Ergebnis des Wax-up einverstanden erklärt. Die Eingliederung der Oberkieferfrontzähne seien nach den Vorgaben des Wax-up, welches von der Klägerin freigegeben worden sei, eingegliedert worden. Die Zeugin Dr. A habe die Klägerin am 17.04.2009 darauf hingewiesen, dass es an den eingesetzten Brücken zu einer Nonokklusion kommen könne. Man habe abgesprochen, Nachversorgung der Oberkieferfront die Unterkieferbrücken noch einen Hinblick auf die Okklusion anzugehen. Die Farbwahl sei nach Absprache direkt im Zahnlabor erfolgt.

Auch sei die Beklagte umfassend und ausreichend aufgeklärt worden. Alternative Behandlungen seien nicht in Frage gekommen. Aufklärungsbedürftige Risiken hätten sich nicht realisiert.

Die Klägerin habe ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, vor diesem Hintergrund seien Ansprüche nicht gegeben. Am 13.07. und 10.08.2009 sei es lediglich zu einer Politur gekommen. Diese wurde gemacht, da die Klägerin plötzlich nicht mehr mit der von ihr ausgewählten Farbe zufrieden gewesen sei.

Er habe sich weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber der Krankenkasse dahingehend eingelassen die Behandlung sei beendet. Vielmehr habe er weitere Termine mit der Klägerin vereinbart gehabt, welche diese nicht wahrgenommen hatte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 29.07.2013 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Herrn Dr. B nebst dessen Anhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 25.01.2015 (Bl. 222 ff. GA) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 07.11.2016 (Bl. 171 ff. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadenersatz wegen einer ihrer Behauptung nach fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung in der Praxis des Beklagten im Zeitraum von November 2008 bis Juli 2009.

Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Beklagten im Rahmen dieser Behandlung Fehler unterlaufen sind. Darüber hinaus steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte die Klägerin vor der Behandlung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Vielmehr hat sich die Kammer aufgrund des unstreitigen Sachverhalts sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten lege artis erfolgt ist. Bei der Beurteilung des Behandlungsgeschehens und seiner Folgen folgt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B , welcher die erforderliche Sachkunde besitzt und gegen den auch die Parteien keine Einwendungen erhoben haben. Der Sachverständige hat sich mit dem streitgegenständlichen Behandlungsfall unter Auswertung des wechselseitigen Vortrags der Parteien sowie der vorgelegten Krankenunterlagen eingehend auseinandergesetzt. Die Kammer hat die plausiblen Ausführungen des Gutachters nachvollzogen und sich zu eigen gemacht.

Vor diesem Hintergrund kann die Frage, welche Beeinträchtigung die Klägerin erlitten hat, insbesondere ob psychische Beschwerden vorliegen, dahinstehen. Mangels Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehler besteht bereits kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadenersatz dem Grunde nach.

1.

a.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt sowie der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass die im Oberkiefer der Klägerin eingesetzte Prothetik an den Zähnen 12 – 22 fehlerhaft hergestellt worden wäre. Die Kronen im Unterkiefer sind lege artis angefertigt und medizinisch nicht zu beanstanden. Insbesondere die Zahnstellung ist nicht zu beanstanden. Vor der Behandlung lagen bei der Klägerin stark nach innen geklappte Schneidezähne vor, es lag nahe bei der Versorgung des Oberkiefers die invertierten Schneidezähne zu begradigen. Die Entstehung der sagittalen Stufe ist dabei nicht als Behandlungsfehler zu werten. Diese ist vielmehr (schicksalhaft) dabei entstanden, dass der Beklagte versucht hat, das Erscheinungsbild der Schneidezähne zu verbessern. Soweit an den Zähnen 13 und 21 geringfügige Abplatzungen vorliegen stellt dies ebenso keinen Behandlungsfehler dar. Die Abplatzungen sind zum einen geringfügig und können durch beischliefen und polieren beseitigt werden. Die Behauptung der Klägerin, an der Oberkieferfront hätten Reste von Befestigungszement vorgelegen hat sich im Zuge der Beweisaufnahme nicht bestätigt.

Die Klägerin wurde von Seiten des Beklagten auch vor der Behandlung über die Veränderte Zahnstellung aufgeklärt. Zwar hat die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung im Beweistermin am 04.04.2016 angegeben, dass sie darauf bestanden hätte, dass der Bisszustand so bleibt und mit ihr nicht über eine Veränderung gesprochen worden sei. Dies überzeugt die Kammer letztlich jedoch nicht. Vielmehr folgt die Kammer den überzeugenden Schilderungen des Behandlungsablaufs des Beklagten und der Zeugin Dr. A. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass eine Behandlung der Klägerin ohne eine Veränderung der Zähne nicht möglich gewesen wäre – was der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung nochmals klar herausgestellt hat -.

Der Beklagte hat bekundet, mit der Klägerin auch über alternative Behandlungsmöglichkeiten gesprochen zu haben, insbesondere auch über mögliche Implantate. Die Klägerin habe sich für eine Überkronung entschieden. Vor der Behandlung des Oberkiefers sei der Klägerin mittels eines Wax-Up demonstriert worden, wie es später aussehen wird. Dieses sei aus Basis eines Abdrucks, der die Ursprungssituation dargestellt hat erstellt worden. Anhand dieses Modells habe er auch die Risiken, wie den Substanzverlust geschildert. Dies sei bereits vor der ersten Eingliederung des Oberkieferzahnersatzes am 25.05.2009 erfolgt. Das Wax-Up sei auch unter Hinzuziehung des Zahntechnikers vor dem zweiten Nachbesserungstermin hinzugezogen worden. Auch dieses sei mit der Klägerin besprochen worden. Diese Bekundungen sind glaubhaft und auch mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang zu bringen.

Diese Bekundungen werden sowohl von den Bekundungen der Zeugin Dr. A als auch des Zeugen C bestätigt.

Der Zeuge Dr. C hat zunächst bekundet, ein solches Wax-Up angefertigt zu haben, bevor mit der prothetischen Arbeit am Oberkiefer begonnen wurde. Er könne sich zwar nicht daran erinnern die Arbeit selbst mit der Klägerin besprochen zu haben, habe da Wax-Up jedoch an den Beklagten übergeben. Die glaubhafte Aussage ist zwar hinsichtlich des eigentlichen Beweisthemas – namentlichen, dass der Zeuge der Klägerin das Wax-Up gezeigt hat – negativ ergiebig, stützt aber gleichwohl die Bekundungen des Beklagten persönlich. So kann dieser denklogisch nur Modell zeigen, wenn ihm ein solches zur Verfügung stand. Dies hat der Zeuge bestätigt. Ebenso ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen C, dass an dem Wax-Up von ihm auf Wunsch der Klägerin Änderungen vorgenommen wurden.

Auch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin Dr. A stützen die Ausführungen des Beklagten. So hat sie im Rahmen ihrer Einvernahme bestätigt, dass die übliche Vorgehensweise in der Praxis dahingehend ausgestaltet sei, dass das Wax-Up vor der Behandlung mit den Patienten besprochen werde. Anhand der Behandlungsdokumentation könne sie dies auch hier so feststellen. Dies ist ebenso glaubhaft.

Nach der Beweisaufnahme ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass die Zeugin Dr. A die Klägerin vor der Behandlung über die Änderung des Gebisses und des Bisses aufgeklärt hat. Sie hat in diesem Zusammenhang dargestellt, dass sie die geänderte Bissart mit den Patienten dergestalt bespreche, dass sie diese anweise den Unterkiefer nach vorne zu bewegen. Dies habe sie auch bei der Klägerin getan. Die Bekundungen der Zeugin sind glaubhaft. Sie sind insbesondere widerspruchsfrei. Widersprüche zu vorherigen Aussagen konnte die Kammer nicht feststellen. Die Bekundungen der Klägerin sind nicht geeignet Zweifel an den Bekundungen zu wecken.

Soweit der Zeuge D vom Gericht vernommen wurde, hat sich dieser nicht zu der Aufklärung der Klägerin eingelassen. Seine Bekundungen haben sich auf die Wahrnehmungen seiner Ehefrau während der Behandlung beschränkt. Diese sind, da ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler nicht festgestellt werden konnte, unerheblich.

b.

Ebenso ist es nicht behandlungsfehlerhaft, dass der Zahnersatz im Oberkiefer zum Zeitpunkt des zweiten Einsatzes fest eingegliedert wurde. Der Beklagte hätte sich, da es sich um Vollkeramikkronen gehandelt hat, einer großen Gefahr ausgesetzt. Die Vollkeramikkronen gehen beim herunterholen häufig kaputt. Die Kammer hat sich aufgrund der informatorischen Anhörung der Klägerin nicht die Überzeugung bilden können, dass sie gegen eine feste Eingliederung gewesen sei.

c.

Auch die Brücke 35-38 wurde sowohl medizinisch als auch technisch lege artis angefertigt. Der Sachverständige hat insoweit im Rahmen seiner Anhörung angegeben, die Äußerung im schriftlichen Gutachten bei der Brücke 35-36 lägen keine Fehler vor auch auf die regio 37-38 anzuwenden ist.

d.

Unschädlich ist, dass eine Neuanfertigung der provisorisch eingebrachten Brücke bei 44-46 erforderlich ist. Diese Brücke hat auf der Kaufläche nicht ausreichend Kontakt und bei 44 ist vestibulär der Präparationsrand nicht vollständig abgedeckt. Bereits wegen des freiliegenden Präparationsrandes bei 44 ist die Neuanfertigung der Brücke erforderlich, wobei bei dieser Gelegenheit der ordnungsgemäße Biss überprüft und eingestellt werden sollte. Ein Fehler liegt aufgrund dieses Umstandes indes nicht vor. Vielmehr kann es bei jeder Anfertigung eines Zahnersatzes, selbst bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise des Zahnarztes zu diesem Problem kommen. Im Übrigen stand dem Beklagten ein Nachbesserungsrecht zu, welches ihm die Klägerin nicht vollumfänglich eingeräumt hat. Obwohl es sich beim Zahnarztvertrag um einen Dienstvertrag handelt, der grundsätzlich kein Nachbesserungsrecht vorsieht, wird dem Zahnarzt in ständiger Rechtsprechung ein Nachbesserungsrecht eingeräumt (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. A 409 und Rn. R 18 mwN.). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die bloße (erste) Anpassung eines Zahnersatzes, bei der sich Mängel, insbesondere im Sitz herausstellen, lediglich belegt, dass das geschuldete prothetische Werkstück mit seiner Eingliederung noch nicht frei von Mängeln ist (vgl. insbesondere: LG Köln, Urteil vom 06. März 2012 – 3 O 83/11 -). Zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen sind daher von einem Patienten hinzunehmen, da ein Zahnersatz häufig auch bei äußerster Präzision des Zahnarztes nicht auf Anhieb beschwerdefrei sitzt. Bei einer umfangreichen prothetischen Versorgung hat der Patient im Einzelfall auch eine Neuanfertigung der Prothese hinzunehmen (OLG Dresden B. v. 21.01.2008 – 4 W 28/08 -). So liegt der Fall nach durchgeführter Beweisaufnahme auch hier. Es handelt sich noch um eine Korrektur, mit der bei einer solch umfangreichen zahnärztlichen Versorgung zu rechnen ist; auch bei sorgfältiger Vorgehensweise. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es schwer ist im Rahmen des Einsatztermins festzustellen, ob der Biss stimmt oder nicht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Arbeiten am Unterkiefer noch nicht abgeschlossen waren, da die Brücke lediglich provisorisch eingegliedert wurde. Die bereits durchgeführten weiteren Arbeiten führen nicht dazu, dass die weitere Nachbesserung unzumutbar wäre. Es wurden lediglich kleinere Arbeiten an der provisorischen Prothetic durchgeführt.

e.

Soweit die Klägerin die farbliche Abweichung rügt hat sich eine wesentlich Farbabweichung nicht bestätigt. Vielmehr ist es so, dass sich die Farbgebung im vertretbaren Bereich befindet. Die Kronen 12 – 22 sind lediglich geringfügig heller gewählt als die Schneidezähne im Unterkiefer, passen aber zusammen. Ein Behandlungsfehler kann die Kammer vor diesem Hintergrund nicht erkennen.

f.

Die eingesetzten Kronen sind auch nicht aus ästhetischen Gründen zu beanstanden. Diese führen auch nicht zu einem schiefen Bissbild und zu einer negativ veränderten Gesichtsoptik. Vielmehr ist es so, dass nach der Behandlung ein optimaleres Ergebnis zu vorher gefunden wurde.

g.

Die Arbeiten aus dem Heil- und Kostenplan wurden durchgeführt, insbesondere wurden bei den Zähnen 12 – 22 Vollkeramikkronen geplant und ausgeführt.

h.

Soweit bei der Klägerin eine nicht ausreichende Okklusion im Quadrant IV festgestellt wurde, stellt dies keinen Behandlungsfehler dar. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die nicht ausreichende Okklusion durch Nachbesserungsarbeiten – wie der Sachverständige festgestellt hat – behoben werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen hinsichtlich der Brücke in regio 44-46 verwiesen. Die dort getätigten Äußerungen gelten hier gleichermaßen.

i.

Auch die weiteren Arbeiten an der Prothetik, insbesondere die Abschleifungen, Verblendungen und der Einsatz der Kronen erfolgte lege artis.

Soweit der Gutachter an den Zähnen 33-43 festgestellt hat, dass diese an den Schneidekanten abradiert sind, vermochte er nicht festzustellen, ob dies natürlich oder durch den Beklagten erfolgt ist. Dies kann letztlich jedoch auch dahinstehen, da selbst wenn der Beklagte eine Abschleifung vorgenommen hätte, diese aus medizinischer Sicht nicht zu beanstanden gewesen wären. Die Zähne wären nach dem jetzt vorliegenden Bild nur im geringen Maße abgeschliffen worden.

2.

Die durchgeführte Behandlung war auch nicht rechtswidrig, denn er beruhte auf der wirksamen Einwilligung der Klägerin. Diese wurde durch den Beklagten und der Zeugin Dr. A in ausreichender Form aufgeklärt.

Die Zeugin Dr. A hat im Rahmen ihrer Einvernahme bekundet, es sei generell über Behandlungsalternativen gesprochen worden. Dies werde auch unter Hinzuziehung von Modellen durchgeführt.

Die gegenteiligen Bekundungen der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vermögen bei der Kammer keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt dieser Äußerungen wecken.

Die so vollzogene Aufklärung genügt den an sie zu stellenden Anforderungen vollumfänglich.

3.

Nachdem ein Behandlungsfehler hier nicht festgestellt werden kann, hat die Klägerin unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem zahnärztlichen Heilbehandlungsvertrag um einen Dienstvertrag handelt – auch soweit es um die Eingliederung von Prothetik geht -, keinen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Honorars. Der Honoraranspruch des Zahnarztes entfällt nämlich nur dann, wenn seine Leistung für den Patienten völlig unbrauchbar ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.02.2002 – 5 U 151/01; Urteil vom 06.07.2005 – 5 U 27/04; OLG München, Urteil vom 01.02.2006 – 1 U 4756/06, OLGR München 2006, 431 f; BGH Urteil vom 29.03.2011 -VersR 2011, 883 f). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Einzig hinsichtlich der Prothetik in regio 44-46 könnte man überhaupt an eine Unbrauchbarkeit denken, da hier der Zahnersatz neu hergestellt werden muss. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anfertigung von Zahnersatz um eine hochkomplexe Arbeit handelt und dem Zahnarzt wird insoweit ein großzügiges Nachbesserungsrecht eingeräumt wird.

Der Zahlungsanspruch ist auch nicht nach den §§ 627, 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen. Unterläuft dem Zahnarzt während der Behandlung eine nicht nur geringfügige Fehlleistung und kündigt der Patient den Vertrag vor Abschluss der Behandlung, so entfällt der Vergütungsanspruch des Zahnarztes insoweit, als seine bisherigen Arbeiten bzw. Leistungen in Folge der Kündigung kein Interesse mehr für den Patienten haben (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. R 14a). Es kann dahinstehen, ob die Klägerin den Behandlungsvertrag konkludent vor Abschluss der Behandlung beendet hat und ob ihr ein Kündigungsrecht zustand, denn jedenfalls ist die Arbeit des Beklagten für sie in Folge der Kündigung nicht uninteressant geworden. Wie bereits vorstehend dargestellt können Nachbesserungsarbeiten durchgeführt werden, wodurch die vorliegenden Mängel behoben werden können.

4.

Vor diesem Hintergrund ist auch der begehrte Feststellungsanspruch unbegründet.

II.

Mangels Hauptanspruch hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die begehrten Nebenforderungen in Form von Zinsen und Rechtsanwaltskosten.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 19.000,00 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!