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Krankenhausaufenthalt – Erkennung und Behandlung von Druckgeschwüren

OLG Dresden – Az.: 4 U 1764/21 – Beschluss vom 30.11.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 07.12.2021, 10.30 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 30.000,00 € festzusetzen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld, Ersatz materieller Schäden und die Feststellung ihrer Einstandspflicht sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen einer behaupteten fehlerhaften Dekubitusprophylaxe und -behandlung im Hause der Beklagten. Dort wurde die Klägerin in der Nacht vom 21. auf den 22.10.2017 gegen 23.15 Uhr notfallmäßig wegen einer akut exazerbierten chronisch obstruktiven Lungenerkrankung eingeliefert und zunächst auf der Intensivstation behandelt, wo sie unter anderem intubiert und sediert, zwischendurch auch fixiert und anschließend am 08.11.2017 auf die normale Innere Station verlegt wurde. Entlassungstag war der 17.11.2017. Im Entlassungsbericht ist ein Dekubitus am Gesäß mit dem Grad 2 beschrieben. Am 16.11.2017 wurde von diesem Dekubitus eine Bildaufnahme gefertigt.

Krankenhausaufenthalt - Erkennung und Behandlung von Druckgeschwüren
(Symbolfoto: ALPA PROD/Shutterstock.com)

Bereits eine Woche nach der Entlassung, nämlich am 24.11.2017 wurde sie wegen des verschlimmerten Dekubitus, der nun als Grad 4 eingestuft wurde, notfallmäßig erneut bei der Beklagten wieder aufgenommen, diesbezüglich operativ versorgt und am 05.12.2017 wieder entlassen.

Die Klägerin rügt unzureichende vorbeugende, pflegerische und Behandlungsmaßnahmen und sie behauptet, dass bei der Erstentlassung am 17.11.2017 bereits ein Dekubitus Grad 4 vorgelegen habe. In der Folgezeit habe sie erhebliche Schmerzen und Beeinträchtigungen infolge der Dekubitusbehandlung erleiden müssen. Wegen der Einzelheiten des Behandlungsablaufes und des klägerischen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Anhörung des Sachverständigen die Klage abgewiesen. Aufgrund der erheblichen Vorerkrankungen der Klägerin habe es sich bei ihrer Lagerung im Rahmen der Behandlung der Lungenkrankheit nicht um ein von Seiten der Klinik voll beherrschbares Risiko gehandelt mit der Folge, dass die Klägerin allgemeinen Regeln folgend beweisbelastet für Behandlungs-/Pflegefehler sei. Der Nachweis unzureichender Pflege und/oder Behandlung sei ihr indessen nicht gelungen. Zur Begründung hat das Landgericht sich auf die Feststellungen des intensivmedizinischen Sachverständigen Prof. Bucher gestützt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter. Entgegen der Annahme des Landgerichts handele es sich bei der Lagerung um ein von Krankenhauspersonal voll beherrschbares Risiko. Bereits aus diesem Umstand folge eine Beweislastumkehr. Das Landgericht habe aber auch nicht berücksichtigt, dass die Dokumentation der Beklagten über die getroffene Dekubitusprophylaxe und -behandlung mangelhaft sei. Lege man dies zugrunde, seien die ergriffenen Maßnahmen „offensichtlich“ nicht ausreichend gewesen. Zu Unrecht habe das Landgericht demgegenüber zugrunde gelegt, dass die Dokumentation vollständig sei. Im Übrigen habe es ihr rechtliches Gehör verletzt und von einer Zeugenvernehmung ihrer Söhne über die Behauptung, die Klägerin sei bei Besuchen sediert und immer auf dem Rücken gebettet gewesen, abgesehen.

Sie beantragt, unter Abänderung des am 16.07.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig, Az.: 08 O 307/19,

1. wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.667,22 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten seit 17.11.2017 sowie ein, in das Ermessen des Gerichts gestelltes, Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 20.855,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten seit 17.11.2017 zu zahlen;

2. wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Ansprüche zu ersetzen, soweit diese auf die stationäre Behandlung vom 21.10. – 17.11.2017 bei der Beklagten zurückzuführen sind und soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;

3. wird die Klägerin von der Forderung der Rechtsanwältin L…… laut Rechnung Nr. 19-0002 vom 18.01.2019 in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit durch die Beklagte freigestellt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin ist teilweise bereits unzulässig, teilweise bietet sie in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat in vollem Umfang Bezug nimmt, einen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Dekubitusprophylaxe- und Behandlung der Klägerin während des stationären Aufenthalts vom 21.10. bis 17.11. 2017 verneint. Die Klägerin ist insofern beweisfällig geblieben. Beweiserleichterungen kommen ihr entgegen der Auffassung der Berufung nicht zugute.

1.

Ein Anwendungsfall des § 630 h Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Im Bereich des ärztlichen Handelns trägt grundsätzlich der Patient die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2007 – VI ZR 158/06; vom 24.01.1995 – VI ZR 60/94). Nur ausnahmsweise kann er dabei Beweiserleichterungen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für sich in Anspruch nehmen. So muss die Behandlungsseite dann, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das von ihr hätte voll beherrscht werden können und müssen, darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 16.08.2016 – VI ZR 634/15). Voll beherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch die Klinik oder Praxisbetrieb gesetzt und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung – wie sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens – objektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen. Sie sind allerdings abzugrenzen von den Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus bzw. den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen und deshalb der Patientensphäre zuzurechnen sind (BGH, Beschluss vom 16.08.2016 – VI ZR 634/15; Urteil vom 20.03.2007 – VI ZR 158/06; Urteil vom 28.0.2018 – VI ZR 509/17 – juris Rz. 31 m.w.N.). Hierzu zählt regelmäßig auch das Risiko, während eines stationären Krankenhausaufenthaltes einen Dekubitus zu erleiden (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 7.10.2008 – 1 U 93/07 – juris Rz. 6, 8; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.6.2004 – 15 U 160/03, juris Rz. 48; OLG Hamm, Urt. v. 9.9.2015 – I-3 U 60/14, GesR 2015, 688, 690; Wenzel-Großkopf, Der Arzthaftungsprozess, 1. Aufl. 2012, Kap. 2 Rz. 1977, 1988, S. 879, 887, 893 m.w.N.; im Erg. auch BGH v. 22.9.1987 – VI ZR 238/86 – NJW 1988, 763, 765; a.A. OLG Köln, Urt. v. 4.8.1999 – 5 U 19/99, MDR 2000, 643). Auch vorliegend begegnet die sachverständig gestützte Feststellung des Landgerichts keinen Bedenken, dass die Entstehung des Dekubitus bei der Klägerin im Verlauf der Behandlung bis zum 17.11.2017 gerade nicht auf der unzureichenden Gestaltung, Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens beruhte, sondern hierfür ihre individuellen Risikofaktoren sowie die Besonderheiten der intensivmedizinischen Behandlung ihrer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung auf der Intensivstation verantwortlich sind. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass wegen der Behandlung als solcher die Sedierung der Klägerin und zeitweilig wegen motorischer Unruhe bis hin zum Delir und der damit verbundenen Eigengefährdung sogar ihre Fixierung notwendig waren. Darüber hinaus litt die Klägerin an zahlreichen, einen Dekubitus begünstigenden Vorerkrankungen, wobei es auf die streitige Frage des Vorliegens einer Schlafapnoe nicht ankommt. Sowohl der bei der Klägerin unstreitig vorliegende Diabetes mellitus vom Typ 2, der aktenkundige und von der Klägerin nicht bestrittene Nikotinabusus sowie ihre Adipositas führten neben der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung mit Hypoxämie zu einer eingeschränkten Haut- und Gewebedurchblutung und -oxigenisierung und damit zugleich zu einem erhöhten Dekubitusrisiko. Der Sachverständige Prof Bucher hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Einsatz hier erforderlicher kreislaufstabilisierender Medikamente zu einer Verminderung der Haut- und Gewebedurchblutung zu Gunsten der Durchblutung lebenswichtiger Organe geführt hat, was im Rahmen der Risikoabwägung hinzunehmen war (vgl. Gutachten des Sachverständigen Dr. Bucher vom 22.11.2020, Seiten 23 f.). Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, die Risiken und Gefahren, die aus der Behandlung resultieren, hinsichtlich der Beweislast der Patientensphäre zuzurechnen (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 31, 32, jeweils m.w.N.).

2.

Eine Beweiserleichterung kommt der Klägerin auch nicht wegen eines Dokumentationsversäumnisses zugute. Der Anwendungsbereich des § 630 h Abs. 3 BGB ist hier entgegen ihrer Auffassung nicht eröffnet. Allerdings kann eine Entscheidung darüber, ob Ärzte und Pflegepersonal bei der Dekubitus-Prophylaxe und der Dekubitus-Behandlung etwas versäumt haben, grundsätzlich nicht getroffen werden, bevor nicht geklärt ist, was im Fall des Patienten hätte angeordnet und durchgeführt werden müssen. Dabei ist es – jedenfalls bei Risikopatienten – schon allein zur Gewährleistung der erforderlichen Prophylaxe erforderlich, in den Krankenunterlagen die ärztliche Diagnose festzuhalten, dass der Betroffene ein solcher Risikopatient ist und außerdem die ärztlichen Anordnungen zu den durchzuführenden besonderen Pflegemaßnahmen. Von einer Dokumentation der angeordneten Pflegemaßnahmen darf nur dann abgesehen werden, wenn eine allgemeine schriftliche Anweisung besteht, aus der deutlich hervorgeht, welche einzelnen prophylaktischen Maßnahmen in den Fällen des Dekubitus-Risikos unbedingt durchzuführen sind. Nachlässigkeit bei der solchermaßen erforderlichen Dokumentation ist regelmäßig ein Indiz dafür dar, dass im Krankenhaus die ernste Gefahr der Entstehung von Durchliegegeschwüren nicht erkannt und die Durchführung vorbeugender Maßnahmen nicht in ausreichender Form angeordnet wurden und daher das Pflegepersonal nicht so intensiv auf die Prophylaxe geachtet hat, wie es sein sollte. Bei einer solchen Sachlage kann dem Patienten billigerweise nicht die volle Beweislast für die behaupteten Pflegefehler obliegen. Der Behandler muss in solchen Fällen vielmehr die indizielle Wirkung der fehlenden Krankenblatteintragungen entkräften (BGH NJW 1986, 2365, 2266 für die Behandlung in einem Pflegeheim; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2004 – I-15 U 160/03 –, Rn. 51, juris).

Vorliegend ist indes unstreitig, dass im Klinikum der Beklagten ein Standard zur Dekubitusprophylaxe existierte, der Vorgaben für die Einschätzung des Dekubitusrisikos und für die individuelle Behandlung enthielt. Ebenfalls unstreitig ist, dass das Personal der Beklagten eine Einstufung nach der Braden-Skale bei der Aufnahme der Klägerin zunächst nicht vorgenommen hat, sondern diese erst im Zusammenhang mit der Übernahme auf die Intensivstation erfolgt ist. Dies hat der Sachverständige jedoch mit Blick auf die Notfallsituation bei Aufnahme der Klägerin insbesondere wegen der eingeschränkten Atmung für gerechtfertigt gehalten. Mit der weiteren Dekubitusbehandlung und deren Dokumentation hat er sich in seinem schriftlichen Gutachten eingehend auseinandergesetzt und diese als ausreichend und umfassend angesehen, weil sowohl die erfolgten Lagerungs-, als auch die Pflegemaßnahmen aufgezeichnet seien. Dem stellt die Klägerin im Berufungsverfahren allein ihre abweichende Auffassung entgegensetzt. Eine ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat rechtfertigt dies nicht. Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (BGH, Urteil vom 08.06.2004 – VI ZR 199/03; Senatsbeschluss vom 02.09.2021 – 4 U 730/21 – jeweils nach juris). Anders ist dies hingegen in der Berufungsinstanz. Würde man auch hier dem Patienten gestatten, ohne nähere Angaben seine eigene Meinung zu medizinischen Kausalzusammenhängen derjenigen eines gerichtlichen Sachverständigen entgegenzuhalten, liefe dies auf eine Umgehung der in § 529 ZPO geregelten grundsätzlichen Bindung an das erstinstanzliche Ergebnis einer Beweisaufnahme hinaus. Weil der Patient in Arzthaftungssachen regelmäßig über keine medizinische Sachkunde verfügt, kann er konkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen nur dadurch vortragen, dass er ein Privatgutachten vorlegt, zumindest aber selbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zurückgreift, die für seine Behauptung streiten. Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (Senat, a.a.O., m.w.N.). Gemessen hieran genügt es nicht, wenn die Klägerin erneut und entgegen den ausdrücklich gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen behauptet, es sei erforderlich gewesen, das Dekubitusrisiko der Klägerin in einer BRADEN-Skala aufzuzeichnen, jeweils die konkreten Lagerungen in der Dokumentation zu kennzeichnen und hieraus ableitet, die Pflegestandards seien „selbstverständlich“ nicht sichergestellt gewesen. Ihre Behauptung, sie sei von einem Toilettenstuhl gefallen und anschließend von den Schwestern „unversorgt ins Bett zurückverfrachtet“ worden, ist einerseits streitig und von der Klägerin auch in zweiter Instanz nicht unter Beweis gestellt worden. Zum anderen käme es hierauf aber auch nicht an, weil ein Zusammenhang eines solchen Sturzes mit der Entwicklung eines Sacraldekubitus weder behauptet noch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ableitbar ist. Der Sachverständige hat diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen.

3.

Schließlich war auch dem angebotenen Zeugenbeweis durch Vernehmung der Söhne der Klägerin nicht nachzugehen. Selbst wenn die Klägerin während deren Besuchszeit immer sediert und auf dem Rücken gebettet gewesen sein sollte, lässt dieser Umstand keinerlei Rückschluss darauf zu, ob die Lagerungs- und Umlagerungsintervalle eingehalten wurden oder nicht.

Vor diesem Hintergrund rät der Senat zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.

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