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Wahlleistungsvereinbarung mit Krankenhausärzten – Auslegung

AG Hamburg-Wandsbek – Az.: 711a C 50/17 – Urteil vom 10.04.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 646,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 35 % und die Beklagte 65 %. Die Kosten der Nebenintervenientin trägt der Kläger zu 35 % und die Nebenintervenientin trägt ihre eigenen Kosten zu 65 % allein.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.015,33 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bezahlung von Honorarforderungen von der Beklagten für die Erbringung ärztlicher Leistungen. Der Kläger ist Chefarzt der Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Thorax- und Gefäßchirurgie im X-Krankenhaus in Hamburg. Zwischen der Beklagten und dem X-Krankenhaus wurde eine Wahlleistungsvereinbarung vom 21.10.2015 einschließlich der Anlage 1 abgeschlossen (Anlage K 1, Bl. 33 f. d. Akte).

Diese enthält unter gesondert berechenbare Wahlleistungen des Krankenhauses unter Ziffer 1. folgende Klausel:

„die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.“

Auf der Vorderseite des vom X-Krankenhauses verwendeten Textformulars ist unter anderem folgender Hinweis abgedruckt:

„Bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen ist der Patient als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet…“

Auf der Seite 2 befinden sich unter Ziffer 3. weitere Vereinbarungen, besondere Hinweise und Erklärungen des Patienten bei der Inanspruchnahme von wahlärztlicher Leistungen.

„3.1. Bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen wird die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt. (§ 22 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung/§ 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz). Die vorliegende Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen … berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses ….“

„3.3 Die zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Ärzte (Wahlärzte) des Krankenhauses und deren jeweilige ständige ärztliche Vertreter (§ 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ) ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung.“

Die Beklagte hat diese Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben. Bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung erhielt die Beklagte die Anlage 1 zur Wahlleistungsvereinbarung. In dieser werden die jeweiligen Chefärzte der Fachabteilungen nebst ärztlicher Vertreter namentlich aufgeführt.

Die Beklagte unterzog sich in der Zeit vom 23.10.2015 bis 25.10.2015 wegen der Cholezystolithiasis einer stationären Behandlung im X-Krankenhaus in Hamburg. Im Rahmen dieser stationären Behandlung musste sich die Beklagte am 23.10.2015 einer Operation unterziehen. Gegenstand der Wahlleistungsvereinbarung waren chirurgische Leistungen zur Behandlung einer symptomatischen Cholezystolithiasis (Gallensteinleiden). Auf den Operationsbericht gemäß Anlage B 6 (Bl. 113 d. Akte), den Arztbericht vom 23.10.2015 sowie die Dokumentation der Behandlung in der Zeit zwischen dem 23.10.2015 und dem 29.10.2015 (Anlagenkonvolut K 18, Bl. 361 f. d. Akte) wird Bezug genommen.

Der Kläger liquidierte als behandelnder Arzt mit Rechnung vom 29.10.2015, Rechnungsnr. 42-11476, gegenüber der Beklagten über die mit der Abrechnung beauftragte Y-GmbH für die erbrachten Leistungen einen Abrechnungsbetrag über insgesamt 1015,33 €, zahlbar bis 29.11.2015 (Anlage K 2, Bl. 40 f. d. Akte). Auf die Rechnung vom 29.10.2015 wird Bezug genommen.

Die Rechnung blieb unbezahlt.

Mit Schreiben vom 1.12.2015 (Anlage K 3, Bl. 42 d. Akte) wandte sich die private Krankenversicherung der Beklagten, die Nebenintervenientin, an die Abrechnungsstelle und bat zur Prüfung der Rechnung um Übersendung des Operationsberichtes sowie weiterer Patientendokumentation und der Kopie der Wahlleistungsvereinbarung.

Die Abrechnungsstelle übersandte im Auftrag des Klägers mit Schreiben vom 9.12.2015 (Anlage K 4, Bl. 43 d. Akte) den Operationsbericht und die Wahlleistungsvereinbarung an die Beklagte zur Weiterleitung an ihre Versicherung. Eine Übersendung der Patientenakte wurde abgelehnt.

Mit Schreiben vom 14.12.2015 (Anlage K 5, Bl. 44 f. d. Akte) teilte die Nebenintervenientin gegenüber der Abrechnungsstelle mit, dass sie die Wahlleistungsvereinbarung für nichtig halte und beanstandete die Berechnung der Gebührenziffern 638, 857 analog und 477 analog sowie den Ansatz der Gebühr Nr. 3187 für die Operation statt der Nr. 3186 zum 2,3 fachen Satz.

Die Abrechnungsstelle widersprach mit Schreiben vom 21.12.2015 (Anlage K 5, Bl. 46 f. d. Akte) der Ansicht der Nebenintervenientin und nahm zu den Beanstandungen im Einzelnen Stellung. Auf das Schreiben vom 21.12.2015 wird Bezug genommen.

Die Beklagte wurde mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.12.2015 (Anlage K 6, Bl.55 d. Akte) zur Zahlung der Rechnung vom 29.10.2015 vergeblich aufgefordert.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung des ausstehenden Betrages aus der Rechnung vom 29.10.2015 in Höhe von 1015,33 €.

Ferner verlangt der Kläger Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 201,71 €. Zur Berechnung wird auf die im anwaltlichen Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 19.12.2016 enthaltene Kostennote gemäß Anlage K 6 (Bl. 55 d. Akte) verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, die zwischen den Parteien vereinbarte Wahlleistungsvereinbarung sei wirksam. Sie bleibe im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes des § 17 Abs. (3) Satz 1 KHEntgG und nehme sogar ausdrücklich darauf Bezug. Der Kläger sei als Chefarzt der chirurgischen Abteilung des X-Krankenhauses, dessen Leistung die Beklagte in Anspruch genommen habe, zur Abrechnung der Honorarforderungen berechtigt, zumal der Beklagten aus den Vorgesprächen und dem weiteren Behandlungsverlauf bekannt gewesen ist, wer sie behandelt.

Der Kläger ist ferner der Meinung die gemäß Rechnung vom 29.10.2015 im Einzelnen berechneten Abrechnungspositionen seien zutreffend nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet worden. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen seien nicht gerechtfertigt.

Der Kläger ist der Ansicht, in der Rechnung sei die Position 477 GOÄ analog jeweils zutreffend in Ansatz gebracht worden. Eine Schmerztherapie im Anschluss an einen operativen Eingriff sei sachgerecht und als selbständig ansatzfähige Leistung zu berücksichtigen. Die Schmerztherapie sei nicht im Rahmen der Visiten, sondern zeitlich getrennt zur Visite erbracht worden. Die Ziffer 477 GOÄ könne daher nicht in der Ziffer 45 GOÄ beinhaltet sein.

Die Gebührenziffer Pos. 857 GOÄ sei angefallen für Vigilanzprüfungen (Wachheitszustand) nach der Operation. Grob neurologische Untersuchungen könnten in der Visite nach Ziffer 45 GOÄ nicht enthalten sein, da die Ziffer 45 mit 9,38 € geringer dotiert sei als die Ziffer 857 GOÄ mit 12,17 €.

Die Gebührenziffer Pos. 638 GOÄ betreffe die Bestimmung des Pulsdruckwertes. Es habe eine medizinische Indikation und damit die Berechtigung für eine selbständige Leistung nach Pos. 638 GOÄ vorgelegen. Die medizinische Indikation für die Arterien/Venenpulsdruckbestimmung habe aufgrund der bei dem Patienten zum Ausschluss von kardiologischen Begleiterkrankungen, zur präoperativen Beurteilung der OP-Fähigkeit, zur Abklärung der kardiologischen Risiken sowie zur postoperativen kardiologischen Überwachung bestanden. Der Pulsdruck sei mit 50-60 festgestellt worden und habe damit der postoperativen Beobachtung bedurft, da ab dem Pulsdruck von 60 ein erhöhtes kardiologisches Risiko bestehe. Auch diese Leistung sei ebenfalls nicht mit der Visite abgegolten.

Die selbständigen ärztlichen Leistungen nach Pos. 638, 477 und 857 GOÄ seien unter Aufsicht nach fachlicher Weisung des Klägers oder seines Stellvertreters gemäß § 4 (2) GOÄ erbracht worden, sodass die Voraussetzungen für den Ansatz der Gebührenziffern gegeben seien.

Der Kläger ist ferner der Meinung, der Ansatz der Pos. 3187 GOÄ für die Operation sei ebenso zutreffend. Es sei eine Präparation am Ductus (Gang) cysticus und dem Calotischen Dreieck nach Ziffer 3187 GOÄ durchgeführt worden. Der Operateur habe unter Beachtung seiner Sorgfaltspflicht notwendigerweise Revisionen des Gallenganges und der verschiedenen Schließmuskel vorzunehmen. Diese Leistung sei vom Kläger erbracht worden, medizinisch notwendig und zu erstatten. Eine Umwandlung in die Pos. 3186 GOÄ komme nicht in Betracht.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 1015,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2015 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung von dem Kläger verauslagten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2017 zu zahlen.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, dass der Kläger die Zahlungen wahlärztlichen Honorars nicht verlangen könnte. Ihrer Auffassung nach sei die Wahlleistungsvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen die zwingenden Vorgaben des § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG nichtig. In der zwischen den Parteien abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung fehle der erforderliche Zusatz, dass es sich um „angestellte oder beamtete“ Ärzte des Krankenhauses handeln müsse, welche die Leistung erbringen oder die Leistungen Dritter veranlassen würden. Der Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte werde durch die vereinbarte Wahlleistungsvereinbarung damit zu Lasten des Patienten in Abweichung von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntG erweitert. Die Wahlleistungsvereinbarung sei damit nichtig.

Hinsichtlich der Gebührenziffern 638, 857 analog und 477 analog GOÄ sei kein fälliger Anspruch gegeben, da die Übersendung der Patientenakte verweigert worden sei. Die Beklagte beruft sich insoweit auf das ihr zustehende Zurückbehaltungsrecht.

Im Übrigen seien die genannten Gebührenziffern nicht gesondert abrechenbar. Die tägliche Kontrolle der Schmerzsituation stelle keine Leistung nach Gebührenziffer 477 GOÄ dar oder eine damit vergleichbare Leistung im Sinne von § 6 Abs. 2 GOÄ. Ebenso verhalte es sich mit der Blutdruckkontrolle, berechnet mit Gebührenziffer 638 und der Prüfung der Wachheit, berechnet mit der Gebührenziffer 857 analog GOÄ. Die medizinische Notwendigkeit der Leistungserbringung nach den genannten Gebührenziffern werde bestritten.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Position 3187 GOÄ könne nicht abgerechnet werden. Eine Revision des Gallenganges habe bei der Operation nicht stattgefunden, sodass die Gebührenziffer nicht berechenbar sei. Allenfalls sei die Gebührenziffer 3186 GOÄ zum 2,3-fachen Steigerungssatz zu berechnen, wie sich aus dem Schreiben der Streitverkündeten vom 14.12.2015 an die Abrechnungsstelle ergebe (Anlage B 8, Bl. 115 d. Akte).

Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten seien nicht als Rechtsverfolgungskosten notwendig gewesen, da das Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht das erste Rechtsanwaltsgebühren auslösende Schreiben für den Kläger darstelle, da ein Anwaltswechsel stattgefunden habe. Bestritten werde, dass dem Kläger die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Rechnung gestellt worden seien und der Kläger diese gezahlt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte hat gemäß Schriftsatz vom 27.4.2017 ihrer privaten Krankenversicherung, der C Krankenversicherung, den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Die Streitverkündungsschrift wurde am 12.5.2017 zugestellt. Die Streitverkündete hat mit Schriftsatz vom 16.5.2017 erklärt, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenientin beizutreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich dem Vortrag der Beklagten angeschlossen. In der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2017 und vom 13.3.2019 ist die Nebenintervenientin nicht erschienen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 19.7.2017 (Bl. 275 d. Akte) und vom 16.8.2018 (Bl. 442 d. Akte) durch Einholung von Sachverständigengutachten durch Herrn Prof. Dr. Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 29.5.2018 (Bl. 392 f. d. Akte) sowie das Ergänzungsgutachten vom 17.12.2018 (Bl. 471 f. d. Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung eines Honorars in Höhe von 646,70 € aus der Rechnung 29.10.2015 (Anlage K 2) für die Zeit ihres stationären Krankenhausaufenthaltes vom 23.10. bis 25.10.2015 verlangen. Der Anspruch folgt aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vereinbarungen aus der Wahlleistungsvereinbarung vom 21.10.2015. In dieser verpflichtete sich die Beklagte, für die Behandlung ärztlicher Wahlleistungen das nach der GOÄ berechnete Honorar selbst zu tragen.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Nebenintervenientin ist die streitgegenständliche formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung wirksam. Sie weist bei objektiver Auslegung keinen von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG abweichenden Inhalt auf.

Wahlleistungsvereinbarung mit Krankenhausärzten - Auslegung
(Symbolfoto: (Symbolfoto: /Shutterstock.com)/Shutterstock.com)

Bei der vom X-Krankenhaus verwendeten formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarung, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH Urteil vom 5. Mai 2010 – III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14 und vom 14. Juli 2016 – III ZR 446/15, BGHZ 211, 201 Rn. 18 und vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17; jew. mwN). Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 aaO Rn. 18 mwN). Äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben, dürfen berücksichtigt werden.

Soweit die Parteien den Inhalt ihrer Vereinbarungen übereinstimmend abweichend vom objektiven Sinngehalt einer AGB-Klausel verstanden haben, ist von der gemeinsamen Auffassung der Parteien auszugehen. Der übereinstimmende Wille der Parteien geht dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Deutung vor. In diesem Zusammenhang sind auch individuelle Umstände des konkreten Vertragsschlusses, die Anhaltspunkte für die den Klauseln übereinstimmend beigemessene Bedeutung liefern, zu beachten. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung.

Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze führt vorliegend, ebenso wie in dem vom BGH mit Urteil vom 19.4.2018, Az. III ZR 255/17, entschiedenen Rechtsstreit ( vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 – III ZR 255/17 –, juris) nach Ansicht des Gerichts zu der Auslegung, dass die Klausel, wonach sich die Wahlleistungsvereinbarung auf alle an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten „Ärzte des Krankenhauses“ erstreckt, nur solche Ärzte erfasst, die in einem (festen) Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Krankenhausträger stehen, und Honorar-, Beleg- oder Konsiliarärzte nicht darunter fallen.

Das Gericht folgt der Ansicht des BGH, wonach eine derartige Klausel sich ausdrücklich nicht auf alle an der Behandlung des Patienten im Krankenhaus beteiligten Ärzte bezieht, zu denen auch der zuletzt genannte Personenkreis gehören würde, sondern den Kreis auf die liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses einschränkt.

Diese Beschränkung spricht unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks einer Wahlleistungsvereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien dafür, dass aus Sicht verständiger und redlicher Vertragspartner der Kreis der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte – unter Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Patienten – nicht über § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG hinaus erweitert werden soll (BGH, Urteil vom 19. April 2018 – III ZR 255/17 –, juris).

Die Formulierung „Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen berechtigt sind“ und damit auch zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, ist dahingehend zu verstehen, dass es sich um solche Ärzte handelt, die im Krankenhaus fest angestellt oder sogar verbeamtet sind (ähnlich LG Hamburg, Urteil vom 16. Oktober 2015 – 332 O 214/14, juris).

Im Übrigen werden in der Anlage 1 zur Wahlleistungsvereinbarung, die in die Vereinbarung einbezogen wurde, für die einzelnen Fachabteilungen die Chefärzte beziehungsweise deren ärztliche Vertreter namentlich aufgeführt. Hieraus ist nach Ansicht des Gerichts auch zu entnehmen, dass in die Wahlarztkette nur solche Ärzte eingebunden sind, die in einem festen Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zu dem Krankenhausträger stehen (vgl BGH, Urteil vom 19. April 2018 – III ZR 255/17 –, juris) und die Vertragsparteien davon ausgegangen sind, dass durch die Formulierung in der Wahlleistungsvereinbarung „Ärzte des Krankenhauses“ nur die am X-Krankenhaus fest angestellten oder verbeamteten Ärzte erfasst werden sollten.

2. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die von dem Kläger vorgenommenen Behandlungen und Operation in Höhe eines Betrages von 646,70 € von der Beklagten zu zahlen ist.

a) Der Sachverständige Prof. Dr. Z. hat in seinen Gutachten vom 29.5.2018 und vom 17.12.2018 zutreffend festgestellt, dass die Gebühren nach Ziffer 477 GOÄ, die je einmal am 23.10., 24.10. und 25.10. in analoger Weise in Rechnung gestellt wurden für eine Überwachung zur Schmerztherapie, nicht in Ansatz zu bringen sind.

Denn bei dieser Leistungsziffer handelt es sich entsprechend der Leistungslegende um die Überwachung einer invasiven Schmerztherapie, die mittels Punktion und perineuraler Schmerzmittelinstillation durchgeführt wird. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Dokumentation der Schmerzempfindung anhand eines einfachen Schmerzprotokolls nicht ausreichend. Der Sachverständige gelangt zu der Feststellung, dass aus medizinischer Sicht der analoge Ansatz der Gebührenziffer 477 nicht angemessen ist, da eine Gleichwertigkeit vom Aufwand her nicht gegeben ist. Auch stellt nach den Ausführungen des Sachverständigen die Schmerzerfassung keine eigenständige Zielleistung im Sinne der GOÄ dar, da die Schmerzintensität entweder bei Visiten oder durch das Pflegepersonal abgefragt und die Schmerzmittelgabe entsprechend den Patientenangaben individuell angepasst wird. Der Sachverständige hebt überzeugend hervor, dass insbesondere nach chirurgischen Eingriffen die Schmerzerfassung und Schmerzmittelgabe selbstverständlich sei.

Auch eine Abrechnung mit der Gebührenziffer 857 analog kommt nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht in Betracht, da eine entsprechende Dokumentation in Form von Fragebögen oder Bewertungsskalen, die einer entsprechenden Auswertung bedürfen, in den Krankenunterlagen nicht vorhanden ist.

b) Der Sachverständige hält mit überzeugenden Ausführungen den Ansatz der Ziffer 857 GOÄ analog ebenfalls nicht für gerechtfertigt. Die Ziffer wurde analog am 23.10., 24.10. und 25.10.2015 in Rechnung gestellt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen geht aus der Rechnungsstellung bzw. aus den Krankenblattunterlagen nicht hervor, in welcher Weise ein Vigilanztest vorgenommen wurde. Ein besonderer Krankheitsverlauf, der mit schwerwiegender Einschränkung der Bewusstseinslage einhergegangen ist, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Der Sachverständige gelangt zu dem Ergebnis, dass, sofern es sich bei dem „Vigilanztest“ um eine einfache Abfrage der Orientiertheit zu Person, Ort, Zeit gehandelt haben sollte, die Anwendung der Ziffer 857 GOÄ nicht angemessen sei. Denn diese Befragung gehöre zu den allgemeinen Untersuchungsmaßnahmen, die im Rahmen einer postoperativen Kontrolle oder im Rahmen von Visiten durchgeführt würden. Testuntersuchungen, die bei schwerwiegendem Verlauf mit Eintrübungen der Bewusstseinslage medizinisch indiziert wären, müssten als medizinischer Befund mit Auswertung der Ergebnisse in den Krankenblattunterlagen dokumentiert seien. Die einfache Eintragung im Kurvenblatt als Zahlenwert für die Einschätzung der Vigilanz anlässlich einer postoperativen Kontrolle oder einer Visite ist nach den Ausführungen des Sachverständigen für die Berechnung der Ziffer 857 auch in analoger Anwendung nicht ausreichend. Überzeugend weist der Sachverständige auch darauf hin, dass mit der Rechnungsstellung der Ziffer 45 für eine Visite an den drei genannten Tagen eine Leistung erbracht wurde, die eine regelmäßige Beratung und Untersuchung des Patienten beinhaltet.

c) Im Gegensatz zu der Ansicht des Klägers hält der Sachverständige auch die Gebühr Ziffer 638 GOÄ nicht für gerechtfertigt. Diese Gebührenziffer wurde zweimal am 23.10.2015 und je einmal am 24.10. und 25.10.2015 in Rechnung gestellt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen geht aus der Rechnungsstellung nicht hervor, für welche medizinische Leistung die Ziffer 638 GOÄ berechnet werden soll. In den Krankenblattunterlagen ergibt sich kein Hinweis nach den Ausführungen des Sachverständigen auf die Durchführung einer Venenpuls- oder Arterienpulsschreibung. Soweit nach der Stellungnahme des Klägers vom 31.3.2017 (Bl. 29 d. Akte) erläutert wird, dass die Ziffer 638 GOÄ für die Ermittlung des „Pulsdruckwertes“ in Rechnung gestellt worden ist, basiert dies auf der Blutdruckmessung mit nachfolgender Differenzbestimmung. Der Ansatz der Ziffer 638 GOÄ für eine einfache Blutdruckmessung mit nachfolgender Differenzberechnung zwischen systolischem und distolischem Wert ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht gerechtfertigt, da mit der (obsoleten) Venen- und Arterienpulsschreibung ein nicht unerheblicher apparativer Untersuchungsaufwand verbunden ist, und dieser in keiner Weise vergleichbar ist mit einer einfachen Blutdruckmessung. Der Sachverständige gelangt dazu, dass aus medizinischer Sicht anzunehmen ist, dass diese Blutdruckmessung in den allgemeinen Gebührenziffern zur körperlichen Untersuchung enthalten ist bzw. wegen ihrer Zuordnung zur Behandlungspflege im stationären Bereich oder zu allgemeinen Leistungen während einer Visite (Ziffern 45 bzw. 46 GOÄ) nicht gesondert berechenbar ist.

d) Ferner gelangt der Sachverständige zu der Feststellung, dass die Berechnung der Ziffer 3187 GOÄ nicht angebracht sei. Diese Ziffer beschreibt nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Operation an den Gallengängen, ggf. einschließlich Exstirpation der Gallenblase. Nach den Ausführungen des Sachverständigen beschreibt der Operationsbericht vom 23.10.2015 eine minimal-invasiv durchgeführte Cholecystektomie wegen Gallensteinleidens. Es handelt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen um eine typische Cholecystektomie, bei der der Ductus cysticus, der Verbindungsgang der Gallenblase zum Hauptgallengang, und die Aerteria cystica, die blutversorgende Arterie der Gallenblase, mit Clips verschlossen und durchtrennt werden. Dies ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ein methodisch notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Cholecystektomie, d.h. methodisch notwendig, um eine Gallenblase sachgerecht zu entfernen. Nach der weiteren Erläuterung des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten entspricht die Darstellung und Durchtrennung des Ductus cysticus nach Klippverschluss zu beiden Seiten hin nicht einer Gallengangsrevision. Eine Gallengangsrevision wird in dem Operationsbericht auch nicht beschrieben. Ein Eingriff an den Gallengängen ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht erwähnt und auch nicht durchgeführt worden, eine medizinische Indikation bestand nicht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist danach die Abrechnung aufgrund der Ziffer 3186 GOÄ, deren Leistungslegende eine Exstirpation der Gallenblase enthält, vorzunehmen.

Das Gericht hält auch unter Berücksichtigung, dass in der Rechnung vom 29.10.2015 (Anlage K 2, Bl. 40 d. Akte) die Begründung für den Steigerungssatz von 3,5 vermerkt ist „Technisch und zeitlich aufwendige OP bei ausgedehntem Befund“ bei Anwendung der Ziffer 3186 GOÄ einen Steigerungssatz von über 2,3 nicht für angemessen.

Zwar ist bei der Bestimmung des Steigerungsfaktors durch den Arzt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Ermessen eingeräumt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.12.2011 – 5 LA 237/10 – juris). Dieses besteht jedoch nur auf der Rechtsfolgenseite.Das Vorliegen von „Besonderheiten“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOÄ auf der Tatbestandsseite unterliegt dagegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit.

Es müssen „Besonderheiten“ gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein. Eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Art und Weise der Behandlung kann ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOÄ nicht rechtfertigen.

Der Operationsbericht beschreibt nach den Ausführungen des Sachverständigen keine besonderen Schwierigkeiten, wie Entzündungsreaktion, Verwachsungen oder eine vermehrte Blutungsneigung. Vielmehr beschreibt der Operationsbericht nach den Feststellungen des Sachverständigen in typischer Weise eine standardisierte laparoskopische Cholecystektomie. Damit gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine Begründung für den erhöhten Steigerungssatz von 3,5 aus dem Operationsbericht nicht ersichtlich ist.

Mangels dokumentierter bzw. nachgewiesener Besonderheiten ist danach lediglich von dem 2,3-fachen Wert nach der Ziffer 3186 GOÄ abzurechnen.

e) Das Gericht folgt den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. Z. und macht sie sich zu Eigen. Als Facharzt für Allgemein- und Gefäßchirurgie ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung qualifiziert. Sein Gutachten vom 29.5.2018 und sein Ergänzungsgutachten vom 17.12.2018 ist in sich schlüssig, plausibel und für das Gericht nachvollziehbar. Insbesondere ist er von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmegelangt das Gericht damit zu folgenden Kürzungen aus der Rechnung vom 29.10.2015 bzw. zu folgenden stattdessen gerechtfertigten Abrechnungsbeträgen:

Gekürzt wurden die GOÄ-Ziffern:

– 477 GOÄ € 25,46 x 3 = € 76,38

– 857 GOÄ analog € 12,17 x 3 = € 36,51

– 638 GOÄ € 25,38 + € 12,69 x 2 = € 50,76

– anstelle 3187 GOÄ mit € 663,01

Ansatz der Ziffer 3186 GOÄ zum 2,3 fachen Steigerungssatz mit 335,16 € , d.h. ein Abzug von € 327,85

Kürzungen gesamt: € 491,50

Danach ergibt sich folgende Berechnung:

Die Rechnung vom 29.10.2015 (Anlage K 2) beläuft sich unter Außerachtlassung der Minderung gemäß § 6 A GOÄ auf insgesamt € 1353,77

Unter Abzug der Kürzungen ./. € 491,50 verbleibt ein Betrag von € 862,27

Abzüglich der Minderung von 25 % nach GOÄ von   ./. € 215,57 ergibt sich ein Rechnungsbetrag von € 646,70

Danach kann der Kläger die Zahlung des Rechnungsbetrages von 646,70 € aus der Rechnung vom 29.10.2015 von der Beklagten verlangen.

3. Der klägerseits geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Rechnung war zahlbar bis 29.11.2015. Auf den Verzugseintritt gemäß § 286 Abs. 3 BGB, sofern der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet, wurde ausdrücklich hingewiesen. Die Beklagte war danach ab 30.11.2015 in Verzug. Ein Zurückbehaltungsrecht wurde von der Beklagten vor Verzugseintritt auch nicht geltend gemacht, insbesondere hat sie selbst zunächst auch keine Krankenunterlagen oder den Operationsbericht angefordert.

4. Der Kläger kann nach §§ 280, 286, 288 BGB ferner die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € verlangen. Die Beklagte befand sich aufgrund des kalendermäßig bestimmten Zahlungsziels in der streitgegenständlichen Rechnung seit dem 30.11.2015 vor der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Zahlungsverzug. Ausgehend von dem Streitwert der zugesprochenen Hauptforderung ergibt sich eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG unter Anwendung der Gebührensätze der Anlage zur VV RVG in Höhe von 104,00 €. Zuzüglich der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €, errechnet sich ein Betrag von 124,00 €. Unter Addition der Mehrwertsteuer von 23,56 €, ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 147,56 €.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB aufgrund des Aufforderungsschreibens des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2016 unter Fristsetzung zum 30.12.2016 (Anlage K 6, Bl. 49 f. d. Akte).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 39, 43 Abs. 1 GKG.

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