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Selbstständiges Beweisverfahren – Behandlungsfehler als tauglicher Verfahrensgegenstand

Behandlungsfehler im Fokus: Selbstständiges Beweisverfahren als Lösung?

Das OLG Stuttgart wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens im Kontext eines möglichen Behandlungsfehlers zurück. Die Antragstellerin konnte keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler vorlegen, und ihre Anfragen wurden als Versuch der Ausforschung und somit als unzulässig bewertet. Das Gericht betonte, dass die Fragen der Antragstellerin nicht dem Zweck der vorprozessualen Beweissicherung entsprachen und die Beschwerde keine rechtliche Grundlage hatte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 W 11/15 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Zurückweisung der Beschwerde: Das OLG Stuttgart lehnt die Beschwerde der Antragstellerin ab, da die Voraussetzungen für ein selbständiges Beweisverfahren nicht erfüllt waren.
  2. Keine ausreichenden Anhaltspunkte für Behandlungsfehler: Die Antragstellerin konnte keine konkreten Anhaltspunkte für einen ärztlichen Behandlungsfehler vorweisen.
  3. Unzulässigkeit der Anfragen: Die gestellten Fragen wurden als Versuch der Ausforschung und damit als unzulässig im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eingestuft.
  4. Fehlende Zustimmung des Gegners: Für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens war die Zustimmung des Gegners erforderlich, die nicht vorlag.
  5. Kein drohender Beweismittelverlust: Es bestand keine Gefahr des Verlustes von Beweismitteln, die ein selbständiges Beweisverfahren rechtfertigen würden.
  6. Fragen zur ärztlichen Aufklärung: Fragen bezüglich der ärztlichen Aufklärung waren nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens.
  7. Kostenentscheidung und Beschwerdewert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschwerdewert wurde auf 200.000 € festgesetzt.
  8. Zulassung der Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, insbesondere bezüglich der Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen.

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Selbstständiges Beweisverfahren: Klärung von Behandlungsfehlern

Im Arzthaftungsrecht spielt das Selbstständige Beweisverfahren eine wichtige Rolle, wenn es um die Klärung von Behandlungsfehlern geht. Dabei können Fragen zur ärztlichen Aufklärung, die Behauptung eines Behandlungsfehlers sowie die ärztliche Aufklärungspflicht Gegenstand des Verfahrens sein]. Das Oberlandesgericht Hamm entschied zudem, dass ein grober Behandlungsfehler als Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens geeignet ist.

Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil vorgestellt, das die Anwendung des Selbstständigen Beweisverfahrens im Zusammenhang mit Behandlungsfehlern näher beleuchtet.

Der Streitfall um das Selbstständige Beweisverfahren beim OLG Stuttgart

Im Zentrum des Rechtsstreits stand das Anliegen einer Antragstellerin, ein selbstständiges Beweisverfahren bezüglich möglicher Behandlungsfehler zu initiieren. Dieses Verfahren sollte sich auf mehrere Operationen beziehen, die zwischen 2009 und 2013 stattgefunden hatten. Die Antragstellerin formulierte eine Vielzahl von Fragen, die sich auf die Indikation, Durchführung und Nachsorge der Operationen sowie auf mögliche diagnostische und therapeutische Alternativen konzentrierten. Diese Fragen sollten von Fachärzten verschiedener Disziplinen beantwortet werden, um die Grundlage für eine mögliche Klage wegen Behandlungsfehlern zu schaffen.

Die rechtlichen Herausforderungen und das Urteil des Landgerichts

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Frage, ob die von der Antragstellerin formulierten Fragen und das von ihr begehrte selbstständige Beweisverfahren zulässig waren. Das Landgericht hatte den Antrag auf ein solches Verfahren bereits abgelehnt, was von der Antragstellerin angefochten wurde. In seiner Entscheidung wies das Landgericht darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt seien. Es sah das Verfahren lediglich als Mittel der Ausforschung und nicht als wirksames Mittel zur vorprozessualen Beweissicherung an. Dies lag vor allem daran, dass die gestellten Fragen zu umfangreich und zu wenig konkret waren, um die Parteien zu einer schnellen und kostengünstigen Einigung zu führen.

Analyse des OLG Stuttgart zur Zulässigkeit des Beweisverfahrens

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Es stellte fest, dass die Antragstellerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers vorgelegt hatte. Das Gericht betonte, dass ein selbstständiges Beweisverfahren nicht dazu dienen darf, allgemeine Auskünfte einzuholen oder eine umfassende Klärung herbeizuführen, wer von mehreren möglichen Antragsgegnern verantwortlich sein könnte. Die Fragen der Antragstellerin zielten in unzulässiger Weise auf eine solche Ausforschung ab, ohne konkrete Anhaltspunkte für spezifische Behandlungsfehler zu liefern.

Die Bedeutung des Urteils und Zulassung der Rechtsbeschwerde

Das Urteil des OLG Stuttgart ist von besonderer Bedeutung für die Rechtsprechung im Bereich des Medizinrechts. Es verdeutlicht die Grenzen des selbstständigen Beweisverfahrens im Kontext von Arzthaftungsansprüchen und stellt klar, dass solche Verfahren nicht zur Ausforschung dienen dürfen. Interessant ist, dass das Gericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, um eine einheitliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der ärztlichen Aufklärung und der Ausforschung. Dies könnte zukünftige Fälle und deren Handhabung maßgeblich beeinflussen.

Der Fall beim OLG Stuttgart zeigt deutlich, dass für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens präzise und gut begründete Anträge erforderlich sind. Es verdeutlicht auch, dass das Gericht eine sorgfältige Abwägung vornimmt, um sicherzustellen, dass die Instrumente der Rechtsfindung nicht für unzulässige Ausforschungen missbraucht werden. Mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde wird dieser Fall möglicherweise auch zukünftig die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen prägen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was genau versteht man unter einem selbstständigen Beweisverfahren und in welchen Fällen kommt es zum Einsatz?

Das selbstständige Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im deutschen Zivilprozess, das dem eigentlichen Zivilprozess, dem Hauptsacheverfahren, durch einen entsprechenden Antrag vorgeschaltet werden kann. Es dient der Beweissicherung in Fällen mit einer gewissen Eilbedürftigkeit oder wenn ein rechtliches Interesse daran besteht. Es kann auch zur Prozessvermeidung dienen und wird gesetzlich vermutet, wenn es diesem Zweck dient.

Die rechtlichen Grundlagen des selbstständigen Beweisverfahrens sind in den §§ 485 bis § 494a ZPO geregelt. Es gibt drei Arten von Voraussetzungen für die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens: die Durchführung eines Beweisverfahrens mit Zustimmung des Gegners (§ 485 Abs. 1 1. Hs. ZPO), wenn die Beweismittel verloren gehen könnten oder ihre Benutzung erschwert wird, und wenn der Zustand einer Person oder Sache, die für die Entscheidung in einem Rechtsstreit von Bedeutung sein kann, festgestellt werden soll.

In der Praxis findet das selbstständige Beweisverfahren hauptsächlich Anwendung in der Prüfung und Feststellung von Mängeln und Schäden in baurechtlichen, aber auch kauf- und mietvertragsrechtlichen Angelegenheiten. Es ist auch in allgemeinen haftungsrechtlichen Streitigkeiten von Bedeutung und führt zunehmend zu Beweisverfahren in Versicherungs- und Arzthaftungssachen.

Ein selbstständiges Beweisverfahren kann auch vor Verwaltungsgerichten durchgeführt werden, wobei die im Zivilprozess dargelegten Grundsätze auch dort gelten. Es ist jedoch zu beachten, dass es im Verwaltungsprozess weder um Sach-, noch um Personenschäden oder Sachmängel geht, so dass selbständige Beweisverfahren nur geführt werden können, wenn es um die Feststellung von Tatsachen geht, die für die Entscheidung in einem Rechtsstreit von Bedeutung sein können.

Das selbstständige Beweisverfahren muss in Form eines eigenen Verfahrens gegeben sein, da ein gerichtlicher Gutachter aufgrund seiner Neutralität vonnöten ist. Bei der Bestellung eines Gutachters seitens einer Partei besteht hingegen die Gefahr, dass er nicht neutral ist; somit sind Privatgutachten nicht als Beweismittel vor Gericht zugelassen.

Inwiefern können Behandlungsfehler Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein und welche Kriterien müssen hierfür erfüllt sein?

Ein selbstständiges Beweisverfahren kann zur Feststellung eines Behandlungsfehlers genutzt werden. Es kann sowohl während als auch außerhalb eines Streitverfahrens von einer Partei beantragt werden und kann die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen beinhalten.

Die Behauptung, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt, kann grundsätzlich Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein. Eine Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Antragsteller unter Bezeichnung gewisser Anhaltspunkte die Behauptung eines ärztlichen Behandlungsfehlers aufstellt.

Es ist nicht erforderlich, dass alle für die Streitentscheidung relevanten Fragen im selbstständigen Beweisverfahren geklärt werden. Es ist ausreichend, wenn die Feststellungen im selbstständigen Beweisverfahren der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen können.

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der behandelnde Arzt auf sehr eindeutige Art und Weise gegen allgemeine ärztliche Regeln verstoßen hat, entgegen bewährten Erkenntnissen gehandelt hat oder einen aus der objektiven Sicht heraus unverständlichen Fehler begangen hat.

Das selbstständige Beweisverfahren kann auch zur Feststellung von Aufklärungsfehlern genutzt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass im selbstständigen Beweisverfahren das Verbot des Ausforschungsbeweises bei unsubstantiiertem Vorbringen gilt.

Das selbstständige Beweisverfahren bietet mehrere Vorteile, darunter die Möglichkeit, ein längeres Verfahren in der Hauptsache zu vermeiden, eine schnellere und kostengünstigere Alternative zur regulären Klage zu bieten und eine solide Entscheidungsgrundlage für Vergleichsverhandlungen zu schaffen. Zudem wird durch das selbstständige Beweisverfahren die Verjährung der erhobenen Ansprüche gehemmt, in der Regel für sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens.

Welche Rolle spielt die Dokumentation medizinischer Maßnahmen im Kontext von Behandlungsfehlern und deren rechtlicher Überprüfung?

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) haben trotz ihrer unterschiedlichen Schwerpunkte einige Gemeinsamkeiten. Beide Verordnungen dienen dem Ziel, die Sicherheit und den Schutz aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Die StVO legt die Regeln für das Verhalten im Straßenverkehr fest. Sie enthält Vorschriften, die von allen Verkehrsteilnehmern befolgt werden müssen, um einen sicheren und geordneten Verkehrsfluss zu gewährleisten. Die StVO schützt das Leben und die Unversehrtheit aller Verkehrsteilnehmer und fördert ein verträgliches Miteinander im Straßenverkehr.

Die StVZO hingegen regelt die technischen Anforderungen an Fahrzeuge, um ihre Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Sie legt fest, welche technischen Standards ein Fahrzeug erfüllen muss, um für den Straßenverkehr zugelassen zu werden. Fahrzeugführer und -besitzer, die gegen die Vorschriften verstoßen, müssen mit Strafmaßnahmen rechnen.

Beide Verordnungen tragen also dazu bei, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und Unfälle zu vermeiden. Sie ergänzen sich insofern, als die StVO das Verhalten der Verkehrsteilnehmer regelt, während die StVZO die technischen Anforderungen an die Fahrzeuge festlegt. Beide Verordnungen sind daher für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit von entscheidender Bedeutung.


Das vorliegende Urteil

OLG Stuttgart – Az.: 1 W 11/15 – Beschluss vom 30.03.2015

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25.2.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 200.000 €.

Gründe

A.

Die Antragstellerin möchte ein selbständiges Beweisverfahren durchführen und stellt mit am 30.9.2014 eingegangenem Schriftsatz vom 29.9.2014

„zu den Operationen vom

a) 15. September 2009,

b) 11. November 2009,

c) 19. Januar 2011,

d) 16. Februar 2011,

e) 11. Mai 2011,

f) 20. Oktober 2011,

g) 29. Oktober 2011,

h) 14. Juni 2012,

i) 13. Dezember 2012,

j) 24. Januar 2013,

k) 7. März 2013

jeweils folgende Fragen (also sind insgesamt mindestens 121 Antworten zu erwarten):

1. a) War die Operation indiziert? Wenn ja, welche Indikation lag der Operation zugrunde? Ist das ordnungsgemäß dokumentiert?

b) Gab es andere Möglichkeiten der Therapie, konnte die Operation vermieden werden? Ist das ordnungsgemäß dokumentiert?

c) Über welche Behandlungsmöglichkeiten ist aufzuklären? Ist über diese Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden; wenn ja, wie? Ist das ordnungsgemäß dokumentiert?

d) Über welche Risiken ist aufzuklären? Ist über diese Risiken aufgeklärt worden; wenn ja, wie? Ist das ordnungsgemäß dokumentiert?

e) Welche Diagnostik ist erforderlich, um die Indikation/Diagnose abzuklären? Welche Diagnostik ist durchgeführt/unterlassen worden? Sind Röntgenaufnahmen erforderlich; sind diese ausreichend? Ist die durchgeführte Diagnostik ausreichend, insbesondere hinsichtlich der gewählten Technik und der Qualität der Aufnahmen? Ist das ordnungsgemäß dokumentiert?

f) Welche Diagnostik ist erforderlich, um die Operation vorzubereiten/durchführen zu können? Welche Diagnostik ist durchgeführt/unterlassen worden? Sind Röntgenaufnahmen erforderlich; sind diese ausreichend? Ist die durchgeführte Diagnostik ausreichend, insbesondere hinsichtlich der gewählten Technik und der Qualität der Aufnahmen? Ist das ordnungsgemäß dokumentiert?

g) War abzusehen, dass sich durch die Operation die Schmerzen nicht verbessern oder gar verschlimmern? Hätte der Patienten die Schmerzhaftigkeit der Operation und ihrer Folgen verdeutlicht werden müssen?

h) Ist die Operation fachgerecht durchgeführt und dokumentiert worden?

i) Hätte die Operation verschoben werden sollen, insbesondere wegen erhöhter Entzündungsparameter unklarer Ursache?

j) War die Nachsorge der Operation fachgerecht und ordnungsgemäß dokumentiert? War die Wundheilung gesichert? Mussten Rehabilitationsmaßnahmen veranlasst werden; sind diese rechtzeitig veranlasst worden?

k) War der mit der Operation verbundene Krankenhausaufenthalt notwendig oder zu lange? War die Entlassung aus dem Krankenhaus verfrüht?

2. Waren die Entzündungsparameter erhöht, wenn ja, wie oft bzw. wann und wie lässt sich die Erhöhung der Entzündungsparameter im Einzelnen erklären?

a) Gibt es dafür Beweise? Wenn ja, welche?

b) Hätte der Ursache nachgegangen werden müssen? Wie wäre das möglich gewesen?

c) Welche Befunde hätten weiter erhoben werden müssen? Hätte insbesondere eine bakteriologische Urinuntersuchung erfolgen müssen?

d) Welche Aufklärung und Dokumentation wäre erforderlich gewesen? Hätte die Patientin auf die unklare Ursache und die damit einhergehenden Risiken für die Operation und/oder Wundheilung hingewiesen werden müssen?

e) War eine (symptomatische) Therapie angezeigt? Ist eine solche fachgerecht durchgeführt worden – war insbesondere die perioperative Antibiotika-Prophylaxe angezeigt und

regelgerecht? Welche Aufklärung hinsichtlich Alternativen und Risiken hätte erfolgen werden müssen – ist diese erfolgt und dokumentiert?

3. Zur radiologischen Beurteilung:

a) Ist die Diagnose »symptomatischen Varusgonarthrose am rechten Kniegelenk« aus radiologischer Sicht richtig gestellt worden?

b) Rechtfertigen die erhobenen radiologischen Befunde die Diagnose einer »symptomatischen Varusgonarthrose am rechten Kniegelenk«?

c) Wäre eine weitere radiologische Diagnostik zur Abklärung der Diagnose »symptomatischen Varusgonarthrose am rechten Kniegelenk« erforderlich gewesen?

d) Wäre eine weitere radiologische Diagnostik zur Vorbereitung der vorstehenden Operationen erforderlich gewesen?

e) Wäre eine weitere radiologische Diagnostik zur Nachbereitung der vorstehenden Operationen erforderlich gewesen?

f) Erklären die radiologischen Befunde die Schmerzen der Patientin?

4. Zur Allergie der Patientin:

a) Sind Allergien gegen Prothesen üblich? Wenn nein: Hätte frühzeitiger eine Allergie auf die Prothese in Betracht gezogen werden müssen?

b) Ist vorab auf Allergien zu testen? Wenn ja, ist ein solcher Test fachgerecht durchgeführt und dokumentiert worden?

c) Erklären sich die Fragen zu Nr. 2 (Entzündungsparameter) insbesondere aus allergologischer Sicht?

d) Ist gegen eindeutig bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen worden, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, als die Erhöhung der Entzündungsparameter ignoriert und nicht dem Verdacht hinsichtlich einer etwaigen Allergie gegen die Prothese nachgegangen worden ist?

5. Zur Rehabilitation der Patientin:

a) Sind nach den einzelnen Operationen die notwendigen Rehabilitationstherapien verordnet worden? Sind diese fachgerecht durchgeführt und dokumentiert worden?

b) Sind die Rehabilitationsmaßnahmen verfrüht begonnen worden?

c) War die Dauer der Rehabilitation und/oder der Aufenthalt in den Rehabilitationseinrichtungen zu kurz oder zu lang?

d) Ist die Patientin heute noch rehabilitationsfähig? Wenn ja, welche Rehabilitationsleistungen sollten durchgeführt werden?

6. Zur Psyche der Patientin:

a) Können die Schmerzen im Knie eine andere Ursache gehabt haben, zum Beispiel eine psychosomatische? Wenn ja, ist dies vorab abgeklärt worden?

b) Ist die Patientin durch die zahlreichen Operationen und ihren Folgen psychisch beeinträchtigt oder erkrankt?

c) Wenn ja, wie erheblich ist die Beeinträchtigung oder Erkrankung, wie wirkt diese sich auf den Alltag und die Erwerbsfähigkeit aus?

d) Bedarf die Patientin einer psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung aufgrund der Operationen bzw. ihrer Folgen?

Das Gericht wird gebeten, einen oder mehrere geeignete Sachverständige zu bestellen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Fragen verschiedene Fachgebiete betreffen. Die Fragen sollten danach von Fachärzten folgender Fachgebiete beantwortet werden:

1. Die Fragen zu Nr. 1 und 2 von einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie (S. 46, 7.5 im Abschnitt B der Weiterbildungsordnung LÄK BW, Stand: 01.02.2014);

2. die Fragen zu Nr. 2 und 3 von einem Facharzt für Radiologie …;

3. die Fragen zu Nr. 2 und 4 von einem Facharzt mit der Zusatzbezeichnung »Allergologe« …;

4. die Fragen zu Nr. 5 von einem Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin …;

5. und die Fragen zu Nr. 6 von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie … mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie …“

Das Landgericht hat die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit Beschluss vom 25.2.2015 abgelehnt, der der Antragstellerin am 9.3.2015 zugestellt wurde. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO nicht vor, da das Verfahren nur der Ausforschung diene und der Zweck der vorprozessualen Beweissicherung – die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostengünstigen Einigung zu bringen – angesichts der ausufernden Fragestellungen und der beantragten Begutachtung durch zahlreiche verschiedene Sachverständige nicht erreichbar scheine.

Dagegen hat die Antragstellerin am 12.3.2015 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht am 16.3.2015 nicht abgeholfen hat.

Auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien wird ergänzend Bezug genommen.

B.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem es den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen hat, ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig, aber nicht begründet.

I.

Nach § 485 Abs. 1 ZPO kann die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Eine Zustimmung liegt hier nicht vor. Im Übrigen betreffen die Beweisfragen im Wesentlichen die Beurteilung von elf vergangenen Operationen aus den Jahren 2009 bis 2013, bei denen ein Beweismittelverlust – insbesondere von Krankenakten – nicht droht. Soweit zur Beantwortung eine Untersuchung der 19– geborenen Antragstellerin erforderlich ist, spricht für die – von ihrer Anwältin behaupteten – Möglichkeit des baldigen Versterbens konkret nichts, insbesondere nicht das Lebensalter der Antragstellerin. Die von der Beschwerde betonte Möglichkeit, dass die Antragstellerin stürzt oder sich erneut operieren lässt und dass dadurch die Folgen der streitgegenständlichen Operationen überdeckt werden könnten, würde – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – allenfalls die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zum derzeitigen Zustand des Knies rechtfertigen, nicht aber die vorgelegten Beweisfragen. Mit der Rüge, das Landgericht hätte auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO hinweisen müssen, trägt die Beschwerde nicht vor, welcher noch weitergehende, erhebliche Vortrag auf einen solchen Hinweis hin gehalten worden wäre.

II.

Nach § 485 Abs. 2 ZPO kann eine Partei die Begutachtung durch einen Sachverständigen u.a. auch dann beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass entweder der Zustand einer Person (Nr. 1) oder die Ursache eines Personenschadens (Nr. 2) festgestellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Arzthaftungsrecht ein rechtliches Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht aus grundsätzlichen Erwägungen ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalles verneint werden (BGHZ 153, 302, juris Rn. 10; BGHZ 198, 237, juris Rn. 18).

1. Weder den Zustand einer Person noch die Ursache eines Personenschadens betreffen aber Fragen zur ärztlichen Aufklärung. Sie sind deshalb grundsätzlich kein tauglicher Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens (Pauge in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 2. Aufl., § 485 ZPO Rn. 4; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. B 522; OLG Oldenburg GesR 2010 76, juris Rn. 11; a.A. OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.9.2011 – 12 W 24/11 – juris Rn.29). Von vornherein unzulässig sind damit die hier gestellten Fragen zur Alternativen- (1 b, c; 2 e) oder zur Risiko- und Folgenaufklärung (1 d, g; 2 d).

2. Die Behauptung, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt, kann zwar grundsätzlich Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein. Dazu muss der Antragsteller aber unter Bezeichnung gewisser Anhaltspunkte die Behauptung eines ärztlichen Behandlungsfehlers aufstellen. Denn im selbständigen Beweisverfahren findet zwar keine Erheblichkeits- oder Schlüssigkeitsprüfung statt (BGH NJW 2004, 3488, juris Rn. 5) und es ist auch auf die Informationsnot der beweispflichtigen Partei Rücksicht zu nehmen. Jedoch gilt im Rahmen des § 487 Nr. 2 ZPO das Verbot des Ausforschungsbeweises bei unsubstantiiertem Vortrag (BAG NJOZ 2009, 281 Tz. 28; OLG Oldenburg MDR 2008, 1059, juris Rn. 8; GesR 2010, 76, juris Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 487 Rn. 4; Martis/Winkhart aaO, Rn. B 507, 519).

Unzulässige Ausforschung liegt z.B. vor, wenn sich der Antragsteller auf die schlichte Frage beschränkt, ob ein Behandlungsfehler vorliegt (Pauge aaO; Martis/Winkhart aaO, Rn. B 520; Wenzel in ders., Der Arzthaftungsprozess, Rn. 3537). Entsprechendes gilt, wenn Anträge auf eine umfassende Klärung der Frage abzielen, welcher mehrerer Antragsgegner den Antragsteller in jeweils welcher konkreten Weise fehlerhaft behandelt hat, um herauszufinden, ob möglicherweise die Voraussetzungen für eine Klage gegen einen oder mehrere Antragsgegner vorliegen könnten oder nicht (vgl. Pauge aaO; H. Prütting in FAKomm-MedR, 3. Aufl., § 485 Rn. 2; OLG Jena, Beschluss vom 19.12.2005 – 4 W 503/05 – juris Rn. 50; OLG Köln VersR 2009, 1515, juris Rn. 16 ff.; OLG Hamm GesR 2010, 254, juris Rn. 9; eher großzügig aber OLG Karlsruhe MedR 2012, 261, juris Rn. 12-13)

a) Nach diesen Grundsätzen unzulässig sind diejenigen allgemein gehaltenen Fragen, bei denen die Antragstellerin keinerlei – nicht einmal „gewisse“ – Anhaltspunkte bezeichnet und erst recht keinen Behandlungsfehler behauptet, z.B.:

1. c) Über welche Behandlungsmöglichkeiten ist aufzuklären? …

d) Über welche Risiken ist aufzuklären? …

e) Welche Diagnostik ist erforderlich, um die Indikation/Diagnose abzuklären? …

f) Welche Diagnostik ist erforderlich, um die Operation vorzubereiten/durchführen zu können? …

2. d) Welche Aufklärung und Dokumentation wäre erforderlich gewesen?

e) War eine (symptomatische) Therapie angezeigt?

4. a) Sind Allergien gegen Prothesen üblich? …

b) Ist vorab auf Allergien zu testen? …

5. c) War die Dauer der Rehabilitation und/oder der Aufenthalt in den Rehabilitationseinrichtungen zu kurz oder zu lang?

6. a) Können die Schmerzen im Knie eine andere Ursache gehabt haben, zum Beispiel eine psychosomatische? …

Dazuhin ist es nicht Aufgabe des selbständigen Beweisverfahrens, über die Zustandsfeststellung und die Ursächlichkeit hinaus die weiteren Folgen für die Lebensführung eines Antragstellers festzustellen (Rosenberger in Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 3. Aufl., Kap. 7 Rn. 449). Unzulässig sind damit auch die Fragen

6. c) Wenn ja, wie erheblich ist die Beeinträchtigung oder Erkrankung, wie wirkt diese sich auf den Alltag und die Erwerbsfähigkeit aus?

d) Bedarf die Patientin einer psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung aufgrund der Operationen bzw. ihrer Folgen?

b) Damit sind aber schon mehrere der – nach Zählung der Antragstellerin 1211 – Anträge unzulässig. Dem Senat ist es grundsätzlich verwehrt, die Beweisfragen inhaltlich so zu verändern und umzuformulieren, dass sie sich im Rahmen des Zulässigen bewegen (OLG Köln GesR 2011, 157, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.3.2009 -1 W 11/09 – juris Rn. 9). Das gilt jedenfalls dann, wenn es nicht nur um die Streichung einer einzelnen unzulässigen Frage, sondern um eine weitreichende Umformulierung eines komplexen, vorformulierten Beweisthemas geht.

c) Ohnehin aber sind nicht nur einzelne Beweisfragen, sondern ist der Antrag insgesamt unzulässig. Denn soweit die Antragstellerin überhaupt die Behauptung eines Behandlungsfehlers aufstellt, geschieht dies nicht unter Bezeichnung „gewisser Anhaltspunkte“. Vielmehr ist der Vortrag der Antragstellerin in keiner Weise einzelfallbezogen und unternimmt sie keinen Versuch zu differenzieren, welcher Antragsgegner in welcher konkreten Art und Weise gehandelt und möglicherweise einen Fehler begangen hat. Das belegt insbesondere der Schriftsatz vom 27.10.2014. Dort wird auf S. 4 zunächst scheinbar konkreter Vortrag zu einer Operation am 15.6.2009 gehalten (38 Zeilen), auf die sich die Beweisfragen aber nicht beziehen. Sodann folgt auf S. 5 Vortrag zur Operation am 15.9.2009 (38 Zeilen), der mit dem Vortrag zur Operation am 15.6.2009 nahezu identisch ist. Sodann erfolgt aus S. 6 Vortrag zur Operation am 11.11.2009, auf S. 7 zur Operation vom 19.1.2011, auf S. 8 zur Operation vom 16.2.2011, auf S. 9 zur Operation vom 20.10.2011, auf S. 11 zur Operation vom 14.6.2012, auf S. 12 zur Operation vom 13.12.2012, auf S. 13 zur Operation vom 24.1.2013 und auf S. 14 zur Operation vom 7.3.2013 – jeweils ebenfalls nahezu identisch mit dem Vortrag zur erstgenannten Operation. Entsprechender, für verschiedene Operation mehrfach kopierter Vortag findet sich auch auf den nachfolgenden Seiten des Schriftsatzes (z.B. S. 15 ff. [Entzündungsparameter], S. 21 ff. [Radiologie], S. 25 ff. [Allergie] etc.). Damit stellt die Antragstellerin nicht konkret dar, welcher der Antragsgegner sie in welcher Weise behandelt hat, und zielen die Beweisfragen in unzulässiger Weise auf eine umfassende Klärung der Frage ab, ob möglicherweise die Voraussetzungen für eine Klage gegen einen oder mehrere Antragsgegner vorliegen könnten oder nicht (vgl. Pauge aaO; H. Prütting aaO). Dabei ist auch nicht ersichtlich, dass die Informationsgewinnung und -filterung auf andere Weise nicht erreichbar wäre, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines (Fach-) Anwalts, im Hinblick auf den neuen § 66 SGB V (vgl. zu möglichen Unterstützungsleistungen der Krankenkassen BeckOK SozR/Scholz, Ed. 36, § 66 SGB V Rn. 3-4) oder im Hinblick auf weitere Möglichkeiten, die Teile der Literatur sogar als gegenüber dem Beweisverfahren vorzugswürdig ansehen (vgl. Rosenberger aaO, Kap. 7 Rn. 453).

3. Dazuhin ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Sinn und Zweck der vorprozessualen Beweissicherung nach § 485 Abs. 2 ZPO, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostensparenden Einigung zu bringen (BGHZ 153, 302, juris Rn. 14). Dadurch, dass die Antragstellerin ihre Krankengeschichte ab dem Jahre 2009 ungefiltert in mindestens 374 Fragen zur Überprüfung durch sechs verschiedene Sachverständige stellt, sind diese Ziele jedenfalls unter den vorliegenden Umständen schlechterdings nicht zu erreichen (vgl. OLG Hamm GesR 2010, 254, juris Rn. 6).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes auf 200.000 € orientiert sich an der Wertangabe der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 29.9.2014.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO. Die Zulassung dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen in Bezug auf Fragen der ärztlichen Aufklärung (oben B. II. 1) und der Ausforschung (oben B. II. 2), zumal auch Teile der Literatur die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte insoweit als „nicht einheitlich und teilweise allzu restriktiv“ bezeichnen (H. Prütting aaO, § 485 Rn. 3).

Fußnoten

1) Nach Zählung des Senats zumindest 374: Fragen 1 a bis k = 11 Fragen; 2 a bis e = 5 Fragen; 3 a bis f = 6 Fragen; 4 a bis d = 4 Fragen; 5 a bis d = 4 Fragen; 6 a bis d = 4 Fragen; zusammen jeweils zumindest 34 Fragen zu 11 Operationen.

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