LG Aurich – Az.: 5 O 755/15 – Urteil vom 19.01.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Streitwert: 250.000,00 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schmerzensgeldansprüche aus einer ärztlichen Heilbehandlung.
Die Beklagte ist Fachärztin für Augenheilkunde und betreibt in W. eine Augenarztpraxis. Am 04.11.2013 rief der Kläger in der Praxis der Beklagten an und erhielt mit Hinweis auf akute Beschwerden einen Behandlungstermin am 07.11.2013 um 15:00 Uhr. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Fahrbegleitung notwendig sei, da eine Untersuchung mit einer Pupillenerweiterung erfolgen würde. Am 07.11.2013 nahm der Kläger den Termin war. Er schilderte vor Ort erneut seine Beschwerden, nämlich dass er unter plötzlich auftretenden schwarzen Flecken im linken Auge leide, die in einer gelartigen Flüssigkeit schwimmen und den Augenbewegungen jeweils mit kurzer Verzögerung folgen würden. Vor der Untersuchung bei der Beklagten wurde ein Sehtest durchgeführt sowie der Innendruck beider Augen gemessen. Die Werte waren normal. Im Behandlungszimmer schilderte der Kläger der Beklagten erneut die oben genannten Beschwerden. Die Beklagte fragte im Rahmen der Anamnese nach Besonderheiten, insbesondere etwaigen Gesichtsfeldseinschränkungen/Gesichtsfeldausfällen und nach etwaigen „Lichtblitzen“ oder ähnlichen Phänomenen. Dieses verneinte der Kläger. Die Beklagte erklärte dem Kläger, dass es sich um eine altersbedingte Erscheinung infolge einer Glaskörpertrübung handelt. Er müsse sich keine Sorgen machen. Ein konkreter Termin für eine Wiedervorstellung wurde nicht vereinbart.
Der Beklagte fühlte sich seit Februar 2014 vermehrt beim Autofahren nachts geblendet. Am 14.02.2014 stellte ein Optiker bei einem Sehtest ein Netzhautriss fest und empfahl die Untersuchung durch einen Augenarzt. Der Kläger stellte sich am 18.02.2014 erneut bei der Beklagten vor, diese diagnostizierte, ohne eine Weitstellung der Pupillen durchzuführen, eine Netzhautablösung. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass dies ein Notfall sei. Er müsse sich sofort ins Krankenhaus nach O. oder B. begeben. Nach einer Untersuchung in O. wurde der Kläger nach B. überwiesen. Dort erfolgte die Aufnahme in das Klinikum B. – Mitte. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Ablösung der Netzhaut schon länger bestehe und die Netzhaut unterspült sei. Der Kläger wurde am 20.02.2014 operiert, es wurde eine Silikonölimplantation durchgeführt. Nach mehrfachen weiteren Kontrolluntersuchungen musste sich der Kläger im Klinikum B. – Mitte am 16.09.2014 nach einer weiteren Netzhautablösung erneut operieren lassen und erblindete dabei auf dem linken Auge. Am rechten Auge sind Vorschäden in Form von sogenannten „Gitterlinien“ vorhanden, welche irgendwann zu einer Netzhautablösung und einer Erblindung führen können.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe bei der Behandlung am 07.11.2013 einen Netzhautriss übersehen. Diese habe es versäumt, eine Pupillenweitstellung vorzunehmen, so dass eine ordnungsgemäße Untersuchung des Augenhintergrundes ausgeschlossen sei. Die Beklagte sei dadurch abgelenkt gewesen, dass ihr junger Sohn während der Behandlung im Behandlungszimmer gespielt, ihr Bilder gezeigt und sie während der Behandlung angesprochen habe. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich bei weiteren Beschwerden erneut vorstellen soll oder in weiteren Untersuchungen den Verlauf überwachen lassen muss. Er habe nach dem Verlust der Sehfähigkeit am linken Auge nun auch die Angst, dass rechte Auge zu „verlieren“ und befinde sich deswegen in psychotherapeutischer Behandlung. Es träten immer wieder störende, grelle Lichterscheinungen auf, die nicht dem einen oder anderen Auge zuzuordnen seien. Diese stellten eine große psychische Belastung dar und seien mit erheblichen Schlafstörungen verbunden. Bei der letzten Operation sei die Pupille nach außen „gewandert“, so dass er jetzt schiele. Ihm fehle die 3. Dimension des Sehens, so dass er kein Auto mehr fahre und sein Hobby, das Motorradfahren, aufgegeben habe. Das Bedienen von Touchscreenmonitoren wie bei Smartphones oder Tabletts falle ihm aufgrund dieses Umstands schwer. Weitere alltägliche Tätigkeiten wie Treppensteigen, Gehen auf fremdem Terrain oder Essen gehen sowie die Ausführung weiterer Hobbys, wie Modellfliegen, Angeln oder Amateurfunk, seien nur noch stark eingeschränkt möglich.
Ihm seien Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 6.726,48 Euro entstanden. Der zugrundegelegte Gegenstandswert betrage hierbei 250.000 Euro. Die Geschäftsgebühr sei mit 2,5 anzusetzen, weil die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit es gebiete.
Er hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 150.000 Euro für angemessen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher ihm aus der fehlerhaften Behandlung ab dem 04.11.2013 entstanden ist und/oder wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
3. die Beklagte wird verurteilt, ihn von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 6.726,48 Euro freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass sie bei dem Kläger am 07.11.2013 eine Untersuchung des Augenhintergrundes in Pupillenweitstellung (Mydriasis) durchgeführt habe. Dafür seien die erforderlichen Tropfen in einem gesonderten Behandlungsraum verabreicht worden. Dieses ergebe sich auch aus ihrer EDV – gestützten Behandlungsdokumentation. Darin heiße es: „Pup. in medikam. Mydriasis“. Als Befund sei vermerkt: „Papille vital, Makula + Peripherie o.B.“.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.12.2015 (Bd. I, Bl. 71 ff d.A.) und vom 17.05.2016 (Bd. I, Bl. 124 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dr. med. F. W.-H.. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. med. F. W.-H. vom 01.04.2016 (Bd. I, Bl. 89 ff d.A.) und das Ergänzungsgutachten vom 22.06.2016 (Bd. I, Bl. 128 ff d.A.) sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07.12.2016 (Bd. I, Bl. 165 ff d.A.) und vom 05.05.2017 (Bd. I, Bl. 209 ff d.A.) verwiesen.
Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2017 (Bd. II, Bl. 1f d. A.) und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Beklagte haftet nicht gemäß §§ 280, 253, 249 BGB bzw. gemäß §§ 823 Abs. 1, 253, 249 BGB für die von dem Kläger geltend gemachten Gesundheitsschäden.
1. Dem Kläger ist der Beweis nicht gelungen, dass der Beklagten bei der Behandlung am 07.11.2013 ein Fehler unterlaufen ist. Der Beklagten wäre ein Behandlungsfehler vorzuwerfen, wenn bereits am 07.11.2013 Anzeichen für eine Netzhautablösung vorgelegen und die Beklagte diese fehlerhaft nicht wahrgenommen hat. Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen.
a) Nach dem Gutachten und der anschließenden mündlichen Erläuterung der Sachverständigen Dr. med. F. W.-H. ist bei der am 07.11.2013 durchgeführten Untersuchung kein Behandlungsfehler festzustellen. Nach den schriftlichen Ausführungen der Sachverständigen hat die Beklagte bei dem Kläger durch die durchgeführte Untersuchung, so wie sie in den Krankenunterlagen dokumentiert ist, einen Netzhautschaden ausschließen können. Eine Netzhautablösung habe erst 3 Monate später nachweislich vorgelegen. Sie erläutert in der mündlichen Anhörung noch einmal, dass die Beschwerden, die der Kläger im November 2013 gegenüber der Beklagten geschildert hat, sich ohne weiteres mit einer Glaskörpertrübung in Einklang bringen lassen. Sie hält es für eher unwahrscheinlich, dass bereits im November 2013 Anzeichen für eine Netzhautablösung vorgelegen haben, die im Rahmen einer augenärztlichen Untersuchung hätten auffallen müssen. So hätten deutliche Veränderungen an der Netzhaut, die auf eine schon länger zurückliegende Netzhautablösung hindeuten, im Operationsbericht des Klinikums B.-Mitte keine Erwähnung gefunden.
b) Im Ergebnis ist der Beklagten ein Behandlungsfehler nur vorzuwerfen, wenn bei den durch den Kläger geschilderten Symptomen eine Augenuntersuchung unter Weitstellung der Pupille entgegen dem Vermerk in den Krankenunterlagen unterlassen wurde. Dies lässt sich aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. F. W.-H. entnehmen. Sie führt mündlich aus, dass, wenn sich ein Patient mit den Beschwerden vorstellt, wie sie der Kläger geschildert hat, eine Untersuchung unter Pupillenerweiterung zwingend erforderlich sei. Wenn es so gewesen wäre, dass eine Netzhautuntersuchung unter Pupillenweitstellung bei dem Kläger unterblieben wäre, so würde sie schon von einem unverständlichen ärztlichen Fehlverhalten sprechen wollen, das einem Arzt schlechterdings nicht passieren darf. Dem Kläger ist aber der Nachweis nicht gelungen, dass eine Untersuchung unter Weitstellung der Pupille unterblieben ist.
aa) Der Kläger trägt zwar vor, dass in der Praxis der Beklagten, nach der Überprüfung des Augeninnendrucks und der Sehkraft durch eine ihrer Mitarbeiter, im Sprechzimmer nur eine Untersuchung mithilfe einer Lampe durchgeführt wurde. Er konkretisiert, dass die Beklagte dabei durch ein Gerät geschaut und eine helle Lampe hin und her bewegt habe. Er sei im Anschluss daran von ihr darüber informiert worden, dass die Beschwerden altersbedingt seien und er sich keine Sorgen machen brauche. Eine Weitstellung der Pupillen sei nicht erfolgt. Er könne auch ausschließen, dass er während des Sehtests entsprechende Augentropfen erhalten habe.
bb) Diese Darstellung wird durch die Aussage seiner Ehefrau und Zeugin unterstützt. Die Ehefrau des Klägers Frau G. B. führt aus, dass sie ihren Mann zu dem Termin begleiten sollte, um ihn zu fahren. Allerdings habe sie dann überhaupt nicht fahren müssen, sondern ihr Mann sei selbst nach Hause gefahren, weil nicht das gemacht worden ist, was gemacht werden sollte. Als er in das Wartezimmer zurückgekehrt sei, habe er nur gesagt, dass man sich keine Sorgen machen müsse, die Beschwerden seien altersbedingt. Die Weitstellung der Pupillen sei also offenbar nicht gemacht worden. Jedenfalls habe er keine Einschränkungen beim anschließenden Fahren gezeigt.
cc) Das reicht zur Überzeugung des Gerichts nicht aus.
(1) Zum einen steht die Darstellung im Widerspruch zu den Ausführungen der Beklagten. Die Beklagte gibt an, dass sie sich nicht mehr konkret an die Untersuchung des Klägers am 07.11.2013 erinnern kann, sie aber ihre Informationen aus dem Krankenblatt entnehme, und wenn das da so drin stehe, dann sei das auch so geschehen. Sie habe demnach eine Glaskörpertrübung festgestellt. Sie habe dazu beidseitig die vorderen Augenabschnitte und den Augenhintergrund nach Weitstellung der Pupillen untersucht. In den Krankenunterlagen sei weiter vermerkt, dass die Peripherie ohne Befund gewesen sei. Dies könne man nur feststellen, wenn man die Untersuchung nach Weitstellung der Pupillen durchgeführt habe. Sonst seien die Aussenbezirke nicht zu erkennen. An weiterer Stelle führt sie aus, wenn ihr jemand solche Beschwerden schildere, wie es der Kläger vorgetragen hat, so werde sie stets eine Untersuchung unter Weitstellung der Pupillen durchführen. Das wüssten auch ihre Helferinnen und klärten dementsprechend auch schon den Patienten vorab darüber auf, dass er nicht mit dem Auto zurückfahren könne.
(2) Wenn man der Darstellung der Beklagten keinen Glauben schenkt, muss man ihr unterstellen, dass sie nicht nur gelogen, sondern auch ihre Behandlungsunterlagen konsequent gefälscht hat. Die Fälschung müsste dann sowohl die Eintragungen zum „Vord. Augenabschnitt“, wo es heißt „Pup. in medikam. Mydriasis“, wie auch zum „Augenhintergrund“, wo es heißt „Papille vital, Makula + Peripherie o.B“ (vgl. Bd. I, Bl. 49 d.A.) umfassen.
Zudem setzt das auch voraus, dass die Beklagte mit Vorsatz eine offensichtlich notwendige Untersuchung wissentlich und willentlich nicht durchgeführt hat, obwohl sie zwingend durchzuführen gewesen wäre. Bei der Untersuchung unter Weitstellung der Pupille handelt es sich, bei den vom Kläger geschilderten Symptomen, um eine Standartuntersuchung, die jedem Augenarzt geläufig ist. Dementsprechend müsste die Beklagte eine zwingend gebotene Untersuchung wider besseren Wissens unterlassen haben, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich ist. Im Hinblick darauf erscheinen die Ausführungen des Klägers, die Beklagte habe ihn nur mit einer Stablampe untersucht, wenig plausibel. Diese Untersuchung wäre jedenfalls viel zu wenig. Nach der Darstellung der Sachverständigen ist eine solche Untersuchung insoweit nicht notwendig und bringt auch nichts.
Die denkbare Möglichkeit, dass die Beklagte die bereits in den Krankenunterlagen notierte Untersuchung aufgrund einer Ablenkung, zum Beispiel durch den im Behandlungszimmer spielenden Sohn, vergessen hat, wurde durch sie kategorisch ausgeschlossen. Der Kläger erwähnt lediglich, dass der Sohn der Beklagten Bilder gemalt habe und diese der Beklagten auch gezeigt habe. Die Zeugin B. führt aus, dass sie bei eigenen Besuchen auch schon mitbekommen habe, dass der Sohn der Beklagten in dem Behandlungszimmer zugegen ist. Die Beklagte führt dazu aus, sie habe zu der Zeit täglich ihren Sohn in der Praxis betreut, eine Ablenkung durch ihn könne sie aber ausschließen. Zudem stellte sie klar, dass sie ausdrücklich in den Krankenunterlagen notiert hat, welche Untersuchung sie durchgeführt hat. Weitere Anhaltspunkte auf ein Vergessen oder den Abbruch der geplanten Untersuchung liegen nicht vor und erscheinen auch nach den Erklärungen des Klägers selbst als fernliegend. Danach hat die Beklagte nämlich dem Kläger das Untersuchungsergebnis – „ alles ist in Ordnung“ – unmittelbar nach der Untersuchung mit der Stablampe und vor der Weiterstellung der Pupillen eröffnet.
Die Kammer ist danach nicht davon überzeugt, dass die Beklagte eine Untersuchung versäumt hat, die für jeden Augenarzt ersichtlich zwingend erforderlich gewesen ist, und anschließend die Krankenunterlagen gefälscht hat.
(3) Weiter ergeben sich Ungereimtheiten in der Darstellung des Verhaltens und der Reaktion des Klägers. Der Kläger betont mehrfach, er habe die Weitstellung der Pupillen mithilfe von Augentropfen erstmals im Klinikum O. am 18.02.2014 erfahren. Ihm sei damals noch gar nicht klar gewesen, wie schwerwiegend die Augenerkrankung ist. Er habe deshalb noch Scherze gemacht und „Selfies“ angefertigt, die die weitgestellten Pupillen zeigen. Diese Darstellung erscheint der Kammer nicht nachvollziehbar, weil beide Parteien schildern, dass bei der Untersuchung am 18.02.2014 sogar ohne tiefgehende Untersuchung sofort offensichtlich war, dass eine Netzhautablösung vorliegt und dass die Beklagte diesen Umstand dem Kläger ohne Umschweife mitgeteilt, ihm auch geschildert hat, dass dies ein Notfall sei und er umgehend in die Augenklinik nach O. oder B. überwiesen werde. Warum der Kläger gleichwohl die Augenerkrankung als nicht schwerwiegend bewertet und noch Scherze gemacht haben sollte, erschließt sich der Kammer nicht.
Dass dem Kläger die Ernsthaftigkeit der Situation etwa nicht ganz bewusst war, zeigt sich auch nicht daran, dass der Kläger, obwohl ihm die Beklagte am 18.02.2014 gleich erklärt hat, es liege eine Netzhautablösung und damit ein Notfall vor und er solle schnell das Krankenhaus in O. oder B. aufsuchen, nicht sofort losgefahren ist, sondern sich erst, so wie es die Beklagte noch in Erinnerung hatte, um die Beförderung mittels eines Taxis nach O. und die Kostenübernahme der Krankenversicherung gekümmert hat. Der Kläger bestätigte dieses Verhalten nämlich nur insoweit, als er angibt, die Beklagte gebeten zu haben ihm bezüglich der Organisation der Fahrt nach O. bzw. B. behilflich zu sein. Dies sei aber unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung geschehen. Dies findet auch eine Bestätigung darin, dass der Kläger bereits am 18.02.2014 im Klinikum O. untersucht wurde und später – auch noch am 18.02.2014 – im Klinikum B. aufgenommen wurde.
(4) Es steht auch nicht fest, dass am 07.11.2013 bereits Anzeichen für eine Netzhautablösung vorgelegen haben. Nach dem Gutachten und der anschließenden mündlichen Erläuterung der Sachverständigen Dr. med. F. W.-H. ergibt sich insbesondere aus dem Operationsbericht vom 20.02.2014, dass die Netzhaut unterspült gewesen ist und in der Mitte nicht mehr angelegen hat, damit war eine besonders eilige Operation nicht mehr geboten. Aus dem Operationsbericht geht aber auch nicht hervor, dass es sich etwa um eine bereits besonders alte Netzhautablösung handelt. Sie habe keine Anzeichen in dem Operationsbericht vorgefunden, die darauf hindeuten könnten, dass die Netzhaut bereits seit geraumer Zeit abgelöst gewesen ist. Auch der Umstand, dass im Februar 2014 ein riesiger Riss in der Netzhaut aus vorhandenen zehn Löchern vorgefunden worden ist, lässt nicht den Rückschluss zu, dass bereits Anfang November 2013 Anhaltspunkte für eine Netzhautablösung vorhanden gewesen sein müssen. Das könne ganz akut auftreten. Es sei ganz unterschiedlich, wie es zu einer Netzhautablösung kommt. Weiter erläutert sie auf den Vorhalt, man habe dem Kläger im Februar 2014 mitgeteilt, dass es sich bereits um eine ältere Netzhautablösung handeln würde, dass auch schon eine eine Woche alte Netzhautablösung als alt bezeichnet werden kann, bereits dann zeigten sich nämlich Narben.
(5) Auch der Umstand, dass die Beklagte das wahrscheinlich am 07.11.2013 schon vorhandene Degenerationsareal im rechten Auge nicht beschrieben hat, widerlegt die Aussage der Beklagten nicht. Die Beklagte gibt zum einen zu Recht zu bedenken, dass sich in einem Zeitraum von mehreren Monaten durchaus Veränderungen ergeben können. Sie weist darauf hin, dass an der Netzhaut gewisse Auffälligkeiten vorgelegen haben können, die aber noch nicht als Degenerationsareal erschienen sein müssen und die noch als Normalbefund gewertet werden konnten. Sie sieht damit keinen Widerspruch zwischen dem Untersuchungsbefund in B.-Mitte und dem Befund, den sie am 07.11.2013 erhoben hat. Zu einer ähnlichen Einschätzung kommt auch die Sachverständige Dr. med. F. W.-H.. Nach ihren Erläuterungen ist es sehr wahrscheinlich, dass das im Klinikum B.-M. festgestellte Degenerationsareal im rechten Auge bereits bei der Untersuchung am 07.11.2013 vorhanden gewesen ist. Die besondere Aufmerksamkeit der Ärztin habe aber aller Voraussicht nach, aufgrund der vom Kläger am linken Auge geschilderten Beschwerden, auf diesem Auge gelegen. Zudem reagiere man nicht mehr so aufmerksam auf Unregelmäßigkeiten der Netzhaut, weil es nicht mehr dem medizinischen Stand entsprich, so etwas sofort zu behandeln – sprich zu lasern -. Daher kann man, nach der Auffassung der Sachverständigen, ein solches Areal, wie es in dem Befundbericht des Klinikums B.-M. erwähnt ist, schon einmal übersehen. Davon abgesehen ist es aber ohnehin nach den Erwägungen der Sachverständigen nicht sicher, dass das Degenerationsareal im rechten Auge tatsächlich schon im November 2013 aufgetreten. war. Jedenfalls hält es die Kammer für eher wahrscheinlich, dass die Beklagte trotz Weitstellung der Pupille das Areal übersehen hat als dass sie wissentlich eine zwingend gebotene Untersuchung versäumt hat.
(6) Die Aussage der Zeugin B. allein reicht unter diesen Umständen zur Überzeugung der Kammer nicht aus. Ihre Darstellung ist wenig detailreich ausgefallen. Zudem ist die Zeugin als Ehefrau des Klägers an dem Ergebnis des Rechtsstreits interessiert. Weiter bleibt die Möglichkeit, dass es bei der Zeugin angesichts der Vielzahl der Arzttermine, denen sich der Kläger unterziehen musste, zu einer Verwechslung gekommen ist. Die Kammer ist durch die Vernehmung der Zeugin nicht von der Darstellung des Klägers überzeugt und sieht somit die Tatsache, dass die Beklagte die Augen des Klägers für die Untersuchung am 07.11.2013 nicht „weitgetropft“ hat, als nicht bewiesen an.
2. Ebenfalls nicht nachgewiesen ist die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihn am 07.11.2013 nicht darauf hingewiesen, dass er sich bei weiteren Beschwerden erneut vorstellen solle oder in weiteren Untersuchungen den Verlauf überwachen lassen müsse. Nach den Erläuterungen der Sachverständigen Dr. med. F. W.-H. ist es erforderlich, einen Patienten, bei dem die geschilderten Beschwerden aufgetreten sind und bei dem sich kein pathologischer Befund gezeigt hat, darauf hinzuweisen, dass er dann, wenn sich weitere Beschwerden zeigen, er sogleich wieder einen Augenarzt aufsucht. Es sei auch angezeigt, ihm zu sagen, dass er sich etwa in einem Jahr spätestens wieder zur Kontrolle vorstellen soll. Die Zeugin B. bekräftigt zwar die Darstellung des Klägers, dass er keinen Hinweis dazu bekommen habe, dass er sich bei wiederauftretenden Beschwerden erneut vorzustellen habe, dadurch, dass sie auf Nachfrage angibt, ihr Mann habe seinerzeit nicht von einem weiteren Termin zur Wiedervorstellung berichtet. Dieses war nach ihrer Auffassung aber auch nicht angezeigt, weil ja alles okay und die Angelegenheit für sie damit erledigt gewesen sei. Damit wird diese Negativtatsache aber nicht bewiesen. Zumal sich die Beklagte auch sicher ist, dass sie, wenn sie einen Patienten, der sich wie hier mit einer Glaskörpertrübung vorgestellt hat, entlässt, diesen stets darauf hinweist, dass er sich wieder melden soll, wenn seine Beschwerden zunehmen oder diese sich verändern. Darüber hinaus weise sie stets darauf hin, dass er sich nach einem Jahr wieder zur Kontrolle vorstellen soll. Das mache sie immer so. Auch aus der Tatsache, dass die Sicherungsaufklärung nicht ausdrücklich in den Krankenunterlagen der Beklagten vermerkt ist, lässt sich nicht schließen, dass diese nicht durchgeführt wurde. Im Übrigen ist ein Ursachenzusammenhang zwischen einem etwa ausgebliebenen Sicherheitshinweis und der geklagten Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers nicht ersichtlich: Der Kläger hat nicht dargetan, dass er sich dann eher wieder bei der Beklagten vorgestellt hätte; eine Kontrolluntersuchung war nach den Erläuterungen der Sachverständigen entbehrlich, wenn sich bei einer Augenuntersuchung unter Weitstellung der Pupillen keine Auffälligkeiten gezeigt haben.
3. Die Kammer folgt den anschaulichen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. F. W.-H. nach eigener kritischer Prüfung in vollem Umfang. Als Fachärztin für Augenheilkunde ist die Sachverständige für die vorliegende Begutachtung qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist die Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.
II. Aus den oben ausgeführten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher ihm aus der fehlerhaften Behandlung ab dem 04.11.2013 entstanden ist und/oder wird und auf die Freistellung von den ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.
III. Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.