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Behandlungsfehler durch unterlassene postoperative Röntgenkontrolle

OLG Köln – Az.: 5 U 144/17 – Beschluss vom 08.01.2018

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 22.08.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 169/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Gründe

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden, denn er hat den Beweis schadensursächlicher Behandlungsfehler nicht erbracht.

1. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass den Beklagten im Zusammenhang mit der am 28.12.2012 durchgeführten Operation am rechten Schultergelenk Fehler unterlaufen sind.

a) Die Indikation der Operation ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Soweit der Kläger die Durchführung der Operation als verspätet bezeichnet, hat das Landgericht einen Behandlungsfehler auf Grundlage des Gutachtens von Dr. O zutreffend verneint. Dr. O hat erklärt, dass eine Verletzung, wie sie der Kläger erlitten habe, innerhalb von 14 Tagen einer operativen Revision zugeführt werden solle. Da die Operation acht Tage nach dem Sturzereignis erfolgte, lag sie in dem von Dr. O genannten Zeitfenster. Auch Prof. Dr. L und Prof. Dr. S haben den Zeitpunkt der Operation nicht beanstandet (vgl. Seite 9 des schriftlichen Gutachtens von Prof. Dr. L vom 29.07.2016, Bl. 118 d.A.; Seite 8 des Bescheides der Gutachterkommission vom 21.10.2013, Anlage K 17 zur Klageschrift). Mit den Ausführungen der Sachverständigen und der darauf beruhenden Feststellungen des Landgerichts setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander.

Behandlungsfehler durch unterlassene postoperative Röntgenkontrolle
(Symbolfoto: create jobs 51/Shutterstock.com)

b) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme sind auch bei Durchführung der Operation vom 28.12.2012 begangene Behandlungsfehler nicht erwiesen. Der Kläger trägt hinsichtlich der von ihm behaupteten Behandlungsfehler die Beweislast. Beweiserleichterungen kommen ihm entgegen seiner Annahme nicht zugute. Beweiserleichterungen zugunsten eines Patienten kommen dann in Betracht, wenn eine aus medizinischen – und nicht aus juristischen – Gründen erforderliche ärztliche Dokumentation der wesentlichen medizinischen Fakten lückenhaft bzw. unzulänglich ist und deshalb für den Patienten im Falle einer Schädigung die Aufklärung des Sachverhaltes unzumutbar erschwert wird. Die Dokumentationspflicht erstreckt sich dabei nur auf solche Umstände, die für die weitere Behandlung des Patienten medizinisch geboten sind (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Auflage 2018, Rn. B 493 m.w.N. zur Rechtsprechung).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind zu einer Beweiserleichterung führende Dokumentationsmängel nicht ersichtlich. Der Operationsbericht vom 28.12.2012 enthält Angaben zum wesentlichen Ablauf des Operationsgeschehens. Soweit sowohl die Gerichtssachverständigen Prof. Dr. L und Dr. O als auch die vorgerichtlich tätig gewordenen Sachverständigen Prof. Dr. S und Dr. G in dem Operationsbericht Angaben dazu vermissen, an welcher Stelle Bohrkanäle gesetzt wurden, welche Größe der eingebrachte FASTak-Anker hatte und welche Stärke das verwandte Fixierungsmaterial hatte, folgt aus den Ausführungen der Sachverständigen nicht, dass eine Dokumentation dieser Details aus medizinischen Gründen geboten gewesen wäre. Vielmehr hat Dr. O ausgeführt, dass die Frage der Größe des verwendeten FASTak-Ankers, die Position der Bohrkanäle und die zur Fixierung verwendeten Materialien nicht so relevant gewesen wären, wenn eine Dokumentation des Repositionsergebnisses erfolgt wäre. Gerade weil bildgebende Befunde nicht vorhanden seien, seien die genannten Details zur Beantwortung der Beweisfragen wichtig und erforderlich gewesen. Damit hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass er eine Dokumentation zur sachverständigen Bewertung des Operationsablaufs, nicht aber aus medizinischen Gründen vermisst hat. Die medizinische Dokumentation dient aber nicht dazu, die sachverständige Bewertung in späteren Schadensersatzklagen des Patienten zu ermöglichen oder Beweise zu sichern.

Selbst wenn ein Dokumentationsmangel anzunehmen wäre, wären Fehler bei der Durchführung der Operation nicht zu vermuten. Ist eine medizinische Dokumentation lückenhaft, wird vermutet, dass nicht dokumentierte Maßnahmen unterblieben sind. Die Vermutung, dass eine nicht oder nur unzureichend dokumentierte Maßnahme fehlerhaft durchgeführt worden ist, begründet das Dokumentationsversäumnis hingegen nicht (Martis/Winkhart, Rn. D 395 f). Daraus folgt, dass aufgrund des Umstandes einer nicht genauer erfolgten Bezeichnung der verwendeten Materialien im Operationsbericht vom 28.12.2012 nicht zu vermuten ist, dass falsche Materialien verwendet worden sind. Und es kann auch aus der fehlenden Angabe zu Lage und Geometrie der Bohrkanäle nicht der Schluss gezogen werden, dass diese fehlerhaft gesetzt worden sind.

Schließlich hat das Landgericht aber auch in zulässiger Weise den Beklagten zu 2) zu den für eine sachverständige Beurteilung des Sachverhaltes wesentlichen Details persönlich angehört und es ist dabei nach sachverständiger Überprüfung der Angaben des Beklagten zu 2) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Operation korrekt durchgeführt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es in keiner Weise zu beanstanden, sondern im Sinne einer umfassenden Sachaufklärung sogar geboten gewesen, den Operateur bei Unvollständigkeiten des OP-Berichts anzuhören (vgl. hierzu Martis/Winkhart, D 395 m.w.N. zur Rechtsprechung). Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des Kammergerichts (Urteil vom 10.01.2013, Az. 20 U 225/10) ist aus den von den Beklagten in ihrer Berufungserwiderung (dort Seite 3) dargelegten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, nicht übertragbar. Der Darstellung des Beklagten zu 2) in seiner persönlichen Anhörung ist das Landgericht mit überzeugender Begründung gefolgt.

c) Das Landgericht ist auf Grundlage des erhobenen Sachverständigenbeweises ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass eine intraoperative Durchleuchtung zur Kontrolle des Repositionsergebnisses aufgrund der bei offener Operation gegebenen Möglichkeit einer Sichtkontrolle nicht geboten gewesen ist. Die Feststellungen des Landgerichts sind mit der Berufung zu Recht nicht angegriffen worden.

2. Ohne Erfolg greift der Kläger mit der Berufung die Feststellungen des Landgerichts zur Notwendigkeit einer postoperativen Röntgenkontrolle an. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen einfachen Befunderhebungsfehler angenommen, dessen Schadensursächlichkeit allerdings als nicht erwiesen angesehen.

a) Die Kammer hat einen einfachen Befunderhebungsfehler angenommen und sich bei seiner Begründung auf die Ausführungen von Dr. O gestützt. Der Sachverständige hat erklärt, dass das Unterlassen der medizinisch gebotenen postoperativen Röntgenkontrolle eine Nachlässigkeit darstelle, die zum einen der über die Weihnachtsfeiertage üblicherweise vorhandenen Minimalbesetzung im Krankenhaus geschuldet sei und die zum anderen nicht so bedeutend gewesen sei, weil die Folgen einer unterlassenen Röntgenkontrolle nicht so gravierend seien. Es habe sich hier um einen Bruch des Schulternebengelenks gehandelt, bei dem sich durchaus viele Patienten sogar gegen eine operative und für eine konservative Therapie entschieden. Durch die unterlassene Röntgenuntersuchung sei es lediglich zu einer Verzögerung des Revisionseingriffs gekommen, der jedoch für den Kläger persönlich keinerlei nachteilige Folgen gehabt habe. Auf Grundlage dieser medizinischen Ausführungen ist ein grober Fehler im Sinne eines eindeutigen Verstoßes gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse und damit ein Fehler, der aus objektiver medizinischer Sicht nicht mehr verständlich ist, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, nicht zu begründen.

b) Eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des Befunderhebungsfehlers kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn es ist nach den Ausführungen von Dr. O nicht überwiegend wahrscheinlich, dass bei einer spätestens am 31.12.2012 durchgeführten Röntgenuntersuchung ein Schulterhochstand und damit ein reaktionspflichtiger Befund festgestellt worden wäre. Der Sachverständige hat erklärt, dass er auch aus dem vom Kläger vorgelegten Foto (Anlage K 20, dort 1. Foto) nicht hinreichend sicher auf ein Versagen der Reposition schließen könne. Er hat in nachvollziehbar Weise auf die durch die postoperative Schwellung und den fehlenden Vergleich zur linken Schulter zurückzuführenden Unwägbarkeiten hingewiesen. Da die Kammer unterstellt hat, dass das Foto am Tag der Entlassung aufgenommen worden ist, bedurfte es einer Vernehmung der Zeugin L2 nicht.

c) Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des einfachen Befunderhebungsfehlers vorliegen würden, würde eine Haftung für die behaupteten Dauerschäden in Form einer Bewegungseinschränkung ausscheiden. Denn der Sachverständige Dr. O hat ausgeführt, dass durch die unterlassene Befunderhebung das erzielte funktionelle Ergebnis in keiner Weise tangiert worden sei. Es sei lediglich zu einer Verzögerung der Operation gekommen. Bei frühzeitigerer Operation wäre das Ergebnis das Gleiche geblieben, wobei die Bewegungseinschränkung ohnehin der noch im Körper befindlichen Hakenplatte geschuldet sei, die bereits drei Monate nach der Operation vom 22.01.2013 hätte entfernt werden können und die auch jetzt noch mit positiven Auswirkungen auf die Beweglichkeit des Arms entfernt werden könne.

3. Auf die Frage, ob die Beklagten zu 3) und 4) passivlegitimiert sind, woran der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers erhebliche Bedenken hat, weil er nicht dargelegt, in welcher haftungsbegründenden Weise die Beklagten zu 3) und 4) in seine Behandlung eingebunden gewesen sind, kommt es nach alldem nicht mehr an.

II.

Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

 

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