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Inhalt eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs – Bandscheibenprotrusion

Arbeitsunfall, Bandscheibenvorfall, Operation – und dann? Ein junger Mann erleidet schwere Komplikationen nach einem Eingriff an der Wirbelsäule und kämpft um Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Hamm untersucht, ob die Ärzte ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen sind und ob die Operation wirklich notwendig war. Ein Fall, der die Risiken und Hoffnungen rund um Wirbelsäuleneingriffe beleuchtet.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil betrifft einen Schadensersatzanspruch eines Patienten nach einer Wirbelsäulenoperation.
  • Der Kläger erlitt nach einem Arbeitsunfall Rückenschmerzen und wurde operiert.
  • Die Klage beinhaltete Schmerzensgeld und Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden.
  • Der Kläger behauptete, er sei unzureichend über Risiken und Alternativen zur Operation aufgeklärt worden.
  • Das Landgericht und das Berufungsgericht entschieden, dass keine Behandlungsfehler vorlagen.
  • Der Kläger wurde vor der Operation über die Risiken und fehlenden Alternativen hinreichend aufgeklärt.
  • Der Kläger hatte zuvor konservative Behandlungen ohne Erfolg durchlaufen, daher gab es keine anderen Behandlungsalternativen.
  • Der Kläger hatte die Aufklärungsbögen unterschrieben, die die Risiken und Erfolgsaussichten der Operation darlegten.
  • Das Gericht sah keinen Beweis für eine Garantie des Operationserfolgs durch den Beklagten.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, eine Revision wurde nicht zugelassen.

Bandscheibenvorfall: Gerichtsurteil zu Aufklärungspflichten des Arztes

Eine Bandscheibenprotrusion, auch Bandscheibenvorfall genannt, ist ein häufiges Problem, das zu starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen führen kann. Oftmals wird eine Operation empfohlen, um die Beschwerden zu lindern. Bevor man sich jedoch für eine Operation entscheidet, ist es wichtig, dass der Patient über alle relevanten Risiken und Alternativen aufgeklärt wird. Hierfür spielt das ärztliche Aufklärungsgespräch eine entscheidende Rolle.

Das Aufklärungsgespräch dient dazu, dass der Patient die Risiken und Nebenwirkungen des Eingriffs versteht und sich damit einverstanden erklären kann. Der Arzt muss dem Patienten alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, damit dieser eine informierte Entscheidung treffen kann. Zu den wichtigsten Punkten, die während des Aufklärungsgesprächs besprochen werden sollten, gehören die Art der Operation, der Eingriff selbst, mögliche Risiken und Komplikationen sowie alternative Behandlungsmethoden. Zudem sollten die Erfolgschancen der Operation sowie mögliche Auswirkungen auf den Alltag und die Arbeitsfähigkeit des Patienten erläutert werden.

Im Folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil vorgestellt, welches sich mit der Frage befasst, welche Inhalte ein ärztliches Aufklärungsgespräch im Falle einer Bandscheibenprotrusion im Detail beinhalten muss.

Wurden Sie nicht ausreichend über die Risiken einer Wirbelsäulen-OP aufgeklärt?

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Der Fall vor Gericht


Streit um unzureichende Aufklärung vor Wirbelsäulenoperation

Der Fall eines Patienten, der nach einer Bandscheibenoperation an der Wirbelsäule schwere Komplikationen erlitt und daraufhin Schadensersatz forderte, beschäftigte das Oberlandesgericht Hamm. Der Patient warf den behandelnden Ärzten vor, ihn vor dem Eingriff nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt zu haben.

Vorgeschichte und Operationsverlauf

Der 1986 geborene Kläger erlitt im September 2017 einen Arbeitsunfall, bei dem er von einer 200 kg schweren Zementbombe getroffen wurde. In der Folge verschlimmerten sich seine Rückenschmerzen. Bildgebende Untersuchungen zeigten Bandscheibenprotrusionen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Nach erfolglosen konservativen Behandlungsversuchen wurde der Patient am 26. Oktober 2017 operiert. Dabei wurden Bandscheibenvorfälle in Höhe L4/5 entfernt.

Schwerwiegende postoperative Beschwerden

Nach der Operation litt der Patient weiterhin unter anhaltenden Rückenschmerzen. Zudem traten Lähmungserscheinungen im linken Bein auf. Im Mai 2018 wurde ihm Pflegegeld aufgrund der Einstufung in Pflegegrad II bewilligt. Seit Oktober 2018 bezieht er eine Erwerbsminderungsrente.

Vorwurf der mangelhaften Aufklärung

Der Kläger machte geltend, vor der Operation nicht ausreichend über Risiken und Erfolgschancen informiert worden zu sein. Insbesondere sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass die Beschwerden nach dem Eingriff bestehen bleiben oder sich sogar verschlimmern könnten. Vielmehr habe der Operateur eine Erfolgsgarantie gegeben.

Gerichtliche Beweiswürdigung

Das OLG Hamm kam nach Vernehmung der Beteiligten und eines Sachverständigen zu dem Schluss, dass der Patient hinreichend über die Operation aufgeklärt wurde. Der Operateur habe glaubhaft dargelegt, den Patienten über wesentliche Risiken wie mögliche Nervenschädigungen, Infektionen und die Gefahr einer Verschlechterung informiert zu haben. Eine Erfolgsgarantie sei nicht gegeben worden.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück. Es sah es als erwiesen an, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung stattgefunden hatte. Selbst wenn die Aufklärung mangelhaft gewesen wäre, hätte der Kläger keinen plausiblen Entscheidungskonflikt darlegen können. Angesichts seiner starken Beschwerden vor der Operation sei es nicht glaubhaft, dass er bei umfassender Risikoaufklärung den Eingriff abgelehnt hätte.

Bedeutung für Patienten mit Bandscheibenbeschwerden

Der Fall verdeutlicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen Aufklärung vor Wirbelsäulenoperationen. Patienten sollten sich über Risiken, mögliche Komplikationen und Erfolgschancen umfassend informieren lassen. Gleichzeitig zeigt sich, dass auch bei ordnungsgemäßer Durchführung einer Operation nicht immer der gewünschte Heilungserfolg eintritt.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die hohe Bedeutung einer umfassenden Aufklärung vor Wirbelsäulenoperationen, betont aber auch die Grenzen der Aufklärungspflicht. Der Arzt muss über wesentliche Risiken informieren, eine Erfolgsgarantie ist jedoch weder üblich noch erforderlich. Bei der Beurteilung eines Aufklärungsmangels ist zudem die hypothetische Einwilligung des Patienten zu berücksichtigen, die sich an der individuellen Situation vor der Operation orientiert.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Bandscheibenoperation erwägen, unterstreicht dieses Urteil die Wichtigkeit einer umfassenden Aufklärung. Ihr Arzt muss Sie über wesentliche Risiken wie mögliche Nervenschäden, Infektionen oder eine potenzielle Verschlechterung informieren. Eine Erfolgsgarantie ist weder üblich noch erforderlich. Achten Sie darauf, dass Ihnen alternative Behandlungsmöglichkeiten genannt werden, sofern diese noch nicht ausgeschöpft sind. Dokumentieren Sie das Aufklärungsgespräch sorgfältig, z.B. durch Notizen oder die Anwesenheit einer Vertrauensperson. Bedenken Sie: Auch bei korrekter Durchführung kann eine Operation nicht immer den gewünschten Heilungserfolg bringen. Wägen Sie die Chancen und Risiken sorgfältig ab, bevor Sie sich für einen Eingriff entscheiden.


FAQ – Häufige Fragen

Eine Operation am Rücken ist ein bedeutender Eingriff, der weitreichende Folgen haben kann. Die Aufklärungspflicht vor Wirbelsäulenoperationen ist deshalb essenziell. Diese FAQ-Rubrik soll Ihnen helfen, wichtige Fragen rund um die Operation zu klären und so eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen.


Welche Risiken sind mit einer Wirbelsäulenoperation verbunden?

Eine Wirbelsäulenoperation birgt, wie jeder chirurgische Eingriff, gewisse Risiken und mögliche Komplikationen. Patienten müssen über diese Gefahren umfassend aufgeklärt werden, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

Ein zentrales Risiko stellt die Verletzung von Nervenstrukturen dar. Die Wirbelsäule beherbergt wichtige Nervenbahnen, die bei einer Operation in Mitleidenschaft gezogen werden können. Dies kann zu vorübergehenden oder dauerhaften neurologischen Ausfällen führen, die sich in Taubheitsgefühlen, Lähmungserscheinungen oder Funktionsstörungen der Blase und des Darms äußern können. Besonders bei Eingriffen im Bereich der Halswirbelsäule besteht die Gefahr einer Schädigung des Rückenmarks mit schwerwiegenden Folgen für die Bewegungsfähigkeit.

Infektionen stellen eine weitere bedeutsame Komplikation dar. Trotz steriler Operationsbedingungen kann es zu bakteriellen Infektionen kommen, die eine Entzündung des operierten Bereichs verursachen. In schweren Fällen kann sich eine Spondylodiszitis entwickeln – eine Entzündung der Wirbelkörper und Bandscheiben. Diese erfordert oft eine langwierige antibiotische Behandlung und kann im schlimmsten Fall zu einer lebensbedrohlichen Sepsis führen.

Ein nicht zu unterschätzendes Risiko ist die Möglichkeit, dass sich die Symptome nach der Operation verschlechtern oder neue Beschwerden auftreten. Dies kann verschiedene Ursachen haben, wie etwa eine unbeabsichtigte Verletzung von Nervengewebe, Narbenbildung oder Veränderungen der Wirbelsäulenstatik durch den Eingriff. Patienten müssen verstehen, dass eine Operation nicht in jedem Fall zu einer Verbesserung führt und in einigen Fällen sogar kontraproduktiv sein kann.

Bei Operationen, die eine Versteifung von Wirbelsegmenten beinhalten, besteht das Risiko einer Pseudarthrose. Hierbei kommt es nicht zur gewünschten knöchernen Durchbauung der fusionierten Wirbel, was zu anhaltenden Schmerzen und Instabilität führen kann. Zudem kann eine Versteifung die Belastung auf benachbarte Wirbelsegmente erhöhen und dort langfristig zu einem beschleunigten Verschleiß führen.

Blutungen stellen ein weiteres potenzielles Risiko dar. Während der Operation kann es zu stärkeren Blutungen kommen, die in seltenen Fällen Bluttransfusionen erforderlich machen. Nachblutungen können zu Hämatomen führen, die unter Umständen operativ entlastet werden müssen.

Bei der Aufklärung über die Risiken einer Wirbelsäulenoperation ist es wichtig, auch auf die Möglichkeit von Thrombosen und Embolien hinzuweisen. Durch die eingeschränkte Mobilität nach der Operation steigt das Risiko für die Bildung von Blutgerinnseln in den Beinvenen. Diese können sich lösen und zu einer lebensgefährlichen Lungenembolie führen.

Narkoserisiken dürfen ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden. Obwohl die moderne Anästhesie sehr sicher ist, können in seltenen Fällen Komplikationen wie allergische Reaktionen, Herz-Kreislauf-Probleme oder Atemstörungen auftreten.

Für Patienten ist es essenziell zu verstehen, dass die genannten Risiken zwar bestehen, aber in der Regel selten auftreten. Die Entscheidung für oder gegen eine Operation sollte immer auf einer sorgfältigen Abwägung der individuellen Situation, der zu erwartenden Vorteile und der möglichen Risiken basieren. Ein ausführliches Aufklärungsgespräch mit dem behandelnden Arzt ist unerlässlich, um alle Aspekte der geplanten Operation zu verstehen und eine informierte Entscheidung treffen zu können.

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Gibt es Alternativen zur Operation bei einer Bandscheibenprotrusion?

Bei einer Bandscheibenprotrusion stehen zahlreiche nicht-operative Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, die in vielen Fällen eine Operation vermeiden können. Die konservative Therapie bildet die Grundlage der Behandlung und umfasst verschiedene Ansätze.

Ein zentraler Bestandteil ist die Physiotherapie. Durch gezielte Übungen und Techniken können die Rückenmuskulatur gestärkt, die Beweglichkeit verbessert und Schmerzen gelindert werden. Ergänzend kommen manuelle Therapien zum Einsatz, bei denen der Therapeut durch Handgriffe Verspannungen löst und die Wirbelsäule mobilisiert.

Medikamentöse Therapien spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Schmerzmittel und entzündungshemmende Medikamente können die Beschwerden lindern und die Heilung unterstützen. In akuten Phasen werden häufig Schmerzmittel wie Ibuprofen oder Diclofenac eingesetzt. Bei starken Schmerzen können auch Opioide verschrieben werden, wobei deren Einsatz sorgfältig abgewogen werden muss.

Physikalische Therapien ergänzen das Behandlungsspektrum. Wärme- oder Kälteanwendungen können je nach individueller Situation Linderung verschaffen. Elektrotherapie und Ultraschallbehandlungen zielen darauf ab, die Durchblutung zu fördern und Schmerzen zu reduzieren.

In bestimmten Fällen können Infiltrationen eine sinnvolle Option darstellen. Dabei werden entzündungshemmende Medikamente direkt an die betroffene Stelle gespritzt, um lokale Entzündungen zu bekämpfen und Schmerzen zu lindern. Diese Methode kann besonders effektiv sein, wenn konservative Maßnahmen allein nicht ausreichen.

Minimal-invasive Verfahren bieten eine weitere Alternative zur offenen Operation. Hierzu zählen beispielsweise die perkutane Nukleotomie oder die Laserdiskektomie. Bei diesen Eingriffen wird das vorgewölbte Bandscheibengewebe durch kleine Schnitte entfernt oder geschrumpft, ohne dass eine große Operation notwendig ist.

Die Wahl der geeigneten Therapie hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schwere der Symptome, der Dauer der Beschwerden und dem individuellen Gesundheitszustand des Patienten. In vielen Fällen wird eine Kombination verschiedener konservativer Methoden angewandt, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die konservative Behandlung Zeit und Geduld erfordert. Oft zeigen sich Verbesserungen erst nach einigen Wochen oder Monaten. In dieser Zeit ist es entscheidend, dass Patienten aktiv an ihrer Genesung mitarbeiten, indem sie die verordneten Übungen regelmäßig durchführen und ihren Lebensstil gegebenenfalls anpassen.

Die Entscheidung für oder gegen eine Operation sollte stets individuell und in enger Abstimmung zwischen Arzt und Patient getroffen werden. Nur wenn konservative Maßnahmen über einen längeren Zeitraum keine ausreichende Besserung bringen oder neurologische Ausfälle drohen, wird in der Regel eine Operation in Betracht gezogen.

Im Rahmen des ärztlichen Aufklärungsgesprächs ist es von großer Bedeutung, dass der Arzt den Patienten umfassend über alle verfügbaren Behandlungsoptionen informiert. Dies umfasst sowohl die Chancen als auch die Risiken der verschiedenen Therapieansätze. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung über seinen Behandlungsweg zu treffen.

Die Aufklärung sollte auch beinhalten, dass in vielen Fällen eine konservative Therapie ausreicht und eine Operation vermieden werden kann. Gleichzeitig muss der Arzt aber auch die Grenzen der konservativen Behandlung aufzeigen und erläutern, in welchen Situationen eine Operation notwendig werden könnte.

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Wie läuft die Aufklärung vor einer Wirbelsäulenoperation ab?

Die ärztliche Aufklärung vor einer Wirbelsäulenoperation ist ein essenzieller Bestandteil der Behandlung. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten umfassend über den geplanten Eingriff, mögliche Alternativen sowie Risiken und Folgen zu informieren.

Bei einer Wirbelsäulenoperation, wie beispielsweise einer Bandscheiben-OP, muss der Arzt zunächst die Diagnose erläutern und den Grund für die empfohlene Operation darlegen. Er erklärt dem Patienten die genaue Vorgehensweise während des Eingriffs und beschreibt, welche Strukturen betroffen sind. Dabei geht er auf die spezifischen anatomischen Gegebenheiten der Wirbelsäule ein und erläutert, wie der operative Zugang erfolgt.

Ein wichtiger Aspekt der Aufklärung ist die Darstellung möglicher Risiken und Komplikationen. Der Arzt muss den Patienten über typische und seltene, aber schwerwiegende Risiken informieren. Bei einer Wirbelsäulenoperation können dies unter anderem Nervenverletzungen, Infektionen, Blutungen oder Thrombosen sein. Besonders wichtig ist die Aufklärung über mögliche bleibende Schäden, wie beispielsweise Lähmungserscheinungen oder chronische Schmerzen.

Der aufklärende Arzt erläutert auch die zu erwartenden Erfolgsaussichten der Operation. Er bespricht mit dem Patienten, welche Verbesserungen realistisch sind und welche Einschränkungen möglicherweise bestehen bleiben. Dabei geht er auf die individuelle Situation des Patienten ein und berücksichtigt Faktoren wie Alter, Gesundheitszustand und Vorerkrankungen.

Die Aufklärung umfasst zudem Informationen über den Ablauf nach der Operation. Der Arzt erklärt dem Patienten, wie die Nachbehandlung aussieht, welche Rehabilitationsmaßnahmen geplant sind und wie lange die voraussichtliche Genesungszeit dauert. Er gibt Hinweise zur Schmerztherapie und zu möglichen Einschränkungen im Alltag nach dem Eingriff.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Erörterung von Behandlungsalternativen. Der Arzt muss den Patienten über konservative Therapiemöglichkeiten wie Physiotherapie, Medikamente oder Injektionen informieren. Er erklärt, warum in diesem Fall eine Operation empfohlen wird und welche Vor- und Nachteile die verschiedenen Optionen haben.

Die Aufklärung muss rechtzeitig vor dem geplanten Eingriff erfolgen, um dem Patienten ausreichend Bedenkzeit zu geben. In der Regel findet sie einige Tage vor der Operation statt. Bei elektiven Eingriffen, die nicht dringlich sind, kann die Aufklärung auch früher erfolgen.

Der Arzt führt das Aufklärungsgespräch in einer für den Patienten verständlichen Sprache. Er vermeidet medizinischen Fachjargon oder erklärt diesen ausführlich. Während des Gesprächs hat der Patient die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Unklarheiten zu beseitigen. Der Arzt muss sicherstellen, dass der Patient alle Informationen verstanden hat.

Die Aufklärung wird in der Regel durch ein schriftliches Aufklärungsformular ergänzt. Dieses enthält die wichtigsten Informationen zum Eingriff und dient als Gedächtnisstütze für den Patienten. Der Patient bestätigt durch seine Unterschrift, dass er aufgeklärt wurde und mit dem Eingriff einverstanden ist. Diese Einwilligung ist rechtlich notwendig, damit der Arzt die Operation durchführen darf.

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Welche langfristigen Folgen können nach einer Wirbelsäulenoperation auftreten?

Nach einer Wirbelsäulenoperation können verschiedene langfristige Folgen auftreten. Anhaltende Schmerzen stellen eine häufige Komplikation dar. Trotz technisch erfolgreicher Operation leiden manche Patienten weiterhin unter chronischen Rückenschmerzen. Dies wird als Failed-Back-Surgery-Syndrom bezeichnet, wenn die Beschwerden länger als 2-3 Monate nach dem Eingriff fortbestehen.

Bewegungseinschränkungen können ebenfalls langfristig auftreten. Insbesondere nach Versteifungsoperationen kann die Beweglichkeit der Wirbelsäule dauerhaft reduziert sein. Dies kann Auswirkungen auf Alltagsaktivitäten und die Arbeitsfähigkeit haben. Bei schweren Eingriffen wie mehrsegmentalen Versteifungen ist oft eine längere Rehabilitation von mehreren Monaten erforderlich.

Neurologische Defizite sind eine weitere mögliche Langzeitfolge. Durch Nervenschädigungen während der Operation oder Narbenbildung können Gefühlsstörungen, Taubheitsgefühle oder sogar Lähmungserscheinungen in Armen und Beinen auftreten. In seltenen Fällen können auch Blasen- und Mastdarmfunktionen beeinträchtigt sein.

Die Form der Wirbelsäule kann sich nach einer Operation dauerhaft verändern. Ein unbehandelter Wirbelbruch beispielsweise beeinträchtigt langfristig die Körpergestalt des Patienten. Die Tragfähigkeit und Elastizität der Wirbelsäule können sich verschlechtern. Dies führt zu einer reduzierten Alltagsaktivität und Orientierung.

Narbenbildung im Operationsgebiet kann zu Beschwerden führen. Narbenwucherungen können Nerven bedrängen oder deren Beweglichkeit einschränken. Typischerweise treten solche Probleme erst einige Zeit nach der Operation auf, da die Narbenbildung Zeit benötigt.

Die Funktion innerer Organe kann durch Wirbelsäulenoperationen beeinträchtigt werden. Eine veränderte Form der Wirbelsäule kann das Lungenvolumen reduzieren und erhöhten Druck auf Verdauungsorgane ausüben. Je nach Lokalisation des Eingriffs können unterschiedliche Organsysteme betroffen sein.

Chronische Schmerzen nach Wirbelsäulenoperationen haben oft multiple Ursachen. Neben direkten Operationsfolgen können auch Faktoren wie schlecht trainierte Muskulatur oder eine veränderte Schmerzwahrnehmung eine Rolle spielen. Eine umfassende Nachbehandlung mit Physiotherapie und gezieltem Training ist daher essenziell, um Langzeitfolgen zu minimieren.

Die Arbeitsfähigkeit kann durch Wirbelsäulenoperationen langfristig eingeschränkt sein. Nach Eingriffen ohne Versteifung beträgt die Arbeitsunfähigkeit meist 3-6 Wochen für Bürotätigkeiten. Bei Versteifungsoperationen kann sie sich auf 6-8 Wochen bis hin zu 3-6 Monaten bei körperlich schwerer Arbeit verlängern.

Psychische Folgen sind ebenfalls zu beachten. Chronische Schmerzen und Funktionseinschränkungen können zu Depressionen und sozialer Isolation führen. Eine ganzheitliche Nachsorge sollte daher auch psychologische Aspekte berücksichtigen.

Um Langzeitfolgen zu minimieren, ist eine sorgfältige Operationsplanung entscheidend. Nicht jeder im Röntgen oder MRT sichtbare Befund rechtfertigt einen operativen Eingriff. Eine genaue Abklärung, ob die sichtbaren Veränderungen tatsächlich für die Beschwerden verantwortlich sind, ist unerlässlich. Nur wenn alle Befunde – klinische Untersuchung, Bildgebung und Beschwerden – zusammenpassen, kann eine Operation erfolgreich sein und Langzeitfolgen reduziert werden.

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Was sollte in einem Arztgespräch vor der Operation besprochen werden?

In einem Arztgespräch vor einer Operation sollten umfassende Informationen zur geplanten Behandlung erörtert werden. Der Arzt muss den Patienten über die Diagnose und den Befund aufklären. Bei einer Bandscheibenprotrusion ist eine detaillierte Erläuterung der anatomischen Gegebenheiten und der Ursachen der Beschwerden erforderlich.

Die verschiedenen Behandlungsoptionen müssen ausführlich besprochen werden. Der Arzt sollte konservative Therapiemöglichkeiten wie Physiotherapie oder Schmerzmedikation erläutern und deren Erfolgsaussichten im Vergleich zur Operation darlegen. Die Vor- und Nachteile des operativen Eingriffs sind eingehend zu erörtern.

Der genaue Ablauf der Operation muss dem Patienten verständlich erklärt werden. Dies umfasst die Art des Eingriffs, die verwendete Operationstechnik und die zu erwartende Dauer. Der Arzt sollte auf die Notwendigkeit einer Narkose hinweisen und deren Risiken erläutern.

Ein zentraler Aspekt des Aufklärungsgesprächs sind die möglichen Komplikationen und Risiken der Operation. Hierzu gehören allgemeine Operationsrisiken wie Infektionen oder Blutungen, aber auch spezifische Risiken bei Bandscheibeneingriffen wie Nervenverletzungen oder eine mögliche Instabilität der Wirbelsäule. Der Arzt muss den Patienten über die Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser Komplikationen informieren.

Die zu erwartenden Erfolgsaussichten der Operation sind ein weiterer wichtiger Gesprächspunkt. Der Arzt sollte realistische Erwartungen bezüglich der Schmerzlinderung und Funktionsverbesserung vermitteln. Auch über mögliche Einschränkungen nach der Operation und die voraussichtliche Dauer der Rehabilitation muss aufgeklärt werden.

Der Patient sollte über die notwendigen Vorbereitungen für die Operation informiert werden. Dazu gehören Hinweise zu Nahrungskarenz, dem Absetzen bestimmter Medikamente und erforderlichen Voruntersuchungen. Auch organisatorische Fragen wie die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthalts sollten besprochen werden.

Im Gespräch muss der Arzt auf die Nachsorge und Verhaltensregeln nach der Operation eingehen. Dies umfasst Informationen zur Wundversorgung, zur Mobilisation und zu eventuell notwendigen Hilfsmitteln. Auch der voraussichtliche Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit und alltäglicher Aktivitäten sollte thematisiert werden.

Der Patient hat das Recht, alle seine Fragen und Bedenken zu äußern. Der Arzt muss diese geduldig und verständlich beantworten. Es ist wichtig, dass der Patient ausreichend Zeit hat, die Informationen zu verarbeiten und eine fundierte Entscheidung zu treffen.

Das Aufklärungsgespräch muss in einer für den Patienten verständlichen Sprache geführt werden. Medizinische Fachbegriffe sind zu vermeiden oder zu erklären. Der Arzt sollte sich vergewissern, dass der Patient alle Informationen verstanden hat.

Die Einwilligung des Patienten in die Operation muss freiwillig und ohne Druck erfolgen. Der Arzt muss dem Patienten ausreichend Bedenkzeit einräumen und ihn darauf hinweisen, dass er seine Einwilligung jederzeit widerrufen kann.

Das Gespräch sollte in einer ruhigen und ungestörten Atmosphäre stattfinden. Der Arzt muss sich ausreichend Zeit nehmen und dem Patienten aufmerksam zuhören. Eine empathische und vertrauensvolle Gesprächsführung ist entscheidend für eine gute Arzt-Patienten-Beziehung.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Aufklärungspflicht: Die Aufklärungspflicht des Arztes bedeutet, dass er den Patienten umfassend über die geplante Behandlung, deren Ablauf, mögliche Risiken und Alternativen informieren muss. Dies ist notwendig, damit der Patient eine fundierte Entscheidung treffen kann. Die Aufklärung muss rechtzeitig und verständlich erfolgen.
  • Einwilligung: Die Einwilligung des Patienten ist nur wirksam, wenn sie nach einer umfassenden Aufklärung erteilt wurde. Der Patient muss in Kenntnis aller relevanten Informationen zustimmen. Ohne eine solche informierte Einwilligung ist der Eingriff rechtlich nicht zulässig.
  • Behandlungsfehler: Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt bei der Behandlung von den fachlichen Standards abweicht und dem Patienten dadurch ein Schaden entsteht. Dies kann durch unzureichende Aufklärung, falsche Diagnosen oder fehlerhafte Eingriffe geschehen.
  • hypothetische Einwilligung: Diese juristische Überlegung bedeutet, dass ein Gericht prüfen kann, ob der Patient auch bei korrekter Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Wenn der Patient trotz mangelhafter Aufklärung dem Eingriff zugestimmt hätte, kann dies die Haftung des Arztes mindern oder ausschließen.
  • Schmerzensgeld: Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für immaterielle Schäden, wie Schmerzen und Leiden, die durch eine fehlerhafte medizinische Behandlung verursacht wurden. Es soll die erlittenen Qualen ausgleichen und eine Art Genugtuung für den Betroffenen darstellen.
  • Erfolgsgarantie: Eine Erfolgsgarantie im medizinischen Bereich bedeutet, dass der Arzt dem Patienten einen bestimmten Behandlungserfolg zusichert. Dies ist in der Regel unzulässig, da medizinische Eingriffe immer mit Risiken und Unsicherheiten verbunden sind. Ärzte dürfen keine Garantie für den Erfolg einer Behandlung geben.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 630d BGB (Arztvertrag): Dieser Paragraph regelt die Rechte und Pflichten von Ärzten und Patienten im Rahmen eines Behandlungsvertrags. Im vorliegenden Fall ist relevant, dass der Arzt den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufklären muss, insbesondere über die Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.
  • § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die allgemeine Schadensersatzpflicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts. Im vorliegenden Fall könnte der Patient Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn er aufgrund einer unzureichenden Aufklärung durch den Arzt eine Entscheidung getroffen hat, die er bei vollständiger Aufklärung nicht getroffen hätte und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist.
  • § 611 BGB (Dienstvertrag): Dieser Paragraph regelt die allgemeinen Pflichten aus einem Dienstvertrag. Im Rahmen eines Arztvertrags ist der Arzt verpflichtet, seine Dienste sorgfältig und gemäß den Regeln der ärztlichen Kunst zu erbringen. Dazu gehört auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten vor einer Operation.
  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen aus einem Schuldverhältnis. Im vorliegenden Fall könnte der Patient Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der Arzt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung verletzt hat und dem Patienten dadurch ein Schaden entstanden ist.
  • Art. 14 GG (Eigentum): Dieser Artikel des Grundgesetzes schützt das Eigentum. Im Kontext des vorliegenden Falls könnte das Recht auf körperliche Unversehrtheit als ein geschütztes Rechtsgut im Sinne des Art. 14 GG angesehen werden. Eine Verletzung dieses Rechtsguts durch eine fehlerhafte medizinische Behandlung könnte Schadensersatzansprüche begründen.

Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-3 U 16/21 – Urteil vom 10.11.2021

Lesen Sie hier das Urteil…

 

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.12.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der am 00.00.1986 geborene Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit einer am 26.10.2017 durchgeführten Wirbelsäulenoperation geltend.

Er hat erstinstanzlich von den Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 80.000 EUR, bezifferten materiellen Schadensersatz (Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, Pflegekosten, Krankheitsaufwendungen) in Höhe von insgesamt 13.119,24 EUR, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher weiterer materieller und immaterieller Schäden sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 4835,45 EUR an die A Versicherung begehrt.

Am 00.09.2017 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, bei dem er von einer zweihundert Kilogramm schweren Zementbombe von vorne getroffen und zurückgedrängt wurde. Hiernach verschlimmerten sich in der Folgezeit seine Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Ein am 29.09.2017 in der Radiologie B gefertigtes CT zeigte unter anderem eine rechtsbetonte Protrusion im Segment L4/5 sowie im Segment L5/S1 sowie eine flache Bandscheibenprotrusion, die möglicherweise bis in das Neuroforamen reicht. Am 05.10.2017 stellte der Orthopäde C die Diagnose einer Lumboischialgie links. Am 09.10.2017 wurde der Kläger im Hause der Beklagten zu 1) stationär aufgenommen, wobei Rückenschmerzen zentral im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung über die linke Gesäßhälfte bis in den linken Fuß sowie ferner eine Fußheberparese links mit Kraftgrad 3-4/5 mit Kribbelparästhesien an der Unterschenkelaußenseite über den Fußrücken bis zur Großzehe festgestellt wurden. Zunächst fand dort unter stationären Bedingungen eine intensivierte medikamentöse physikalische Schmerztherapie sowie mehrere Infiltrationen statt, die nach der Dokumentation allerdings nur zu einer kurzzeitigen Besserung führten.

Am 18.10.2017 fand in Anwesenheit der Eltern des Klägers, der Zeugen D, ein Aufklärungsgespräch mit dem Beklagten zu 2) bezüglich einer geplanten Wirbelsäulenoperation statt; die Inhalte dieses Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig. Am 26.10.2017 wurde die streitgegenständliche Operation durch den Beklagten zu 2) durchgeführt, wobei eine Entfernung des Bandscheibenvorfalls in Höhe L4/5 sowie eines weiteren, zuvor nicht entdeckten Bandscheibenvorfalls unter der Wurzel im Neuroforamen L4/5 erfolgte. Am 01.11.2017 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung bei der Beklagten zu 1) entlassen. Am 06.11.2017 und 08.11.2017 stellte sich der Kläger ambulant im Haus der Beklagten zu 1) mit weiterhin persistierenden Rückenschmerzen vor. Der Chefarzt der Wirbelsäulenchirurgie der E-Klinik F, Herr G, stellte am 22.11.2017 die Diagnose eines Post-Diskektomie-Syndroms mit Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, Lähmung des Fußhebers und des Großzehenhebers links mit Kraftgrad 2+/5 sowie des Fußaußenrandes mit Kraftgrad 3/5 und der Zehenheber mit Kraftgrad 4/5. Darüber hinaus zeigte sich eine diskrete Dysästhesie am lateralen Unterschenkel.

Am 14.05.2018 wurde dem Kläger Pflegegeld aufgrund der Einstufung in Pflegegrad II bewilligt und am 12.07.2018 wurde ihm ein GdB von 90 mit den Merkzeichen G, aG und B zuerkannt. Seit dem 01.10.2018 bezog er eine Erwerbsminderungsrente.

Der Kläger hat erstinstanzlich mit näheren Darlegungen Behandlungsfehler behauptet, die im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlich sind. Ferner hat er die präoperative Aufklärung vor dem Eingriff vom 26.10.2017 beanstandet und hierzu behauptet, dass ihm Behandlungsalternativen, insbesondere die Fortführung der konservativen Behandlung, nicht genannt worden seien. Zudem sei er auch nicht über die spezifischen Risiken und die Erfolgsaussichten der Operation aufgeklärt worden. Vielmehr habe ihm der Beklagte zu 2) erklärt, dass die Operation unumgänglich sei und sicher zum Erfolg und zur Beseitigung der Beschwerden führen werde.

Die Beklagten sind dem Haftungsbegehren dem Grunde und der Höhe nach entgegengetreten. Sie haben einerseits die im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Behandlungsfehler bestritten. Auch die präoperative Aufklärung sei ordnungsgemäß gewesen. Die Operation sei ihm nicht als unumgänglich dargestellt worden. Da im Vorfeld bereits im stationären Rahmen konservative Behandlungen durchgeführt worden seien, seien ihm diese Möglichkeiten bekannt gewesen. Bei dem Gespräch mit dem Beklagten zu 2) am 18.10.2017 seien dem Kläger anhand von 2 Aufklärungsbögen die Risiken und Erfolgsaussichten der Operation dargestellt worden. Insbesondere sei ihm auch erklärt worden, dass ein Operationserfolg nicht garantiert werden könne und es sogar zu einer Verschlechterung des Zustandes kommen könne. Im Hinblick auf die vom Kläger nach dem Unfall bestehenden erheblichen Beschwerden, der frustranen Durchführung konservativer Maßnahmen sowohl im ambulanten als auch im stationären Rahmen haben die Beklagten zudem den Einwand der hypothetischen Einwilligung erhoben. Die Beklagten haben schließlich die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen bzw. die Ursächlichkeit der Operation vom 26.10.2017 hierfür bestritten. Insbesondere sei der Kläger bereits erheblich in mehrfacher Weise vorerkrankt gewesen.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen H, der sein Gutachten auch im Kammertermin erläutert hat, vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung ist mit näheren Darlegungen ausgeführt, dass Behandlungsfehler nicht feststellbar seien.

Im Hinblick auf die Aufklärung hat das Landgericht ausgeführt, auf den Umfang derselbigen komme es nicht an, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Kammertermin eine Grundaufklärung erhalten habe, weil der Beklagte zu 2) gewisse Operationsrisiken genannt habe, wie etwa Infektion der Wunde und Nachblutungen. Da somit nach eigenem Vorbringen des Klägers eine Risikoaufklärung erfolgt sei, sei eine Vernehmung der von ihm gegenbeweislich benannten Aufklärungszeugen nicht erforderlich gewesen. Soweit der Kläger sich darauf berufen habe, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerden nach der Operation auch verbleiben oder sich sogar verschlimmern könnten, habe sich kein aufklärungsbedürftiges Risiko verwirklicht, da die Operation keine Verschlechterung verursacht habe. Die verbliebenen Beschwerden seien keine Folge der Operation gewesen, sondern diese habe lediglich keinen vollen Erfolg erbracht. Über Behandlungsalternativen sei der Kläger nicht aufzuklären gewesen, da konservative Behandlungsmaßnahmen bereits vorher ausgeschöpft gewesen seien.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und zur näheren Darstellung der erstinstanzlich gestellten Schlussanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Schmerzensgeldantrag – allerdings nur noch in Höhe von mindestens 40.000 EUR – weiterverfolgt. Im Übrigen hat er materielle Schäden (bis auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) nicht mehr beziffert, sondern nunmehr im Berufungsverfahren einen umfassenden Feststellungsantrag im Hinblick auf die (weiteren) materiellen Schäden sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden gestellt.

Wie bereits ausgeführt, macht der Kläger im Berufungsverfahren ausdrücklich Behandlungsfehler nicht mehr geltend, sondern stützt sich lediglich noch auf eine unzureichende Aufklärung. Er habe gerade keine vollständige Aufklärung erhalten, weil er nicht auf das Risiko der Erfolglosigkeit der Operation hingewiesen worden, sondern ihm sogar vom Beklagten zu 2) eine Erfolgsgarantie gegeben worden sei. Auch eine vollständige Risikoaufklärung sei nicht erfolgt. Dies spiele deshalb eine Rolle, weil im Gegensatz zu den landgerichtlichen Feststellungen nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen durchaus durch die Operation eine gewisse Verschlechterung der Situation verursacht worden sei. Insoweit seien eine Instabilität der Wirbelsäule sowie ein über die präoperative Situation hinausgehender Beinschmerz eingetreten. Soweit der Beklagte zu 2) im Kammertermin seine allgemeine Aufklärungsübung erklärt habe, sei dies im Hinblick auf die dezidierten Angaben des Klägers nicht zutreffend. Die Aufklärungsbögen entfalteten keinerlei Indizwirkung, da sie keinerlei Individualisierung, also weder irgendwelche Unterstreichungen etc. noch handschriftliche Eintragungen enthielten, sondern lediglich die vorgedruckten Bögen vom Kläger und vom Beklagten zu 2) unterschrieben worden seien. Insoweit hätte das Landgericht auch die von ihm gegenbeweislich benannten Zeugen, seine Eltern, die unstreitig bei dem Aufklärungsgespräch anwesend gewesen seien, vernehmen müssen.

Folge des mangels hinreichender Aufklärung rechtswidrigen Eingriffs sei zunächst, dass dem Kläger für die Durchführung der Operation als solcher ein Schmerzensgeld zustehe. Zudem sei auch eine Verschlechterung des präoperativen Zustandes durch die Operation eingetreten, insbesondere ein Beinschmerz sowie eine Instabilität der Wirbelsäule.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft sowie die immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, welche dem Kläger aus der fehlerhaften Behandlung im Oktober 2017 entstanden sind und/oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht konkret vorhersehbar sind; materielle Schäden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden,

3.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die A Rechtsschutzversicherungs-AG, Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 4.835,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegengetreten. Sie behaupten unter näherer Darlegung, die Risikoaufklärung sei hinreichend gewesen. Behandlungsalternativen hätten nicht bestanden, sodass darüber nicht aufzuklären gewesen sei. Ferner erheben die Beklagten nochmals unter Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag den Einwand der hypothetischen Einwilligung.

Der Senat hat im Termin vom 10.11.2021 den Kläger und den Beklagten zu 2) persönlich angehört. Ferner hat er die Eltern des Klägers als Zeugen vernommen und der Sachverständige H hat sein Gutachten im Hinblick auf die noch streitgegenständlichen Aufklärungsgesichtspunkte ergänzt und erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll sowie dem Berichterstattervermerk vom 10.11.2021 Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Dem Kläger stehen keine vertraglichen oder deliktischen Ansprüche gegen die Beklagten aus der streitgegenständlichen Behandlung zu.

Angesichts dessen, dass das Landgericht zur im Berufungsverfahren einzig noch streitgegenständlichen Frage der Aufklärung vor der Operation vom 26.10.2017 die Beweisaufnahme nicht vollständig durchgeführt und insbesondere seine vom Kläger benannten Eltern nicht als Zeugen vernommen hat, hat der Senat bezüglich dieser Frage nochmals eine eigenständige vollständige Beweisaufnahme unter Einschluss des gerichtlichen Sachverständigen durchgeführt und die Parteien nochmals persönlich angehört.

1.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht allerdings zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger am 18.10.2017 in hinreichender Form über die nachfolgende Wirbelsäulenoperation aufgeklärt worden ist.

Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen war eine Aufklärung über Behandlungsalternativen am 18.10.2017 nicht mehr erforderlich. Der Kläger hatte bereits zuvor im Krankenhaus diverse konservative Therapieversuche einschließlich mehrere Injektionsbehandlungen durchlaufen, ohne dass dies zu einem durchgreifenden Erfolg oder zu einer Linderung seiner Beschwerden geführt hätte. Die geplante Wirbelsäulenoperation war daher die einzige Möglichkeit einer kurativen Behandlung des Klägers, sodass zu diesem Zeitpunkt keine echte, aufklärungspflichtige Behandlungsalternative zur operativen Intervention bestand.

Der Senat ist gleichfalls davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) den Kläger auch in hinreichender Form über die Risiken und Erfolgschancen der angestrebten Operation aufgeklärt und insbesondere auch keine Erfolgsgarantie gegeben hat.

So finden sich in den Behandlungsunterlagen zwei vom Kläger unterschriebene Aufklärungsbögen, in denen alle maßgeblichen Risiken der Operation enthalten und auch die Erfolgschancen dargestellt sind. Zwar sind in diesen Bögen, wie sonst häufiger üblich, keine Anstreichungen und handschriftlichen Eintragungen enthalten. Dies hat der Beklagte zu 2) damit begründet, dass er dies deshalb nicht mache, weil in den Bögen alle maßgeblichen Risiken ausgedruckt seien. Der Beklagte zu 2) hat allerdings im Senatstermin überzeugend ausgeführt, dass er wie üblich bei solchen Operationen auch den Kläger über Risiken aufgeklärt habe. So habe er den Kläger darauf hingewiesen, dass die Operation auch zu weiteren Bandscheibenvorwölbungen führen könne sowie zu einer Mikroinstabilität und dass auch die Möglichkeit eines Rezidivs bestehe. Ferner habe er dem Kläger erklärt, dass in der Operation anatomische Strukturen beschädigt werden könnten einschließlich von Nerven sowie dass es zu Schmerzen bzw. auch zu vermehrten Schmerzen ebenso kommen könne wie zu einer Infektion, einer Spondylodiszitis und zu Blutungen. Schließlich könne auch eine Revisionsoperation erforderlich werden. Er habe ihm auch gesagt, dass die Operation zwar sehr oft helfe, der Zustand sich aber auch verschlechtern könne, was unter anderem an Vernarbungen liegen könne. Eine Erfolgsgarantie habe er dem Kläger nicht gegeben.

Der Senat hat nach dem persönlichen Eindruck, den er von dem Beklagten zu 2) gewonnen hat, keinen Anlass, an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln. Soweit es auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheint, dass sich ein aufklärender Arzt noch an ein viele Jahre zurückliegendes Aufklärungsgespräch erinnern kann, hat der Beklagte zu 2) dies für den Senat überzeugend damit begründet, dass er als Operateur die Aufklärungsgespräche für von ihm durchgeführte Operationen immer selbst führe. Dass eine Erinnerung an das konkrete Aufklärungsgespräch noch besteht, ist für den Senat auch deshalb plausibel, weil es als ungewöhnlicher und daher im Gedächtnis verbleibender Umstand erscheint, dass bei einem volljährigen und nicht kognitiv eingeschränkten Patienten beide Eltern an einem solchen Aufklärungsgespräch teilnehmen.

Dagegen hält der Senat die Angaben des Klägers sowie die Aussagen seiner als Zeugen vernommenen Eltern für unglaubhaft, zumal letztere auch ein erhebliches persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben, weil sie nicht nur in einer verwandtschaftlichen Nähebeziehung zum Kläger stehen, sondern diesen auch versorgen. Zwar stimmen die Angaben des Klägers und seiner Eltern zwar im Kern darin überein, dass der Beklagte zu 2) im Rahmen des Gespräches vom 18.10.2017 keine Risiken der Operation dargestellt habe, sondern vielmehr sogar eine Erfolgsgarantie im Sinne eines 100-prozentigen Gelingens der Operation mit nachfolgender Beschwerdefreiheit abgegeben haben soll.

Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers und seiner Eltern besteht für den Senat insbesondere anhand der eigenen Angaben des Klägers, die dieser gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen bei unbefangener Befragung im Rahmen der persönlichen gutachterlichen Untersuchung gemacht hat. So hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten (Bl. 171 der Akte, Seite 23 des Gutachtens) ausgeführt, dass der Kläger anlässlich seiner Vorstellung bei der gutachterlichen Untersuchung davon berichtet habe, sich gut aufgeklärt gefühlt zu haben. Auch habe laut Angaben des Klägers der aufklärende Arzt I ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich als Folge der Operation eine Instabilität im operierten Segment ausbilden könne. Hiernach war es nicht so, wie der Kläger und seine Eltern es nunmehr im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung schildern, dass überhaupt keine Aufklärung über die Risiken erfolgt sein soll. Zwar hat der Kläger im Senatstermin verneint, dass er derartige Ausführungen gegenüber dem Sachverständigen gemacht habe. Der Senat schenkt allerdings den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen mehr Glauben als den jetzigen Angaben des Klägers und seiner Eltern, zumal der gerichtliche Sachverständige ersichtlich keinerlei Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat und auch keinerlei Anlass ersichtlich ist, Aussagen, die der Kläger tatsächlich ihm gegenüber nicht getätigt hat, in sein Gutachten aufzunehmen. Der Sachverständige hat im Senatstermin auch glaubhaft versichert, dass die Angaben, die ein Patient ihm gegenüber im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung macht, von ihm notiert und sodann in das Gutachten aufgenommen werden. Insoweit beruhten die Angaben im Gutachten auf den eigenen Darstellungen des Klägers im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung. Zudem hat der Kläger noch im Kammertermin vor dem Landgericht erklärt, dass jedenfalls vom Beklagten zu 2) die Gefahr einer Infektion der Wunde und von Nachblutungen erwähnt worden seien, während er im Senatstermin jegliche Aufklärung über Risiken in Abrede gestellt hat. Auch dies begründet Zweifel an den klägerischen Angaben. Ebenso ist es kaum nachvollziehbar, dass in einem Gespräch, das nach den Angaben des Klägers ca. 15-20 Minuten und nach den zeugenschaftlichen Angaben seines Vaters sogar ca. eine halbe Stunde gedauert haben soll, gar nichts über Operationsrisiken gesagt worden sein soll. Der Sachverständige hat insoweit erklärt, dass ein zeitlicher Rahmen von 20 Minuten für ein vollständiges Aufklärungsgespräch völlig ausreichend sei.

Erst recht geht der Senat davon aus, dass der Beklagte zu 2) keine Garantie für einen sicheren Erfolg der Operation abgegeben hat. Dass ein erfahrener Operateur eine solche Garantie gerade bei dem Zustand des Klägers vor der Operation und in Anbetracht dessen körperlicher Konstitution – der Kläger litt und leidet unter einer erheblichen Adipositas, wovon sich der Senat im Termin überzeugen konnte – die Garantie eines sicheren Operationserfolges abgibt, ist nach der Lebenserfahrung schlechterdings nicht vorstellbar. Auch der Sachverständige hat bestätigt, dass ein Operateur mit entsprechender Erfahrung eine solche Garantie schlechterdings nicht erklären wird. Der Senat hält daher die diesbezüglichen Angaben des Klägers und seiner Eltern für prozesstaktisch motiviert.

Im Hinblick auf die vom Beklagten zu 2) geschilderte Aufklärung, die der Senat nach obigen Ausführungen für glaubhaft hält, hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass dies als Risikoaufklärung aus medizinischer Sicht hinreichend sei.

2.

Selbst wenn die Aufklärung des Klägers bezüglich der Risiken und Erfolgschancen defizitär gewesen sein sollte – von einer abgegebenen Erfolgsgarantie geht der Senat nach obigen Ausführungen ohnehin nicht aus – hat der Kläger, nachdem die Beklagten in substantiierter Weise den Einwand der hypothetischen Einwilligung erhoben haben, einen plausiblen Entscheidungskonflikt nicht zur Überzeugung des Senats dartun können. Zwar hat der Kläger im Senatstermin apodiktisch erklärt, dass er bei einer im obigen Sinne ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung über die Operationsrisiken und die Chancen der Operation nicht in den Eingriff eingewilligt und sich stattdessen eine zweite Meinung, etwa im Klinikum J in K, eingeholt hätte. Dafür, dass ein solcher Entscheidungskonflikt nicht plausibel ist, ist anzuführen, dass der Kläger vor der Operation unter zunehmenden stärkeren Schmerzen und unter Lähmungserscheinungen im Sinne einer Fußheberschwäche litt. Er hatte sich schon im Vorfeld in fachärztliche ambulante Behandlung begeben sowie physiotherapeutische Behandlungen versucht, ohne dass dies Erfolge erbracht hätte. Vielmehr hatten sich die Beschwerden noch weiter verschlimmert und – wie der Kläger selbst im Kammertermin vor dem Landgericht erklärt hat – sein niedergelassener Orthopäde C habe ihm gesagt, dass das mit der Fußheberschwäche ein Fall für das Krankenhaus sei und dass es auf eine Operation hinauslaufe, weil sonst alles irreparabel geschädigt werde. Zudem habe C ihm das Krankenhaus der Beklagten zu 1) ausdrücklich empfohlen. Mithin war der Kläger also bereits durch seinen niedergelassenen Orthopäden auf die Operation eingestellt. Nachdem auch die weiteren, unter stationären Bedingungen durchgeführten, konservativen Therapiemaßnahmen einschließlich mehrerer Injektionen nach den eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen absolut frustran verlaufen waren, sondern der Kläger vielmehr unter weiter zunehmenden Schmerzen litt, ist nicht ansatzweise plausibel, dass er sich gegen die Operation entschieden und stattdessen zuvor eine zweite Meinung eingeholt hätte. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Operation um die einzig noch verbleibende erfolgversprechende kurative Maßnahme handelte und die Chancen für den Erfolg der Operation nach den überzeugenden Angaben des gerichtlichen Sachverständigen aus der maßgeblichen Sicht ex ante recht gut, jedenfalls deutlich über 50 % waren.

Die jetzigen pauschalen und nicht plausiblen Angaben des Klägers im Senatstermin beruhen daher ersichtlich auf einer unzulässigen ex post Betrachtung in Kenntnis des postoperativ komplikationsbehafteten Verlaufes.

3.

Angesichts der zur Überzeugung des Senats hinreichend bewiesenen Operationsaufklärung bzw. jedenfalls des nicht plausibel dargelegten Entscheidungskonflikts im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung weist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass selbst im Falle eines haftungsrelevanten Aufklärungsversäumnisses – welches hier nach obigen Ausführungen nicht vorliegt – lediglich der Primärschaden in Form der in einem solchen Fall rechtswidrigen Operation entschädigungspflichtig wäre, während der ganz überwiegende Teil der Klage auch in diesem Fall unbegründet gewesen wäre, weil der Kläger die weiter von ihm behaupteten Beeinträchtigungen und Beschwerden, die auf der Operation beruhen sollen, nicht mit dem gemäß § 287 ZPO erforderlichen Beweismaß hat beweisen können. Der Sachverständige hat insoweit im Senatstermin überzeugend erklärt, dass nicht feststellbar sei, ob die vom Kläger beklagten Folgen auf der Operation beruhen oder eine andere Ursache haben. Vielmehr ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass die vom Kläger geschilderte Entwicklung der Schmerzen mit einer immer weiteren Verschlechterung eher für eine Ursächlichkeit durch das Grundleiden und nicht durch die Operation sprechen.

III.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S.1, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.


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