Skip to content
Menu

Klinik- und Physiotherapeutenhaftung – Dokumentationspflicht bei Lymphdrainage

LG Wiesbaden – Az.: 9 O 174/17 – Urteil vom 13.12.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer behaupteten kunstfehlerhaften physiotherapeutischen Behandlung auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch; des weiteren verlangt sie die Feststellung, daß die Beklagten ihr zum Ersatz künftig auftretender materieller und immaterieller Schäden verpflichtet seien.

Die Beklagte zu 1) betreibt eine Rehabilitationsklinik für Rheumatologie, Orthopädie, Psychosomatik, Psychotherapie sowie Gynäkologie, der Beklagte zu 2) ist eben dort als Physiotherapeut beschäftigt. Die am XX.XX.1976 geborene Klägerin hielt sich in der Klinik der Beklagten zu 1) im Januar 2017 zur stationären Rehabilitationsbehandlung auf. Vorausgegangen war bei der Klägerin im März 2015 eine beidseitige subkutane Mastektomie mit Prothesenersatz. Dies war durch proliferative Mastodynie sowie beidseitige Galaktorrhoe veranlaßt. Postoperativ traten bei der Klägerin Schmerzen im linken Arm sowie Flüssigkeitsansammlungen um die Prothese herum auf. Im Juli 2016 erfolgte sodann bei der Klägerin ein Prothesentausch bei beidseitiger Kapselfibrose. Anläßlich des Aufnahmegesprächs im Hause der Beklagten zu 1) im Januar 2017 gab die Klägerin an, daß sie seit rund vier Jahren an Brustschmerzen leide; die Armbeweglichkeit sei eingeschränkt, der Schlaf bedingt durch nächtliche Schmerzen sei reduziert. Als Therapieziel gab die Klägerin bei der Aufnahme an, daß sie schmerzfreier sein wolle. Gegenüber der Chefärztin äußerte die Klägerin am 05.01.2017, daß sie zu Hause zweimal wöchentlich eine Lymphdrainage habe durchführen lassen, die ihr immer gutgetan habe. Am 06.01.2017 führte der Beklagte zu 2) bei der Klägerin die erste Lymphdrainage durch, am 10.01.2017 eine weitere. Im Anschluß an die Lymphdrainage vom 10.01.2017 klagte die Klägerin darüber, daß diese schmerzhaft gewesen sei. Die Gynäkologin, welcher die Klägerin am 12.01.2017 im Hause der Beklagten zu 1) sich vorstellte, stellte bei der Untersuchung der Klägerin einen leicht geröteten Rand über der Brustwarze, im übrigen aber keine Rötung und keine Überwärmung der Brüste fest. Die konsiliarische Ultraschalluntersuchung ergab eine kleine Flüssigkeitsansammlung links oberhalb der Prothese hinter der Brustwarze. Der am 12.01.2017 kontaktierte Operateur der Klägerin sah keine Notwendigkeit zur Durchführung einer antibiotischen Behandlung und empfahl die Durchführung einer Kältetherapie. Gleichzeitig bestätigte er den von der Klägerin vereinbarten Termin zur Vorstellung bei ihm für den 16.01.2017. Die zum Zwecke der Vorstellung bei dem Operateur beurlaubte Klägerin kehrte aus der Beurlaubung in die Klinik der Beklagten zu 1) nicht zurück.

Die Klägerin behauptet, die Manipulation am 10.01.2017 im Rahmen der Lymphdrainage durch den Beklagten zu 2) sei Folge einer schulmedizinisch nicht gebotenen Handlung gewesen. Die Handgriffe hätten in keinster Weise dem medizinischen Standard entsprochen und seien in keinster Weise dem Befund entsprechend durchzuführen und bei bekannter Anamnese falsch gewesen. Die Manipulation an ihrer Brust sei vielmehr völlig unnötig und überflüssig gewesen. Die daraus resultierende Reaktion sei die Folge einer falschen Behandlung. Der Beklagte zu 2) habe falsche Griffe angewandt, Drehgriffe durchgeführt und die Brust zu stark gedrückt. Die daraus resultierenden Konsequenzen seien Folge eines Behandlungsfehlers. Wegen der erlittenen Schmerzen und Qualen sowie Erniedrigungen könne sie, die Klägerin, von den Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000,00 EUR verlangen. Angesichts der Schmerzensgeldbeträge im sogenannten Implantatskandal sei der hier geforderte Betrag als Mindestsumme anzusehen. Da es bei der hier interessierenden Operation nicht selten zu Folgeschäden komme, die ohne die fehlerhafte Behandlung vom 10.01.2017 nicht eingetreten wären, könnten Zukunftsschäden derzeit nicht prognostiziert werden. Hieraus rechtfertige sich das Feststellungsverlangen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf   festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 10.01.2017 in der M. Klinik Sch. resultierten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Klinik- und Physiotherapeutenhaftung - Dokumentationspflicht bei Lymphdrainage
(Symbolfoto: Von Valerio Pardi/Shutterstock.com)

Sie behaupten, für die Lymphdrainage habe es bereits bei Aufnahme der Klägerin eine Indikation gegeben. Bei der Klägerin habe nämlich bereits bei der Aufnahme im Hause der Beklagten zu 1) eine zunehmende Beschwerdesymptomatik beider Brüste bestanden. Es habe deshalb dem medizinischen Standard entsprochen, eine Besserung der Beschwerden durch Lymphdrainagen anzustreben. Die Behandlung, die der Klägerin im Hause der Beklagten zu 1) sodann zuteil geworden sei, habe stets und ausnahmslos dem medizinischen Standard entsprochen. Dies treffe insbesondere für die Lymphdrainage zu. Die klägerischerseits beklagten Beschwerden wären jedenfalls nicht auf die behauptete Fehlbehandlung, sondern auf die Grunderkrankung der Klägerin zurückzuführen und damit als schicksalhaft anzusehen. Es treffe insbesondere nicht zu, daß die Klägerin im Bereich der oberen äußeren Quadranten eine primäre Kapselfibrose ausgebildet habe und daß eine solche als Reaktion auf die Manipulation seitens des Beklagten zu 2) anzusehen sei. Vielmehr wäre das Auftreten einer Kapselfibrose als schicksalhaft anzusehen und damit nicht den Beklagten anzulasten. Da der Beklagte zu 2) die Brust der Klägerin mit stehenden Kreisen behandelt habe, bei welchen leichte, oberflächliche Griffe ausgeführt würden, die nicht in die Tiefe gingen und dementsprechend nicht dazu geeignet seien, Gewebeverletzungen auszulösen, sei der gegenteilige Vortrag der Klägerin, es seien falsche Griffe angewandt und ihre Brust gequetscht worden, entschieden in Abrede zu stellen. Daß die von der Klägerin nunmehr unter Bezugnahme auf Fotografien behauptete Rötung der Gynäkologin zwei Tage nach dem 10.01.2017 entgangen sein solle, liege außerhalb jeder Plausibilität. Es sei deshalb in Abrede zu stellen, daß die von der Klägerin vorgelegten Fotografien zeitlich dem fraglichen Ereignis zugeordnet werden könnten. Im übrigen sei das klägerischerseits vorgestellte Schmerzensgeld bei weitem überhöht, ein Bezug zum sogenannten Implantatskandal fernliegend und ersichtlich prozeßmotiviert. Das Feststellungsverlangen scheitere aber bereits daran, daß es eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach nicht gebe. Ohnehin sei nicht ersichtlich, daß Folgeschäden zu besorgen seien, für welche die Beklagten einzustehen hätten. Zudem seien immaterielle Schäden vollumfänglich bereits durch das Schmerzensgeldverlangen abgedeckt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 2) informatorisch gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.10.2017 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des PD Dr. S. A. vom 01.04.2018 sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 06.11.2018 verwiesen, in welcher der gerichtlich bestellte Sachverständige sein schriftliches Gutachten erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig, das angerufene Gericht sachlich (§§ 23, 71 GVG) und örtlich (§ 32 ZPO) zuständig.

Die Klage ist indes unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten wegen der ihr am 10.01.2017 in der Rehabilitationsklinik der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2) zuteil gewordenen physiotherapeutischen Behandlung kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in der klägerischerseits vorgestellten Höhe zu (§§ 253, 280, 611, 630a, 823 BGB), weil dem Beklagten zu 2) insoweit weder ein Behandlungsfehler noch ein sonstiges schuldhaftes Versäumnis angelastet werden kann. Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung (§ 256 ZPO) besteht aus demselben Grund nicht. Im einzelnen:

Die Klägerin hat nicht den ihr als Voraussetzung eines vertraglichen wie auch deliktischen Anspruchs obliegenden Beweis erbracht, durch einen von den Beklagten zu verantwortenden Behandlungsfehler eine Gesundheitsbeschädigung erlitten zu haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht sich das Gericht zunächst einmal außerstande, die Feststellung zu treffen, daß die Lymphdrainage vorliegend überflüssig oder unnötig gewesen sei. Der gerichtlich bestellte Sachverständige konnte den von ihm ausgewerteten Patientenunterlagen betreffend die Klägerin ohne weiteres entnehmen, daß bei der Klägerin bereits vor deren Aufnahme im Hause der Beklagten zu 1) seit längerem Lymphdrainage-Therapien durchgeführt worden seien und daß diese nach eigener Schilderung der Klägerin in der Vergangenheit auch hilfreich gewesen seien. Auch wußte der gerichtlich bestellte Sachverständige unter Bezugnahme auf entsprechende Studien davon zu berichten, daß Lymphdrainagen im Bereich der Brust und der oberen Extremitäten bezüglich der Symptome Schmerz und Schweregefühl effektiv und sicher seien. Dementsprechend sah sich der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht in der Lage, den Schluß zu ziehen, daß die Lymphdrainage vorliegend nicht indiziert gewesen sei. Nach Aktenlage treffe dem Sachverständigen zufolge das Gegenteil zu. Die Klägerin habe eigenem Bekunden nach bereits im Vorfeld Lymphdrainagen erhalten, die ihr eigenem Bekunden nach geholfen hätten. Die Fortführung der Lymphdrainagen im Hause der Beklagten zu 1) könne deshalb nicht als kontraindiziert angesehen werden. Nicht indiziert sei dem Sachverständigen zufolge hingegen eine Unterbrechung der Lymphdrainagen anläßlich des Rehabilitationsaufenthalts nach zwei vorangegangenen einschlägigen Operationen mit Komplikationen. Das Gericht hat keinen Grund, hiervon Abweichendes anzunehmen.

Weiterhin mochte der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht bestätigen, daß die Lymphdrainage bei der Klägerin am 10.01.2017 nicht sachgemäß und nicht entsprechend dem fachlichen Standard durchgeführt worden sei. Derlei könne zunächst einmal nicht den Behandlungsunterlagen selbst entnommen werden. Letzteres deshalb nicht, weil der eigentliche Vorgang der Lymphdrainage in den Unterlagen nicht beschrieben werde. Dem Sachverständigen zufolge bestehe aber insoweit auch keine Dokumentationspflicht. Das Gericht folgt dem Sachverständigen auch insoweit. Es ist nämlich anerkannt, daß eine Dokumentationspflicht grundsätzlich nur bei komplexen ambulanten Behandlungen oder bei Operationen besteht; Grund hierfür ist, den Behandlungsverlauf für Diagnose und Therapie anhand wesentlicher medizinischer Daten und Fakten nachvollziehbar zu machen (OLG Jena, Urteil vom 18.05.2005 zu 4 U 641/04 m. w. N.). Das ist bei einer einfachen, in allen Fällen gleichgelagerten Behandlungsmaßnahme nach Art der hier interessierenden nach den Worten des Sachverständigen weder üblich noch erforderlich und wäre wegen des hier tangierten Intimbereichs sogar bedenklich. Beweiserleichterungen wegen fehlender Dokumentation kommen nach dem Voranstehenden daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann ihre Version von dem Geschehen am 10.01.2017 wegen vermeintlich vorwerfbar fehlender Dokumentation und einer hieraus vermeintlich resultierenden Beweiserleichterung keineswegs als erwiesen gelten. Konsequenterweise sah sich der gerichtlich bestellte Sachverständige denn auch nicht in der Lage, eine Feststellung dazu zu treffen, ob denn die Behandlung vom 10.01.2017 richtig oder falsch durchgeführt worden sei. Allerdings zeigte der gerichtlich bestellte Sachverständige einige Indizien auf, bei deren Gesamtwürdigung der von der Klägerin erhobene Vorwurf dem Sachverständigen zufolge als unhaltbar erscheint.

Ob die einzelnen Handgriffe unsachgemäß durchgeführt worden seien, könne nach den Worten des Sachverständigen fehlender Standards wegen und anhand der Unterlagen nicht sicher beurteilt werden. Was die Gynäkologin jedoch anläßlich der Vorstellung der Klägerin am 12.01.2017 und damit gerade einmal zwei Tage nach dem 10.01.2017 festgehalten habe, lasse sich mit dem von der Klägerin vorgelegten Bildmaterial nicht in Einklang bringen. Die Gynäkologin beschreibe nur eine Rötung am Brustwarzenrand. Dies habe mit den auf den Bildern markierten Rötungsarealen nichts zu tun. Der Sachverständige hält es für unwahrscheinlich, daß die auf den Fotografien abgebildeten Rötungen, so sie bereits am 12.01.2017 vorhanden gewesen wären, anläßlich des gynäkologischen Konsils unentdeckt geblieben sein könnten. Selbst wenn die Rötungen wider Erwarten in der abgebildeten Form am 12.01.2017 vorhanden gewesen wären, könne eben hieraus nicht darauf geschlossen werden, daß die anläßlich der Therapie angewandten Griffe falsch gewesen seien. Das Auftreten von Rötungen im Anschluß an eine Manualtherapie sei nämlich durchaus möglich. Der Befund der Gynäkologin spreche aber dagegen, daß die Rötungen am 12.01.2017 überhaupt vorhanden gewesen seien. Aus dem konsiliarischen Befund vom 12.01.2017 ergebe sich vielmehr kein Hinweis auf einen Behandlungsfehler oder auf ein unsachgemäßes Verhalten im Rahmen der Lymphdrainage.

Anhand der Unterlagen könne dem Sachverständigen zufolge weiterhin nicht unterschieden werden, ob die von der Klägerin im Anschluß an die Behandlung vom 10.01.2017 geklagten Schmerzen andere gewesen seien als diejenigen, welche die Klägerin bereits zuvor wiederholt beklagt habe. Die nach Aktenlage vorbestehenden Beschwerden seien der Grund dafür gewesen, daß die Brustdrüse überhaupt entfernt worden sei, was wiederum nicht komplikationslos verlaufen sei. Daß die von der Klägerin beklagten Schmerzen vorbestehend gewesen seien, folge auch daraus, daß die Klägerin anläßlich ihrer Aufnahme im Hause der Beklagten zu 1) kundgetan habe, daß sie von dem Aufenthalt in der Rehabilitationseinrichtung sich eine Linderung ihrer Schmerzen wünsche. Daß durch die Lymphdrainage eines Physiotherapeuten die vorbestehenden Beschwerden deutlich verschlimmert worden wären, hält der gerichtlich bestellte Sachverständige für unwahrscheinlich. Für das Gericht gibt es keinen Grund, dies anders zu bewerten.

Nichts anderes kann dem Sachverständigen zufolge wegen der Kapselfibrose gelten. Bei einer Kapselfibrose handele es sich um das Resultat einer Abwehrreaktion des Körpers gegen Fremdmaterial, hier die Implantate. In der Literatur finde sich kein Hinweis darauf, daß eine Fibrose durch eine unsachgemäß durchgeführte physikalische Therapie verursacht worden sein könnte. Insgesamt kann nach den Worten des Sachverständigen nicht nachvollzogen werden, inwiefern die von der Klägerin im Anschluß an den 10.01.2017 geklagten Beschwerden andere als diejenigen sein sollen, die bereits im März 2015 zu der ersten Operation und im Juli 2016 zu der Reoperation geführt hätten. Insofern komme als Ursache der geklagten Schmerzen insbesondere auch die Grunderkrankung namens Mastodynie in Betracht.

Nicht nachvollziehen konnte der gerichtlich bestellte Sachverständige schließlich die Behauptung der Klägerin, die manuelle Therapie vom 10.01.2017 hätte bei ihr einen weiteren Implantatwechsel erforderlich gemacht. Der Sachverständige hält dies für unplausibel bis konstruiert. Erstmalig eingesetzt seien Implantate bei der Klägerin bereits im März 2015. Einen Implantatwechsel habe es sodann im Juli 2016 gegeben. Daß der erneute Implantatwechsel im Jahre 2017 etwas mit der tatsächlich oder vermeintlich unsachgemäßen manuellen Therapie zu tun haben könnte, hält der gerichtlich bestellte Sachverständige für nicht nachvollziehbar, die klägerische Behauptung von einer verstärkten Wasseransammlung im Bereich der Brust infolge der Physiotherapie vom 10.01.2017 sogar für eine Unterstellung.

Ist nach den Feststellungen und Schlußfolgerungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, denen das erkennende Gericht uneingeschränkt folgt, für einen Behandlungsfehler oder für ein unsachgemäßes Verhalten des Beklagten zu 2) anläßlich der Therapiemaßnahme vom 10.01.2017 kein Raum, so konnte der Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldverlangens hiernach kein Erfolg beschieden sein.

Aus dem Ergebnis der informatorischen Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 2) in der Sitzung vom 10.10.2017 folgt nichts anderes. Zum einen stehen sich hier zwei miteinander schwerlich in Einklang zu bringende Einlassungen gegenüber. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, daß ausgerechnet der Version der Klägerin der Vorzug gebührt. Zum anderen entbehrt die Schilderung der Klägerin in zeitlicher Hinsicht der Plausibilität. Die klägerische Schilderung für wahr unterstellt, wonach ihre Brust anläßlich der Lymphdrainage vom 10.01.2017 von dem Beklagten zu 2) zu stark gedrückt und sogar verdreht worden sei, weshalb die Klägerin sogar geweint habe, läßt die Frage aufkommen, wieso die Klägerin derlei ihrem Bekunden nach für die Dauer von zwanzig Minuten zugelassen habe. Die Einlassung der Klägerin, sie sei kein Arzt, stellt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts keine plausible Erklärung für die vorgeblich erduldende Haltung der Klägerin anläßlich der Lymphdrainage vom 10.01.2017 dar. Da die Klägerin ihrem eigenen Bekunden nach bereits vor ihrem Aufenthalt im Hause der Beklagten zu 1) regelmäßig Lymphdrainagen erhalten hat, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts ohne weiteres angenommen werden, daß sie auch am 10.01.2017 in der Lage gewesen wäre, eine regelhafte von einer unsachgemäßen Lymphdrainage zu unterscheiden, so ihr am 10.01.2017 tatsächlich eine Behandlung nach Art der von ihr behaupteten zuteil geworden wäre. Daß die Klägerin entsprechend ihren Behauptungen eine an grobe Mißhandlung grenzende Vorgehensweise am 10.01.2017 für die Dauer von rund zwanzig Minuten erduldet und am 12.01.2017 anläßlich des gynäkologischen Konsils nicht entsprechend hervorgehoben hätte, hält das erkennende Gericht für unwahrscheinlich, wenig plausibel und letztlich nicht nachvollziehbar, weshalb die Klage wegen des Schmerzensgeldverlangens nach allem als unbegründet abzuweisen war.

Die Klage unterlag auch hinsichtlich des Feststellungsverlangens der Abweisung. Auch insoweit fehlt es bereits am Haftungsgrund. Auf die obigen Ausführungen wird zwecks Meidung von Wiederholungen verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird endgültig auf 8.000,00 EUR festgesetzt (§ 3 ZPO). Zur Begründung wird auf den Beschluß vom 13.07.2017 verwiesen. Von diesem abzuweichen, bestand auch nach Abschluß der Instanz keine Veranlassung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!