Skip to content
Menu

Selbständiges Beweisverfahren – Anforderung von Behandlungsunterlagen

LG Köln – Az.: 25 OH 2/17 – Beschluss vom 14.06.2018

Gründe

In dem selbständigen Beweisverfahren ergibt sich bereits aus dem Beschluss der Kammer vom 11.05.2018, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Beauftragung des Sachverständigen erst nach Einreichung der Behandlungsunterlagen erfolgen werde, dass eine Beiziehung der Akten durch die Kammer nicht beabsichtigt ist.

Dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des BGH vom29.11.2016 – VI ZB 23/16 – lässt sich entnehmen, dass die Tätigkeit des mit dem selbständigen Beweisverfahren beauftragten Gerichts auf die Entgegennahme und formelle Prüfung des Antrags, die Ladung des Gegners und die Durchführung der Beweisaufnahme nach Maßgabe des § 492 ZPO beschränkt ist. Dem Gericht ist es grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen (Rn. 14 nach juris m.w.N.).

Das Gericht darf (so der BGH) die Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO nur bei Vorliegen eines schlüssigen Vortrags der Partei anordnen (Rn. 15 nach juris m.w.N.). Ist dem Gericht im selbständigen Beweisverfahren eine Schlüssigkeitsprüfung aber per se verwehrt, kann es die im Rahmen des § 142 Abs. 1 ZPO erforderliche Ermessensausübung nicht vornehmen – und zwar nach Auffassung der Kammer auch dann nicht, wenn im Arzthaftungsprozess an die Substantiierungslast geringere Anforderungen zu stellen sind. Die für die Einholung des Sachverständigengutachtens erforderlichen Behandlungsunteralgen sind daher vom Antragsteller beizubringen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!