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Zahnschaden bei einer Anästhesie – Anforderungen an ein Aufklärungsgespräch

LG Stade – Az.: 4 O 284/11 – Urteil vom 15.03.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 5.448,27 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer angeblich fehlerhaft durchgeführten Narkose.

Die Beklagte ist Trägerin des …. Die Klägerin ließ sich dort am 21.10.2010 ambulant an ihrer linken Hand operieren. Es wurde eine Karpaltunnelspaltung durchgeführt und eine Warze am linken Zeigefinger entfernt. Während des Eingriffs, der in Vollnarkose erfolgte, wurden eine Brücke sowie ein Zahn der Klägerin beschädigt.

Zahnschaden bei einer Anästhesie - Anforderungen an ein Aufklärungsgespräch
Symbolfoto: Von Olena Yakobchuk/Shutterstock.com

Die Klägerin behauptet, der Zahnschaden sei durch die Intubation entstanden. Die oberen Schneidezähne seien quasi herausgehebelt worden, weil das Laryngoskop falsch angesetzt worden sei, nämlich nicht am Oberkiefer, sondern hinter den Zähnen. Die Anästhesistin sei – was auch unstreitig ist – über die Brücke im vorderen Schneidezahnbereich informiert gewesen. Sie habe aber dennoch die in einer solchen Situation erforderliche besondere Sorgfalt nicht walten lassen und somit gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen. Dies gelte umso mehr, weil es sich um eine geplante Operation gehandelt habe. Die Anästhesistin sei zu einer besonders sorgfältigen Aufklärung und Anamnese, ggf. unter Einbeziehung des behandelnden Zahnarztes, verpflichtet gewesen. Ferner erhebt die Klägerin die Aufklärungsrüge. Sie behauptet, die Einwilligungserklärung vom 15.10.2010 weise nicht ausdrücklich auf die Gefahr von Zahnschäden hin. Wäre sie umfassend aufgeklärt worden, hätte sie sich für eine andere Narkoseart entschieden.

Die Klägerin behauptet weiter, für die provisorische Wiederbefestigung der Brücke am Nachmittag nach der Operation seien ihr Kosten in Höhe von 77,28 € entstanden. Die Kosten für die endgültige Wiederherstellung würden ausweislich des Heil- und Kostenplans 2.958,12 € betragen, wobei sie einen Eigenanteil von 1.948,27 € tragen müsse.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 1.948,27 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2010 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem hier gegenständlichen Behandlungsfehler künftig entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, bei der Klägerin sei eine Larynxmaskennarkose durchgeführt worden. Es handele sich um das Standardnarkoseverfahren bei ambulanten Eingriffen. Die Durchführung der Narkose habe keinerlei Schwierigkeiten bereitet. Erst nach Aufhebung der Mundöffnung habe sich herausgestellt, dass vier Zähne schief auf der Larynxmaske gelegen hätten und ein Zahn herausgebrochen sei. Offenbar habe die Klägerin während der Narkose auf den Beatmungsschlauch gebissen. Andere Ursachen für den Schaden seien nicht ersichtlich, insbesondere hätten bei der Klägerin keine anatomisch schwierigen Verhältnisse vorgelegen. Die Beklagte meint, der Zahnschaden der Klägerin gehöre daher zu den Schäden, die sich bei einer Narkose trotz Anwendung höchster Sorgfalt nicht immer gänzlich ausschließen lassen.

Die Beklagte behauptet weiter, die Klägerin sei vor Durchführung der Operation über die mit der Narkose verbundenen Gefahren aufgeklärt worden, insbesondere auch über die Gefahr eines Zahnschadens. Die Klägerin habe dies zur Kenntnis genommen und durch ihre Unterschrift in einen möglichen Schaden dieser Art eingewilligt.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 05.11.2010 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr den Schaden zu ersetzen.

Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 06.12.2011 Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen … sowie Vernehmung des Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 23.02.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. Zwar hat die Klägerin während der Operation am 21.10.2010 unstreitig einen Zahnschaden erlitten. Ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 I oder § 823 I BGB steht ihr gegenüber der Beklagten jedoch nicht zu, weil sich im Rahmen der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte für einen ärztlichen Behandlungsfehler ergeben haben. So hat der Sachverständige … in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, Zahnschäden seien eines der häufigsten Probleme der Anästhesie. Sie träten in 0,5 – 12 % der Fälle auf und könnten auch bei Anwendung der höchsten Sorgfalt nie vollkommen ausgeschlossen werden. Vorliegend könne er anhand der Behandlungsunterlagen kein sorgfaltswidriges Verhalten der diensthabenden Anästhesistin erkennen. Bei der Klägerin sei eine Larynxmaskennarkose durchgeführt worden. Dieses Verfahren sei vergleichsweise zahnschonend, weil der Einsatz eines Laryngoskops nicht erforderlich sei. Die Larynxmaske könne einfach über den Kehlkopf des Patienten geschoben und dort ggf. durch Aufblasen eines Luftkissens fixiert werden. Bei einer endotrachealen Intubationsnarkose dagegen müsse der Mundboden mithilfe des Laryngoskops in einer Hebelbewegung angehoben werden, um den Tubus in der Luftröhre zu platzieren, was das Risiko einer Zahnschädigung erhöhe. Der Sachverständige hat seine Ausführungen anschaulich anhand eines mitgebrachten Laryngoskops sowie einer Larynxmaske verdeutlicht. Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin hat er nochmals ausdrücklich klargestellt, dass bei der streitgegenständlichen Operation kein Laryngoskop zum Einsatz gekommen sei. Zu möglichen Ursachen des dennoch eingetretenen Zahnschadens befragt hat der Sachverständige angegeben, diese könnten vielfältig sein. Ein Schaden könne nicht nur durch ein fehlerhaftes Ein- oder Ausführen der Larynxmaske verursacht werden, sondern beispielsweise auch während des Eingriffs entstehen, wenn der Patient auf den Beatmungsschlauch beiße. Selbst bei gesunden Zähnen sei dies nicht gänzlich auszuschließen. Wegen des hohen Risikos eines Zahnschadens sei es deshalb grundsätzlich erforderlich, den Mundraum des Patienten vor der Narkose in Augenschein zu nehmen und ihn zu seiner Gebisssituation zu befragen. Versäumnisse der Anästhesistin könne er den Behandlungsunterlagen insoweit nicht entnehmen. Insbesondere sei es nicht möglich und entspreche daher auch nicht dem Standard, jeden Patienten vor einer Operation zum Zahnarzt zu schicken, um seinen Zahnstatus zu klären.

Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an. Sie ist aufgrund der anschaulichen Erläuterungen des Sachverständigen überzeugt, dass der Zahnschaden der Klägerin nicht durch ein Fehlverhalten der Anästhesistin verursacht wurde, sondern sich insoweit ein narkosetypisches und letztlich nicht beherrschbares Risiko verwirklicht hat.

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer weiter fest, dass die Klägerin vor dem Eingriff ordnungsgemäß durch den Zeugen … aufgeklärt wurde. Das Aufklärungsgespräch erfolgte anhand eines standardisierten Anästhesieaufklärungsbogens, bestehend aus einem allgemeinen Informationsteil und einem für den jeweiligen Patienten bestimmten Fragebogen. In dem Informationsteil, den die Klägerin ausweislich ihrer Unterschrift gelesen und verstanden hat, findet sich u.a. der Hinweis, es könne durch die Intubation oder Verwendung der Larynxmaske zu „Schäden, v.a. an lockeren oder kariösen Zähnen, Implantaten und festsitzendem Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken, Prothese) und zu Zahnverlust kommen.“ Der Zeuge … hat zudem bekundet, er erinnere sich zwar nicht mehr an die Klägerin, erkenne aber seine Handschrift auf dem Aufklärungsbogen wieder. Der Aufklärungsbogen werde den Patienten üblicherweise schon vor dem Aufklärungsgespräch ausgehändigt, damit sie ausreichend Zeit hätten, den Fragebogen auszufüllen und sich den Informationsteil durchzulesen. Anschließend führe er ein persönliches Gespräch, in welchem er die Patienten zunächst frage, ob sie weitere Fragen zu dem Informationsteil hätten. In der Regel sei dies nicht der Fall. Anschließend gehe er mit den Patienten den Fragebogen der Reihe nach durch. Eine der Fragen beziehe sich auch auf den Zahnstatus. Wenn der Patient schadhafte Zähen habe oder eine Prothese trage, weise er nochmals ausdrücklich auf das Zahnverlustrisiko hin.

Diese Art der Aufklärung war vorliegend, wie auch der Sachverständige bestätigt hat, vollkommen ausreichend. Sie genügt insbesondere auch den Anforderungen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Falle eines Routineeingriffs an ein Aufklärungsgespräch zu stellen sind. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.02.2000, Az.: VI ZR 48/99, entschieden, dass es nicht erforderlich sei, einem Patienten sämtliche Risiken eines Eingriffs mündlich zu erläutern. Vielmehr sei es ausreichend, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben werde (vgl. BGH VersR 2000, 725 m.w.N).

II. Da die Beklagte für den eingetretenen Zahnschaden nicht haftet, hat die Klägerin ferner keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zzgl. Zinsen oder Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der weiter erhobene Feststellungsantrag ist ebenfalls nicht begründet.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

 

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