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Aufklärungspflichten vor einer Plexusanästhesie

OLG Koblenz, Az.: 5 U 1147/14, Beschluss vom 27.01.2015

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13.08.2014, Aktenzeichen 10 O 113/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Aufklärungspflichten vor einer Plexusanästhesie
Symbolfoto: Von Casa nayafana /Shutterstock.com

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Berufungsanträge wird auf den Beschluss des Senates vom 18.12.2014 Bezug genommen. Dort hat der Senat mitgeteilt:

„Der Kläger begehrt mit der Behauptung eines ärztlichen Aufklärungs- und Behandlungsfehlers von den Beklagten immateriellen Schadensersatz und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie die Feststellung der künftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzpflicht.

Am 12.07.2011 sollte sich der Kläger im Franziskus Krankenhaus L., dessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist, einer Operation unterziehen, wobei der Beklagte zu 2) die Anästhesie verantwortete. Während der Injektion des Lokalanästhetikums traten generalisierende Krampfanfälle auf, die behandelt wurden und mit einer Verlegung auf die Intensivstation endeten, ohne dass die geplante Operation durchgeführt werden konnte. Der Kläger sieht sich über die Anästhesie nicht hinreichend aufgeklärt. Auch sei es behandlungsfehlerhaft gewesen, ihm das Anästhetikum intravasal zu verabreichen. Vor der Verabreichung habe eine Testdosis Lidocain/Adrenalin unter EKG-Überwachung gegeben werden müssen. Die Beklagten sind dem entgegengetreten und verweisen auf eine am 07.07.2011 erfolgte Aufklärung. Die Injektion sei nach dem einschlägigen Facharztstandard, insbesondere auch erst nach vorherigen negativen Aspirationstests erfolgt.

Sachverständig beraten und nach Anhörung des Klägers, des Beklagten zu 2), einer Zeugin und des Sachverständigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei hinreichend aufgeklärt und lege artis behandelt worden. Dem Sachverständigen folgend sei eine adrenalinhaltige Lokalanästhesielösung als Testdosis nicht erforderlich gewesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht seien in der Einschätzung, dass eine Testinjektion mit Lidocain/Adrenalin entbehrlich sei und die Anwendungsrichtlinien unter 4.2. dies nur bei einer Epiduralanästhesie verlangten, durch die Stellungnahmen des Herstellers widerlegt. Insoweit sei eine weitergehende Beweisaufnahme indiziert. Hinsichtlich der Aufklärung sei nicht zwischen dem chirurgischen Eingriff und der Anästhesie unterschieden worden. Letzteres sei nur unzureichend aufgeklärt worden. Er, der Kläger, sei einseitig gedrängt worden, der Plexus-Anästhesie zuzustimmen.

Der Kläger beantragt, unter Änderung des Urteils des Landgerichtes Koblenz vom 13.08.2014, 10 O 113/12

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.3.2012 sowie 2.063,22 € Nebenkosten für vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch die fehlerhafte Behandlung der Beklagten vom 12.07.2011 entstanden sind oder entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf bevorrechtigte Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die Berufungsbegründung Bezug genommen.

II. Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO erfordern keine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung, die auch nicht nach § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten ist. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Kläger hat keine Gründe aufgezeigt, die eine mündliche Verhandlung ansonsten geboten erscheinen lassen.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu Folgendes:

1. Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen. Die seit langem höchstrichterlich anerkannte Orientierung am Facharztstandard (vgl. etwa BGH VersR 2011, 400; BGH VersR 2011, 223; BGH VersR 2003, 1128; BGH VersR 2000, 1146; BGH VersR 1995, 659) entspricht heute § 630a BGB.

Die vorliegend eingesetzte nervenstimulationsgestützte Punktion ist zum maßgeblichen Zeitpunkt 2011 vom Sachverständigen als Standardmethode qualifiziert worden (Bl. 77 GA). Eine Aspirationsprobe wurde vor dem Beginn der Injektion nach der nicht widerlegten Dokumentation genommen (Bl. 80 GA). Die wiederholte Aspiration ist bewiesen (Bl. 158, 162, 171 GA). Auf das Erkennen der intravasalen Injektion wurde situations- und fachgerecht reagiert (Bl. 80/81 GA).

Nach den auch mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen – und insoweit durch Literaturverweise unterlegt (Bl.84, 85 GA) – war eine Testinjektion mit Lidocain/Adrenalin bei einer Plexusanästhesie nicht üblich (Bl. 83, 85 GA) und in keinem einzigen Lehrbuch im Fall einer Armplexus-Anästhesie beschrieben (Bl. 84, 163/164 GA). Gegenbeispiele nennt der – nach eigenen Angaben – medizinisch beratene Kläger nicht; sie sind dem seit Jahren mit der Spezialmaterie des Arzthaftungsrechtes befassten Senat auch nicht sonst bekannt. Leitlinien, Richtlinien oder Studien, die ein solches Vorgehen einfordern, existieren soweit ersichtlich nicht. Der Sachverständige steht dem eingeforderten Test wegen der weiteren mit der Verabreichung von Adrenalin verbundenen Risiken nachvollziehbar kritisch gegenüber. Ein entsprechender Facharztstandard bestand demgemäß nicht. Nur darauf kommt es aber an.

Der Stellungnahme des Naropin-Herstellers vom 04.07.2014 kommt insoweit keine Bedeutung zu. Sie war den Beklagten im Zeitpunkt der Behandlung des Klägers nicht bekannt. Maßgeblich ist aber die ex-ante-Sicht. Der Hersteller vermag auch einen Facharztstandard nicht zu begründen. In seinen Anwendungsrichtlinien wird eine Testdosis Lidocain/Adrenalin nur empfohlen, letztlich die Entscheidung darüber also in die Hand des Arztes bei Abwägung des jeweiligen Einzelfalles gegeben. Das ist auch in der Antwort vom 04.07.2014 des Herstellers so formuliert (Bl. 191 GA). Anhaltspunkte aus der ex-ante-Sicht, dass gerade beim Kläger ein solcher Test hätte durchgeführt werden müssen, sind nicht zu ersehen und auch nicht vorgetragen. Die Bitte, den Hersteller zu einer Stellungnahme gerade zum Fall des Klägers zu veranlassen, ist ohne jede Substanz. Ihr ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht nachzugehen. Mit der Herstellerempfehlung ist nicht die Konsequenz verbunden, dass die Durchführung eines solchen Tests Teil des Facharztstandards ist und ein Unterlassen einen ärztlichen Behandlungsfehler begründet. Letztlich hat der Sachverständige für den Senat nachvollziehbar herausgearbeitet, dass die den Beklagten allein bekannten Anwendungsrichtlinien des Herstellers zumindest missverständlich sind, so dass den Beklagten ein objektiv falsches Verständnis, welches aber dem eines gerichtlich bestellten Sachverständigen entspricht, nicht als schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.

2. Mit dem Landgericht ist der Senat auch der Auffassung, dass gegen Form und Inhalt der die Anästhesie betreffenden Aufklärung nichts zu erinnern ist, jedenfalls aber von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen ist.

Ausweislich des Aufklärungsbogens ist der Kläger über die Methode und die Risiken der Plexusanästhesie aufgeklärt worden. Eine entsprechende handschriftliche Eintragung findet sich auf dem Aufklärungsbogen ebenso wie die Erklärung des Klägers zur Aufklärung und zur Einwilligung. Die Risiken, die sich vorliegend realisiert haben, sind in Abschnitt III unter 3. im ersten Absatz des Aufklärungsbogens beschrieben. Anders als vom Kläger behauptet (Bl. 38 GA), befand sich der Hinweis ausdrücklich in der Rubrik „Risiken und mögliche Komplikationen“, also nicht im Abschnitt über „Allergie/Unverträglichkeitsreaktionen“ (Anlage B3), was ihn in seiner Risikoabschätzung hätte fehlleiten können. Dass der Kläger den Aufklärungsbogen erhalten hat, wurde von ihm schriftlich bestätigt. Seine mündliche Anhörung führt zu keinem anderen Ergebnis, da er sich letztlich nicht sicher erinnern konnte, auch wenn er meint, keine weiteren Unterlagen erhalten zu haben. Unstreitig hat er aber auch den Fragebogen ausgefüllt und nachfolgend unterschreiben, der mit dem Aufklärungsbogen verbunden war.

Der Senat stellt in ständiger Rechtsprechung allerdings das Arzt-/Patientengespräch in den Mittelpunkt der Aufklärung. Dass es stattfand, räumt der Kläger sowohl in der Klageschrift (Bl. 6 GA) als auch bei seiner persönlichen Anhörung (Bl. 165 GA) ein und ist durch die handschriftlichen Eintragungen auf dem Aufklärungsbogen indiziert. Dass es sich anders als im Aufklärungsbogen zugetragen hat, behauptet der Kläger nicht. Insoweit ist davon auszugehen.

Aus dem Aufklärungsbogen ergibt sich, dass die Vollnarkose eine Steigerung der schonenderen Regionalanästhesie darstellt. Soweit die Berufung den Eindruck erweckt, die Möglichkeit der Vollnarkose sei dem Kläger nicht präsentiert worden, ist dies deshalb falsch. Auch der Kläger spricht davon, dass ihm erklärt worden sei, „was man da so machen kann“. Eine Vollnarkose war bei dem Kläger nach den sachverständigen Feststellungen (Bl. 164 GA), die mit der Berufung nicht angegriffen werden, allerdings kontraindiziert und konnte deshalb selbst unter Annahme einer Gleichwertigkeit von Regionalanästhesie und Vollnarkose weder ein Aufklärungserfordernis noch ein Wahlrecht des Klägers begründen. Die ein Wahlrecht des Klägers einfordernden Ausführungen in der Berufungsbegründung mangeln deshalb schon an einer zutreffenden Tatsachengrundlage. Dies übersieht die Berufung bei ihrer Annahme einer Gleichwertigkeit. Ungeachtet dessen hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung zugestanden, dass mit ihm über eine Narkose gesprochen wurde (Bl. 165 GA) und dass er angesichts des Ortes und des Umfangs der Operation einer Vollnarkose ablehnend gegenübergestanden hat (Bl. 167 GA).

Soweit der Bevollmächtigte den Bekundungen des Klägers mit seinem Schriftsatz vom 25.07.2014 einen anderen Sinn zu geben versucht, ist dies unbehelflich. Es hätte dem Prozessbevollmächtigten frei gestanden, den Kläger in der mündlichen Beweisaufnahme entsprechend zu befragen. Keinesfalls lassen seine Ausführungen Schlüsse auf den Umfang der Aufklärung zu. Sie bestätigen vielmehr die eigene Aussage des Klägers, dass er nicht weiter nachgefragt hat und dies auch nicht wollte. Dann gab es aber auch keine Veranlassung für eine Vertiefung der Aufklärung.

Der Kläger ist auch hinreichend differenziert über den eigentlichen Eingriff einerseits und die Anästhesie andererseits aufgeklärt worden, wobei dahinstehen kann, ob dies überhaupt erforderlich ist. Die Beklagten haben unbestritten vorgetragen, dass die Aufklärungen durch zwei unterschiedliche Ärzte erfolgten (Bl. 27 GA).

Letztlich haben sich die Beklagten auf eine mutmaßliche Einwilligung berufen. Dass der Kläger dem Eingriff nach einer dem Aufklärungsbogen entsprechenden Aufklärung nicht mehr zugestimmt hätte, ist von ihm nicht plausibel gemacht. Der Kläger wollte auf jeden Fall operiert werden. Die Anhörung hat gezeigt, dass er ärztlichen Vorschlägen folgt und auch bei einer für ihn nicht ganz nachvollziehbaren Aufklärung keinen Anlass gesehen hat, nachzufragen und um eine Erläuterung zu bitten. Dies bezog sich – entgegen dem Eindruck, den die Berufungsbegründung zu erwecken sucht – gerade auch auf die Anästhesieaufklärung (Bl. 165 GA). Insoweit gab es auch keinen Anlass, Dr. E. zur Aufklärung noch zu hören, was folgerichtig mit der Berufung auch nicht gerügt wurde. “

II. Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 23.01.2015 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Sie gehen über das Berufungsvorbringen nicht hinaus und wurden bei der Abfassung des Hinweisbeschlusses berücksichtigt. Im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme ist ergänzend anzumerken:

1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat den Inhalt des Schriftsatzes vom 25.07.2014 zur Kenntnis genommen und gewürdigt (S. 6 des Beschlusses). Daran ist festzuhalten. Die Ausführungen gaben weder Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, noch, den Kläger ergänzend anzuhören. Ein solches Bedürfnis besteht auch für das Berufungsverfahren nicht. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden – und sieht sich insoweit durch den Bundesgerichtshof bestätigt -, dass nicht in jeder Arzthaftungssache mündlich verhandelt werden muss. Ein entscheidender Erkenntnisgewinn ist nicht zu erwarten.

2. Soweit der Kläger nach der Anhörung des Sachverständigen Anlass gesehen hat, einzelne Ausführungen zu hinterfragen, hätte er dem mit einem darauf bezogenen Antrag auf Schriftsatznachlass in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Rechnung tragen können und müssen. Sein jetzigen neues Vorbringen ist prozessual präkludiert (§ 531 Abs. 2 ZPO).

3. Der Senat hält auch nach nochmaliger Prüfung daran fest, dass die Annahme einer zureichenden Aufklärung, jedenfalls aber einer mutmaßlichen Einwilligung nicht zu beanstanden ist. Die Ausführungen der ergänzenden Stellungnahme gehen an der Argumentation des Senates vorbei. Soweit sie im Übrigen den Berufungsvortrag lediglich wiederholen, hat der Senat hierzu Stellung genommen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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