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Femtosekundenlaser bei Katarakt-Operation – Beihilfeanspruch

VG Düsseldorf, Az.: 26 K 4701/14, Beschluss vom 24.06.2015

Das Gericht schlägt den Beteiligten zur einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits gemäß § 106 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgenden Vergleich vor:

1. Die Beklagte gewährt dem Kläger über die durch Bescheid vom 23. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2014 bereits gewährte Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 703,82 EUR.

2. Im Übrigen nimmt der Kläger die Klage zurück.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 90 % und der Kläger zu 10 %.

4. Die Beteiligten erachten mit diesem Vergleich das vorliegende Klageverfahren als vollständig erledigt.

Gründe

I.

Femtosekundenlaser bei Katarakt-Operation - BeihilfeanspruchDer Kläger hat zur Überzeugung der Kammer einen weiteren Beihilfeanspruch gegen die Beklagte in der unter 1. des Tenors genannten Höhe, und zwar betreffend die Gebührenposition 5855 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aus der Rechnung der Augenklinik Dr. M. u.a. vom 31. Oktober 2012.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat.

Vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 – 2 C 10/92 -, BVerwGE 95, 117 ff. (Leitsatz 1).

Das Gericht geht davon aus, dass die Auslegung der GOÄ hinsichtlich der Frage, ob – wie im vorliegenden Fall erfolgt – die Gebührenposition 5855 analog für die Anwendung des Femtosekundenlasers bei der Durchführung einer Katarakt-Operation abrechenbar ist, zweifelhaft ist. Während, wie sich durch die von der Beklagten eingeholte amtsärztliche Stellungnahme ergibt, einerseits vertreten wird, dass eine derartige Analogabrechnung rechtlich unzulässig ist und es sich dabei möglicherweise sogar um die juristisch herrschende Meinung handeln mag, wird, wie sich aus dem Beitrag von Zach in „Der Augenspiegel“ 2015, 16 f., ergibt, auch die genau gegenteilige Ansicht, nämlich die rechtliche Zulässigkeit einer derartigen Analogabrechnung, vertreten. Da die von Zach erläuterte Rechtsansicht medizinischsachverständig untermauert ist, geht das Gericht ohne Weiteres davon aus, dass es sich bei dieser Ansicht um eine im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG vertretbare Auslegung der GOÄ handelt. Da zugleich nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte gegenüber ihren Beihilfeberechtigten rechtzeitig, d.h. im vorliegenden Fall vor Durchführung der abgerechneten Katarakt-Operation, eindeutig klargestellt hat, dass sie bei Kataraktoperationen mittels Femtolaser eine Abrechnung nach der Position 5855 GOÄ für rechtlich unzulässig hält, geht das Gericht damit von einer beihilferechtlichen Angemessenheit dieser Gebührenposition in der abgerechneten Höhe aus. Angesichts des diesbezüglichen Rechnungsbetrages von 1.005,46 EUR ergibt sich ein diesbezüglicher Beihilfeanspruch in Höhe von 70 % hiervon, also 703,82 EUR.

II.

Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer über die unter 1. des Tenors genannte Höhe hinaus keinen weiteren Beihilfeanspruch gegen die Beklagte. Namentlich steht ihm kein Beihilfeanspruch betreffend die Gebührenposition 5377 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aus der Rechnung der Augenklinik Dr. M. u.a. vom 31. Oktober 2012 zu, weil das Gericht davon ausgeht, dass der insoweit in Rechnung gestellte Betrag nicht einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht.

Den Leistungsinhalt der Gebührenposition 5377, welche sich im Abschnitt „7. Computertomographie“ befindet, umschreibt die GOÄ wie folgt: „Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion“. Die Voraussetzungen für eine – hier vorgenommene – Analogabrechnung wiederum benennt § 6 Abs. 2 GOÄ, indem es dort heißt: „Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“ Auch wenn es sich bei der von der Ausgenklinik analog abgerechneten Leistung „3D Rekonstruktion und behandlungsplanung“ um eine im Sinne der Norm in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommene Leistung handeln mag, fehlt es jedenfalls zur Überzeugung des Gerichts an der zusätzlich erforderlichen Gleichwertigkeit dieser Leistung mit der in der Gebührenposition 5377 geregelten Leistung der „Art“ nach. Der „Art“ nach handelt es sich bei der GOÄ-Position 5377 um einen Zuschlag zu einer anderen, separat abrechenbaren Leistung (konkret: einer Leistung nach den GOÄ-Positionen 5369 bis 5376). Seiner Art nach setzt die Berechnung dieser Position damit voraus, dass eine anderweitige ärztliche Leistung erbracht wird, auf die sich die in der Zuschlagsposition abgerechnete Leistung bezieht. Selbst wenn man hier – was bereits rechtlich zweifelhaft ist – zugunsten des Rechnungserstellers grundsätzlich davon ausgeht, dass sich die GOÄ-Position 5377 im Rahmen einer Analogabrechnung überhaupt auf andere Leistungen als solche nach den GOÄ-Positionen 5369 bis 5376 beziehen lässt, lässt weder die Rechnung selbst einen derartigen Bezug erkennen noch ist sonst ersichtlich, dass konkret ein reiner Zuschlag zu einer anderweitigen Leistung berechnet wurde. Vielmehr lässt sich der Beschreibung der analog abgerechneten Leistung („Behandlungsplanung“) entnehmen, dass eine für sich genommen selbständige Leistung abgerechnet wurde, bei der es sich gerade nicht, wie im Rahmen der Position 5377 GOÄ – auch analog – rechtlich erforderlich, um einen „Annex“ zu einer anderen Leistung handelt.

Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Rechnung der Augenklinik Dr. M. u.a. vom 31. Oktober 2012 hinsichtlich der analog 5377 GOÄ in Rechnung gestellten Leistung überhaupt die Anforderungen des § 12 Abs. 4 GOÄ erfüllt, wonach die entsprechend bewertete Leistung u.a. für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ zu versehen ist.

III.

Der vorgeschlagene Vergleich entspricht dem Ergebnis, mit dem die Beteiligten auch im Falle einer streitigen Entscheidung des Gerichts zu rechnen haben. Er ist deshalb zur Überzeugung des Gerichts sach- und risikogerecht und ermöglicht damit eine Streitbeilegung im Wege gegenseitigen Nachgebens. Außerdem führt der vorgeschlagene Vergleich – im Gegensatz zu einer streitigen Entscheidung des Gerichts – im Falle seiner Annahme nach Nr. 5111 Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (Kostenverzeichnis) zu einer Reduzierung der Gerichtsgebühren um 2/3. In dem Zusammenhang wird bereits darauf hingewiesen, dass das Gericht im Rahmen der endgültigen Streitwertfestsetzung von einem gegenüber dem vorläufig festgesetzten Streitwert von 1.043,45 EUR geringeren Streitwert in Höhe von 778,89 EUR ausgehen wird. Letzterer Wert ergibt sich aus der Konkretisierung des Klagebegehrens im klägerischen Schriftsatz vom 10. September 2014.

Durch schriftliche Annahme des Vergleichsvorschlages durch die Beteiligten wird der Vergleich wirksam und dadurch das Verfahren vollständig erledigt (§ 106 Sätze 1 und 2 VwGO).

Den Beteiligten wird deshalb aufgegeben, binnen 1 Woche ab Zugang dieses Beschlusses ggf. die erforderliche schriftliche Annahmeerklärung abzugeben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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