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Verjährung von Ansprüchen aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung

LG Potsdam, Az.: 11 O 201/12

Urteil vom 18.12.2013

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.257,22 € nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 14.472,80 € seit dem 4.1.2012 und aus weiteren 15.784,42 € seit dem 30.10.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin 80 % sämtlicher weiterer Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung der S. C., geboren am 19.8.1994, aus dem Vorfall am 19.8.1994 entstanden sind und noch entstehen werden.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit in dieser Sache in Höhe von 493,56 € freizustellen.

Insoweit wird die weitergehende Klage im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Verjährung von Ansprüchen aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung
Foto: JacobLund/Bigstock

Die klagende Pflegekasse nimmt die Beklagte als Betreiberin des Krankenhauses L.-T. wegen einer unstreitig fehlerhaften ärztlichen Behandlung anlässlich der Geburt der Geschädigten S. C. am 19.8.1994 auf Ersatz von Leistungen für die Geschädigte in Regress.

Die Geschädigte war früher bei der Krankenkasse A Berlin versichert -entsprechender Sozialversicherungsträger war die X Ersatzkasse – und ist seit dem 4.4.2003 bei der Klägerin krankenversichert.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Mitarbeiter der Beklagten auf eine kurz vor der Geburt der Geschädigten festgestellte Mekoniumverunreinigung des Fruchtwassers fehlerhaft reagiert und insbesondere den sofort durchzuführenden Kaiserschnitt zu spät durchgeführt, fehlerhaft Mekoniumreste bei der Geschädigten nicht abgesaugt und sie zudem mit einer Sauerstoffmaske versorgt haben, so dass die Geschädigte die Mekoniumreste einatmete und hierdurch die Lunge schwer geschädigt wurde. Die Geschädigte hat dadurch schwere Hirnschäden erlitten und ist geistig behindert.

In dem Rechtsstreit der Geschädigten, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten, gegen die Beklagte zum Aktenzeichen 11 O 187/99 wurden Gerichtsgutachten eingeholt, in denen die Sachverständigen Prof. Dr. Du. hinsichtlich der Behandlung vor der Geburt und Prof. Dr. Ha. für die Behandlung während und nach der Geburt ein grob fehlerhaftes Handeln der Mitarbeiter der Beklagten feststellten. Die Sachverständigen Prof. Dr. Du. und Prof. Dr. Ha. wurden am 4.8.2005 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Potsdam angehört und bestätigten jeweils das Vorliegen eines groben Fehlers und stellten zugleich dar, dass eine andere Ursache der schweren Schäden bei der Geschädigten unwahrscheinlich sei (vgl. Protokoll vom 4.8.2005; Anlage K 3, Blatt 44 ff der Akte). Die Geschädigte und die Beklagte einigten sich noch am 18.11.2005 auf eine vergleichsweise Streitbeilegung, wonach die Beklagte der Geschädigten bei einer Haftungsquote von 80 % die zukünftigen materiellen Schäden auszugleichen hat und Zahlungen zum Ausgleich der damals bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden vereinbart wurden.

Eine Mitarbeiterin der zur Klägerin gehörenden Betriebskrankenkassen Y (nachfolgend: Y) führte am 20.10.2011 ein Telefonat mit der Mutter der Geschädigten, in welchem diese erstmals gegenüber der Y auf einen Behandlungsfehler bei der Geburt der Geschädigten hinwies. Die Y übersandte den Eltern der Geschädigten mit Schreiben vom 2.11.2011 eine Schweigepflichtentbindungserklärung, eine Herausgabegenehmigungserklärung sowie ein Formular zur Unterstützung bei Behandlungsfehlern gemäß § 66 SGB V. Das von den Eltern der Geschädigten unterzeichnete Gedächtnisprotokoll vom 14.12.2011 mit beigefügten Gutachten aus dem Verfahren 11 O 187/99 sowie dem Gutachten der Schlichtungsstelle vom 23.5.1996 ging bei der Y am 14.12.2011 ein. Die Klägerin schrieb daraufhin die A Berlin unter dem 19.12.2011 an und bat um Informationen über einen anscheinend vorliegenden Geburtsschaden betreffend die Geschädigte. Die A Berlin teilte mit Schreiben vom 18.1.2012 der Y mit, dass sie keine Kenntnisse hinsichtlich eines Geburtsschadens der Geschädigten habe und bat ihrerseits um weitere Informationen und die Übersendung von entsprechenden Unterlagen (Bl. 213 der Akte). Die Klägerin ließ die Beklagte unter dem 19.12.2011 erstmals anschreiben und hinsichtlich der Geschädigten entstandene Forderungen anmelden (Bl. 232 der Akte).

Die Klägerin verlangt mit der am 12.12. 2012 zugestellten Klageschrift vom 11.10.2012 den Ersatz von Pflegekosten in der Zeit vom 1.10.2005 bis zum 31.12.2011 in Höhe von 18.091,00 € für Pflegegeld sowie Pflegeeinsätze. Hinsichtlich der Einzelheiten der Schadensbegründung und -berechnung wird auf die Zusammenstellung in der Klageschrift vom 11.10.2012 nebst der Anlagen K4 (Blatt 49 ff der Akte) sowie die Klageerweiterung vom 30.10.2013 nebst Anlagen (Bl. 239 ff der Akte) verwiesen.

Die Parteien des jetzigen Rechtsstreits einigten sich mit Teilvergleich vom 15.10.2013 (Blatt 211 der Akte) darauf, dass im streitgegenständlichen Verfahren das Vorliegen eines ursächlichen groben Behandlungsfehlers nicht bestritten werden soll, eine Haftungsquote von 80 % grundsätzlich anerkannt werde und sich die Beklagte lediglich mit der Einrede der Verjährung etwaiger übergangsfähiger Ansprüche verteidigen werde.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Ansprüche nicht verjährt seien, weil der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Ende des Jahres 2011 begonnen habe, weil sie erst anlässlich des Telefonats einer Mitarbeiterin der Y mit der Mutter der Geschädigten am 20.10.2011 erfahren habe, dass Behandlungsfehler die Ursache der schweren Schäden bei der Geschädigten sein könnten. Eine grob fahrlässige Unkenntnis liege nicht vor, weil es vor diesem Telefonat keinerlei Hinweise auf einen Behandlungsfehler bei der Geburt der Geschädigten gegeben habe.

Nach der daraufhin im Schriftsatz vom 22.10.2013 angekündigten Antragsänderung verlangte die Klägerin nur noch den Ersatz von 80 % der streitgegenständlichen Pflegekosten und der insoweit angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Feststellung der künftigen Ersatzpflicht im Umfang von 80 %. Den Zahlbetrag hat sie mit Klagerhöhung vom 30.11.2013 auf 30.257,22 € nebst Zinsen erhöht

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 30.257,22 € nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 14.472,80 € seit dem 4.1.2012 und im Übrigen seit dem 30.10.2013 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin 80 % sämtlicher weiterer Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung der S. C., geboren am 19.8.1994, aus dem Vorfall am 19.8.1994 entstanden sind und noch entstehen werden.

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit in dieser Sache in Höhe von 1.094,80 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe sich rechtzeitig über einen möglichen Behandlungsfehler ausreichend informieren müssen. Insoweit habe sie Nachforschungen, auch bei der früheren Krankenkasse der Geschädigten, der A Berlin, anstellen müssen.

Sie behauptet insoweit, der Klägerin und zuvor der A Berlin bzw. der X Ersatzkasse könne nicht über einen Zeitraum von 17 Jahren die Verursachung des Körperschadens der Geschädigten mit den weitreichenden Folgen für den Gesundheitszustand der Geschädigten unbekannt geblieben sein. Eine solche jahrelange Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen könne nur auf grob fahrlässiger Unkenntnis beruhen. Auf die grob fahrlässige Unkenntnis komme es jedenfalls seit dem 1.1.2002 nach dem seit dem geltenden § 199 BGB n.F. an, nachdem zuvor unter der Geltung des § 852 BGB a.F. nur im Falle einer positiven Kenntnis der Klägerin der Lauf der Verjährungsfrist habe beginnen können.

Sie ist insoweit der Ansicht, die Klägerin müsse hinsichtlich ihrer innerbetrieblichen Organisation im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast im Einzelnen darstellen, wie sie organisatorisch sichergestellt habe, dass die für die Geltendmachung von Regressansprüchen zuständigen Mitarbeiter Kenntnis von den einen Regressanspruch möglicherweise begründenden Umständen erhalten.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

I.

Der Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz von 80 % der Pflegekosten und des Pflegegeldes gemäß § 116 SGB X i.V.m. §§ 823 Abs.1, 253 Abs.2 BGB sowie wegen einer schuldhaften Verletzung des Behandlungsvertrages der Beklagten mit der Geschädigten. Sie kann daher die Zahlung eines Betrages in Höhe von 14.472,80 € von der Beklagten verlangen.

Die Klägerin kann ebenfalls die Feststellung verlangen, dass die Beklagte 80 % der künftigen Kosten, Schäden und Aufwendungen, die aus der Verletzung der Geschädigten S. C. am 19.8.1994 entstanden sind und noch entstehen werden, zu ersetzen hat.

Als Verzugsschaden kann die Klägerin zudem einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der nicht bestrittenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 493,56 € (0,75 Geschäftsgebühr berechnet nach einem Gegenstandswert von 12.351,68 € – nämlich 80 % des vorgerichtlich mit Schriftsatz vom 25.1.2012 verlangten Betrages von 12.351,68 €-) gegen die Beklagte geltend machen, §§ 280 Abs.1, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.

II.

Die geltend gemachten und der Höhe nach unstreitigen Ansprüche sind nicht verjährt.

Die von der Klägerin verfolgten und gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangenen Ansprüche auf Schadensersatz verjähren seit dem 1.1.2002 gemäß § 195 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB hat der Anspruchsteller dann, wenn die ihm bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des in Anspruch genommenen und die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2009 – VI ZR 247/08- zitiert nach Juris). Wann eine solche Kenntnis beim Geschädigten anzunehmen ist, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. In Arzthaftungsangelegenheiten wird zusätzlich zu berücksichtigen sein, dass nicht vorschnell von der Tatsache, dass eine zum Schaden führende Verletzungshandlung offenbar ist, auf einen schuldhaften Behandlungsfehler geschlossen werden kann. Daher beginnt bei ärztlichen Behandlungsfehlern die Verjährung erst, wenn der Patient bzw vorliegend die klagende Krankenkasse Kenntnis von solchen Tatsachen erlangt, aus denen sich für sie als medizinischem Laien ergibt, dass der Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard erforderlich waren. (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 72. Aufl., Rz 28, 29 zu § 199 BGB).

Danach sind die hier streitgegenständlichen Ansprüche nicht verjährt.

Die Verjährungsfrist begann vorliegend gemäß § 199 Abs. 1 BGB weder mit dem Schluss des Jahres 1984, in dem der streitgegenständliche Behandlungsfehler erfolgte, zu laufen, noch im Jahr 2005, als die Geschädigte und ihre Eltern Kenntnis von den groben Behandlungsfehlern der Mitarbeiter der Beklagten erlangten. Denn es ist weder vorgetragen, noch ergibt sich dies sonst aus der Akte, dass die Eltern der Geschädigten die Klägerin oder die vorige Krankenkasse über den im Jahr 2005 sachverständig festgestellten Behandlungsfehler der Mitarbeiter der Beklagten informiert haben.

Da es bis zum 1.1.2002 unter der Geltung des § 852 BGB a.F. auf die positive Kenntnis des Gläubigers angekommen ist und eine solche positive Kenntnis der Klägerin bzw. der A Berlin nicht konkret dargetan worden ist bzw. insoweit auch keine Anhaltspunkte festgestellt werden können, ist insoweit keine Verjährung eingetreten.

Auf die grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin kommt es jedenfalls seit dem 1.1.2002 nach dem seitdem geltenden § 199 BGB n.F. an. Eine solche vorwerfbare Unkenntnis von den haftungsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten begann die Verjährungsfrist noch nicht gemäß § 199 BGB n.F. im Jahr 2003 zu laufen, weil die Klägerin im Einzelnen konkret dargetan hat, was auch unstreitig geblieben ist, dass sie erstmals durch ein Telefonat einer der Mitarbeiterinnen der BKK mit der Mutter der Geschädigten am 20.10.2011 von einem möglichen Geburtsschaden erfahren habe. Die Klägerin hat weiter im Einzelnen dargelegt, dass sie umgehend weitere Informationen von ihrer Versicherten angefordert und auch noch im Dezember 2011 die möglichen Regressansprüche bei der Beklagten angemeldet hat.

Unter Vorlage des Schreibens der A Berlin vom 18.1.2012 (Bl. 212 der Akte) hat die Klägerin ferner substantiiert vorgetragen, dass auch die frühere Krankenversicherung der Geschädigten keine Kenntnis von der fehlerhaften Behandlung bei der Geburt am 19.8.1994 hatte, sondern diese vielmehr bei der Klägerin um weitere Informationen nachgesucht hat.

Soweit die Beklagte unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH ( etwa in NJW 2012, 2644 ff.) meint, die Klägerin müsse zur ausreichenden Darstellung der fehlenden grob fahrlässigen Unkenntnis der haftungsrelevanten Umstände ihre interne Organisation im Einzelnen darstellen, so führt das vorliegend nicht zu der positiven Feststellung von Umständen einer möglichen Kenntnisverschaffung und damit grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin.

In den vom BGH entschiedenen Fällen, so z.B. in dem Urteil vom 17.4.2012 (Aktz: VI ZR 108/11 in NJW 2012, 2644 ff) hatten einzelnen Abteilungen der betroffenen Versicherungen Kenntnis von Umständen, die auf einen möglichen Regress schließen ließen. Gleichwohl hatten die jeweiligen Sachbearbeiter ihre Informationen nicht der Regressabteilung zugeleitet. Für diesen Fall hat der BGH entschieden, dass die Versicherung ihre Regressabteilung so zu organisieren habe, dass dieser eigene Verpflichtungen zur Kenntniserlangung obliegen. Da für die Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis nach der Rechtsprechung des BGH weiterhin auf die Kenntnis der Mitarbeiter der für den Regress zuständigen Organisationseinheit abzustellen ist, hat der BGH ausgeführt, dass die Regressabteilung so organisiert sein müsse, dass eine interne Weiterleitung von Informationen sichergestellt sei.

Der vorliegende Fall ist insoweit jedoch nicht vergleichbar, da hier weder die Regressabteilung der Klägerin, noch eine andere ihrer Abteilungen vor dem 20.10.2011 überhaupt Kenntnis von Umständen hatten, die auf einen Behandlungsfehler bei der Geburt der Geschädigten schließen ließen. Die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen (Leistungsabrechnungen) lassen den Schluss auf eine Arzthaftung bzw. einen Behandlungsfehler in Bezug auf die Versicherte aufgrund der dort genannten Behandlungsmaßnahmen, Aufwendungen und Kostenpositionen jedenfalls nicht zu.

Eine positive Kenntnis (bzw. grob fahrlässigen Kenntnis) der Klägerin bzw. der A von einem ärztlichen Kunstfehler schon vor dem 20.10.2011 hat die Beklagte nicht bewiesen (vgl. zur Beweislast: Palandt/Ellenberger, BGB, a.a.O., Rz. 50).

Nach alledem steht für die Kammer fest, dass die Klägerin erst Ende des Jahres 2011 Kenntnis von den relevanten anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB hatte. Die gemäß § 195 BGB geltende dreijährige Verjährungsfrist begann daher frühestens zum Ende des Jahres 2011 zu laufen und würde erst mit Schluss des Jahres 2014 enden.

Dementsprechend sind die am 12.12.2012 rechtshängig gemachten Ansprüche der Klägerin nicht verjährt und der Klage war daher stattzugeben.

Die Ansprüche sind der Höhe nach auch unstreitig. Soweit in der mündlichen Verhandlung seitens des Gerichts darauf hingewiesen hat, dass die Unterlagen nicht mit den geltend gemachten Schadenspositionen übereinstimmen, ist dies nach der Klageänderung vom 30.10.2013 und der weiteren Erläuterung im Schriftsatz vom 18.11.2013 nicht mehr der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO.

Der Gebührenstreitwert wird auf bis zum 11.10.2013 auf 68.091,00 €, bis zum 29.10.2013 auf 54.472,80 € und danach auf 60.257,22 € festgesetzt:

Zahlungsantrag zu 1):30.257,22 €; Feststellungsantrag zu 2): 50.000,- € x 80 % ):40.000,00 €.

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