OLG Frankfurt, Az.: 8 U 176/15, Urteil vom 09.08.2016
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.10.2015 (2/7 O 85/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich
- des Krankenblattauszuges
- der handschriftlichen Notizen der Beklagten
- der zusätzlichen sonographischen Aufnahmen (vom 10.10.2006, 08.12.2008, 06.09.2011, 01.12.2011, 14.02.2012, 27.03.2013, 28.03.2013, 02.04.2013, 16.04.2013 und 10.12.2013) auf der CD
erledigt ist.
Im Übrigen werden die Klage bezüglich der Herausgabe
- der Behandlungsunterlagen 2003 bis 10.03.2006
- der Anamnese aus 2006
ab- und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert der 1. und der 2. Instanz wird auf jeweils 22.000,– € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen in Bezug auf die gynäkologische Betreuung der Klägerin durch die Beklagte.
Mit Klage vom 26.02.2015 listete die Klägerin die vorprozessual herausgegebenen Unterlagen im Einzelnen auf. Wegen der bezeichneten Unterlagen wird auf diese Auflistung auf den Seiten 3 und 4 der Klageschrift (Bl. 3 und 4 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Behandlungsunterlagen nicht vollständig vorgelegt.
Nach mit Klageerwiderung u.a. vorgelegten
- Krankenblattauszug
- handschriftlichen Notizen der Beklagten
- zusätzlichen sonographischen Aufnahmen (vom 10.10.2006, 08.12.2008, 06.09.2011, 01.12.2011, 14.02.2011, 27.03.2013, 28.03.2013, 02.04.2013, 16.04.2013 und 10.12.2013) auf der CD
hat die Klägerin im Termin vom 11.08.2015 den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt.
Sie hat behauptet, bereits ab 2003 in der Behandlung der Beklagten gewesen zu sein. Zudem enthielten die bisher vorgelegten Unterlagen nicht die Anamnese aus 2006.
Die Parteien haben die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Anträge gestellt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei insgesamt, aber auch und vor allem für den erledigt erklärten Teil von Anfang an jedenfalls unbegründet gewesen.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Ein Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen 2003 bis 10.03.2006 und Anamnese aus 2006 bestehe aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht. Die teilweise Erledigungserklärung beziehe sich auf bereits vorprozessual erfüllte Ansprüche. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 06.10.2015 Bezug genommen (Bl. 84 ff d. A.).
Gegen das Urteil vom 06.10.2015 richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Sachvortrags und ihrer Rechtsauffassung die Herausgabe von Behandlungsunterlagen 2003 bis 10.03.2006 und der Anamnese aus 2006 weiter verfolgt sowie die Abänderung der Kostenentscheidung im Hinblick auf die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erstrebt.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 06.10.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (2/7 O 85/15) die Beklagte zu verurteilen, die Behandlungsunterlagen hinsichtlich der Klägerin für den Zeitraum 2003 bis 10.03.2006 sowie die Anamnese aus dem Jahr 2006 an die Klägerin herauszugeben und im Übrigen der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung aus im Einzelnen dargelegten Gründen.
II.
Die form- und fristgerechte, mithin zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.
Nach einseitiger teilweiser Erledigungserklärung der Klägerin war die tenorierte Feststellung mit anteiliger Kostentragungspflicht der Beklagten auszusprechen.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
1. Die Klage vom 26.02.2015 war bis zur Herausgabe
- des Krankenblattauszuges
- der handschriftlichen Notizen der Beklagten
- der zusätzlichen sonographischen Aufnahmen (vom 10.10.2006, 08.12.2008, 06.09.2011, 01.12.2011, 14.02.2012, 27.03.2013, 28.03.2013, 02.04.2013, 16.04.2013 und 10.12.2013) auf der CD
zulässig und begründet (§ 630 g Abs. 2 BGB).
a) Streitgegenstand der Herausgabeklage vom 26.02.2015 waren nicht die bereits vorprozessual herausgegebenen Behandlungsunterlagen. Mit Klageschrift vom 26.02.2015 listet die Klägerin auf den Seiten 3 und 4 (Bl. 3 u. 4. d.A.) die bereits vorgelegten Unterlagen im Einzelnen auf und behauptet, dass diese Vorlage nicht vollständig sei. Daraus erschließt sich, dass die Klägerin eine unzureichende Erfüllung des Anspruchs nach § 630 g Abs. 2 BGB geltend macht und die im Einzelnen bezeichneten Unterlagen nicht vom Herausgabeverlangen mit umfasst sind.
b) Mit Klageerwiderung vorgelegten Krankenblattauszug, handschriftlichen Notizen der Beklagten und zusätzlichen sonographischen Aufnahmen (vom 10.10.2006, 08.12.2008, 06.09.2011, 01.12.2011, 14.02.2012, 27.03.2013, 28.03.2013, 02.04.2013, 16.04.2013 und 10.12.2013) auf der CD hat die Beklagte den Anspruch nach § 630 g Abs. 2 BGB vollständig erfüllt. Es ist teilweise Erledigung eingetreten. Die Klägerin hat im Termin vom 11.08.2015 die teilweise Erledigung erklärt. Diese teilweise Erledigungserklärung bezog sich bei verständiger Auslegung ausschließlich auf
- den Krankenblattauszug
- die handschriftlichen Notizen der Beklagten
- die zusätzlichen sonographischen aufnahmen ((vom 10.10.2006, 08.12.2008, 06.09.2011, 01.12.2011, 14.02.2012, 27.03.2013, 28.03.2013, 02.04.2013, 16.04.2013 und 10.12.2013) auf der CD.
Die bereits vorprozessual herausgegebenen Behandlungsunterlagen waren, wie ausgeführt, nicht Streitgegenstand der Klage. Die Klägerin benannte mit Schriftsatz vom 05.06.2015 die bezeichneten Unterlagen als vorprozessual fehlend. Sie nahm die Behandlungsunterlagen 2003 bis 10.03.2006 und die Anamnese aus 2006 ausdrücklich von der einseitigen Erledigungserklärung vom 11.08.2015 aus.
2.) Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen für die Jahre 2003 bis 2006 besteht ebenso nicht wie ein (weiterer) Anspruch auf Herausgabe der anamnestischen Erhebungen durch die Beklagte.
a) Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin lediglich pauschal und damit unsubstantiiert behauptet habe, sich während dieses Zeitraums bei der Beklagten in Behandlung befunden zu haben.
Mangels schlüssigem Sachvortrag kam weder eine Anhörung der Klägerin noch ihre Parteivernehmung in Betracht (§§ 141 Abs. 1, 448 ZPO).
Soweit die Klägerin meint, dass die Behandlungsdokumentation der Beklagten dafür spreche, dass diese nicht vollständig sei, verfängt ihre Argumentation nicht. Anhaltspunkte dafür, dass Behandlungen und Untersuchungen vor dem Jahr 2006 stattgefunden haben müssen, ergeben sich aus der Behandlungsdokumentation der Beklagten nicht. Es fehlt jeder objektive Bezugspunkt.
b) Zu Recht hat das Landgericht zudem festgestellt, dass die Beklagte mit der handschriftlichen Anamnese aus 2006 jedenfalls den Anspruch nach § 630 g Abs. 2 BGB erfüllt habe. Ob diese Anamnese ausreichend ist, ist eine weitere Frage, die nicht in Zusammenhang mit der Vorlage steht.
Im Übrigen fällt auf, dass die Klägerin insofern widersprüchlich argumentiert, als sie sich einerseits erstmals 2003 bei der Beklagten vorgestellt habe, andererseits aber für 2006 eine ausführliche anamnestische Erhebung verlangt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Es war zwischen dem begründeten Feststellungsausspruch und dem unbegründeten weiteren Vorlageverlangen zu differenzieren. Dabei bemaß der Senat den jeweiligen Anteil als gleich hoch. Grundlage war der auf 22.000,– € festzusetzende Gesamtstreitwert. Da lediglich ein Teil der Behandlungsunterlagen Streitgegenstand des Rechtsstreits ist, während der weitaus überwiegende Teil bereits vorgerichtlich herausgegeben worden ist, war der Streitwert mit 1/5 der von der Klägerin behaupteter Schadensersatzansprüche von geschätzten 440.000,– € zu bemessen (§ 3 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).