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Sepsis nach Entfernen einer Venenkanüle – Glaubhaftigkeit einer ärztlichen Dokumentation

OLG München – Az.: 1 U 5092/10 Hei – Urteil vom 15.07.2011

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. Oktober 2010, Az 3 O 2582/09, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Arzthaftungsansprüche geltend. Er ist der Auffassung, infolge ärztlicher Versäumnisse während eines stationären Aufenthalts im Hause der Beklagten habe sich nach Entfernen einer Venenkanüle eine Infektion an seinem Arm entwickelt und eine Sepsis verursacht.

Der damals 70-jährige Kläger wurde am 26.10.2007 nach einem 2 Meter tiefen Sturz von einem Baum in das beklagte Klinikum eingeliefert. Die Ärzte diagnostizierten eine Commotio cerebri, eine Fraktur des 6. Halswirbels und eine Scapulafraktur links. An Vorerkrankungen wurden ein chronisches Vorhofflimmern und Arryhtmien mit Tachycardie festgestellt. Der Kläger nahm deshalb Medikamente zur Blutverdünnung (Marcumar). Zudem bestand der Verdacht einer Contusio Spinalis bei bestehenden Kribbelparästhesien an beiden Händen, weswegen eine Hochdosis-Cortisontherapie nach dem sogenannten NASCIS-Schema verordnet wurde. Die Verabreichung erfolgte intravenös bis zum 28.10.2007 über eine Venenkanüle (Viggo) am rechten Unterarm. Die Venenkanüle wurde danach mit einem Verband abgedeckt und am 31.10.2007 entfernt. Am Abend des 03.11.2007 stellten die Ärzte eine Rötung an der Einstichstelle der entfernten Kanüle am rechten Unterarm fest und entfernten dort eine 3 mm große Kruste. Es wurde ein Rivanolverband angelegt. Eine Kontrolle der Leukozyten und des (erstmals überprüften) CRP ergab am 04.11.2007 erhöhte Werte. Am Nachmittag des 04.11.2007 wurde der Kläger wegen Verdachts einer Sepsis auf die Intensivstation verlegt, nachdem er über starke Schmerzen im Oberbauch und Atemnot klagte, die Leukozytenwerte massiv erhöht waren und sich sein Allgemeinzustand deutlich verschlechterte. In der Nacht von 04. auf 05.11.2007 erlitt der Kläger einen Blutdruckabfall mit septischem Schock, fiel ins Koma und wurde kreislaufinstabil. Die Ärzte führten am Mittag des 05.11.2007 eine Spaltung des rechten Unterarmes durch, da sie dort die Sepsisursache vermuteten. Nach Öffnung entleerte sich reichlich eitrige Sekretion an der Stelle, an der sich die am Einlieferungstag gelegte Venenkanüle befunden hatte. Die bakteriologische Untersuchung ergab den Nachweis von Staphylococcen. Der Kläger musste mehrere Wochen lang künstlich beatmet werden, er erlitt ein akutes Nierenversagen, war zeitweise dialysepflichtig und wurde über eine Magensonde ernährt. Es stellte sich eine Critical-Illness-Polyneuropathie ein, zudem waren mehrere operative Spülungen am rechten Unterarm erforderlich. Bis zum 23.01.2008 hatte sich der Zustand des Klägers langsam gebessert, er war wieder ansprechbar und konnte in eine neurologische Klinik verlegt werden. Dort wurde er bis 25.06.2008 stationär behandelt. Ergänzend wird für den Krankheitsverlauf auf die vorgelegten Arztbriefe (Anlagen K 1 bis K 3) Bezug genommen.

Der Kläger hat der Beklagten in 1. Instanz vorgeworfen, auf seine Beschwerden nicht ausreichend reagiert zu haben. Er habe von Anfang an gegenüber Schwestern und Ärzten über Schmerzen im rechten Unterarm geklagt. Nach Entfernen der Kanüle habe er den Arm wegen starker Schmerzen an der Einstichstelle nicht „hängen“ lassen können. Am 02.11.2007 habe er mit seiner Frau die Stationsschwester aufgesucht und diese aufgefordert, den Verband am Unterarm zu entfernen. Um die Einstichstelle habe sich ein aufgeschwollenes, graues und wundes Gebilde gezeigt. Die Schwester habe den Arm lediglich erneut verbunden und gemeint, es sei nicht nötig, dies einem Arzt zu zeigen, es sei alles in Ordnung. Auch sei es – insbesondere wegen der durchgeführten Cortisontherapie – fehlerhaft gewesen, die Venenkanüle mehrere Tage lang im Unterarm des Klägers zu belassen, obwohl sie nicht mehr benötigt worden sei. Die Kontrolle des Armes sei unzureichend gewesen, man habe nicht hinreichend auf die Befunde und die Laborwerte reagiert bzw. Blutwerte zu spät kontrolliert. Die operative Revision am 05.11.2007 sei viel zu spät erfolgt. Das Vorgehen der Beklagten sei grob fehlerhaft gewesen. Wäre der Kläger fachgerecht behandelt worden, wäre die Infektion bzw. die beginnende Sepsis frühzeitig erkannt und beseitigt worden. Dem Kläger wären die nachfolgenden, teils dauerhaften gesundheitlichen Schäden erspart geblieben.

Sepsis nach Entfernen einer Venenkanüle - Glaubhaftigkeit einer ärztlichen Dokumentation
Symbolfoto: Von A4ASHISHMISHRA/Shutterstock.com

Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2008 sowie weitere 1.419,19 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden, der in ursächlichem Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt des Klägers im Haus der Beklagten in der Zeit von 26.10.2007 bis 23.01.2008 steht, zu ersetzen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat in 1. Instanz geltend gemacht, dass der Kläger in jeder Hinsicht fachgerecht behandelt worden sei. Das Belassen der Venenkanüle bis zum 31.10.2007 sei unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers korrekt gewesen, auch sei die Stelle – wie dokumentiert – täglich überprüft worden. Der Bereich der Einstichstelle sei bis zum Morgen des 03.11.2007 reizlos gewesen. Der Vorwurf, auf geklagte Beschwerden oder eine auffällige Veränderung sei nicht reagiert worden, sei unzutreffend. Erstmals am Abend des 03.11.2007 sei an der fraglichen Stelle eine Rötung festgestellt worden, sowie eine kleine Kruste, die entfernt worden sei, jedoch sei der Bereich ohne Eiter gewesen. Die Versorgung der Stelle mit einem Rivanolverband sei fachgerecht gewesen. Vor dem 04.11.2007 habe keine Veranlassung für eine CRP-Bestimmung bestanden, auch im Übrigen sei die Befunderhebung einwandfrei, ebenso die daraus gezogenen medizinischen Konsequenzen. Erstmals ab 04.11.2007 hätte der Zustand des Klägers den Verdacht einer beginnenden Sepsis begründet, woraufhin eine konsequente und fachgerechte Fokussuche betrieben worden sei. Die operative Entlastung des Armes am 05.11.2007 sei zeitnah und keineswegs säumig erfolgt. Im Übrigen wäre der Verlauf auch bei einem Eingriff am Abend des 04.11.2007 nicht anders gewesen. Dauerschäden, so solche eingetreten sein sollten, wären nicht zu vermeiden gewesen. Der Krankheitsverlauf sei schicksalhaft.

Das Landgericht hat nach Erholung eines chirurgischen Gutachtens und mündlicher Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. G. die Klage mit Endurteil vom 20.10.2010 abgewiesen. Auf der Grundlage des erholten Sachverständigengutachtens beurteilte das Landgericht das ärztliche Vorgehen der Beklagten als fachgerecht. Ergänzend wird für die Einzelheiten Bezug genommen auf das landgerichtliche Urteil vom 20.10.2010 (Bl. 89/97 d.A.).

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er rügt, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt. Es habe sich auf die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen gestützt, ohne zu berücksichtigen, dass dieser ausschließlich die Behandlungsdokumentation der Beklagten als Grundlage für seine Beurteilung herangezogen habe. Es sei außer Acht gelassen worden, dass der Kläger wesentliche Umstände abweichend von der Dokumentation geschildert und für seinen Vortrag seine Ehefrau als Zeugin angeboten habe. So sei unzutreffend, dass sich der Kläger in den ersten Tagen des Krankenhausaufenthalts erbrochen und intravenös Flüssigkeitszufuhr benötigt habe. Auch sei zu Unrecht unterstellt worden, dass die Wundverhältnisse erstmals am Abend des 03.11.2007 auffällig gewesen seien, tatsächlich hätten der Kläger bzw. seine Ehefrau viel früher auf Beschwerden im Bereich der Einstichstelle aufmerksam gemacht.

Der Kläger beantragt,

1. Unter Abänderung des am 20.10.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein, Az. 3 O 2582/09, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2008 sowie weitere 1.419,19 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden, der in ursächlichem Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt des Klägers im Haus der Beklagten in der Zeit von 26.10.2007 bis 23.01.2008 steht, zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und das landgerichtliche Urteil die Zurückweisung der Berufung.

Ergänzend trägt sie vor, für eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers habe keine Veranlassung bestanden. Das Vorbringen zu den Wahrnehmungen der Ehefrau sei unsubstantiiert, zumal sich diese nur zeitweise zu Besuch im Krankenhaus aufgehalten habe und im Übrigen irrelevant.

Im Termin vom 12.05.2011 hat der Senat die Zeugin H. vernommen und den Sachverständigen Dr. G. angehört. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen (Bl. 130/136 d. A.).

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte weder vertragliche noch deliktische Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die streitgegenständliche ärztliche Behandlung in jeder Hinsicht fachgerecht war. Die erlittene Sepsis mit den daraus resultierenden bedauerlichen gesundheitlichen Folgen für den Kläger ist schicksalhaft und beruht nicht auf Versäumnissen oder Fehlern der Beklagten.

Auch die weitere Beweisaufnahme, die im Hinblick auf die im Arzthaftungsrecht bestehende Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts geboten war, hat keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse erbracht.

Im Einzelnen:

1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht vermag der Senat auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. ein Abweichen der Beklagten vom fachärztlichen Standard im Rahmen der Behandlung des Klägers nicht zu erkennen.

a) Legt man die umfangreiche und detaillierte ärztliche Dokumentation zugrunde, hat die Beklagte bzw. haben deren Ärzte und Pflegekräfte nach der Einlieferung des Klägers im Hinblick auf die neurologischen Auffälligkeiten zu Recht vorsorglich über einen intravenösen Zugang bis zum 28.10.2007 eine hochdosierte Cortisontherapie durchgeführt. Auch war es vertretbar, die Venenkanüle bis 31.10.2007 zu belassen, da es sich beim Kläger um einen älteren, macumarpflichtigen Patienten handelte, der unter Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen litt. Die Risiken des Unfalls, insbesondere von unerkannten Blutungen, sowie die Verletzung des Halsmarkes, waren nicht zu unterschätzen. Zudem bestand der Verdacht von Synkopen. Damit sprach für das Belassen der Kanüle einige Tage über das Ende der Cortisontherapie hinaus, dass beim (erneuten) Legen eines intravenösen Zugangs bei einem Patienten wie dem Kläger mit größeren Schwierigkeiten zu rechnen ist, als bei einem jungen Sturzpatienten ohne Vorerkrankungen, zum anderen dass eher mit schwerwiegenden Komplikationen zu rechnen war, die eine möglichst rasche und effektive intravenöse Medikation oder Infusion erforderten. Ein weiterer, letztlich aber nicht ausschlaggebender Aspekt war, dass sich der Kläger ausweislich der Dokumentation am 27.10.2007 erbrochen hatte. Bei seiner Befragung durch den Senat betonte der Sachverständige Dr. G. allerdings, dass es unabhängig von dieser (vom Kläger bestrittenen) Übelkeit bereits aus den vorgenannten Gründen dem Facharztstandard entsprach, die Kanüle noch einige Tage lang vorsorglich zu belassen.

b) Auch im weiteren Verlauf der Behandlung lassen sich auf der Grundlage der erholten sachverständigen Gutachten ärztliche Versäumnisse nicht feststellen. Zur Überzeugung des Senats erfolgte die fachärztlich gebotene regelmäßige Kontrolle der Kanüle bzw. der Einstichstelle. Bis einschließlich 31.10.2007 ist dokumentiert, dass der fragliche Bereich täglich untersucht wurde und dass die Stelle reizlos war. Für den 01.11.2007 bzw. 02.11.2007 ist in der Dokumentation kein spezieller Vermerk zur Kontrolle der Hautstelle enthalten, an der die Kanüle entfernt worden ist, es ist es allerdings – so der Gutachter – weder üblich noch medizinisch geboten, nach Ziehen einer Venenkanüle in den Folgetagen ausdrücklich das Fehlen von Besonderheiten an der Einstichstelle zu vermerken. Die Dokumentation belegt des Weiteren von Beginn des Klinikaufenthalts an bis zur Operation am 05.11.2007 (für den nachfolgenden Zeitraum behauptet der Kläger ohnehin keinerlei Versäumnisse oder Fehler mehr) eine engmaschige ärztliche Betreuung und Diagnostik (Commotio-Überwachung am 27.10/28.10.2007, tägliche Vermerke, diverse Labor-, Röntgen-, CT- und Ultraschalluntersuchungen, kardiologische Konsile u.a.) sowie eine regelmäßige pflegerische Versorgung des Klägers. Erstmals am Abend des 3.11.2007 ist in der Dokumentation ein erster Anhalt auf eine Auffälligkeit am rechten Unterarm in Form einer Rötung und einer kleine Kruste an der alten Einstichstelle vermerkt. Gesondert festgehalten ist außerdem, dass sich dort keinerlei Hinweis auf Eiter zeigte. Bei diesem Befund war, so der Sachverständige überzeugend, die Versorgung mit einem Rivanolverband ausreichend, zugleich wurde – ebenfalls aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden – für den nächsten Morgen eine Blutbild- und CRP-Kontrolle angeordnet.

c) Angesichts des beschränken Aussagewertes der CRP-Werte in den ersten Tagen nach dem Sturz des Klägers bestand bis zum 04.11.2007 keine medizinische Notwendigkeit für eine Bestimmung der CRP-Werte, wie der Gutachter bereits bei seiner Anhörung vor dem Landgericht überzeugend begründet hatte.

d) Dass die Ärzte angesichts der signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers im Laufe des 4.11.2007 zunächst ein infektiöses Geschehen im zentralen Körperbereich vermuteten und diese Möglichkeiten abklärten, war ebenfalls vertretbar und fachgerecht, zumal geklagte Beschwerden darauf hindeuteten, während der Arm bzw. die Einstichstelle noch am Mittag des 4.11.2007 lediglich gerötet, nicht jedoch schmerzhaft, eitrig o.ä. war. Zugleich wurde vorsorglich am 4.11.2007 mit der Gabe von Antibiotika begonnen. Fachliche Versäumnisse oder Fehler wurden vom Sachverständigen auch für diesen Zeitraum überzeugend verneint.

e) Erst am 05.11.2007 verdichteten sich die klinischen Hinweise auf ein infektiöses Geschehen am Unterarm als Ursache einer Sepsis durch eine deutliche Erhöhung der CRP-Werte, eine auffällige Verschlechterung des lokalen Befundes am Arm und die erfolglose Überprüfung anderer, am Vortag noch näherliegender Ursachen. Insbesondere belegen weder der intraoperative Befund („reichlich Eiter“) noch die Entwicklung des Zustandes des Klägers noch die Blut- bzw. Laborwerte, dass die Ärzte der Beklagten zu zögerlich gehandelt hätten und zu einem früheren Zeitpunkt eine operative Intervention am Arm hätten vornehmen müssen. Zu Recht hat das Landgericht im Übrigen festgestellt, dass aller Wahrscheinlichkeit nach auch eine Operation am Abend des 04.11.2007 den Verlauf der Beschwerden und Komplikationen nicht beeinflusst hätte.

2. Die auf der ärztlichen Dokumentation beruhenden Aussagen des Sachverständigen bzw. die daran anknüpfenden Schlussfolgerungen des Landgerichts zu einem fachgerechten Vorgehen der Beklagten, zweifelt der Berufungsführer letztlich gar nicht an. Er rügt ausschließlich, dass das Gericht bzw. der Sachverständige seine Einwände zur Fehlerhaftigkeit bzw. Lückenhaftigkeit der Dokumentation nicht berücksichtigt hätten.

Tatsächlich vermochte der Kläger auch in der Berufung keine Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Dokumentation zu wecken. Grundsätzlich kann das Gericht einer formell und materiell ordnungsgemäßen Dokumentation, die – wie vorliegend – keinerlei Anhalt für Veränderungen/Verfälschung oder Widersprüchlichkeiten bietet, Glauben schenken (vgl. OLG Düsseldorf vom 17.03.2005 – Az. 8 U 56/04; OLG Oldenburg vom 28.02.2007 – Az. 5 U 147/05). Die Dokumentation der Beklagten ist des Weiteren detailliert, medizinisch plausibel und schlüssig und lässt keinerlei Lücken oder Fehler erkennen, wie auch der Sachverständige bestätigt hat.

Der Kläger selbst kann, wie er bereits erstinstanzlich erklärt hat, aus eigener Erinnerung zu den Geschehnissen keinerlei Angaben machen, also auch nicht bestätigen, dass einzelne Aspekte in der Dokumentation falsch niedergelegt worden seien oder fehlen würden. Seine Erinnerung endet mit dem Abend des 26.10.2007 und setzt erst Monate später wieder ein.

Die Behauptung, seine Ehefrau sei beim Ziehen der Kanüle anwesend gewesen und könne bestätigen, dass er dort bereits über Beschwerden geklagt habe, wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2011 revidiert.

Auch die Vernehmung der Zeugin H., die der Senat durchgeführt hat, gibt keine Veranlassung, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der ärztlichen Dokumentation zu zweifeln. Insbesondere vermochten die Angaben der Zeugin den Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger bereits einen oder mehrere Tage vor dem 4.11.2007 ein „schreckliches Gebilde mit Kruste“ am Arm gehabt habe, das die Schwester eigenmächtig ohne Rücksprache mit einem Arzt mit den Worten „ es bestehe kein Grund zur Sorge“ wieder verbunden habe. Die Angaben der Zeugin H., der Ehefrau des Klägers waren zum einen sehr emotional und einseitig sowie – was angesichts des dramatischen Verlaufs menschlich durchaus nachvollziehbar ist – von der Überzeugung getragen, es müsse Schuld der Beklagten bzw. deren Ärzte sein, dass der Kläger derart schwerwiegende Komplikationen erlitten hat. Die Zeugin war auch subjektiv davon überzeugt, dass ihr Mann zu keinem Zeitpunkt erbrochen hat, obwohl sie nur stundenweise im Krankenhaus anwesend war und sich für den 27.10.2007 gegenteilige Vermerke an drei verschiedenen Stellen der Dokumentation finden, ebenso, dass die Klinik diesen Aspekt nachträglich eingefügt hat, um sich zu rechtfertigen. Nachvollziehbare Gründe, weswegen mehrere ärztliche/pflegerische Mitarbeiter dieses Detail wahrheitswidrig hätten vermerken sollen, sind für den Senat nicht ersichtlich. Abgesehen davon kommt es, wie ausgeführt, nach den Erläuterungen des Sachverständigen ohnehin gar nicht auf dieses Detail an. Die Zeugin behauptete auch, dass ihr Mann den Arm nicht mehr habe hängen lassen können ab dem 1.11.2007, konnte aber nicht sagen, wem gegenüber sie oder ihr Mann dies gesagt haben will. Auch behauptete sie bereits für die Nacht zum 1.11.2007 Atemnot und Sauerstoffbedarf ihres Mannes, während sich in der Dokumentation derartige Probleme erst Tage später finden. Ebenso wenig erschien die drastische Schilderung des Gesprächs mit der Schwester und deren Reaktion dem Senat glaubhaft. Es gab für das Pflegepersonal, die durchgängig sorgsam das Befinden des Klägers notiert haben, keine Veranlassung zu einer solchen, den beruflichen Pflichten diametral widersprechenden Handlungsweise. Möglich ist, dass sich die Zeugin im zeitlichen Ablauf getäuscht hat, möglich ist auch dass sie unter dem Eindruck der späteren Ereignisse Dinge falsch erinnert. In jedem Fall erschienen ihre Angaben nicht hinreichend zuverlässig und glaubwürdig, um die Richtigkeit der ärztlichen Dokumentation zu erschüttern.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz Behandlungsfehler nicht nachweisen konnte und die Klage deshalb zu Recht abgewiesen worden ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen, vermag der Senat nicht zu erkennen.

 

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