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Ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler – Patienteneinwilligung in ärztlichen Eingriff

LG Bonn – Az.: 9 O 161/09 – Urteil vom 20.01.2011

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2009,

2. an den Kläger 7.360,94 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2009,

3. an den Kläger 9.383,15 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2009.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden, die aus der Behandlung am 01.07.2008 resultieren, zu ersetzen, soweit die darauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 79 % und der Kläger zu 21 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler - Patienteneinwilligung in ärztlichen Eingriff
(Symbolfoto: Von uzhursky/Shutterstock.com)

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einem bei ihm nach einer Wirbelsäulenoperation aufgetretenen Querschnittsyndrom in Anspruch.

Er stellte sich am ….06.2008 wegen chronischer Beschwerden und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und der linken Schulter/des linken Armes in der Einrichtung der Beklagten zu 2) vor. Dort wurde zunächst eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule, der linken Schulter und des Schädels durchgeführt. Am ….06.2008 erfolgte eine CT-Mikrotherapie der Nervenwurzel C7 links. Am gleichen Tag führte der Zeuge Dr. K mit dem Kläger ein Aufklärungsgespräch bezüglich eines operativen Eingriffes mit ventraler Diskektomie HW6/7 und PEEK-Cage-Implantation bei bestehendem therapieresistenten C7-Syndrom links mit Cervikobrachialgien und Hypästhesien, Bandscheibenvorfall und zervikaler knöcherner Stenose in der Etage HW6/7. Der Eingriff wurde am ….07.2008 von 9:50 Uhr bis 11:55 Uhr von Dr. K als verantwortlichem Operateur durchgeführt. Im Operationsverlauf wurden nach Entfernung der Bandscheibe HW6/7 Osteophyten und mehrere freie Sequester entfernt und es wurde ein PEEK-Cage mit der Höhe 6 mm eingesetzt. Postoperativ zeigte sich bei der Narkoseausleitung ein hochgradiges sensomotorisches Querschnittsyndrom mit Lähmung der Beine und teilweiser Lähmung der Arme. Es wurden MRT- und CT-Aufnahmen angefertigt und es erfolgte eine Kortison- und Heparingabe. Bis zum ….07.2008 wurde der Kläger in der Einrichtung der Beklagten zu 2) versorgt, anschließend wurde er in die Y.Klinik in X verlegt, wo bis zum ….10.2008 eine stationäre Rehabilitationsbehandlung stattfand.

Der Kläger trägt vor, es lägen ärztliche Behandlungsfehler vor. Die postoperative Behandlung nach dem Eingriff vom ….07.2008 sei fehlerhaft gewesen. Es sei eine notwendige engmaschige intensivmedizinische Überwachung nicht erfolgt. Die behandelnden Ärzte hätten in der Akutphase unverzüglich weitergehende Maßnahmen einleiten müssen. Der postoperative Aufenthalt im Hause der Beklagten zu 2) sei zu lang gewesen, zumal dort keine intensivmedizinische Überwachung stattgefunden habe und das Haus nicht über entsprechende Standards verfüge. Die Aufklärung vor dem operativen Eingriff sei fehlerhaft gewesen. Er sei nicht hinsichtlich des Risikos einer Querschnittslähmung aufgeklärt worden. Es sei lediglich von vorübergehendem Stimmverlust, vorübergehenden Lähmungserscheinungen und Taubheitsgefühl in den Armen und Händen die Rede gewesen. Das Gespräch habe dem letztendlich eingetretenen Risiko nicht Rechnung getragen. Er hätte sich, wenn er gewusst hätte, dass derartige Risiken bestehen, gegen die Behandlung entschieden. Er sei auch nicht hinsichtlich alternativer Behandlungsmethoden bzw. darüber, dass eine Operation nicht unbedingt hätte erfolgen müssen, aufgeklärt worden. Als er am ….06.2008 bei dem Aufklärungsgespräch die Einwilligungserklärung unterschrieben habe, seien auf dem Vordruck keine handschriftlichen Ergänzungen vorhanden gewesen.

Er beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 38.212,33 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.383,15 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit,

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus der Fehlbehandlung resultieren, zu ersetzen, soweit die darauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, der Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert. Gegen diesen kämen weder deliktische noch vertragliche Ansprüche in Betracht. Es bestünden keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) und es sei auch kein schadenursächliches Verhalten des Beklagten zu 1) dargetan. Auch gegen die Beklagte zu 2) bestehe kein Anspruch. Die Behandlung des Klägers sei fehlerfrei gewesen. Der Kläger sei im Rahmen des Aufklärungsgespräches am ….06.2006 von Dr. K ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Dr. K habe den Eingriff an einem Wirbelsäulenmodell veranschaulicht. Er habe den Kläger über allgemeine und spezielle Operationsrisiken und die Behandlungsalternativen ausführlich aufgeklärt. Die Aufklärung sei umfassend und vollständig gewesen. Der Kläger habe nach der Aufklärung eine mehr als angemessene Bedenkzeit bis zur Durchführung der Operation gehabt. Er habe sich angesichts dessen, dass die einzig bestehenden alternativen Therapien zur Behandlung seiner Beschwerden bereits zuvor erfolglos angewandt worden seien, zur Durchführung der Operation entschlossen. Er habe der Behandlung in Kenntnis der weitreichenden Risiken zugestimmt. Jedenfalls sei von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen. Der operative Eingriff am ….07.2008 sei lege artis durchgeführt worden. Die postoperative Behandlung sei nicht zu beanstanden. Die Querschnittslähmung sei unverzüglich und in jeder Hinsicht fehlerfrei behandelt worden und es habe eine ordnungsgemäße Überwachung stattgefunden. Die Verlegung in die Y.Klinik sei rechtzeitig erfolgt.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige Prof. Dr. T im Verhandlungstermin am ….09.2010 erläutert hat, und durch Zeugenvernehmung im Verhandlungstermin vom ….11.2010. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten, vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Behandlungsunterlagen, das schriftliche Sachverständigengutachten von Prof. Dr. T vom ….05.2010 sowie die Sitzungsprotokolle vom ….09.2010 und ….11.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen fehlender wirksamer Einwilligung in die am ….07.2008 durchgeführte Wirbelsäulenoperation einen Anspruch auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz für das bei ihm aufgetretene Querschnittsyndrom. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der den Beklagten obliegende Beweis einer hinreichenden präoperativen Aufklärung als Wirksamkeitsbedingung für die von dem Kläger am ….06.2008 erklärte Einwilligung nicht erbracht. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass haftungsbegründende Aufklärungsfehler vorliegen. Insoweit haften die Beklagten unabhängig vom Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers wegen vorwerfbarer Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages und deliktisch für die gesundheitlichen Folgen des operativen Eingriffes vom ….07.2008. Die Beklagten sind aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen Behandlungsvertrages passivlegitimiert. Dass auch der Beklagte zu 1) persönlich Vertragspartei geworden ist, folgt aus dem von den Beklagten vorgelegten, privaten Behandlungsvertrag vom ….06.2008 (Bl. … GA), in dem der Beklagte zu 1) persönlich als Vertragspartner benannt ist.

1. Jeder ärztliche Eingriff bedarf der Einwilligung des Patienten. Die Einwilligung ist nur wirksam und schließt die Rechtswidrigkeit des körperlichen Eingriffs nur aus, wenn der Patient das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite der ärztlichen Behandlung in ihren Grundzügen erkannt hat. Der Patient muss „im Großen und Ganzen“ wissen, worin er einwilligt. Die Selbstbestimmungsaufklärung muss dazu die Risiken einer ordnungsgemäßen Behandlung zum Gegenstand haben und dem Patienten einen allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastung vermitteln, die sich für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung aus dem Eingriff ergeben können (vgl. BGHZ 90, 103; BGH, VersR 2010, 1220; OLG Naumburg, NJW 2010, 1758). Im Rahmen der Aufklärung sind auch mögliche Behandlungsalternativen anzusprechen. Ist ein operativer Eingriff nur relativ indiziert, muss dies mit dem Patienten besprochen werden und sind die in Betracht kommenden alternativen Vorgehensweisen zu erörtern (vgl. OLG Köln, MedR 2007, 599; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 6. Aufl., Rn. C 19).

Das mit dem Kläger am ….06.2008 geführte Aufklärungsgespräch hat diesen Anforderungen nicht genügt. Die Beweislast für die das Selbstbestimmungsrecht des Patienten wahrende ordnungsgemäße Aufklärung liegt grundsätzlich auf der Behandlerseite, wobei die Kammer nicht verkennt, dass an die Beweiserbringung hinsichtlich der gehörigen Erfüllung der Aufklärungspflicht keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Geiß/Greiner aaO, Rn. C 130 ff. mwN). Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indessen davon aus, dass die präoperative Aufklärung des Klägers unzureichend gewesen ist.

Der Sachverständige Prof. Dr. T hat zunächst die Annahme eines medizinischen Behandlungsfehlers bezüglich des operativen Eingriffs bei dem Kläger durch Dr. K am ….07.2008 verneint. Nach Auswertung der Krankenunterlagen ergaben sich insoweit keine beweisbaren Anhaltspunkte für ein nicht sachgerechtes operatives Vorgehen oder sonstige Nachweise eines schuldhaften ärztlichen Fehlverhaltens. Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hierzu, der der Kammer seit vielen Jahren als besonders sachkundig und qualifiziert bekannt ist, schließt sich die Kammer an.

Im weiteren hat der Sachverständige in Bezug auf die Frage der Operationsindikation und der notwendigen Aufklärung des Patienten, hier des Klägers, in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt und erläutert, dass angesichts des bei dem Kläger bestehenden Krankheitsbildes mit Bandscheibenvorfall und chronischer degenerativer Erkrankung der Halswirbelsäule eine bloß relative Indikation für den durchgeführten operativen Eingriff bestanden habe, wobei als Alternative ein Abwarten bzw. eine weitere konservative Behandlung mit unterschiedlichen krankengymnastischen und anderen physikalischen Maßnahmen und/oder einer medikamentösen Therapie in Betracht zu ziehen gewesen sei. Bei ausschließlichem Vorliegen eines akuten sogenannten „weichen“ Bandscheibenvorfalles bestehe zwar bei einer Dissektomie und PEEK-Cage-Implantation eine Wahrscheinlichkeit der Beschwerdebesserung von über 90 %. Bei dem Kläger habe sich die Situation aufgrund des chronisch-degenerativ verlaufenden Prozesses mit neben dem Bandscheibenvorfall bestehenden Knochenverschleißerscheinungen bzw. Knochenveränderungen allerdings anders dargestellt; es sei insoweit lediglich von einer Erfolgswahrscheinlichkeit einer – vorübergehenden – Beschwerdebesserung von etwa 50 % – 60 % auszugehen. Man sei in solchen Fällen wie bei dem Kläger in der Medizin bei einem chronischen bzw. degenerativen Beschwerde- und Krankheitsbild deutlich zurückhaltender mit operativen Eingriffen als bei akuten Bandscheibenvorfällen. Eine degenerative Erkrankung wie die bei dem Kläger vorliegende laufe autonom ab, man greife mit dem operativen Eingriff gleichsam (nur) kurzfristig in ein komplexes System ein. Gerade bei chronisch bzw. degenerativ verlaufenden Prozessen sei mit dem Patienten im Rahmen des Aufklärungsgespräches auch eingehend darüber zu sprechen, was zu erreichen sei. Eine umfassende Abwägung aus medizinischer Sicht sei insoweit zwingend geboten. Der Sachverständige hat weiter das sich hier realisierte Risiko einer inkompletten Querschnittslähmung mit etwa 1 % angegeben und als aus medizinischer Sicht aufklärungspflichtig eingeordnet. Ausgehend von diesen im einzelnen nachvollziehbar begründeten und insgesamt überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen ist im vorliegenden Fall nicht von einer hinreichenden Aufklärung des Klägers auszugehen. Die Kammer hat hierzu den Kläger mehrfach persönlich angehört und auch durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben.

Der Zeuge Dr. K hat im Verhandlungstermin am ….11.2010 bekundet, keine präsente Erinnerung an Einzelheiten des am ….06.2008 mit dem Kläger geführten Aufklärungsgespräches mehr zu haben, und konnte sich auch nicht erinnern, ob die Ehefrau des Klägers bei dem Gespräch mit anwesend war. Er hat hinsichtlich Art und Inhalt der präoperativen Aufklärung seine routinemäßige, ständige Praxis geschildert. Dabei hat er bekundet, dass er sich im Rahmen des Aufklärungsgespräches auch zu den Erfolgsaussichten der Behandlung äußere und erläutere, dass nach der Statistik eine relative hohe Erfolgsrate bezüglich einer dauerhaften Schmerzlinderung von 90 % bestehe.

Bei dem Kläger hat nach den Ausführungen des Sachverständigen indessen nur eine deutlich niedrigere Erfolgswahrscheinlichkeit von etwa 50 % – 60 % bestanden. Grundsätzlich ist zwar über die Erfolgsaussichten bzw. das Misserfolgsrisiko nicht unter Angabe konkreter Prozentzahlen aufzuklären (vgl. OLG Naumburg, NJW 2010, 1758). Wenn allerdings derartige Angaben gemacht werden, müssen sie jedenfalls größenordnungsmäßig zutreffend sein, um dem Patienten eine realistische Einschätzung zu ermöglichen. Wird dem Patienten eine falsche Vorstellung bezüglich der Erfolgswahrscheinlichkeit eines operativen Eingriffes vermittelt, so wird sein Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Durchführung des Eingriffes verkürzt und es liegt ein Aufklärungsmangel vor. Davon ist hier bereits aufgrund der eigenen Ausführungen des Zeugen auszugehen. Offenbar hat er – gemessen an den differenzierten Erläuterungen des Sachverständigen hierzu – den Kläger gerade nicht auf die in seinem Fall aufgrund des degenerativen Krankheitsbildes verminderten Erfolgsaussichten des operativen Eingriffes hingewiesen und hierüber mit ihm gesprochen.

Der Kläger selbst hat im Rahmen seiner mehrfachen persönlichen Anhörung für die Kammer durchaus glaubhaft bekundet, dass ihm sinngemäß von dem Zeugen gesagt worden sei, es bestünde keine Alternative zu dem operativen Eingriff. Auf konkrete Risiken einer Querschnittslähmung sei er gar nicht hingewiesen worden, wobei im Zeitpunkt seiner Unterschrift auch keine handschriftlichen Erläuterungen auf dem Einwilligungsformular erfolgt seien. Die Kammer hat keine Bedenken, dem Kläger, der persönlich durchaus glaubwürdig erschien, in seinen Kernaussagen zu folgen.

In dem von ihm am ….06.2008 unterzeichneten Aufklärungsbogen sind zwar handschriftlich als Risiken u.a. Lähmungen aufgeführt. Der Kläger hat indessen im Rahmen seiner Anhörung mehrfach als sichere Erinnerung bekundet, er habe das Formular gleichsam „blanko“, d.h. ohne die handschriftlichen Ergänzungen unterschrieben. Er hat dabei nachvollziehbar und für die Kammer durchaus glaubhaft ausgeführt, auf das Risiko einer dauerhaften Querschnittslähmung nicht hingewiesen worden zu sein, sondern nur bezüglich vorübergehender Lähmungen bzw. Taubheitsgefühle aufgeklärt worden zu sein. Es besteht im vorliegenden Fall für die Kammer kein Anlass, aufgrund der im Rechtsstreit vorgelegten Dokumentation und den Ausführungen des Zeugen K hierzu von einer hinreichenden, ordnungsgemäßen Aufklärung über die tatsächlich mit der Operation am Rücken verbundenen Risiken und die „Erfolgsaussichten“, d.h. auch Heilungsaussichten auszugehen. Abgesehen von dem unklaren Erinnerungsbild des Zeugen und den dargelegten Unstimmigkeiten zu den Ausführungen des Sachverständigen zu den „Erfolgsaussichten“ des Eingriffs, überzeugte der Kläger im Rahmen seiner mehrfachen gründlichen Befragung und Anhörung sowohl in der Art seiner Bekundungen als auch bezüglich der wiedergegebenen konkreten Erinnerungen. Dabei hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass es sich bei den Aussagen des Klägers um Parteiaussagen handelt, die von daher und aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit kritisch zu bewerten sind. Jedoch hat der Kläger einzelne Unsicherheiten in seinem Erinnerungsvermögen zugestanden, wie etwa bezüglich der postoperativen MRT-Aufnahme, an die er sich nicht mehr erinnerte. Er hat dies nachvollziehbar mit der gegebenen Situation erläutert und Fehler in der Erinnerung zugestanden. Es drängte sich dabei nicht der Eindruck auf, als habe er subjektiv die Unwahrheit sagen wollen. Die Kammer hat andererseits berücksichtigt, dass an das Erinnerungsbild des behandelnden Arztes – hier des Zeugen K – keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind. Jedoch waren die Bekundungen des Klägers in ihrem wesentlichen Aussagegehalt so bestimmt und glaubhaft, dass ihnen die Kammer gerade im Hinblick auf die unzureichende Aufklärung über die Risiken einer möglichen Querschnittslähmung folgt; desgleichen in Bezug auf die fraglichen „Erfolgs- und Heilungsaussichten“. Die hiermit verbundenen Beweisnachteile gehen zu Lasten der Beklagen, die die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufklärung tragen. Dies war nicht der Fall. Die Bekundungen der Zeugin S, der Ehefrau des Klägers, waren im übrigen in der Sache unergiebig, da sie keine konkreten Erinnerungen an die Unterschriftsleistung des Klägers unter das fragliche Aufklärungsformular hatte.

2. Der von den Beklagten erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung greift nicht durch. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung zur Überzeugung der Kammer plausibel dargelegt, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte bzw. sich gegen den operativen Eingriff entschieden hätte. Dies ist angesichts der begrenzten Erfolgsaussichten der Operation bei gleichzeitigem nicht ganz seltenem Risiko einer dauerhaften Querschnittslähmung, wie sie der Sachverständige erläutert hat, durchaus auch nachvollziehbar. Die Beklagten trifft auch insoweit die Behauptungs- und Beweislast für die hypothetische Einwilligung, wobei an den Nachweis grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind, damit das Aufklärungsrecht des Patienten nicht auf diesem Wege unterlaufen wird (vgl. BGH, NJW 2007, 2771). Der Beweis einer hypothetischen Einwilligung ist hier nach allem nicht geführt.

3. Das bei dem Kläger aufgetretene Querschnittsyndrom mit den unstreitig schweren Dauerschädigungen ist kausal auf den operativen Eingriff vom ….07.2008 zurückzuführen. Der Sachverständige hat diese ebenfalls bestätigt. Hinsichtlich der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe erachtet die Kammer angesichts der Schwere der Folgen und des Ausmaßes der Beschwerden und Beeinträchtigungen – inkomplette linksbetonte und beinbetonte Tetraparese (Rollstuhl), Spastiken, Sensibilitätsstörungen, Parästhesien, Blasen- und Mastdarmlähmung – einen Schmerzensgeldbetrag von 300.000,00 Euro für angemessen. Eine daneben geltend gemachte Schmerzensgeldrente ist dagegen nicht zuzusprechen. Die Begründungen hierzu in der Klageschrift und nachfolgend sind im einzelnen auch unsubstanziiert.

Die mit den Klageantrag zu 2) geltend gemachten materiellen Schadensersatzpositionen sind nur teilweise begründet bzw. substanziiert worden. Dieser Zahlungsantrag erschließt sich der Höhe nach und in seiner Zusammensetzung nicht, worauf der Kläger auch mehrfach hingewiesen worden ist. Konkret anhand von vorgelegten Rechnungen nachvollziehbar und bezifferbar sind insoweit lediglich die Kosten für den behindertengerechten Umbau des Badezimmers in Höhe von insgesamt 7.360,94 Euro (Rechnungen vom ….02.2009, ….03.2009, ….03.2009; Bl. … – … GA). Dabei haben die Beklagten die Rechnungen vom ….02. und vom ….03.2009 unstreitig gestellt. Die in der Rechnung vom ….03.2009 aufgeführten Positionen zu den Beiarbeiten (Fliesen, Dichtarbeiten u.ä.) stehen mit den Umbauarbeiten („barrierefreie Dusche“, Bad) im Kontext und sind insoweit nicht qualifiziert bestritten.

Die mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren kann der Kläger als materiellen Schaden ersetzt verlangen.

Der Feststellungsantrag ist hinsichtlich der materiellen Schäden und der Möglichkeit weiterer künftiger immaterieller Schäden gerechtfertigt.

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 708.212,33 Euro [Klageantrag zu 1): 420.000,00 Euro; Klageantrag zu 2): 38.212,33 Euro; Klageantrag zu 4): 250.000,00 Euro].

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