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Angestellter Arzt – Wahlleistungen mit eigenem Liquidationsrecht

Eine Orthopädin in Teilzeit gewann vor dem Amtsgericht Bielefeld einen Rechtsstreit um Honorar für eine Wahlleistung. Obwohl die Patientin die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung aufgrund der geringen Arbeitszeit der Ärztin im Krankenhaus anzweifelte, gab das Gericht der Klage statt und verurteilte die Patientin zur Zahlung der Behandlungskosten. Die Richter stellten klar, dass für Wahlleistungen die fachliche Expertise und nicht die Position oder die Arbeitszeit entscheidend ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Bielefeld
  • Datum: 20.05.2021
  • Aktenzeichen: 406 C 131/20
  • Verfahrensart: Zivilprozess
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Medizinrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie, die sowohl im Klinikum C. angestellt ist als auch eine eigene Praxis betreibt. Sie fordert die Zahlung für erbrachte Wahlleistungen im Klinikum.
  • Beklagte: Eine Patientin, die die Wahlleistungsvereinbarung im Klinikum C. unterzeichnet hat, jedoch die Zahlung verweigert. Sie argumentiert, die Vereinbarung sei unwirksam und zweifelt die Aktivlegitimation der Klägerin an.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin hat der Beklagten Wahlleistungen im Klinikum C. erbracht und dafür eine Rechnung über 2.135,62 € gestellt. Die Beklagte zahlte trotz Mahnung nicht. Im Rechtsstreit geht es um die Rechtmäßigkeit der Wahlleistungsvereinbarung und die Aktivlegitimation der Klägerin.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage ist, ob die Klägerin als Teilzeitanstellung im Klinikum die Wahlleistungsvereinbarung mit eigenem Liquidationsrecht rechtsgültig abschließen konnte, auch wenn sie keine offiziell leitende Position innehat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 2.135,62 € plus Zinsen zu zahlen. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung.
  • Begründung: Die Klägerin ist zur Abrechnung berechtigt, da sie angestellte Ärztin im Klinikum mit eigenem Liquidationsrecht ist. Die Vereinbarung erfüllte alle gesetzlichen Anforderungen, und die Klägerin besitzt die erforderliche fachliche Expertise. Es wurde keine ausreichende Begründung durch die Beklagte geliefert, um dies zu widerlegen. Ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsausübung (§31 MBO) liegt nicht vor.
  • Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung verdeutlicht die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Wahlleistungsvereinbarungen im medizinischen Bereich.

Komplexe Abrechnung: Gerichtsurteil zu Wahlleistungen für angestellte Ärzte

Ein angestellter Arzt bewegt sich in einem komplexen Spannungsfeld zwischen vertragsärztlicher Tätigkeit und der Möglichkeit, Wahlleistungen anzubieten. Wahlleistungen umfassen medizinische Dienstleistungen, die über die reguläre Versorgung hinausgehen und oft privat abgerechnet werden. Diese können etwa bestimmte Operationen oder Zusatzleistungen sein, die durch eine Zusatzversicherung gedeckt werden. Für solche privatärztlichen Leistungen besitzt ein angestellter Arzt in manchen Fällen ein eigenes Liquidationsrecht, das heißt, er kann die erbrachten Leistungen direkt mit den Patienten abrechnen.

Das Abrechnungssystem lässt Raum für verschiedene Interpretationen und kann zu juristischen Auseinandersetzungen führen, insbesondere bei der Frage, in welchem Umfang ein angestellter Arzt Wahlleistungen erbringen darf und wie die daraus resultierenden Erlöse verteilt werden. Dabei spielen auch die Rahmenbedingungen des Arztvertrags sowie gegebenenfalls Honorarverhandlungen mit Kliniken eine Rolle. Diese Themen sind nicht nur für die Ärzte selbst, sondern auch für Patienten relevant, die von ihrem Arztwahlrecht Gebrauch machen und eine optimale Patientenversorgung erwarten. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese komplexen Themen beleuchtet und ein entsprechendes Gerichtsurteil erläutert.

Der Fall vor Gericht


Streit um Wahlleistungen: Teilzeitärztin gewinnt Honorarklage

Hand hält Stift über Unterschriftenlinie der Wahlleistungsvereinbarung im Krankenhaus.
Wahlleistungen und Honorarklage angestellter Ärzte | Symbolfoto: Ideogram gen.

Ein Rechtsstreit am Amtsgericht Bielefeld zeigt die rechtlichen Bedingungen für Wahlleistungen im Krankenhaus. Eine Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie, die mit einer 4-Stunden-Anstellung am Klinikum C. tätig ist und parallel eine eigene Praxis betreibt, klagte erfolgreich ihr Honorar in Höhe von 2.135,62 Euro für eine stationäre Behandlung ein.

Stationäre Behandlung nach ambulanter Betreuung

Die Patientin, die bereits ambulant von der Ärztin betreut wurde, ließ sich vom 16. bis 19. Oktober 2018 im Klinikum C. behandeln. Vor Behandlungsbeginn unterschrieb sie eine Wahlleistungsvereinbarung. Die Behandlung erfolgte persönlich und Lege artis durch die Fachärztin. Die Private Verrechnungsstelle (PVS) stellte der Patientin am 25. November 2018 im Auftrag der Ärztin die Behandlungskosten in Rechnung. Trotz Mahnung erfolgte keine Zahlung.

Rechtmäßigkeit der Wahlleistungsvereinbarung im Fokus

Die Patientin bestritt die Rechtmäßigkeit der Wahlleistungsvereinbarung. Sie argumentierte, ein Wahlarzt müsse eine leitende Position und besondere Expertise in der stationären Behandlung vorweisen. Die Teilzeittätigkeit der Ärztin stelle eine Umgehung der üblichen belegärztlichen Versorgung dar. Die Ärztin hingegen verwies darauf, dass sie ihre Patienten eigenständig und letztverantwortlich behandle und über die erforderliche Qualifikation verfüge. Die Patientin habe sie gerade wegen ihrer Expertise in beiden Versorgungsbereichen gewählt.

Gericht bestätigt Anspruch der Teilzeitärztin

Das Amtsgericht Bielefeld gab der Klage der Ärztin statt. Die Richter stellten fest, dass die Wahlleistungsvereinbarung wirksam ist. Nach §17 KHEntgG sei entscheidend, dass der Arzt beim Krankenhaus angestellt sei und die Berechtigung zur gesonderten Rechnungsstellung erhalten habe. Eine Mindeststundenzahl oder administrative Leitungsfunktion sei nicht erforderlich. Maßgeblich sei allein die fachliche Expertise auf dem jeweiligen Fachgebiet. Die Patientin wurde vor Vertragsabschluss ordnungsgemäß über Inhalt und Kosten der Wahlleistungen informiert. Das Gericht verurteilte die Patientin zur Zahlung der geforderten 2.135,62 Euro nebst Zinsen.

Voraussetzungen für Wahlärztliche Leistungen geklärt

Das Gericht betonte, dass die „Wahlleistung Arzt“ die Behandlung durch bestimmte leitende oder besonders qualifizierte Ärzte gegen zusätzliches Honorar garantiere – unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Das Vertrauen der Patienten auf besondere Erfahrung und Kompetenz werde dadurch geschützt, dass nur angestellte und beamtete Ärzte mit eingeräumtem Liquidationsrecht als Wahlarzt tätig werden können. Eine Chefarzttätigkeit sei nicht zwingend erforderlich.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass Wahlleistungsvereinbarungen auch mit Teilzeit-Fachärzten rechtswirksam sind, wenn diese über entsprechende Qualifikationen verfügen – eine leitende Position ist dafür nicht zwingend erforderlich. Die persönliche Leistungserbringung und fachliche Expertise des Wahlarztes sind entscheidend, nicht der Umfang der Anstellung. Dies hat grundlegende Bedeutung für die Gestaltung von Wahlleistungsvereinbarungen in Kliniken und die Abrechenbarkeit der erbrachten Leistungen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Wahlleistungsvereinbarung mit einem Teilzeit-Facharzt im Krankenhaus abschließen, ist diese rechtlich bindend, sofern der Arzt qualifiziert ist und die Behandlung persönlich durchführt. Sie müssen dann die vereinbarten Kosten tragen, auch wenn der Arzt nicht in Vollzeit am Krankenhaus angestellt ist. Vor Unterzeichnung einer Wahlleistungsvereinbarung sollten Sie sich über die entstehenden Kosten informieren lassen. Eine spätere Verweigerung der Zahlung mit Verweis auf die Teilzeitbeschäftigung des Arztes wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.


Wahlleistungen im Krankenhaus: Ihre Rechte und Pflichten

Das Urteil verdeutlicht die Komplexität von Wahlleistungsvereinbarungen. Gerade bei Teilzeitärzten ist es wichtig, die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung und die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen zu kennen. Um Ihre Rechte als Patient zu wahren und unnötige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, kann eine individuelle Beratung in solchen Fällen sinnvoll sein. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Wahlleistungsvereinbarung zu verstehen und Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen muss ein Arzt erfüllen, um Wahlleistungen abrechnen zu können?

Die Abrechnung von Wahlleistungen durch einen Arzt erfordert mehrere zwingende rechtliche Voraussetzungen:

Schriftliche Vereinbarungen

Eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung muss vor der Leistungserbringung schriftlich zwischen Patient und Krankenhaus abgeschlossen werden. Diese Vereinbarung wird zusätzlich zum regulären Krankenhausaufnahmevertrag getroffen.

Persönliche Leistungserbringung

Der Wahlarzt ist zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Diese Pflicht ergibt sich sowohl aus dem Behandlungsvertrag als auch aus dem Gebührenrecht. Wenn Sie als Patient eine Wahlleistung vereinbaren, kaufen Sie sich damit die persönliche Zuwendung und besondere fachliche Qualifikation des abrechnungsberechtigten Arztes hinzu.

Delegation und Vertretung

Der Wahlarzt muss nicht jeden Handgriff selbst ausführen. Eine Delegation ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Die Behandlung darf keine Kernleistung der notwendigen Behandlung sein
  • Der durchführende Arzt muss entsprechend qualifiziert sein
  • Die Leistung muss unter chefärztlicher Aufsicht und fachlicher Weisung erfolgen

Abrechnungsmodalitäten

Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Der Arzt kann dabei entweder:

  • selbst liquidieren
  • eine Abrechnungsstelle beauftragen
  • die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen

Bei der Rechnungsstellung ist zu beachten, dass ein gesetzlich vorgeschriebener Abschlag von 25 Prozent vorzunehmen ist, da bestimmte Kosten bereits durch die Fallpauschale abgedeckt sind.


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Wie bindend ist eine unterschriebene Wahlleistungsvereinbarung für den Patienten?

Eine unterschriebene Wahlleistungsvereinbarung ist ein rechtlich bindender Vertrag, den Sie jederzeit form- und fristlos mit sofortiger Wirkung kündigen können – ohne Angabe von Gründen.

Rechtliche Wirksamkeit

Die Wahlleistungsvereinbarung wird nur wirksam, wenn sie vor der Leistungserbringung schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) abgeschlossen wurde. Vor Abschluss der Vereinbarung müssen Sie über die Entgelte und den Inhalt der Wahlleistungen im Detail informiert werden.

Kündigungsmöglichkeiten

Sie haben folgende Möglichkeiten zur Beendigung der Vereinbarung:

  • Tägliche Kündigung zum Ende des folgenden Werktages
  • Sofortige Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist
  • Verweigerung der Genehmigung bei Notfällen, wenn ein Krankenhausmitarbeiter als Ihr Vertreter unterschrieben hat

Besonderheiten bei Notfällen

Wenn Sie als Notfallpatient eingeliefert werden und nicht selbst unterschreiben können, darf ein Krankenhausmitarbeiter die Vereinbarung als Ihr Vertreter unterzeichnen. In diesem Fall haben Sie später die Möglichkeit, die Vereinbarung zu genehmigen oder abzulehnen. Verweigern Sie die nachträgliche Genehmigung, müssen Sie die bereits erbrachten Wahlleistungen nicht bezahlen.


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Welche Informationspflichten hat das Krankenhaus vor Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung?

Das Krankenhaus muss Sie vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung schriftlich oder in Textform über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen unterrichten.

Zeitpunkt der Information

Die Unterrichtung muss so früh wie möglich erfolgen, damit Sie als Patient in der psychisch belastenden Situation der Krankenhausaufnahme eine fundierte Entscheidung treffen können.

Inhalt der Informationspflicht

Sie müssen über folgende Aspekte informiert werden:

  • Den Unterschied zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen: Allgemeine Leistungen sind die medizinisch notwendige Versorgung, während Wahlleistungen darüber hinausgehende Sonderleistungen darstellen.
  • Die genauen Entgelte für die jeweiligen Wahlleistungen und deren konkrete Inhalte.
  • Das Bündelungsprinzip: Wenn Sie wahlärztliche Leistungen vereinbaren, erstreckt sich dies automatisch auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses.

Form der Information

Seit Ende 2019 können die Informationen auch in Textform erfolgen. Dies bedeutet, Sie können die Informationen auch per E-Mail oder in anderer digitaler Form erhalten. Die Information muss jedoch so gestaltet sein, dass Sie als Patient einen klaren Überblick über die entstehenden Kosten erhalten.

Besondere Hinweise

Sie müssen darüber informiert werden, dass:

  • Die Vereinbarung vor der Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen werden muss.
  • Sie die Wahlleistungsvereinbarung jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen können.
  • Das Krankenhaus auch ohne Wahlleistungen zu einer medizinisch notwendigen Behandlung verpflichtet ist.

Die Informationspflichten sind zwingende Voraussetzung für eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung. Werden sie nicht erfüllt, kann die Vereinbarung unwirksam sein, und Sie müssen die Kosten für die Wahlleistungen nicht tragen.


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Ab welchem Zeitpunkt entstehen zusätzliche Kosten durch eine Wahlleistungsvereinbarung?

Die zusätzlichen Kosten durch eine Wahlleistungsvereinbarung entstehen ausschließlich für Leistungen, die nach der schriftlichen Unterzeichnung der Vereinbarung erbracht werden.

Zeitliche Voraussetzungen

Die Wahlleistungsvereinbarung muss zwingend vor der ersten Leistungserbringung schriftlich oder in Textform abgeschlossen werden. Wenn Sie wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, bevor eine Vereinbarung unterschrieben wurde, müssen Sie diese nicht bezahlen.

Dokumentation der Vereinbarung

Für die exakte zeitliche Bestimmung ist es erforderlich, dass neben dem Datum auch die Uhrzeit des Vertragsabschlusses dokumentiert wird. Dies dient der präzisen Abgrenzung, welche Leistungen unter die Wahlleistungsvereinbarung fallen.

Besonderheiten bei Notfällen

In Notfallsituationen kann ein bevollmächtigter Vertreter des Krankenhauses die Wahlleistungsvereinbarung sowohl im Namen des Krankenhauses als auch des Patienten abschließen. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung hängt dann von der späteren Genehmigung durch Sie als Patient ab. Wird diese erteilt, gilt die Vereinbarung rückwirkend ab dem Zeitpunkt des ursprünglichen Abschlusses.

Beendigung der Kostenpflicht

Sie können die Wahlleistungsvereinbarung jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Ab diesem Zeitpunkt entstehen keine weiteren Zusatzkosten für Wahlleistungen mehr.


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Was unterscheidet Wahlleistungen von regulären Krankenhausleistungen?

Regelleistungen als medizinischer Standard

Regelleistungen umfassen alle medizinisch notwendigen Krankenhausleistungen für Ihre Versorgung. Dazu gehören die Unterbringung im Mehrbettzimmer, Verpflegung, Pflege und die Behandlung durch den diensthabenden Stationsarzt. Diese Leistungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

Wahlleistungen als zusätzliche Option

Wahlleistungen sind freiwillige Zusatzleistungen, die über die medizinisch notwendige Versorgung hinausgehen. Sie können zwischen drei Kategorien von Wahlleistungen wählen:

  • Unterkunft: Wenn Sie ein Ein- oder Zweibettzimmer mit zusätzlichem Komfort wünschen
  • Ärztliche Wahlleistungen: Etwa die persönliche Behandlung durch einen Chefarzt
  • Medizinische Wahlleistungen: Zum Beispiel besondere Implantate oder erweiterte Laborleistungen

Rechtliche und finanzielle Aspekte

Wahlleistungen müssen vor der Behandlung schriftlich vereinbart werden. Die Kosten für diese Leistungen müssen Sie selbst tragen oder durch eine private Zusatzversicherung abdecken lassen. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen dabei in keinem unangemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

Besonderheiten der Wahlleistungsvereinbarung

Wenn Sie Wahlleistungen in Anspruch nehmen möchten, erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen automatisch auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses. Sie können die Wahlleistungsvereinbarung jederzeit form- und fristlos mit sofortiger Wirkung kündigen. Auch ohne Wahlleistungen ist Ihre medizinisch notwendige Behandlung im Krankenhaus immer gewährleistet.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wahlleistung

Eine medizinische Zusatzleistung im Krankenhaus, die über die normale Standardversorgung hinausgeht und vom Patienten zusätzlich gebucht werden kann. Typischerweise umfasst dies die Behandlung durch einen bestimmten Arzt oder die Unterbringung im Einzel- oder Zweibettzimmer. Geregelt ist dies in §17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Wenn ein Patient eine Wahlleistung bucht, entstehen zusätzliche Kosten, die er selbst oder seine private Krankenversicherung tragen muss. Ein klassisches Beispiel ist die Wahl eines bestimmten Operateurs für einen geplanten Eingriff.


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Liquidationsrecht

Die rechtliche Befugnis eines Krankenhausarztes, erbrachte Wahlleistungen direkt mit dem Patienten privat abzurechnen. Dieses Recht wird vom Krankenhaus eingeräumt und ist meist im Arbeitsvertrag geregelt. Es ermöglicht dem Arzt, unabhängig von seiner Arbeitszeit oder Position, für persönlich erbrachte Wahlleistungen eigenständig Honorare zu berechnen. Zum Beispiel kann ein Arzt mit Liquidationsrecht eine selbst durchgeführte Operation direkt mit dem Patienten abrechnen, statt dass das Honorar über das Krankenhaus läuft.


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Lege artis

Ein lateinischer Fachbegriff, der „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ bedeutet. Er beschreibt eine Behandlung, die nach den aktuellen medizinischen Standards und Leitlinien durchgeführt wird. Der Begriff ist in §630a BGB indirekt verankert und verpflichtet Ärzte, Patienten nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu behandeln. Beispielsweise muss eine Operation nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.


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Wahlleistungsvereinbarung

Ein rechtlich bindender Vertrag zwischen Patient und Krankenhaus über zusätzliche, gesondert zu vergütende Leistungen. Diese Vereinbarung muss nach §17 KHEntgG schriftlich vor der Behandlung geschlossen werden und enthält detaillierte Informationen über Art, Umfang und Kosten der Wahlleistungen. Die Vereinbarung ist von der regulären Krankenhausaufnahme getrennt und muss explizit die gewählten Zusatzleistungen und deren Kosten aufführen.


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Belegärztliche Versorgung

Eine besondere Form der Krankenhaus-Behandlung, bei der niedergelassene Ärzte ihre Patienten im Krankenhaus behandeln dürfen. Geregelt in §121 SGB V unterscheidet sich diese von der Behandlung durch angestellte Krankenhausärzte. Belegärzte nutzen die Infrastruktur des Krankenhauses, bleiben aber selbstständig tätig. Ein typisches Beispiel ist ein niedergelassener Gynäkologe, der seine Patientinnen zur Entbindung ins Krankenhaus begleitet und dort die Geburt leitet.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 31 Medizinische Berufsordnung (MBO): Diese Vorschrift regelt die berufsrechtlichen Pflichten und Grenzen für Ärzte, insbesondere hinsichtlich der Vertragsgestaltung und der Erbringung von Leistungen. Sie stellt sicher, dass Ärzte ihre Patienten sachgerecht und im Rahmen ihrer Qualifikation behandeln. Im vorliegenden Fall wird geprüft, ob die Wahlleistungsvereinbarung der Klägerin mit der Beklagten im Einklang mit § 31 MBO steht, insbesondere ob die teilzeitbeschäftigte Ärztin eine leitende Position innehat und damit berechtigt ist, solche Vereinbarungen zu treffen.
  • § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Verzug des Schuldners: Diese Vorschrift regelt die Bedingungen, unter denen ein Schuldner in Verzug gerät, wenn er seine Zahlungspflichten nicht fristgerecht erfüllt. Ein Schuldner befindet sich in Verzug, wenn er nach Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte trotz Mahnung nicht gefällig geworden, wodurch sie sich gemäß § 286 BGB im Verzug befindet und die Klägerin Zinsen verlangen kann.
  • § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Allgemeinen Bestimmungen für Verträge über die Erbringung von Leistungen: Diese Vorschrift behandelt Verträge, bei denen eine Partei Leistungen gegen Zahlung einer Vergütung erbringt. Sie definiert die Pflichten der Vertragsparteien und die Grundlagen für die Durchsetzung von Ansprüchen. Im vorliegenden Fall basiert die Forderung der Klägerin auf einem Vertrag zur Erbringung von Wahlleistungen, der unter diese Regelungen fällt.
  • Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): Die GOÄ regelt die Abrechnung von medizinischen Leistungen im Privatbereich. Sie legt fest, welche Leistungen wie zu honorieren sind und welche Voraussetzungen für die Berechnung von Wahlleistungen erfüllt sein müssen. Im vorliegenden Fall ist die Rechtmäßigkeit der abgerechneten Wahlleistungen der Klägerin nach GOÄ zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Rechnung korrekt und gemäß den geltenden Bestimmungen erstellt wurde.
  • § 173 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Verjährung von Ansprüchen: Diese Vorschrift bestimmt die Fristen, innerhalb derer rechtliche Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Nach Ablauf dieser Fristen können Ansprüche verjähren und sind rechtlich nicht mehr durchsetzbar. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Forderung der Klägerin innerhalb der vertraglich und gesetzlich vorgesehenen Frist geltend gemacht wurde, um die Durchsetzbarkeit der Zahlung sicherzustellen.

Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Bielefeld – Az.: 406 C 131/20 – Urteil vom 20.05.2021


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