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Arzthaftung für angeblich fehlerhaft durchgeführte Corona-Impfung

Corona-Impfung: Arzt haftbar für Herzschäden?

Das Landgericht Dortmund wies die Klage eines Patienten gegen eine Ärztin ab, der behauptete, durch fehlerhafte Corona-Impfungen Schäden erlitten zu haben. Das Gericht urteilte, dass die Ärztin und ihre Mitarbeiter bei der Durchführung der Impfungen hoheitlich handelten und somit eine Haftung des Landes NRW und nicht der Ärztin selbst vorliegt. Dies basiert auf der Annahme, dass die Impfungen Teil einer staatlichen Kampagne waren und die Ärztin als Verwaltungshelferin agierte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 163/22 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klageabweisung: Das LG Dortmund wies die Klage gegen die Ärztin ab.
  2. Hoheitliche Tätigkeit: Die Impfung wurde als hoheitliche Tätigkeit eingestuft, da sie Teil der staatlichen Impfkampagne war.
  3. Haftung des Landes NRW: Aufgrund des hoheitlichen Charakters der Impfung liegt die Haftung beim Land NRW, nicht bei der impfenden Ärztin.
  4. Kein direkter Zusammenhang: Es konnte kein direkter Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Schäden des Klägers und der Impfung nachgewiesen werden.
  5. Rolle der Ärztin: Die Ärztin agierte als Verwaltungshelferin im Rahmen der staatlich organisierten Impfkampagne.
  6. Abrechnung über Bundesmittel: Die Impfungen wurden über Bundesmittel finanziert und abgerechnet, was den hoheitlichen Charakter unterstreicht.
  7. Keine Eigenhaftung der Ärztin: Aufgrund der Amtshaftung des Staates besteht keine direkte Haftung der Ärztin.
  8. Bundesweite Impfkampagne: Die Corona-Impfkampagne war eine bundesweite, staatlich organisierte Maßnahme, die den hoheitlichen Charakter der Impfung begründet.

Arzthaftung bei Corona-Impfungen: Ein rechtlicher Diskurs

Impfschaden Arzthaftung
(Symbolfoto: Parilov /Shutterstock.com)

In einer Zeit, in der die Corona-Impfung einen wesentlichen Bestandteil des öffentlichen Gesundheitswesens darstellt, rücken juristische Fragen zur Arzthaftung verstärkt in den Fokus. Die Haftung von Medizinern für mögliche Impfschäden oder Fehler bei der Durchführung von Impfungen ist ein hochaktuelles und sensibles Thema. Es wirft nicht nur Fragen zur ärztlichen Aufklärung und korrekten Behandlung auf, sondern berührt auch grundlegende Aspekte des Medizinrechts. Insbesondere der Umgang mit seltenen, aber schwerwiegenden Nebenwirkungen wie einer Kardiomyopathie nach einer Boosterimpfung steht dabei im Zentrum der rechtlichen Bewertung.

Diese Thematik gewinnt zusätzlich an Komplexität, wenn es um die finanzielle Entschädigung in Form von Schmerzensgeld geht und wer letztendlich die Verantwortung für mögliche Gesundheitsschäden trägt. Der nachfolgende Inhalt beleuchtet ein konkretes Urteil, das wichtige Einsichten in die juristische Handhabung solcher Fälle bietet und zeigt, wie Gerichte die feinen Linien zwischen ärztlicher Verantwortung, staatlicher Regulierung und individuellen Rechten der Patienten navigieren. Tauchen Sie mit uns ein in die Welt des Medizinrechts, wo jeder Fall einzigartige Fragen und Herausforderungen mit sich bringt.

Der Streit um die Arzthaftung bei Corona-Impfungen

Im Zentrum des juristischen Disputs vor dem Landgericht Dortmund stand ein Fall, der die Arzthaftung für angeblich fehlerhaft durchgeführte Corona-Impfungen betrifft. Der Kläger, ein Patient (*00.00.1989), erhob Vorwürfe gegen eine Ärztin für Allgemeinmedizin, die in der Gemeinschaftspraxis A1/A2 tätig ist. Er behauptete, dass die Impfungen, die er in dieser Praxis erhalten hatte, fehlerhaft durchgeführt wurden und folglich zu ernsthaften gesundheitlichen Problemen geführt hätten. Insbesondere ging es um die Verabreichung des Vektorimpfstoffs Vaxzevria/AstraZeneca, des mRNA-Impfstoffs Comirnaty/Biontech und des Moderna-Impfstoffs Spikevax. Der Kläger beschuldigte die Ärztin und ihren Praxispartner, Herrn A1, der unterlassenen Aufklärung und behauptete, infolge der Impfungen an einer dilatativen Kardiomyopathie gelitten zu haben, was eine Reihe von gesundheitlichen Komplikationen nach sich zog.

Die juristische Auseinandersetzung und Klageforderungen

Der Kläger fordertevon der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 400.000 Euro sowie die Feststellung der weiteren Einstandsverpflichtung für materielle und immaterielle Schäden. Er argumentierte, dass die Impfung nicht nur fehlerhaft verabreicht wurde, sondern er auch nicht ausreichend über mögliche Impfschäden und Alternativen aufgeklärt worden sei. Diese Vorwürfe wurden von der Ärztin bestritten. Sie behauptete, dass der Kläger ausdrücklich und ohne Zweifel die Durchführung der Impfung gewünscht und auf eine weitere Aufklärung verzichtet habe. Ferner bestritt sie, dass die gesundheitlichen Probleme des Klägers in direktem Zusammenhang mit den Impfungen stünden.

Das Urteil des LG Dortmund und seine Begründung

Das LG Dortmund wies die Klage ab und entschied, dass die Beklagte und ihre Mitarbeiter bei den Impfungen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben gehandelt hätten und somit keine persönliche Haftung trügen. Das Gericht stützte sich dabei auf den Artikel 34 GG und § 839 BGB, wonach bei hoheitlichen Tätigkeiten die Verantwortung beim Staat – hier das Land Nordrhein-Westfalen – liegt. Dieser Entscheidung lag die Annahme zugrunde, dass die Covid-19-Impfungen Teil einer staatlichen Kampagne waren und die Ärztin als Verwaltungshelferin fungierte.

Die rechtliche Einordnung und Bedeutung des Urteils

Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für das Medizinrecht und die Behandlung von Patienten im Rahmen staatlich organisierter Gesundheitskampagnen. Es hebt die Wichtigkeit der korrekten Einordnung ärztlicher Tätigkeiten im Kontext hoheitlicher Aufgaben hervor und setzt klare Linien bezüglich der Arzthaftung. Insbesondere zeigt es auf, wie die rechtliche Verantwortung zwischen privaten Medizinern und dem Staat aufgeteilt wird, insbesondere in Bezug auf neuartige medizinische Herausforderungen wie die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Impfungen.

Das Urteil des LG Dortmund stellt somit einen Präzedenzfall dar, der die rechtlichen Rahmenbedingungen für ähnliche Fälle in der Zukunft maßgeblich beeinflussen könnte. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer klaren Trennung zwischen privater medizinischer Praxis und staatlich veranlassten Gesundheitsmaßnahmen, insbesondere in Krisenzeiten wie einer Pandemie. Das Urteil mag zwar auf den ersten Blick eine Erleichterung für Mediziner darstellen, die im Rahmen staatlicher Kampagnen handeln, wirft jedoch gleichzeitig Fragen auf bezüglich der Verantwortung und des Schutzes von Patienten unter diesen besonderen Umständen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was gilt rechtlich als Impfschaden und wer trägt die Beweislast für einen solchen Schaden?

Gemäß § 2 Nr. 11 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird ein Impfschaden als „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung“ definiert. Dies bedeutet, dass eine physische Reaktion, die über heftige Impfreaktionen wie Ausschläge, Fieber und Kopfschmerzen hinausgeht und lebensverändernde und damit psychische Konsequenzen für die Betroffenen mit sich bringt, als Impfschaden gilt.

Die Beweislast für einen Impfschaden liegt grundsätzlich bei der Person, die den Schaden geltend macht. Es kann hilfreich sein, wenn der Impfschaden in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung auftritt. In einigen Fällen, insbesondere bei Klagen gegen Impfstoffhersteller, könnte die Beweislast jedoch umgekehrt werden. In diesem Fall müsste der beklagte Impfstoffhersteller nachweisen, dass eine andere Ursache als die Impfung wahrscheinlich ist, beispielsweise durch Hinweise in der bisherigen Krankengeschichte.

Bei Anerkennung eines Impfschadens kann im Bedarfsfall auch Anspruch auf z. B. Versorgung mit Hilfsmitteln, Heil- und Krankenbehandlung, Pflegekosten u. a. bestehen. Die Höhe der Geldleistungen bemisst sich am Grad der Schädigungsfolgen (GdS, § 5 SGB XIV). Bei erfolgreichen Klagen gegen Impfstoffhersteller muss der jeweilige Mitgliedstaat, in Deutschland also der Bund, die Entschädigungen sowie die Prozesskosten des Herstellers übernehmen.


Das vorliegende Urteil

LG Dortmund – Az.: 4 O 163/22 – Urteil vom 01.06.2023

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger (*00.00.1989) nimmt die Beklagte aufgrund einer vermeintlich fehlerhaft durchgeführten Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, unterbliebener Aufklärung und angeblicher Impfschäden auf Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der weiteren Einstandsverpflichtung in Anspruch.

Die Beklagte ist Ärztin für Allgemeinmedizin und niedergelassen in der Gemeinschaftspraxis A1/A2 in Ort-02 tätig. Der Kläger war bis 2022 Patient der Praxis. Zuständiger Behandler dort war der Praxispartner der Beklagten, Herr A1.

Der Behandlungsverlauf ereignete sich auszugsweise wie folgt:

Am 11.05.2021 erhielt der Kläger in der Praxis der Beklagten durch deren Praxispartner A1 die erste Covid-Schutzimpfung mit dem Vektorimpfstoff Vaxzevria/Astra. Im Vorgang zu dieser Impfung hatte er das „AUFKLÄRUNGSMERKBLATT Zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) — mit Vektor-Impfstoffen — (Vaxzevria, ehemals COVID-ig Vaccine AstraZeneca von AstraZeneca und COVID-ig Vaccine Janssen von Johnson & Johnson)“ unterschrieben.

Die zweite Impfung erhielt der Kläger am 21.07.2021, wiederum durch A1, diesmal allerdings mit dem mRNA-Impfstoff „Comirnaty/Biontech“.

Am 15.12.2021 erhielt der Kläger in der Praxis der Beklagten die dritte sogenannte Boosterimpfung mit dem Impfstoff „spikevax“ der Firma Moderna. Nach Abschluss eines Impfnachmittags in der Praxis im Rahmen der bundesweiten Impf-Kampagne mit weit über 100 verabreichten Impfungen war eine Dosis dieses Impfstoffs übriggeblieben. Verabreicht wurde der Impfstoff von der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin B1. Der genaue Ablauf dieser Impfung ist zwischen den Parteien umstritten.

Am 05.01.2022 stellte der Kläger sich danach mit Luftnot erneut in der Praxis der Beklagten vor. A1 stellte bei echokardiographisch eingeschränkter LV-Funktion sowie einem erhöhten Pro-BNP von 7390 ng/ml die Verdachtsdiagnose einer Herzinsuffizienz und empfahl eine stationäre Abklärung mit der Arbeitsdiagnose einer Kardiomyopathie. Der Kläger wurde daraufhin vom 08.01.2022 bis zum 17.01.2022 stationär in der xxx-klinik in Ort-01 behandelt. In dem an A1 gerichteten Entlassungsbrief vom 18.01.2022 heißt es hierzu unter „Diagnosen“: „Dilatative Kardiomyopathie unklarer Ursache DD: infolge der Modernaimpfung“. Unter „Epikrise“ wird dort unter anderem beschrieben, dass die Aufnahme des Klägers bei schwergradig eingeschränkter linksventrikulärer Funktion auf der Intensivstation zur weiteren Überwachung erfolgt sei. In der Echokardiographie habe sich das Bild einer dilatativen Kardiomyopathie mit deutlich eingeschränkter Pumpfunktion von ca. 23% gezeigt. Es sei mit einer Herzinsuffizienztherapie begonnen worden, unter der es zur Besserung der Symptomatik gekommen sei. Zur weiteren Abklärung der akuten Herzinsuffizienz sei am 10.01.2022 eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt worden, in der eine koronare Herzkrankheit habe ausgeschlossen werden können. In einem am 11.01.2022 durchgeführten Kardio-MRT habe sich die bekannte Linksherzdilatation mit deutlich reduzierter Ejektionsfraktion gezeigt. Es sei ein „deutlich dilatierter, nicht hypertrophierter LV mit hochgradig eingeschränkter Funktion (EF 15 %)“ befundet worden. Unter der begonnenen Herzinsuffizienztherapie sei es zu einer kurzzeitigen Verschlechterung der Nierenwerte im Sinne eines akuten Nierenversagens Stadium AKIN 1 gekommen, die im Verlauf unter angepasster Medikation rückläufig gewesen sei. Im Langzeit-EKG hätten sich wiederholt kurze Episoden eines AV-Blocks Typ Il, Typ Wenckebach ohne höhergradige Rhythmusstörungen gezeigt. Am 14.01.2022 sei bei dem Kläger ein atemabhängiger rechtsseitiger Thoraxschmerz aufgetreten. Es habe keine Tachykardie oder Dyspnoe im Vergleich zum Vorbefund bestanden, die D-Dimere seien leicht erhöht gewesen. In einem Angio-CT habe sich eine segmentale Lungenarterienembolie in der rechten dorsalen Oberlappenarterie und subsegmental im rechten Unterlappen gezeigt sowie im rechten Unterlappen dorsobasal ein Verdacht auf einen kleinen, maximal 9 mm messenden Lungeninfarkt. Der Kläger sei schließlich in der Herzinsuffizienzambulanz des UKM angemeldet worden.

Der Kläger beschreibt den Ablauf seiner dritten Impfung am 15.12.2021 wie folgt: Er habe sich wegen einer Leistenoperation in der Praxis der Beklagten in Behandlung befunden, weshalb er sich auch am 15.12.2021 dort vorgestellt habe. Die Zeugin B1 habe ihm an diesem Tag mitgeteilt, dass Impfstoff „Spikevax/Moderna“ übriggeblieben sei und gefragt, ob er diesen Impfstoff verimpft haben möchte. Daraufhin habe er die Zeugin B1 gefragt, ob dies überhaupt gehe, da er erst am 21.07.2021 den Impfstoff „Corminaty/Biontech“ bekommen hätte. Die Zeugin B1 habe dies mit der Beklagten, die gerade einen anderen Patienten behandelt habe, abklären wollen. Was zwischen der Beklagten und der Zeugin B1 besprochen worden sei, sei ihm unbekannt. Sodann sei jedenfalls der Impfstoff durch die Zeugin B1 verabreicht worden.

Die Behauptung der Beklagten, dass er gegenüber der Zeugin B1 keinen Zweifel daran gelassen habe, dass er unter allen Umständen so schnell wie möglich, insbesondere in Anbetracht des anstehenden Weihnachtsfestes, die Durchführung einer Boosterimpfung dringend wünsche, treffe nicht zu. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Zeugin B1 deutlich gemacht, dass eine Aufklärungsnotwendigkeit nicht bestanden habe und er unverzüglich die Durchführung der Impfung wünsche. Über eine Aufklärung oder einen Aufklärungsverzicht sei mit der Zeugin B1 überhaupt nicht gesprochen worden.

Der Kläger behauptet nun, die Impfung sei fehlerhaft verabreicht und er selbst vorab nicht hinreichend aufgeklärt worden. Vor dem Hintergrund seines Alters hätte eine Verabreichung des zum Einsatz gekommenen Impfstoffes nicht erfolgen dürfen. Impfstoff und Spritze seien verunreinigt gewesen und eine falsche Impfdosierung gewählt worden. Zudem sei er im Hinblick auf die Möglichkeiten eines Impfschadens bezüglich des verabreichten Impfstoffs „Spikevax“ der Firma Moderna durch die Beklagte nicht über die Risiken aufgeklärt worden. Er sei auch nicht über Behandlungsalternativen, insbesondere eine Impfung mit dem Impfstoff „Biontech“ aufgeklärt worden. Der von ihm unterschriebene Aufklärungsbogen habe sich ausschließlich auf den Vektorimpfstoff „Astrazeneca“ bezogen. Auch im Rahmen dieser Aufklärung sei er jedoch nicht darauf hingewiesen worden, dass Impfungen schwere Herzerkrankungen zur Folge haben könnten. Er rügt ausdrücklich die Aufklärungen im Zusammenhang mit allen drei Impfungen vom 11.05.2021, 21.07.2021 und 15.12.2021.

Der Kläger behauptet weiter, dass es sich bei der starken Einschränkung der Auswurfleistung seiner linken Herzkammer, der dilatativen Kardiomyopathie und der Herzinsuffizienz um Impfschäden handele, die bei einer Impfung mit dem Impfstoff „Biontech“ nicht eingetreten wären. Hätte er gewusst, dass solche Impfschäden bei ihm eintreten könnten, hätte er der Impfung niemals zugestimmt.

In Folge der Impfung seien seine kognitiven Fähigkeiten nunmehr erheblich eingeschränkt. Er leide unter Störungen von Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisleistung sowie Aufmerksamkeitsdefiziten und Wortfindungsstörungen. Er könne seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht mehr ausüben. Aufgrund der organischen Beschwerden sei er auch in der Psyche stark beeinträchtigt. Es müsse von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden. Er könne nicht mehr durchschlafen, wache ständig nachts auf und fühle sich dann morgens wie „gerädert“. Er leide unter Zukunftsängsten, auch im Hinblick auf die finanzielle Unsicherheit in der Zukunft und habe jegliche Lebensfreude verloren. Spazierengehen, Wandern und Sporttreiben seien ihm auch nicht mehr möglich. Es stehe zu befürchten, dass in der Zukunft eine Herztransplantation erforderlich sein werde.

Der Kläger erachtet ein Schmerzensgeld von mindestens 400.000,00 EUR für angemessen.

Er ist zudem der Ansicht, dass es sich bei der Beklagten um die richtige Anspruchsgegnerin handele. Sie sei ihm gegenüber insbesondere nicht hoheitlich tätig geworden. Aus dem Wortlaut der CoronaImpfVO ergebe sich eine hoheitliche Tätigkeit der Beklagten ausdrücklich nicht. Vielmehr würde dort in § 3 Abs. 1 Nr. 4 lediglich geregelt, dass Arztpraxen Leistungen nach § 1 Abs. 2 der Verordnung, also Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, durchführen dürften. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte Leistungserbringerin gewesen sei, könne eine hoheitliche Tätigkeit nicht konstruiert werden.

Auch an seiner eigenen Aktivlegitimation hinsichtlich des Feststellungsantrags hat der Kläger keinerlei Zweifel. Aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 IfSG ergebe sich, dass die hier streitgegenständlichen Schadens- und Schmerzensgeldansprüche gerade nicht geltend gemacht werden können, sie seien durch diese Vorschrift also nicht umfasst.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2022 zu zahlen, welches den Betrag in Höhe von EUR 400.000,00 nicht unterschreiten sollte;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit derzeit nicht vorhersehbar, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind;

3. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 10.802,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Impfung am 15.12.2021 sei wie folgt abgelaufen: Ihre Mitarbeiterin, die Zeugin B1, habe sie am frühen Abend des 15.12.2021 gefragt, ob der Kläger, ein sehr guter Freund von ihr, die übrig gebliebene Impfstoffdosis bekommen könne. Es sei ihm evident wichtig gewesen, noch vor Weihnachten eine Boosterimpfung zu bekommen, um einen kompletten Impfschutz zu haben. Sie habe die Zeugin B1 nach dem Geburtsdatum des Klägers gefragt, um sicherzugehen, dass dieser entsprechend der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Empfehlung älter als 30 Jahre gewesen sei. Die Empfehlung der STIKO vom 10.11.2021 habe eine Verabreichung des mRNA-Impfstoffes von Moderna bei Personen vorgesehen, welche das 30. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Diese Voraussetzungen seien erfüllt gewesen, da der Kläger zum Zeitpunkt der Impfung 32 Jahre alt gewesen sei. Die Zeugin B1 habe versichert, dass der Kläger damit einverstanden sei, dass sie die Impfung verabreiche. Sie, die Beklagte, habe daraufhin die Zeugin B1 mit der Durchführung der vom Kläger gewünschten Impfung beauftragt. Der Kläger habe gegenüber der Zeugin B1 keinen Zweifel daran gelassen, dass er unter allen Umständen so schnell wie möglich, insbesondere in Anbetracht des anstehenden Weihnachtsfestes, die Durchführung einer Boosterimpfung dringend wünsche. Er habe gegenüber der Zeugin unmissverständlich klargemacht, dass er sofort eine Injektion wünsche und dass eine weitere Aufklärungsnotwendigkeit nicht bestehe.

Die Verabreichung der Injektion sei sodann entsprechend den Empfehlungen des RKI erfolgt. Es sei insbesondere unter Einsatz von Einmalhandschuhen, Einmalspritze und sterilisierten und verpackten Materialien ordnungsgemäß desinfiziert worden.

Zur Aufklärung behauptet die Beklagte, dass der Kläger sich auch in Kenntnis der Möglichkeit der Ausbildung eines Impfschadens mit dem Impfstoff „Spikevax“ der Firma Moderna einverstanden erklärt hätte. Er habe gegenüber der Zeugin B1 keinen Zweifel daran gelassen, dass er unter allen Umständen so schnell wie möglich die Durchführung einer Boosterimpfung wünsche. Ausdrücklich habe er dabei deutlich gemacht, dass eine weitere Aufklärungsnotwendigkeit nicht bestehe. Es sei also ein ausdrücklicher Aufklärungsverzicht erfolgt. Im Hinblick auf die bereits zuvor durch A1 stattgehabte Aufklärung sei der Kläger zudem voraufgeklärt gewesen. A1 habe zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich erläutert, dass es sich bei allen Covid-19 Impfstoffen um neu entwickelte Impfstoffe handele mit der Folge, dass selbstverständlich die entsprechende Studienlage noch dünn sei und niemals sicher ausgesagt werden könne, ob gegebenenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannte Komplikationen auftreten.

Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei den Gesundheitsschäden des Klägers um Impfschäden handele. Eine Kardiomyopathie stelle eindeutig kein typisches Risiko einer zuvor erfolgten Injektionsverabreichung dar. Weder die Diagnostik in der xxx-klinik, noch weitere in der Akte befindliche Arztbriefe und Untersuchungsberichte lieferten insoweit einen Hinweis darauf, dass valide belastbare Tatsachen bestehen, welche einen Zusammenhang mit der zuvor stattgehabten Covid-19-Impfung herstellen. Etliche Behandler hätten mit Blick auf die Genese der Kardiomyopathie auf eine unklare Ursache verwiesen. Im September 2021 habe der Kläger beispielsweise unter einer viralen Atemwegserkrankung gelitten, welche durch die Praxis behandelt worden sei. Eine solche könne ursächlich eine Myokarditis hervorrufen. Die Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang, dass der Kläger zuvor eine Untersuchung durchgeführt habe, welche eine Vorschädigung zum Zeitpunkt der Impfung ausgeschlossen habe.

Die von dem Kläger behaupteten Beeinträchtigungen werden vollumfänglich bestritten. Weder stehe im Falle des Klägers eine Herztransplantation an, noch sei überhaupt ersichtlich und gesichert, dass die behaupteten Beeinträchtigungen nach wie vor bestehen. Selbst wenn diese Beeinträchtigungen gegeben sein sollten, bestünde kein Zusammenhang mit der Behandlung in der Praxis.

Nach Ansicht der Beklagten könne dies alles jedoch dahinstehen, weil sie bereits nicht passivlegitimiert sei. Die Schutzimpfung vom 15.12.2021 sei im Rahmen der Corona-Impfverordnung gemäß § 3 Abs. 3 CoronaImpfVO erfolgt. Danach sei zuständig für die Organisation der empfohlenen Schutzimpfungen die jeweilige oberste Landesgesundheitsbehörde, welche ihrerseits ermächtigt gewesen sei, die Durchführung der Maßnahmen an Dritte zu delegieren, namentlich Impfzentren und mobile Impfteams. Ferner sei sie ermächtigt gewesen, mit den Kassenärztlichen Vereinigungen sowie anderen geeigneten Dritten zusammenzuarbeiten. Bei der Tätigkeit der Beklagten habe es sich um eine solche gemäß § 3 Abs.1 Nr. 4 CoronaImpfVO gehandelt, da die Impfkampagne in der Praxis der Beklagten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführt worden sei. Die zuständige KV Westfalen sei hierzu als zuständige Kassenärztliche Vereinigung von dem entsprechenden Landesministerium berufen. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergebe sich, dass sie im Rahmen der Ausführung der Covid-19 Impfung im Fall des Klägers eine staatliche Aufgabe erfüllt habe. Zuständig für die Durchführung der Impfung seien die Länder. Eine Praxis oder ein Arzt, der beauftragt werde, dies durchzuführen, handele daher als Verwaltungshelfer mit der Rechtsfolge, dass gemäß Artikel 34 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB für fahrlässiges Handeln ausschließlich die zuständige staatliche Stelle hafte, vorliegend mithin das Land NRW.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags fehle es zudem an der Aktivlegitimation des Klägers. Sofern er tatsächlich einen Impfschaden erlitten haben sollte, bestehe gemäß § 60 Abs.1 Nr. 1 IfSG ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Gemäß § 63 Abs. 4 IfSG i.V.m. § 81a BVG sei daher ein Forderungsübergang von Ansprüchen auf Verdienstausfallschaden, Haushaltsführungsschaden und Aufwand für Pflegeleistungen auf das zuständige Land erfolgt. Dies gelte ausdrücklich auch für Amtshaftungsansprüche.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht, und zwar weder gemäß §§ 630a, 280, 249, 253 BGB noch aufgrund deliktsrechtlicher Vorschriften nach §§ 823, 831, 31, 249, 253 BGB. Ansprüche nach diesen Normen sind gem. Art 34 S. 1 GG ausgeschlossen, da sowohl die Beklagte als auch die Zeugen A1 und B1 bei den streitgegenständlichen Impfungen in Ausübung der ihnen insoweit übertragenen hoheitlichen Aufgaben als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne handelten (so im Ergebnis auch Heiden in NJW 2022, 3737 und Dutta in NJW 2022, 649, a.A. Voit in PharmR 2021, 393). Die Verantwortlichkeit für ihr etwaiges Fehlverhalten trifft damit allein das Land NRW.

Zieht der Staat private Unternehmer zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben auf privatrechtlicher Grundlage heran, so hängt die Qualifikation der Tätigkeit des Unternehmers als hoheitlich oder nicht hoheitlich von dem Charakter der wahrgenommenen Aufgabe, der Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe und dem Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis ab. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Es ist darauf abzustellen, ob die auftraggebende Behörde in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss genommen hat, dass sie die Arbeiten des privaten Unternehmers wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muss, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre (BGH, Urteil vom 18.2.2014 – VI ZR 383/12; BGH, Urteil vom 18.2.2014 – VI ZR 383/12, jeweils m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen handelten die Beklagte und ihre Mitarbeiter und Praxispartner bei der Durchführung der Impfung hoheitlich, denn der Staat bediente sich im streitgegenständlichen Zeitraum der niedergelassenen Ärzte, um sein Ziel der möglichst flächendeckenden Impfung der Bevölkerung zu realisieren.

Die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 unterscheidet sich insofern grundlegend von anderen Schutzimpfungen, bei denen der Staat lediglich eine Empfehlung ausspricht. und bei denen deshalb auch ein Privater als impfende Person haftet (vgl. BGHZ 144, 1 = NJW 2000, 1784 zum oralen Polio-Impfstoff).

Zu berücksichtigen ist insoweit die im streitgegenständlichen Zeitraum breit angelegte bundesweite Impfkampagne mit dem Ziel, eine möglichst hohe Impfquote zu erreichen (vgl. z.B. Bericht zum Stand der COVID-19-Impfkampagne des Bundesministeriums für Gesundheit / 26.07.2021). Die Bundesregierung forderte die Bürger in diesem Rahmen dazu auf, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, um sich selbst, die Familie und den Freundes- und Kollegenkreis zu schützen. Man ging davon aus, dass jede Impfung helfe und Geimpfte andere seltener anstecken würden als Ungeimpfte (vgl. z.B. Flyer der Bundesregierung „Impfen hilft. 7 gute Gründe, sich jetzt impfen zu lassen“, https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/7-gute-gruende-corona-impfung-2001630).

Um dieses Ziel zu erreichen, schuf die Bundesregierung einen gesetzlichen Anspruch auf eine entsprechende Impfung. Gemäß § 20 i Abs. 3, S. 2 SGB V in der im streitgegenständliche Zeitraum gültigen Fassung war das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf bestimmte Schutzimpfungen haben. Hiervon hat es durch die CoronaImpfVO a.F. Gebrauch gemacht und dort in § 1 bestimmt, dass unter anderem alle in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung Versicherten sowie alle, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten, im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 hatten.

Diesen Anspruch konnte der Staat nur erfüllen, indem er sämtliche verfügbaren medizinischen Fachkräfte heranzog. So regelte § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfVO a.F. zunächst, dass die Impfungen und die damit zusammenhängende Aufklärung insbesondere – wie hier – durch Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, erbracht wurden. Ab Dezember 2021 wurde es durch § 20b des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie darüber hinaus auch Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern in bestimmten Fällen erlaubt, Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen.

Die Beklagte erfüllte durch die Impfung also einen Anspruch des Klägers gegen den Staat, der aufgrund einer Zielvorstellung der Regierung geschaffen worden war und den der Staat aus eigener Kraft nicht hätte erfüllen können.

Daneben spricht auch die Abrechnung und Finanzierung der Impfungen für deren hoheitlichen Charakter. So wurden in § 9 der CoronaImpfVO a.F. für die Verimpfung in Arztpraxen fallbezogene Vergütungsvorgaben aufgenommen. Die Vergütung wurde über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet und aus Bundesmitteln refinanziert. Nach dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 6. November 2020 beschaffte und finanzierte der Bund zudem die Impfstoffe und die Länder das notwendige Impfzubehör (vgl. RefE des Bundesministeriums für Gesundheit zur CoronaImpfV, Stand 09.03.2021). Kostenträger der Impfungen war damit im Ergebnis allein der Staat.

Die Amtshaftung verdrängt sodann eine Haftung der impfenden Person, denn eine Eigenhaftung eines Beamten (im haftungsrechtlichen Sinne) kommt nicht in Betracht, wenn eine Amtshaftung des Staates (kombiniert aus Eigenhaftung des Beamten und Haftungsübernahme des Staates) nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG als lex specialis greift (Dutta a.a.O.).

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

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