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Arzt- und Krankenhaushaftung: Beweislast für ärztlichen Behandlungsfehler

OLG Koblenz, Az.: 5 U 761/16, Urteil vom 15.03.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt immateriellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für jedweden weiteren materiellen und immateriellen Schaden im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung wegen massiver Rückenbeschwerden in der Abteilung für Neurologie und klinische Neurophysiologie der von der Beklagten zu 4) betriebenen Klinik.

Arzt- und Krankenhaushaftung: Beweislast für ärztlichen Behandlungsfehler
Foto: World Image/Bigstock

Auf Einweisung ihres Hausarztes wurde die Klägerin am 2. Januar 2013 in der Abteilung für Neurologie und klinische Neurophysiologie der von der Beklagten zu 4) betriebenen …[A]-Fachklinik in …[Z] zur Behandlung wegen multipler Beschwerden und Schmerzen, insbesondere massiv in die Beine ausstrahlender Rückenschmerzen, aufgenommen. Bei der Aufnahme teilten Angehörige der Klägerin der als Stationsärztin tätigen Beklagten zu 3) mit, dass die Klägerin an einem Protein-S-Mangel leidet. Ausweislich des Entlassungsberichts der Beklagten stellten diese die Diagnose chronischer Schmerzen bei degenerativer Wirbelsäulenveränderung und breitbasiger Bandscheiben-protrusion L4/L5 und L5/S1 mit sekundärer Spinalkanalstenose, einer distal symmetrischen sensiblen Polyneuropathie, eines Neuroleptika indizierten sekundären Parkinsonsyndroms, einer Tachyarrhythmia absoluta bei Vorhofflimmern, einer Hypokaläemie, eines Zustands nach Rektum-Karzinom im Jahr 2011, einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode sowie eines Verdachts auf eine demenzielle Entwicklung. Mit Blick auf den Einweisungsgrund gelangten die behandelnden Ärzte aus neurologischer Sicht zu dem Ergebnis, es bestehe keine OP-Indikation für die sekundäre lumbale Spinalkanalstenose. Daher erfolgte eine konservative schmerztherapeutische Behandlung. Im Laufe der Behandlung zeigte sich am linken Fuß und Knöchel der Klägerin eine Schwellung. Darauf reagierten die Beklagten durch Gabe eines entwässernden Medikaments. Am 8. Januar 2013 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen.

Am Folgetag kontaktierten die Ärzte der Beklagten den Hausarzt der Klägerin telefonisch und teilten den Befund eines Vorhofflimmerns im EKG mit. Es wurde eine zeitnahe internistische Abklärung empfohlen, die daraufhin auch im …[B]-Krankenhaus in …[Y] veranlasst wurde.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zur Begründung ihres auf ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Mindesthöhe von 50.000 € sowie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € und die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für jedweden materiellen und immateriellen Schaden gerichteten Begehrens vorgetragen, während des stationären Aufenthalts im Krankenhaus der Beklagten zu 4) sei es zu einer Thrombose gekommen. Diese sei Folge der fehlenden Reaktion auf den Protein-S-Mangel und die im Fuß aufgetretene Schwellung gewesen. Es sei behandlungsfehlerhaft unterlassen worden, ihr blutverdünnende Mittel und ein Antibiotikum zu verabreichen. Durch die Thrombose sei es zu einer Lungenembolie und einer beidseitigen Lungenentzündung gekommen. Zudem sei im März 2013 ein Bruch beider Beckenringe diagnostiziert worden. Die fehlerhafte Behandlung der Entzündung im Körper habe ferner ihr Herz geschädigt, weshalb sie sich am 3. Dezember 2013 einer Herzklappenoperation habe unterziehen müssen. Bis heute führe die behandlungsfehlerhafte Versorgung zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 24. Mai 2016 (Bl. 227 ff. GA) Bezug genommen.

Das sachverständig beratene Landgericht hat die Klage abgewiesen, da ein Behandlungsfehler im Verlauf des stationären Aufenthalts vom 2. bis 8. Januar 2013 nicht feststellbar sei. Bei der Behandlung sei das durch den S-Protein-Mangel erhöhte Thromboserisiko durch die Gabe eines Heparin-Präparates hinreichend beachtet worden. Die gleichwohl später eingetretene Thrombose sei als schicksalhaft anzusehen. Über die Heparingabe hinaus habe keine weitergehende Behandlungspflicht bestanden. Insbesondere habe auf die ödematösen Beinschwellungen nicht durch Befunderhebungsmaßnahmen reagiert werden müssen. Anders als bei mutmaßlichen Verschlüssen im Oberschenkel- oder Beckenbereich bestehe – auch nach den einschlägigen Leitlinien – keine zwingende Begründung zur Durchführung einer Röntgengefäßdarstellung mit Kontrastmitteln. Die Verabreichung eines entwässernden Medikaments stelle sich als ordnungsgemäße Reaktion dar. Ohnehin könne keine Kausalität einer etwaigen unzureichenden Behandlung festgestellt werden, da völlig offen sei, zu welchem Zeitpunkt die Thrombose entstanden sei. Es sei durchaus denkbar, dass diese erst nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes aufgetreten sei. Die von der Klägerin eingeforderte Einleitung einer Antibiose sowie die Gabe blutverdünnender Mittel seien als ergänzende Maßnahmen nicht erforderlich gewesen, da bei der Klägerin ohnehin ein erhöhtes Blutungsrisiko vorgelegen habe und die Laborwerte bis auf einen moderat erhöhten CRP-Wert in Ordnung gewesen seien. Ein gefertigtes EKG sei zutreffend ausgewertet worden und bereits im Entlassungsbrief vom 8. Januar 2013 die Empfehlung der Veranlassung einer kardiologischen Untersuchung erfolgt. Auch insoweit fehle es zudem an einem Kausalzusammenhang, da die Verschlimmerung der Herzklappenerkrankung auf dem Grundleiden der Klägerin beruhe. Hinsichtlich der im März 2013 festgestellten Beckenringfraktur seien Anhaltspunkte für ein Sturzereignis im Klinikum der Beklagten zu 4) nicht ersichtlich. Diese Bewertung des Behandlungsgeschehens könne auf die von den Beklagten vorgelegte Behandlungsdokumentation und das eingeholte Sachverständigengutachten gestützt werden. Die Vorlage zweier Anamnesebögen sei auf die Dokumentationspraxis der Beklagten zurückzuführen, nach der während der Aufnahme stichwortartig und später nochmals ausführlicher das Anamneseergebnis festgehalten werde. Das vorgelegte Gutachten des MDK stehe dem Sachverständigengutachten nicht entgegen, da dieses nicht auf die vom Sachverständigen angeführten individuellen Risikofaktoren bei der Behandlung der Klägerin eingehe. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 230 ff. GA) verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Weiterverfolgung ihres erstinstanzlichen Begehrens. Das Landgericht habe das von ihr vorgelegte Gutachten des MDK nicht hinreichend berücksichtigt und sich nicht mit diesem auseinandergesetzt. Danach hätten die Laborwerte eine weitere Diagnostik erfordert. Dies gelte insbesondere mit Blick auf den erhöhten CRP-Wert. Auch sei das EKG nicht zeitnah ausgewertet worden. Eine Röntgendiagnostik habe auch mit einem Kontrastmittel erfolgen können, da es solche auch ohne Jod und damit in für sie verträglicher Zusammensetzung gebe. Bei ihr habe zudem eine „schwere“ Thrombose vorgelegen und nicht lediglich eine leichte Thrombose im Unterschenkel. Hieraus ergebe sich eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten. Thrombosefördernd habe sich auch die durchgeführte Krankengymnastik erwiesen. Letztlich hätte das Landgericht ein weiteres Gutachten einholen müssen und die Dokumentation aufgrund der zwei voneinander abweichenden Anamnesebögen nicht heranziehen dürfen. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 30. August 2016 (Bl. 257 ff. GA) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 €,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jedweden materiellen und immateriellen Schaden, insbesondere auch den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der fehlerhaften Behandlung der Klägerin in der …[A]-Fachklinik in der Zeit vom 2. Januar bis 8. Januar 2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen sind oder übergehen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Klägerin sei während des gesamten stationären Aufenthalts „heparinisiert“ gewesen und es könne nicht von einer im Behandlungszeitraum entstandenen Thrombose ausgegangen werden. Vorbehalte gegen die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, die auf das MDK-Gutachten zurückgingen, hätte die Klägerin im Anhörungstermin selbst durch Fragen aufklären müssen. Einer Röntgendiagnostik habe es nicht bedurft. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung vom 7. Oktober 2016 (Bl. 271 ff. GA) verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Beiakten Bezug genommen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme und nochmalige Anhörung des Sachverständigen Dr. …[C]. Insoweit wird auf das Ergänzungsgutachten vom 28. November 2016 (Bl. 295 ff. GA) sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 8. März 2017 (Bl. 327 ff. GA) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht mangels Überzeugung vom Vorliegen eines die Haftung begründeten Behandlungsfehlers abgewiesen.

Voraussetzung für eine vertragliche bzw. deliktische Einstandspflicht der Beklagten ist das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Diesen hat ebenso wie den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden die Klägerin als Patientin zu beweisen (vgl. nur BGH, NJW 2011, 1672; BGH, VersR 2003, 1256). Allein der Misserfolg der ärztlichen Behandlungsmaßnahme bzw. der Eintritt eines Schadens genügt folglich nicht zur Haftungsbegründung.

Auf dieser Grundlage vermochte das Landgericht zu Recht keine Einstandspflicht der Beklagten zu erkennen. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Auch die mit der Berufungsbegründung wiederholten Einwände der Klägerin tragen keine andere Sichtweise.

1. Es fehlt bereits an der Feststellung eines Behandlungsfehlers.

a) Die von den Beklagten betriebene Thromboseprophylaxe lässt keine Unzulänglichkeiten erkennen. Der Sachverständige Dr. …[C] hat insoweit klargestellt, unabhängig von dem bei der Klägerin gegebenen Protein-S-Mangel sei die Gabe von Heparin sach- und leitliniengerecht gewesen. Es bedurfte folglich keiner weiteren prophylaktischen Maßnahmen. Auf die Beinschwellung im Verlauf der Behandlung haben die Beklagten ebenfalls sachgerecht medikamentös reagiert, indem sie ein entwässerndes Medikament verabreicht haben.

Soweit die Klägerin unter Berufung auf das Gutachten des MDK weitere blutverdünnende Maßnahmen einfordert, ist der Sachverständige Dr. …[C] dem überzeugend entgegengetreten. Er hat darauf verwiesen, dass die Gabe entsprechender Medikamente zu einem erheblich erhöhten Blutungsrisiko führt. Bei der Klägerin war das Blutungsrisiko ohnehin bereits erhöht, da bei ihr ein Zustand nach Darmkarzinom mit der Folge eines künstlichen Darmausgangs vorlag und sie ein erhöhtes Sturzrisiko aufwies. Aufgrund dieses Blutungsrisikos geht der Sachverständige Dr. …[C] sogar von einer Kontraindikation der Verabreichung weiterer blutverdünnender Medikamente aus. Mit zutreffenden Erwägungen hat sich das Landgericht diesen Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen. Im Gutachten des MDK wird pauschal die Gabe blutverdünnender Medikamente eingefordert. Die Gesamtsituation der Patientin wird hingegen nicht beleuchtet. Diese ist jedoch bei der Betrachtung, ob den Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, maßgebend. Der Sachverständige hat insoweit nicht nur den weniger risikoreichen Ort der Beinschwellung, sondern insbesondere die gesamte Konstitution der Klägerin und die daher gegebene konkrete Behandlungssituation angeführt und hieraus die Schlussfolgerung für den aus seiner Sicht angezeigten Verzicht auf weitere blutverdünnende Maßnahmen hergeleitet. Insofern hat der Sachverständige – anders als das Gutachten des MDK – für seine medizinische Einschätzung des Sachverhalts eine überzeugende Begründung angeführt. Anders als die Klägerin – wiederkehrend für all ihre Kritikpunkte – meint, haben sich der Sachverständige und das Landgericht folglich durchaus mit dem Gutachten des MDK auseinandergesetzt.

Auch eine weitere Befunderhebung aufgrund der Schwellung des Beines war nicht angezeigt. Der Sachverständige hat angeführt, dass bei dem Verdacht auf eine Unterschenkelthrombose in der medizinischen Praxis „quasi blind“ Heparin gegeben wird. Anders als bei einer Oberschenkelvenenthrombose bzw. einer Thrombose im Beckenbereich fehlt es an der Erforderlichkeit der Durchführung einer Röntgengefäßdarstellung mit Kontrastmittel bzw. der Durchführung einer Sonographieuntersuchung. Hintergrund dieser medizinischen Reaktion sind die voneinander abweichenden Risiken. Auch diese Einschätzung des Sachverständigen hat das Landgericht überzeugend und zutreffend als tragfähig angesehen. Insofern kann es dahinstehen, ob eine Kontrastmitteluntersuchung bei der Klägerin überhaupt möglich war.

b) Entgegen dem Vorwurf der Klägerin bestand auch unter Auswertung der erhobenen Laborwerte kein Anlass zur Einleitung einer Antibiose.

Der Sachverständige Dr. …[C] hat angeführt, die Laborwerte der Klägerin seien bis auf ein moderat erhöhtes CRP in Ordnung gewesen seien. Der Gutachter des MDK geht hingegen von einer „CRP-Erhöhung und Leukozytose“ aus. Diese hätten eine weitere Diagnostik erfordert. Im vom Senat eingeholten Ergänzungsgutachten vom 28. November 2016 hat der Sachverständige Dr. …[C] seine Beurteilung der Laborwerte ergänzt und überzeugend ausgeführt, dass eine Antibiose nicht veranlasst und sogar kontraindiziert gewesen wäre. Der Leukozytenwert sei am 2. Januar 2013 nur leichtgradig erhöht gewesen und habe sich am 4. Januar 2013 bereits wieder normalisiert. Die Blutsenkungsgeschwindigkeit sei normal gewesen, was eine systemische Entzündungsreaktion ausschließe. Bei dieser Sachlage und fehlenden klinischen Anhaltspunkten für ein Entzündungsgeschehen – eine Lungenentzündung wurde am 3. Januar 2013 röntgenologisch ausgeschlossen – ist auch bei Patienten mit einer chronischen Herzklappenerkrankung keine antibiotische Therapie angezeigt.

Diese Sichtweise hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2017 nochmals bestätigt. Er hat darauf verwiesen, dass mit den Blutuntersuchungen (Bestimmung der Blutsenkungsgeschwindigkeit, Blutbild, Überprüfung der Entzündungsparameter), der Kontrolle der Körpertemperatur und der Untersuchung von Lunge und Herz auf Entzündungszeichen alle Maßnahmen ergriffen wurden, die aufgrund des mäßig erhöhten CRP-Werts zur weiteren Abklärung geboten waren. Hieraus ergaben sich keine Entzündungsanzeichen, die eine Antibiose indiziert hätten. Dieser Bewertung des Sachverständigen schließt sich der Senat an. Sie deckt sich mit den Erfahrungen des Senats in vergleichbaren Fällen, in denen ebenfalls die bloße leichte Erhöhung von einzelnen Entzündungsparametern ohne klinische Entzündungsanzeichen keine Antibiose erfordert hat.

c) Nicht als tragfähig erweist sich der von der Klägerin erhobene Einwand, die Krankengymnastik habe die Embolie begünstigt und sei daher kontraindiziert gewesen. Der Sachverständige hat – was dem Senat aufgrund seiner Erfahrungen unmittelbar einleuchtet – klargestellt, dass die krankengymnastische Behandlung als Teil der Mobilisation sachgerecht vorgenommen wurde und allgemein Teil der Prophylaxe und Behandlung venöser Thrombosen darstellt. Eine Begünstigung der Embolie kann nicht angenommen werden.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch aus der Auswertung des EKG-Befundes nicht auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden. Das im Verlauf der neurologischen Abklärung der Befundlage bei der im Kern wegen Rückschmerzen eingelieferten Klägerin noch angefertigte EKG wurde, was der vorläufige Entlassungsbericht der Beklagten vom 8. Januar 2013 belegt, ausgewertet. Dies hat der Sachverständige in seiner Anhörung durch den Senat nochmals bestätigt und darauf verwiesen, dass das am 3. Januar 2013 gefertigte EKG unmittelbar ausgewertet wurde. Dieser Geschehensablauf wird durch die Behandlungsdokumentation belegt (AM1, Bl. 57, 59 f.). Die dabei gestellte Diagnose war zutreffend. Im vorläufigen Entlassungsbericht wurde – ebenfalls standardgerecht – die internistische Folgebehandlung der Herzerkrankung empfohlen. Diesen Hinweis haben die Beklagten wiederholt, indem am Folgetag, dem 9. Januar 2013, telefonisch beim Hausarzt der Klägerin das internistisch-kardiologische Abklärungsbedürfnis nochmals betont wurde. Ein weitergehendes Reaktionsbedürfnis hat der Sachverständige nicht erwogen. Auch dem Gutachten des MDK lässt sich allein ein die Behandlungsunterlagen nicht vollständig berücksichtigender und damit nicht nachvollziehbarer Vorwurf der verzögerten Bewertung des EKG-Befundes entnehmen. Dass bereits während des stationären Aufenthaltes eine unverzüglich als Sofortmaßnahme erforderliche Behandlung der Herzerkrankung unterlassen worden wäre, wird weder von der Klägerin noch vom Gutachter des MDK angeführt.

e) Soweit die Klägerin erstinstanzlich Vorwürfe hinsichtlich der im März 2013 diagnostizierten Beckenringfraktur erhoben hat, wird dies in der Berufungsinstanz nicht weiter aufgegriffen. Die Ausführungen des Landgerichts, nach denen es an jedweden Anhaltspunkten für ein haftungsbegründendes Fehlverhalten der Beklagten hinsichtlich der Beckenringfraktur fehlt, begegnen aus Sicht des Senats auch keinen Bedenken, weshalb auf diese Bezug genommen wird.

2. Unabhängig von der nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht eröffneten Feststellung eines Behandlungsfehlers der Beklagten fehlt es selbst bei Unterstellung einer standardwidrigen Vorgehensweise an dem erforderlichen haftungsbegründenden Kausalzusammenhang.

a) Eine tatsächliche Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität ist nicht eröffnet. Der Sachverständige Dr. …[C] hat klargestellt, dass der Zeitpunkt des Auftretens der Thrombose sowie der Lungenembolie, aber auch der Pneumonie, ungeklärt ist und nicht beurteilt werden kann. Es muss als Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass die Thrombose, die später zur Lungenembolie geführt hat, erst nach der Entlassung der Klägerin aus dem Klinikum der Beklagten zu 4) entstanden ist. Für die Herzerkrankung legt sich der Sachverständige sogar fest, indem er klarstellt, dass das gegebene Krankheitsbild bei zunehmendem Lebensalter einen schicksalhaft fortschreitenden Verlauf aufzeigt. Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung vermochte er nicht zu erkennen. Im Ergänzungsgutachten vom 28. November 2016 hat der Sachverständige diese Bewertung nochmals präzisiert. Danach trat während des streitgegenständlichen stationären Aufenthaltes keine Verschlechterung der Herzerkrankung der Klägerin auf; ebenso wenig wurde eine solche durch eine nachlässige Behandlung verursacht. Vielmehr trat die Verschlimmerung des Aortenklappenfehlers erst ab der zweiten Januarhälfte – also nach Entlassung der Klägerin in der Klinik der Beklagte zu 4) und anderweitiger stationärer Versorgung im …[B] Krankenhaus …[Y] – ein. In der Folgezeit kam es zu weiteren Verschlechterungen, die allerdings als Auswirkung der langjährigen Herzklappenerkrankung zu sehen sind.

b) Eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität kommt nicht in Betracht. Eine solche führt die Klägerin an, indem sie darauf verweist, dass im Gutachten des MDK von einem schlechterdings nicht mehr vertretbaren Fehlverhalten der Beklagten ausgegangen wurde. Allerdings ist die entsprechende Würdigung durch den MDK nicht überzeugend, da – wie ausgeführt – der konkrete Behandlungsfall und die besondere Risikosituation der Klägerin bei der medizinischen Betrachtung ausgeblendet wurde. Ein grober Behandlungsfehler kommt auch nicht in Betracht, weil der Sachverständige Dr. …[C] nicht einmal Anhaltspunkte für einen einfachen Behandlungsfehler sieht. In diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dar.

3. Das Landgericht konnte bei seiner Entscheidung auch die Behandlungsdokumentation zugrunde legen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der Tatrichter einer ordnungsgemäßen und vertrauenswürdigen Dokumentation Glauben schenken (BGH, NJW 1978, 1681, 1682). Soweit die Klägerin anführt, aufgrund des Vorliegens von zwei Anamnesebögen bestünden Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Behandlungsunterlagen, überzeugt dies nicht. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Beklagte zu 3) auf entsprechende Konfrontation mit den vorliegenden Anamnesebögen klargestellt hat, dass das Ergebnis der Anamnese bei der Aufnahme eines Patienten zunächst stichwortartig festgehalten und später nochmals in einem zweiten Bogen ausführlich niedergeschrieben wird. Diese Vorgehensweise, die von der Klägerin für unüblich gehalten wird, hat der Senat bereits in anderen Verfahren festgestellt, bei denen ebenfalls bei der Aufnahme im Krankenhaus eine häufig schwierig lesbare und knappe Anamneseerhebung niedergelegt wird und anschließend eine ausführliche Übertragung (teilweise als Diktat) auf einen – mitunter mit Ankreuzmöglichkeiten versehenen – Anamnesebogen erfolgt. Insofern ist die Vorgehensweise keineswegs unüblich. Der Umstand, dass beide Anamnesebögen vorgelegt wurden, spricht ebenfalls dagegen, dass hier ein Manipulationsfall vorliegen soll. Im Übrigen zeigt die Klägerin nicht auf, inwiefern an den Anamnesebögen manipuliert worden sein soll. Vielmehr ist in diesem der Protein-S-Mangel, den die Verwandten der Klägerin nach deren Vorbringen mitgeteilt haben, tatsächlich dokumentiert. Die Beklagten haben diesbezüglich ihr widerstreitendes Vorbringen in der Klageerwiderung auch bereits erstinstanzlich unmittelbar korrigiert. Insofern besteht kein Anlass, an der Aussagekraft der Dokumentation der Beklagten zu zweifeln.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 55.000 € festzusetzen.

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