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Behandlungsfehler – Anspruch auf Schmerzensgeld trotz geschlossenen Vergleichs

Oberlandesgericht Bremen – Az.: 5 U 62/20 – Urteil vom 08.07.2021

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25.11.2020 (1 O 726/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bremen sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Gründe

I.

Die Parteien streiten über einen (weiteren) Schmerzensgeldanspruch der Klägerin wegen eines Behandlungsfehlers bei einer in der Klinik der Beklagten durchgeführten Wirbelsäulenoperation im April 1991. Die Beklagte zahlte an die Klägerin außergerichtlich ein Schmerzensgeld i.H.v. 225.000 DM. Eine abschließende Einigung über das Schmerzensgeld konnte zunächst nicht erzielt werden. Ein sodann geführter Prozess endete am 14.1.2003 mit einem Vergleich (Anlage K2, Bl. 11 f.). Dieser lautet:

„1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin 55.000 €

2. Damit sind sämtliche Schmerzensgeldansprüche der Klägerin aus der Operation vom 18.04.1991 im Zentralkrankenhaus S.-J.-Str. in B. abgegolten.

3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Vergleich zwischen ihnen hinsichtlich etwaiger zukünftiger Schmerzensgeldansprüche wie ein Urteil wirkt.“

Im Jahr 2012 wurde bei der Klägerin eine Syringomyelie (im Folgenden: Syrinx) diagnostiziert, die sich aufgrund der behandlungsfehlerbedingten Verletzung des Rückenmarks entwickelt hatte, wobei es sich um eine Syrinx mit Symptomen (klinische Syrinx) handelt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Syrinx bereits im Jahr 2003 vorhanden war.

Die Klägerin hat behauptet, dass die Syrinx erst im Jahr 2012 aufgetreten sei und im Einzelnen näher genannte gesundheitliche Folgen nach sich gezogen hätte. Sie hat die Ansicht vertreten, dass ihr für die Syrinx und die darauf beruhenden Operationen und Nachbehandlungen ein weiteres Schmerzensgeld von 25.000 € zustehe. Der Vergleich vom 14.1.2003 schließe den weitergehenden Anspruch nicht aus. Bei der aufgetretenen Syrinx handele es sich um eine objektiv nicht vorhersehbare Erkrankung, mit der nicht ernsthaft hätte gerechnet werden müssen und die deshalb bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im Jahr 2003 hätte unberücksichtigt bleiben müssen und unberücksichtigt geblieben sei.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen sowie Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen

Sie hat die Ansicht vertreten, der Abschluss des Vergleichs sei eine abschließende Regelung hinsichtlich aller Schmerzensgeldansprüche für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft und stehe daher der Klage entgegen. Sie hat behauptet, bei der Syrinx handele es sich um eine typische Folgeverletzung der ursprünglichen Rückenmarksverletzung, sodass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs objektiv vorhersehbar gewesen sei. Bei der Beurteilung, ob die Folge objektiv vorhersehbar sei seien die zur Aufklärung über Nebenwirkungen von Medikamenten entwickelten Grundsätze bzw. die Grundsätze zur Risikoaufklärung heranzuziehen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K. (Bl. 150 ff. der Akte), eines ersten (Bl. 242 ff. der Akte) sowie zweiten Ergänzungsgutachtens (Bl. 301 ff. der Akte) und der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2019 (Bl. 280 ff. der Akte) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter; hilfsweise begehrt sie die Zulassung der Revision. Sie rügt, dass das Landgericht die Rechtslage verkenne. Die Entscheidung sei vom gewünschten Ergebnis her begründet, rechtlich jedoch nicht haltbar. Im Einzelnen führt die Beklagte unter Bezugnahme und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages hierzu aus:

Die Bewertung des Landgerichts stünde im eindeutigen Widerspruch zu den – vom Landgericht eingangs der Entscheidung zutreffend wiedergegebenen – Grundsätzen der Rechtsprechung hinsichtlich der Zuerkennung eines weiteren Schmerzensgeldes nach einer vorangegangenen abschließenden und rechtskräftigen Regelung durch Urteil oder Vergleich. Sie stehe insbesondere im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich zuletzt mit Urteil vom 20.01.2015 (Az. VI ZR 27/14) zu der Frage geäußert habe, wann die Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils oder diesem gleichgestellten gerichtlichen Vergleich zur Begründung eines weiteren Schmerzensgeldanspruches gegeben seien. Der Gerichtsgutachter habe festgestellt, dass es sich bei einer Syringomyelie um eine typische Folge von Rückenmarksverletzungen handele, welche oftmals erst nach mehreren Jahren in Erscheinung trete. Dies gehe auch aus der von der Klägerin erstinstanzlich vorgelegten Bescheinigung des Herrn Prof. Dr. K. eindeutig hervor. Bei der Syringomyelie der Klägerin handele es sich mithin um einen leider typischen Folgeschaden der Querschnittslähmung des Rückenmarks und nicht um eine unvorhersehbare wesentliche Gesundheitsverschlechterung. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Gerichtsgutachters sei davon auszugehen, dass Patienten mit einem spinalen Trauma mit einer Häufigkeit zwischen 2,1 und 4,2 Prozent das klinische Bild einer Syringomyelie entwickelten. Ob – mögliche spätere – Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar gewesen seien, beurteile sich nicht nach den Parteien oder der vollständigen Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, das heiße, nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen. Bei einer vom Landgericht angenommenen Wahrscheinlichkeit von bis zu 8 % könne nicht ernstlich davon gesprochen werden, dass es sich dabei um eine solche Verletzungsfolge handele, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen Entwicklung eines unfallursächlichen Körperschadens des Verletzten beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sei. Gegen eine solche Bewertung sprächen bereits die Gedanken des BGH in seiner bereits erstinstanzlich zitierten Entscheidung vom 29.01.2019 (Az. VI ZR 117/18). Dort komme der BGH zu der Auffassung, dass sich eine statistische Häufigkeit im einstelligen Prozentbereich nach allgemeinem Sprachgebrauch ohne Weiteres unter den Begriff „gelegentlich“ fassen ließe. Wenn sich eine statistische Häufigkeit im einstelligen Prozentbereich nach allgemeinem Sprachgebrauch, der hier zu Grund zu legen sei, ohne Weiteres unter den Begriff „gelegentlich“ fassen lasse, handele es sich bei der klinischen Syringomyelie keinesfalls um eine solche Verletzungsfolge, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sei. Somit stehe der Vergleich aus dem Jahr 2003 der Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes für die klinische Syringomyelie entgegen, da hier die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an die Durchbrechung der Rechtskraft stelle, nicht erfüllt seien. Die Klage könne aus diesem Grund kein Erfolg haben.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend verweist sie darauf, dass der Sachverständige Prof. Dr. K. ausgeführt habe, dass zur Häufigkeit der posttraumatischen Syringomyelie keine gänzlich verlässlichen systemischen Daten vorlägen, im Jahre 2003 sicherlich nicht die Entwicklung der klinischen Symptomatik der posttraumatischen Syringomyelie vorhersehbar gewesen sei und es sich bei der Entwicklung der klinischen Symptomatik 22 Jahre nach der Verletzung eher um eine unvorhersehbare wesentliche Verschlechterung gehandelt habe. Soweit die Beklagte auf das Wort typisch abstelle, beinhalte dies keine Aussage zur Häufigkeit

Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. K. sowie Anhörung der Klägerin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2021 (Bl. 431 ff. der Akte) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht auch nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme ein weiterer Schmerzensgeldanspruch aus §§ 611 BGB a.F. i.V.m. § 278 BGB a.F. sowie §§ 823, 847 BGB a.F. gegen die Beklagte zu.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Rückenmark der Klägerin durch einen schuldhaften Behandlungsfehler der Beklagten bei der Operation an der Wirbelsäule im Jahre 1991 verletzt wurde mit der Folge einer Querschnittslähmung.

2. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der im vorangegangenen Verfahren geschlossene Vergleich vom 14.1.2003 einem weitergehenden Schmerzensgeldanspruch der Klägerin aufgrund der Syrinx, die sich aufgrund der behandlungsfehlerbedingten Verletzung des Rückenmarks entwickelt hatte, nicht entgegensteht.

Das Landgericht hat die einschlägige Rechtsprechung des BGH zugrunde gelegt, die auch dann anwendbar ist, wenn sich die Parteien – wie vorliegend – über ein Schmerzensgeld im Vergleich geeinigt haben: Nicht jede Abweichung von der zunächst zu erwartenden Entwicklung der Folgen eines Behandlungsfehlers rechtfertigt den Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Schmerzensgeldes. Insbesondere genügt nicht schon der Eintritt einer erneuten oder weiteren Erkrankung aufgrund des Behandlungsfehlers, selbst wenn sich der Gesundheitszustand dadurch verschlimmert (BGH, Urteil v. 04.12.1975, Az. III ZR 41/74, Rz. 25, juris), Denn verlangt ein Geschädigter, wie hier die Klägerin, im Vorprozess für erlittene Verletzungen uneingeschränkt Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (st. Rspr. des BGH, zuletzt Urteil v. 10.07.2018, Az. VI ZR 259/15). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. BGH, Urteil v. 14.02.2006, Az. VI ZR 322/04, Rz. 7, juris). Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffs durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, d. h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen, Maßgebend ist, ob sich bereits in jenem Verfahren eine Verletzungsfolge als derart naheliegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil v. 14.02.2006, Az, VI ZR 322/04, Rz. 7, juris; OLG München, 10 U 4171/12, Urteil vom 15.3.2013, Rz. 7, m.w.N., juris). Eine exakte Grenze, ab welchem Wahrscheinlichkeitsgrad von objektiver Vorhersehbarkeit auszugehen ist, lässt sich nicht ziehen. In der Rechtsprechung differieren die Werte vielmehr (BGH, Urt. v. 24.5.1988, VI ZR 326/87, juris: Bei 30-40 % Verletzungsfolge objektiv vorhersehbar; OLG München, Urt. v. 15.3.2013, 10 U 4171/12, Rz. 7, m.w.N., juris: Überwiegend erkennbare Verletzungsfolge bei Gesamtkomplikationsrate von 30 % und weitergehende Schmerzen bei 20 % der Patienten; BGH Urt. v. 7.2.1995, VI ZR 201/94, juris: Bei 0,3 % nicht vorhersehbar),

In einer neueren Entscheidung hat sich das OLG Düsseldorf (Urt. v. 27.4.2021, 1 U 152/20, juris) zu der Frage geäußert, wann eine entgegenstehende Rechtskraft bei vorangegangenem Schmerzensgeldurteil vorliegt. Ob sich Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Vorprozess nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen als derart naheliegend darstellten, dass sie schon dort bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnten, beurteile sich nicht nach der prozentualen Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser Verletzungsfolgen. Entscheidend sei allein die objektive Möglichkeit des Geschädigten, das diesbezügliche Risiko zu diesem Zeitpunkt schmerzensgelderhöhend geltend zu machen. Nur dann, wenn eine Berücksichtigung der Verletzungsfolge so gut wie ausgeschlossen erscheine, weil die Möglichkeit ihres Eintritts eher theoretischer Natur, ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte ist, weswegen sie ein Sachkundiger nicht in eine Darstellung möglicher Verletzungsfolgen aufnehmen würde, fehle es an der objektiven Möglichkeit in dem vorgenannten Sinne. Sei die Behandlung der unfallbedingten Verletzung noch nicht abgeschlossen und lasse sich – wie regelmäßig – der Behandlungserfolg nicht sicher vorhersagen, bestehe für den Geschädigten bei Erhebung seiner Schmerzensgeldklage die Gelegenheit wie auch der Anlass, entweder einen Aufschlag auf das Schmerzensgeld wegen des fortbestehenden Risikos geltend zu machen oder aber sich auf eine offene Teilklage zu beschränken, mit der die mögliche, aber noch nicht eingetretene Schadensfolge aus der Schmerzensgeldbemessung herausgenommen wird.

Zutreffend hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass für die entsprechende Beurteilung weder die für Beipackzettel für Medikamente gebräuchlichen Häufigkeitsdefinitionen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil v. 29.01.2019, Az. VI ZR 117/18 = NJW 2019, 1283) noch die von der Rechtsprechung für die Risikoaufklärung entwickelten Kriterien herangezogen werden können. Denn der Zweck beider Anknüpfungspunkte ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, ein anderer als die hier zu beurteilende Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer Verletzungsfolge.

Unter Zugrundelegung der o.g. Maßstäbe hat das Landgericht zu Recht den Eintritt nicht vorhersehbarer Spätschäden bei der Klägerin bejaht. Die vom Senat durchgeführte ergänzende Beweisaufnahme hat dieses Ergebnis bestätigt.

Die streitgegenständliche Verletzungsfolge der Klägerin war vorliegend zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten. Zutreffend erkennt das Landgericht hierbei, dass es dahinstehen kann, ob die Syrinx in ihrer morphologischen Erscheinung bereits im Jahr 2003 vorlag. Denn es ist zwischen der morphologischen Erscheinung der Syrinx und ihrer klinischen Variante zu differenzieren. Allein letztere ist mit Symptomen verbunden. Daher kann sich nur eine klinische Syrinx durch die von ihr verursachten Schmerzen auf die Lebensführung des Betroffenen auswirken und entsprechend bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Urteil v. 20.01.2004, Az. VI. ZR 70/03, Rz. 7, juris). Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. K. hat in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass zum Beurteilungszeitpunkt (14.01.2003) noch keine klinische Syrinx bei der Klägerin vorgelegen habe. Eine klinische Symptomatik habe sich erst im Dezember 2012 gezeigt (Gutachten S. 29 f., Bl. 179 f. der Akte).

Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat in seiner Anhörung darauf verwiesen, dass er im Bereich der streitgegenständlichen Verletzungsfolgen hoch spezialisiert sei und seine Einschätzung, mit welchen Spätfolgen infolge des erlittenen Traumas noch hätte gerechnet werden müssen, vor diesem Hintergrund zu bewerten sei. Ein niedergelassener Facharzt hätte möglicherweise nach der seit dem Trauma zurückliegenden Zeit nicht mehr mit irgendwelchen Folgen gerechnet. Er hat ebenfalls auf die sowohl damals als auch heute schlechte Datenlage verwiesen, weil es keine aussagekräftigen Studien zu Langzeitperspektiven oder Langzeitverläufen gebe. Auch er als Spezialist hätte damals der Klägerin nur sagen können, dass die Möglichkeit einer Syrinx bestehe, ohne dass er hätte sagen können, mit welcher Häufigkeit oder Wahrscheinlichkeit diese Möglichkeit sich realisiert hätte. Er hätte seinerzeit ein Kernspin veranlasst, um weitere Erkenntnisse zu erlangen. Klarstellend hat der Sachverständige in der Anhörung ausgeführt, dass er den in seinem Gutachten verwendeten Begriff der Vorhersehbarkeit in dem Sinne verstanden habe, dass die Syrinx unweigerlich eintreten werde. Dies beziehe sich auf den Satz, dass die Entstehung einer klinischen Syrinx nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Möglichkeit eines Eintritts habe natürlich bestanden.

Vor diesem Hintergrund geht auch der Senat davon aus, dass die Verletzungsfolge der Syrinx zum damaligen Zeitpunkt nach den maßgeblichen Kriterien – weder nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen zur objektiven Vorhersehbarkeit noch nach der vom OLG Düsseldorf herangezogenen objektiven Möglichkeit des Eintritts der Verletzungsfolge – nicht vorhersehbar war. Es ist bereits fraglich, ob eine maximale Wahrscheinlichkeit von 8 % des Eintritts dieser Verletzungsfolge derart naheliegend ist dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hätte berücksichtigt werden können. Entscheidend ist aber vorliegend, dass nach der maßgeblichen sachverständigen Beurteilung auch damals die Datenlage derart schlecht war, dass selbst ein hochspezialisierter Sachverständiger keine Aussage zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Verletzungsfolge hätte machen können. Dabei kann dahinstehen, ob verlangt werden kann, dass der Geschädigte einen hochspezialisierten Facharzt zur Beurteilung heranzieht oder auf die Beurteilung eines normalen Facharztes abzustellen ist. Denn selbst der hochspezialisierte Sachverständige hätte ein Kernspin anfertigen müssen, um nähere Erkenntnisse zu gewinnen. Ob diese Erkenntnis – nämlich eine Raumforderung – zum damaligen Zeitpunkt überhaupt feststellbar gewesen wäre, konnte der Sachverständige nicht sicher feststellen, da nicht klar sei, wann die Syrinx tatsächlich entstanden sei. Selbst auf den Kernspinaufnahmen vom 14.2.2012 sei die Syringomyelie seinerzeit übersehen worden. Soweit das OLG Düsseldorf nicht auf eine prozentuale Wahrscheinlichkeit abstellt, sondern auf die objektive Möglichkeit des Eintritts der Verletzungsfolge, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn das OLG Düsseldorf hatte im dortigen Fall der Chronifizierung einer unfallbedingten, behandlungsbedürftigen Erkrankung das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte mit der Begründung bejaht, dass die Dauerhaftigkeit dieser Verletzungsfolge – eine behandlungsbedürftige psychische Störung – vom Therapieerfolg abhängig sei. Derartige konkrete Anhaltspunkte hat der Sachverständige vorliegend aber für den maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem die Therapie abgeschlossen war, gerade nicht feststellen können.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der BGH hat die Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft festgelegt. Wann eine objektive Vorhersehbarkeit einer Verletzungsfolge vorliegt ist eine Entscheidung im Einzelfall. Die exakte Festlegung einer prozentualen Wahrscheinlichkeit durch den BGH ist weder möglich noch geboten, weil es für die sachverständige Beurteilung auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.

 

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