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Behandlungsfehler bei Verwendung einer überlangen Schraube bei Operation eines Sprunggelenks

OLG München – Az.: 1 U 1288/11 – Urteil vom 08.12.2011

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.02.2011, Az. 9 O 14736/06, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung jeweils durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung einer Operation am linken Sprunggelenk geltend.

Die Klägerin erlitt am 29.9.2002 bei einem Haushaltsunfall am oberen linken Sprunggelenk ein Supinationstrauma.

Nachdem sich die Beschwerden der Klägerin nicht gebessert hatten, stellte sie sich am 11.12.2002 bei dem Beklagten vor, der eine Instabilität des Sprunggelenkes mit Peronealsehnenluxation links diagnostizierte. Aufgrund dieses Befundes ergab sich die Indikation zu einer Operation, mit der durch eine OSG-Bandplastik eine Stabilisierung der Sehne erreicht werden sollte.

Die Operation wurde am 6. Februar 2003 durch den Beklagten durchgeführt. Bei dem Eingriff musste, um das Gleitlager für die Sehne zu vertiefen, eine ca. 3 mm dicke Knochenscheibe an dem seitlichen Wadenbein (an der lateralen Fibula) abgetrennt und um ca. 3-4 mm nach dorsal verschoben werden. Die verschobene Knochenscheibe wurde sodann mit zwei Spongiosaschrauben fixiert.

Die Klägerin wurde am 14. Februar 2003 nach Hause entlassen.

Der weitere Heilungsverlauf verlief nicht komplikationsfrei, so dass am 9. September 2003 im Klinikum L. eine Revisionsoperation durchgeführt werden musste.

Bei einer Vorstellung der Klägerin am 10. Februar 2004 in der Schmerzambulanz des Klinikums G. diagnostizierten die behandelnden Ärzte, wie zuvor auch die Ärzte im Klinikum L., bei der Klägerin ein komplexes regionales Schmerzsyndrom des linken Fußes.

Die Klägerin hat vorgetragen: Der Beklagte habe die Operation nicht fachgerecht durchgeführt. Zum einen sei bei der Operation die eingebrachte proximale Schraube in der Fibula zu lang gewählt worden. Diese sei deshalb in der lateralen distalen Tibia zu liegen gekommen. Jedenfalls sei diese zu lange dort verblieben. Zum anderen sei die Osteotomiestelle zu weit lateral gewählt worden. Aufgrund dieses Fehlers sei die anfänglich dem Eingriff noch immanente Weichteilschwellung nach ungefähr 8-10 Wochen durch die Weichteilschwellungen überlagert worden, die durch die rezidivierenden Luxationen der Peronealsehne ausgelöst worden seien. Die Klägerin leide dauerhaft unter Schmerzen, die auch nach der Revisionsoperation im Klinikum L. fortbestehen würden.

Behandlungsfehler bei Verwendung einer überlangen Schraube bei Operation eines Sprunggelenks
Symbolfoto: Von Richman Photo/Shutterstock.com

Die Klägerin hat beantragt,

I. Der Beklagte wird verurteilt, 14.390,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, mindestens aber 25.000 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.6.2005 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden, die aus der Operation vom 6.2.2003 am linken oberen Sprunggelenk resultieren, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen: Die Schraube habe zwar tatsächlich über die Fibula und die Corticalis in die Tibia hineingeragt, allerdings sei nur die Syndesmose und nicht ein knorpeltragender Gelenksanteil betroffen gewesen. Bereits deshalb könne auf diese Weise keine ernsthafte Schädigung eingetreten sein. Das Einbringen einer zu langen Schraube könne grundsätzlich keine schwere Schädigung der anatomischen Struktur herbeiführen. Die Osteotomiestelle sei nicht zu weit lateral gewählt worden. Diese Stelle sei intraoperativ bewusst ausgewählt worden.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Hinzuziehung des Sachverständigen PD Dr. S.

Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. Februar 2011 ab und führte zur Begründung aus, dass auf Grundlage des überzeugenden Sachverständigengutachtens feststehe, dass die Osteotomiestelle richtig gewählt worden sei. Der Sachverständige habe sich hinreichend mit den Formulierungen aus dem Operationsbericht des Klinikums L., dass die Stelle zu weit lateral gewählt worden sei, auseinandergesetzt und die Einschätzung der dortigen Operateure nicht bestätigt. Es sei davon auszugehen, dass die eine Schraube fehlerhaft zu weit eingebracht worden sei. Ein grober Behandlungsfehler könne jedoch nicht festgestellt werden, so dass die Klägerin die Kausalität hätte nachweisen müssen. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht führen können.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23 März 2011 gegen das ihr am 23.2.2011 zugestellte Urteil des Landgerichts München I vom 14.2.2011 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.5.2011 begründet.

Die Klägerin trägt vor: Das Landgericht habe es unterlassen, trotz entsprechender Angebote sämtliche Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Das Landgericht habe trotz klägerischen Antrags kein Obergutachten eingeholt. Des weiteren sei die Einvernahme der nachoperierenden Ärzte des Klinikums L. nicht erfolgt. Ebenso habe es das Landgericht unterlassen den als Zeugen angebotenen Sachverständigen des MDK zu vernehmen.

Die Feststellung des Landgerichts, wonach hinsichtlich der Schraube lediglich ein einfacher Behandlungsfehler vorliege, überzeugten nicht. Allein die Aussage des Sachverständigen, wonach die Wahl einer zu langen Schraube in der Praxis immer wieder zu beklagen sei, rechtfertige nicht den Schluss, dass lediglich ein einfacher Behandlungsfehler vorliege. Es sei unverständlich, warum bei den heutigen Erkenntnismöglichkeiten in der Medizin eine zu lange Schraube gewählt worden sei.

Die zu lange Schraube sei zumindest mitursächlich für den überdies fehlerhaft verspätet diagnostizierten Morbus Sudeck. Ohne den unstreitigen Behandlungsfehler des Beklagten wäre das Schmerzsyndrom möglicherweise gar nicht aufgetreten.

Die Klägerin beantragt: Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 14.2.2011, Aktenzeichen 9 O 14736/06 wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin Euro 14.390,80 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 25.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.6.2005 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Einholung eines Obergutachten sei nicht erforderlich gewesen, da der gerichtliche Sachverständige hinreichend dargelegt habe, dass der Befund, der nachträglich vom Klinikum Landshut beschrieben worden sei, und die neben der Sache liegenden Ausführungen des MDK Gutachters keinerlei Einfluss auf seine Bewertung der tatsächlich durchgeführten Maßnahmen des Beklagten gehabt haben könnten. Es sei auch nicht erforderlich gewesen die genannten Personen als Zeugen zu hören, weil deren Aussagen nicht entscheidungserheblich hätten sein können. Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass selbst bei Annahme eines einfachen Behandlungsfehlers des Beklagten, keine Kausalität für die Beschwerden der Klägerin gegeben sei. Die Behauptung, der Beklagte hätte den Morbus Sudeck bereits im März 2003 diagnostizieren können, bleibe bestritten.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen.

Im übrigen wird auf sämtliche zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung erwies sich als unbegründet.

A. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der Klägerin ist es auch in der Berufungsinstanz nicht gelungen, dem Beklagten einen kausalen Behandlungsfehler nachzuweisen.

Dem Beklagten kann weder vorgeworfen werden, behandlungsfehlerhaft eine zu lange proximale Schraube ausgewählt noch die Osteotomiestelle zu weit lateral gesetzt zu haben. Darüber hinaus konnte die Klägerin nicht beweisen, dass das regionale Schmerzsyndrom durch die Überlänge der körperzentrumsnäheren Schraube verursacht bzw. ausgelöst wurde.

I. Der Senat kann hinsichtlich der Wahl der Schraubenlänge weder einen Behandlungsfehler noch bei einem unterstellten einfachen Fehler einen Ursachenzusammenhang zwischen diesem und dem aufgetretenem Schmerzsyndrom feststellen.

1. In der Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass die Schraube komplett das Wadenbein überbrücken und auf der anderen Seite des Wadenbeins ein Stückchen herausspitzen muss, um die erforderliche Stabilisierungswirkung zu erreichen. Eine zu kurze Schraube – so der Sachverständige weiter – greift nicht und kann daher den künstlich erzeugten Knochenbruch nicht stabilisieren. Aus den gleichen Gründen kann eine einmal eingedrehte Schraube nicht zurück gedreht werden. Daraus folgt nach den Ausführungen des Sachverständigen, dass ein Operateur sich im Zweifel für die längere Schraube bzw. ein Belassen der längeren Schrauben entscheiden wird. Schließlich erläuterte der Sachverständige, dass die Schraube lediglich etwa 1 mm zu weit in Richtung des Schienbeins der Klägerin, ohne dort festen Halt zu finden, hinausgestanden ist und fügte hinzu, dass die Schrauben nur in einer Längendifferenz von 2 mm zur Verfügung stehen. Vor dem Hintergrund dieser gegenüber dem schriftlichen Gutachten und der Anhörung vor dem Landgericht vertieften Ausführungen des Sachverständigen vermag der Senat keinen Behandlungsfehler festzustellen. Wenn die Schraube, um die Stabilisierungswirkung zu erreichen, ein wenig aus dem Wadenbein hinaus stehen muss, lediglich eine Überlänge von ca. 1 mm zu belegen ist, des weiteren die Schrauben nur in Längendifferenzen von 2 mm angeboten werden, kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, eine zu lange Schraube gewählt zu haben, da eine um 2 mm kürzere Schraube möglicherweise nicht gegriffen hätte. Auch die nicht erfolgte Entfernung der zu langen Schraube kann keinen Behandlungsfehler begründen, da, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, dann das Risiko bestanden hätte, dass die kürzere Schraube nicht greift.

Der Sachverständige hat zwar sowohl in seinen schriftlichen Gutachten als auch bei der Anhörung vor dem Landgericht das Platzieren bzw. Belassen der Schraube in dieser Position als einen leichten Behandlungsfehler, der nicht vorkommen dürfe, aber doch vorkomme, bezeichnet, da aber die Frage, ob und wie der Operateur einen geringfügigen Überstand der Schraube hätte vermeiden können, vor dem Landgericht nicht weiter vertieft wurde, folgt der Senat den nunmehrigen gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, dass er bei der Operation keinen Fehler sehe.

Der Sachverständige hat sich hinreichend mit dem MDK Gutachten von Dr. R. auseinandergesetzt. Der Sachverständige weist zu recht darauf hin, dass dem MDK Gutachter vermutlich insoweit die Erfahrung für das Machbare fehlt. Im Übrigen ist festzustellen, dass in dem MDK Gutachten vom 6. April 2005 ohne weitere Begründung aufgrund der Überlänge der Schraube auf einen Verstoß gegen medizinische Behandlungsmethode bzw. gesicherte medizinische Erkenntnisse geschlossen worden ist. Es findet keine Auseinandersetzung mit den zur Verfügung stehenden Schraubenlängen, der festgestellten Überlänge und den Möglichkeiten des Operateurs statt. Aufgrund dieser argumentativen Mängel ist das MDK Gutachten nicht geeignet, die nachvollziehbaren und fundierten Ausführungen und Bewertungen des gerichtlichen Sachverständigen in Frage zu stellen.

2. Der Sachverständige hat darüber hinaus überzeugend erklärt, dass das Übertreten der Schraube mit hoher bzw. größter Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich für das bei der Klägerin aufgetretene Schmerzensyndrom ist.

Zur Begründung legte er dar, dass das chronisch regionale Schmerzsyndrom bei allen Operationen auftreten kann und der durch die überstehende Schraube verursachte Schmerz gegenüber dem wesentlich höheren Operationsschmerz zu vernachlässigen ist. Weiter erklärte er, dass die Überlänge der Schraube nicht zu einem immer wieder auftretenden Schmerz durch eine Reibung der Schraubenspitze am Schienbein führen kann, da ausweislich der postoperativen Röntgenbilder sich lediglich eine nicht fortschreitende Vertiefung um die Schraubenspitze gebildet hat und zwischen dem Schien- und Wadenbein nur minimale Bewegungen stattfinden. .

Selbst wenn aufgrund der ca. 1 mm überlangen Schraube auf einen einfachen Behandlungsfehler geschlossen werden könnte, würde der Anspruch insoweit an der fehlenden Kausalität scheitern.

II. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Wahl der Osteotomiestelle nicht zu beanstanden ist.

Nach Auswertungen der Röntgenbilder und der CT-Bilder vom 20.8.2003 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine zu weit lateral liegende Osteotomie nicht nachvollzogen werden kann. Er fügte hinzu, dass eine weiter medial versetzte Osteotomie mit dem Risiko einer knöchernen Instabilität verbunden gewesen wäre. Der Sachverständige hat sich sowohl mit der im Operationsbericht vom 9.9.2003 enthaltenen Bemerkung („..scheint beim letzten Mal etwas zu weit lateral..“) als auch dem MDK Gutachten auseinander gesetzt. Der Sachverständige verweist darauf, dass die Formulierung „scheint“ vage ist und betont, dass aufgrund der CT-Bilder keine Fehllage nachgewiesen werden kann. Einer Einvernahme der Nachoperateure als Zeugen bedurfte es nicht, da der Inhalt des Operationsberichts vom 9.9.2003 unstrittig ist. Das MDK-Gutachten ist nicht geeignet, die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu entkräften, da ohne nähere Begründung lediglich die Feststellung getroffen wird, dass die Osteotomiestelle zu weit lateral gewählt wurde.

III. Soweit die Klägerin dem Beklagten erstmals in der Berufung vorwirft, das Schmerzsyndrom zu spät diagnostiziert zu haben, kann es bei der Bemerkung verbleiben. dass nach den Ausführungen des Sachverständigen die auf den postoperativen Röntgenaufnahmen sichtbare Entkalkung kein sicheres Anzeichen für ein CRPS darstellt sowie dass Schwellungen und Schmerzen in einem Zeitraum von 3 Monaten nach einer solchen Operation zu erwarten sind und sich über einen Zeitraum von 6 Monaten erstrecken können.

B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

 

 

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