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Haftungsfrage bei Infektion mit Corona-Virus im Krankenhaus

Infektion im Krankenhaus und Arzthaftung – Wann besteht Anspruch auf Schmerzensgeld?

Das Thema Corona hält aktuell sowohl die wirtschaftliche als auch die medizinische Welt regelrecht in Atem und die meisten Menschen haben regelrecht Angst vor einer Infektion mit dem SARS-COV-Virus. Diese Sorge ist natürlich nicht gänzlich unbegründet, da es zahlreiche Risikogebiete auch in Deutschland gibt. Ein gutes Beispiel hierfür ist ein Krankenhaus, welches von einem Patienten aus den unterschiedlichsten Gründen heraus konsultiert werden kann. Es gibt ja schließlich neben COVID-19 auch noch andere Erkrankungen oder Verletzungen, die den Aufenthalt in einem Krankenhaus unausweichlich werden lassen. Da eine Corona-Erkrankung nicht nur gesundheitliche, sondern vielmehr auch wirtschaftliche Folgen für eine infizierte Person haben kann, ist die Frage, wer genau die Haftung bei einer Infektion mit dem Corona-Virus im Krankenhaus übernimmt, von besonderer Bedeutung.

Infektion im Krankenhaus und Arzthaftung
(Symbolfoto: Von visivastudio/Shutterstock.com)

Gerade in sehr sensiblen Bereichen wie einem Krankenhaus wird in Deutschland ohnehin schon ein enorm hoher Hygienestandard an den Tag gelegt, da es neben dem Corona-Virus auch noch andere Gefahren wie beispielsweise Krankenhauskeime gibt. Bedingt durch die Corona-Pandemie wurden die Hygienemaßnahmen der Krankenhäuser nochmals verschärft, sodass eine Infektion mit dem Corona-Virus in einem Krankenhaus schon als recht unwahrscheinlich gilt. Gänzlich auszuschließen ist die Corona-Virus-Infektion jedoch auch in einem Krankenhaus nicht.

Die Hygienevorschriften in einem Krankenhaus sind jüngst ein wenig in den allgemeinen Fokus gerückt, da es bereits Krankenhausinfektionen mit dem Corona-Virus gab. Hierdurch entstand ein landläufig verbreiter Eindruck, dass das Krankenhaus eine besondere Gefahr für eine Corona-Virus-Infektion darstellt. Diese Sichtweise ist jedoch nicht gänzlich korrekt, da die Krankenhäuser ja verstärkt auf die Hygiene achten und diesbezüglich auch sehr spezifische Vorschriften haben. Hierbei muss zudem auch erwähnt werden, dass es in einem Krankenhaus sowohl aktive als auch passive Hygienestandards gibt. Der Grund für den eher negativen Eindruck der Krankenhäuser im Zusammenhang mit dem Corona-Virus liegt in dem Umstand, dass es zum Teil sehr gravierende medizinische Folgen für die betroffenen Patienten gab und dass durch das nicht ausschließbare Infektionsrisiko ein gewisser Schatten der Bedrohung über den Krankenhäusern liegt.

Im Zusammenhang mit der Hygiene im Krankenhaus muss auch der Umstand bedacht werden, dass die Bevölkerung in Deutschland im Hinblick auf die Corona-Pandemie sowie der Hygiene ganz besonders sensibilisiert ist.

Wie steht es mit der Haftungsfrage im Fall einer Infektion

Tatsächlich wird die Hygiene in einem Krankenhaus dann wieder interessant, wenn es zu einer Infektion bei einem Patienten kommt. Die haftungsrechtliche Relevanz kommt immer dann zum Tragen, wenn das Krankenhaus die entsprechend geltenden Hygienevorschriften nur unvollständig oder überhaupt nicht eingehalten hat. Nun stellt sich jetzt natürlich auch die Frage für einen Laien, was genau als Hygienestandard angesehen werden kann. Gegen diesen Hygienestandard muss das Krankenhaus ja schließlich verstoßen haben, damit für die Corona-Infektion eine Haftung übernommen wird.

Der Hygienestandard wird letztlich durch wissenschaftliche Stellungnahmen von entsprechenden Gesellschaften des jeweiligen medizinischen Bereichs klar definiert. Diese Definition erfolgt für gewöhnlich über mehrere Jahre hinweg in stetig aktualisierten Fassungen.

Sollte es durch einen Verstoß gegen die geltenden Hygienevorschriften zu einer Infektion des Patienten mit dem Corona-Virus kommen, so besteht für den betroffenen Patienten ein Anspruch auf Schmerzensgeld sowie Schadenersatz. Dieser Anspruch muss von dem betroffenen Patienten im Rahmen einer Haftungsklage, welche sich auf den Verstoß gegen die Hygienestandards bzw. Hygienevorschriften stützt, geltend gemacht werden. Hierbei müssen jedoch gewisse Eigenheiten bedacht werden, allerdings ist für die Haftungsklage ohnehin ein erfahrener Rechtsanwalt auf jeden Fall sehr ratsam.

Bei einer Haftungsklage gilt als Grundsatz, dass die Beweispflicht bei dem Kläger liegt.

Dies bedeutet, dass der Kläger, um mit der Haftungsklage einen Erfolg in einem gerichtlichen Prozess erzielen zu können, das Vorliegen von

  • Behandlungsfehlern
  • Kausalität des Behandlungsfehlers
  • Verschulden des Behandlers

entsprechend nachweisen muss. In der gängigen Praxis gibt es hierbei für Patienten aufgrund der fehlenden Fachkenntnis nicht selten große Probleme, sodass ein entsprechend fachlich kompetenter sowie engagierter Rechtsanwalt zurate gezogen werden sollte.

Im Fall eines Hygieneverstoßens gilt das gerichtliche Erleichterungsprinzip.

Für einen Patienten ist dementsprechend die Durchsetzung des Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruchs wesentlich leichter. Der Grund hierfür ist die Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass sich durch den Hygieneverstoß für den Patienten ein Risiko eröffnet, welches seine Ursache einzig und alleinig in dem Klinikbetrieb hat. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass ein gut organisierter Krankenhausbetrieb durch eine entsprechende Koordination das jeweilige individuelle Behandlungsgeschehen des Patienten vollumfänglich beherrschen kann und dass dementsprechend auch ein voll beherrschbares Risiko vorliegt.

Die Definition „voll beherrschbares Risiko“ ist rechtlich eindeutig geklärt. Der Gesetzgeber versteht hierunter sämtliche Risiken, welche ihren Ursprung nicht in dem menschlichen Organismus sowie seinen Eigenheiten haben, sondern die aus dem ärztlichen Bereich heraus stammen. Derartige Risiken müssen objektiv betrachtet für den behandelnden Arzt vollumfänglich voll beherrschbar sein, sodass der behandelnde Arzt diese Risiken hätte ausschließen können.

Kommt das Gericht zu der Ansicht, dass ein derartiges voll beherrschbares Risiko ursächlich für die Corona-Infektion ist, so kehrt sich die Beweislast in dem jeweiligen Verfahren um. Dies bedeutet, dass nunmehr der Krankenhausbetrieb bzw. der behandelnde Arzt in der Pflicht ist zu beweisen, dass ihm keinerlei Schuld in Bezug auf den Hygienepflichtverstoß angelastet werden kann. In der Regel wird ein behandelnder Arzt in dem Gerichtsverfahren explizit darauf hinweisen, dass das zugrundeliegende Hygieneproblem außerhalb seines Verantwortungsbereichs gelegen hat und dass seinerseits alle Maßnahmen getroffen wurden, um eine Corona-Infektion oder eine anderweitige Infektion des betroffenen Patienten zu verhindern. Für gewöhnlich wird hierfür eine sehr umfassende Hygienedokumentation erforderlich, welche jedoch in der gängigen Praxis in den seltensten Fällen im Rahmen von Behandlungsmaßnahmen angefertigt bzw. geführt wird.

Sofern der behandelnde Arzt keine Hygienedokumentation als Gegenbeweis für die Verantwortlichkeit der Corona-Infektion des betroffenen Patienten vorlegen kann, so ist die Haftungsfrage eindeutig geklärt. Mangels des Vorliegens eines Gegenbeweises kann der behandelnde Arzt oder auch das Krankenhaus haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Die Ansicht des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 16.08.2016 – Aktenzeichen: VI ZR 634/15) bezieht sich nicht ausschließlich auf die behandelnden Ärzte. Auch für Krankenhäuser gilt die sekundäre Darlegungs- sowie Beweislast ausdrücklich. Da sich die Haftungsklage des betroffenen Patienten stets gegen den Träger des Krankenhauses richtet wird der Träger dementsprechend auch alle Mittel und Wege nutzen, um den Gegenbeweis wirksam antreten zu können.

Ein Klinikum wird heutzutage in vielen Fällen von einem privaten Eigentümerunternehmen getragen, welches selbstverständlich wirtschaftliche Gesichtspunkte in seinem Handeln zugrundelegt. Dementsprechend wird sich das Unternehmen gerade im Fall einer Haftungsklage auf jeden Fall juristisch mit allen Mitteln zur Wehr setzen. Wenn Sie sich während eines Krankenhausaufenthalts mit Corona infiziert haben sollten, dann sollten Sie ebenfalls juristische Hilfe in Anspruch nehmen. Die Vorgehensweise des Verklagens eines Krankenhauses wurde in der jüngeren Vergangenheit sehr häufig in den diversen Medien thematisiert, sodass sich diesbezüglich durchaus ein falsches Bild in den Köpfen der Bevölkerung etablieren konnte. Sehr viele Menschen vertreten die Auffassung, dass ein Krankenhausträger – alleinig aus seiner Größe heraus – juristisch nicht auf Augenhöhe mit dem betroffenen Patienten befindet. Die Ansicht „zu groß und zu mächtig für eine Haftungsklage“ ist jedoch schlichtweg falsch, da der Gesetzgeber an den Betrieb einer Klinik sehr hohe Anforderungen gestellt hat. Dementsprechend steht das Trägerunternehmen sowohl in der Verantwortung als auch Pflicht, die gesetzlichen Anforderungen jederzeit sicherzustellen und zu erfüllen.

Sie sollten sich auf gar keinen Fall von der reinen „Größe“ eines Unternehmens im Hinblick auf Ihre Ansprüche abschrecken lassen. Zwar ist der Umstand korrekt, dass sich so manches namhafte Unternehmen auch gern von namhaften Rechtsanwaltskanzleien vertreten lassen, allerdings ist dies vor Gericht noch lange keine Garantie auf einen Erfolg. Wir sind eine überaus etablierte Rechtsanwaltskanzlei und stehen Ihnen bei Ihrem Anliegen sehr gern als starker Partner zur Seite.

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