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Behandlungsfehler bei Kataraktoperation – Aufklärungspflicht bei Cornea guttata vor Operation

OLG Frankfurt, Az.: 8 U 52/15, Beschluss vom 19.09.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.1.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2104 O 141/13, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 55.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Behandlungsfehler bei Kataraktoperation - Aufklärungspflicht bei Cornea guttata vor Operation
Symbolfoto: Von Romaset /Shutterstock.com

Die zulässige Berufung der Klägerin war nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und auch keine mündliche Verhandlung geboten ist.

Auf die tatsächlichen Feststellungen und die Parteianträge in dem angefochtenen Urteil und dem Beschluss des Senats vom 14.7.2016 wird Bezug genommen.

Der Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 30.8.2016 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Er enthält keine neuen Gesichtspunkte, die geeignet wären, einen Meinungswandel herbeizuführen.

Zu der Bedeutung der Verwendung des Wortes „No go“ durch den Sachverständigen ist bereits im Hinweisbeschluss vom 14.7.2016 Stellung bezogen worden (dort S.6). Der jüngste Schriftsatz der Klägerin liefert insoweit keine neuen Argumente. Auf die dargelegte Auffassung des Senats kann daher verwiesen werden.

Auch die Bezeichnung der hier interessierenden Operation als „schwierigen Fall“ durch den Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bewirkt keine Erweiterung des Pflichtenkreises der Beklagten insbesondere hinsichtlich der Aufklärung der Klägerin. Abgesehen davon, dass eine solche Bemerkung an sich viel zu vage und konturenlos ist, um daran konkrete Rechtsfolgen zu knüpfen, wird von der Klägerin nicht aufgezeigt, wie und an welcher Stelle der Schwierigkeitsgrad der OP Einfluss auf die vom Senat im Hinweisbeschluss dargelegten Grundsätze der ärztlichen Aufklärungspflicht haben soll. Wesentlich ist aus Sicht des Senats, wie ausgeführt, dass die Klägerin einerseits über eine Erblindung und damit über die bei Augenoperationen schwerste denkbare Gefahr aufgeklärt worden ist, während die Cornea guttata andererseits lediglich eine Heilungsverzögerung zu bewirken imstande war und damit nur ein für die Lebensführung der Klägerin unbedeutendes Risiko darstellte. Der abstrakte Schwierigkeitsgrad der OP ist bei dieser Bewertung nicht relevant. Er berührt allenfalls deren Risikodichte, die nach der im Hinweisbeschluss wiedergegebenen Rechtsprechung des BGH gerade nicht entscheidend ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

Der Streitwert entspricht dem in erster Instanz unbeanstandet festgesetzten Betrag.

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