AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 193/18, Urteil vom 13.07.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.650,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag über die Entfernung von Haaren zu ästhetischen Zwecken.
Die Beklagte war Inhaberin der Firma „hairfree …“ in P. Sie spezialisierte sich auf die Entfernung von Haaren zu ästhetischen Zwecken mittels eines sog. INOS Behandlungssystems. Dabei handelt es sich um ein Photo-Epilations-Verfahren, bei welchem mittels intensiver Lichtstrahlung derart auf Haarwurzeln gewisser Körperareale in bestimmten Wachstumsphasen eingewirkt werden soll, dass diese nicht mehr zur Bildung neuer Haare fähig sind. Aufgrund der verschiedenen Wachstumsphasen der Haare, sind für eine Entfernung der Haare in einem Körperareal jeweils mehrere „Behandlungseinheiten“ notwendig.
Vor Durchführung einer Behandlung schloss die Beklagte mit ihren Klienten jeweils einen Vertrag. Den Verträgen fügte die Beklagte regelmäßig AGB bei. In den AGB heißt es unter anderem:
„4. Garantieausschluss Aufgrund der im Dokument „Behandlungsinformationen mit der INOS® Methode“ enthaltenen Informationen übernimmt das hairfree Institut keine Garantie für einen bestimmten, mit der Behandlung verfolgten Leistungserfolg. Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Minderung des vereinbarten Gesamtpreises wegen eines ausbleibenden Leistungserfolges gemäß dem vorstehenden Satz wird ausgeschlossen. Im Übrigen bleiben die Ansprüche des Kunden unberührt.“
In den Behandlungsinformationen, in denen das INOS Behandlungssystem näher beschrieben und erklärt wurde, heißt es unter anderem:
„2. Biologische Basisinformationen zu Ihrer Behandlung […] Aus vorgenannten Gründen ist hairfree auch nicht in der Lage eine Garantie für eine dauerhafte Haarentfernung zu geben; ein Nachwesen von helleren und dünneren Haaren kann bei manchen Kunden beobachtet werden. In solchen Fällen besprechen Sie eine Nachbehandlung mit Ihrer haifree Expertin. […]“
Am 08.07.2015 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag (überschrieben mit „Kundenvereinbarung“), der die Enthaarung des Rückens mittels des INOS Behandlungssystems in 8 Anwendungen zum Gesamtpreis von 2850,- EUR zum Inhalt hatte. Auf die zuvor benannten AGB wurde im schriftlichen Vertrag hingewiesen. Sie waren auf den folgenden Seiten des Vertrages abgedruckt.
Die 8 Anwendungen wurden am 24.07.2015, 03.09.2015, 13.10.2015, 11.12.2015, 22.01.2016, 18.03.2016, 13.05.2016 und 03.08.2016 durchgeführt. Die soeben genannten Termine wurden jeweils im Voraus zwischen den Parteien vereinbart. Für weitere Details wird auf die Anlage K1 des Klägers Bezug genommen.
Weitere Anwendungen erfolgten gegen Zahlung iHv. 800,- EUR am 14.03.2017, 09.05.2017, 04.07.2017 und 29.08.2017.
Darüber hinaus erfolgten zwei kostenlose Anwendungen.
Nach den beschriebenen Anwendungen ergab sich kein vollständiger Enthaarungserfolg beim Kläger.
Der Kläger behauptet, dass zwischen den Parteien nie ein 60 Minütiges Aufklärungsgespräch stattgefunden hätte. Weiterhin sei ihm nicht nur die prinzipielle Eignung der Behandlungsmethode mündlich vor Vertragsschluss zugesichert worden, vielmehr ein konkreter Erfolg versprochen worden. Er meint, dass die Beklagte aufgrund des Vertrages einen Enthaarungserfolg schulde und die oben dargestellten AGB – schon mangels Möglichkeit der Einsichtnahme – nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei. Er sei auf die Nichtvereinbarung eines konkreten Erfolges jedenfalls hinzuweisen gewesen. Der Kläger behauptet, dass er einen Vertrag, der nicht den soeben beschriebenen Erfolg zum Bestandteil gehabt hätte, nie von ihm unterzeichnet worden wäre. Er meint, dass ihm daher Schadensersatz in Höhe der insgesamt entrichteten Zahlungen zustehe, sowie Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
Der Kläger beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.11.2017 nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen.
In einem vor Vertragsschluss stattfindenden Beratungsgespräch, äußerte die Beklagte, dass sich die dunklen Rückenhaare des Klägers mit der Behandlungsmethode prinzipiell gut entfernen ließen.
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf deren dortige Vorträge sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2018 und den dort geschlossenen widerruflichen Vergleich Bezug genommen.
Dieser Vergleich wurde durch die Klägerseite mit Schriftsatz vom 20.06.2018 widerrufen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage war unbegründet.
I.
Der Kläger hatte keinen vertraglichen Anspruch aus §§ 611 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB. Insoweit liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor.
Weiterhin kann sich der Kläger auch nicht vom Vertrag lösen, so dass ihm auch aus diesem Grund keine Rückzahlungsansprüche zustehen.
Letztlich waren für den Kläger ebenso keine gesetzlichen Ansprüche aus Bereicherungs- oder Deliktsrecht ersichtlich.
1.
Zwischen den Parteien bestand entgegen der Ansicht der Klagepartei ein Dienstvertrag iSd. § 611 BGB.
Ein Werkvertrag schied aus, da nicht die Herbeiführung eines konkreten Erfolges Vertragsbestandteil zwischen den Parteien geworden war.
Der somit als Dienstvertrag zu qualifizierende Vertrag der Parteien stellte zudem auch keinen Behandlungsvertrag iSd. § 630a BGB dar.
a.
Nicht in Betracht kam ein Werkvertrag iSd. § 631 BGB.
Im Gegensatz zum Werkvertrag zielt der Dienstvertrag (einschließlich des Arbeitsvertrags) nicht auf ein „Werk“, dh ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder einen bestimmten Arbeitserfolg ab, sondern auf (unabhängige) Dienste oder auf (abhängige) Arbeit. Die Abgrenzung von Werkvertrag und Dienstvertrag bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, da beide Vertragstypen eine Reihe von Gemeinsamkeiten aufweisen. Gleichwohl ist sie im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen unerlässlich. Die Abgrenzung des Werkvertrages vom (freien) Dienstvertrag muss sich an verschiedenen Überlegungen orientieren. Gemeinsam ist beiden Vertragstypen, dass sie eine entgeltliche Tätigkeit zum Gegenstand haben. Während jedoch beim Dienstvertrag die Dienstleistung als solche, das Tätigsein, geschuldet wird, schuldet der Werkunternehmer das Ergebnis seiner Tätigkeit, den Erfolg, das Werk. Ob tatsächlich nur eine Tätigkeit als solche oder darüber hinaus auch ein auf Grund der Tätigkeit herbeizuführender Erfolg geschuldet wird, lässt sich trotz des an sich klaren Abgrenzungskriteriums im Einzelfall zuweilen nur schwer feststellen. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob die Parteien einen (tätigkeitsbezogenen) Dienstvertrag oder einen (erfolgsbezogenen) Werkvertrag geschlossen haben, ist die vertragliche Bestimmung des Leistungsgegenstandes durch die Vertragschließenden. Die Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag ist damit eine Frage der Vertragsauslegung. Insoweit bleibt freilich zu beachten, dass fast jede Tätigkeit angesichts der Weite des dem Werkvertrag zu Grunde liegenden Erfolgsverständnisses auch erfolgsbezogen formuliert werden kann. Hierbei ist nicht allein die geschuldete Tätigkeit, sondern auch die Rechtsstellung der verpflichteten Partei im vertraglichen Kontext relevant.
Maßgebendes Abgrenzungskriterium zwischen den Vertragstypen Dienst- und Werkvertrag ist daher grundsätzlich die Frage, ob die Herbeiführung eines konkreten Erfolges Vertragsgegenstand ist.
Die für die Abgrenzung von Werkvertrag und (freiem) Dienstvertrag erforderliche Vertragsauslegung hat sich nicht nur am Vertragswortlaut zu orientieren, sondern an den gesamten Umständen, in die der Vertragsschluss eingebettet ist. Die Bedeutung von Begleitumständen des Verhaltens der Erklärenden besteht darin, dieses in einem bestimmten Licht erscheinen zu lassen, es aussagekräftig zu machen. Soweit es allein auf das Wollen des Erklärenden ankommt, sind die Umstände zum Zeitpunkt der Erklärung maßgebend. Zur Beurteilung der Gesamtumstände des Vertragsschlusses kann es geboten sein, die zu einem Rechtsgeschäft führenden Verhandlungen bzw. Verhandlungsgrundlagen (Angebotsunterlagen, Leistungsverzeichnisse etc) in das Auslegungsverfahren einzubeziehen, soweit diese nicht ihre Auslegungsbedeutung verloren haben, weil die Vertragsparteien davon bei Vertragsschluss bewusst abgewichen sind.
Dies war vorliegend nicht der Fall.
Aufgrund der einbezogenen und wirksamen AGB der Beklagten wurde ein konkreter Leistungserfolg gerade nicht Bestandteil des schriftlichen Vertrages zwischen den Parteien. Für das Vorliegen einer mündlichen, individuellen Vereinbarung eines Erfolgs war der Kläger beweisfällig geblieben.
aa. Die oben dargestellten Vertragsbedingungen wurden wirksam in den schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien einbezogen.
Die streitgegenständlichen Klauseln waren darüber hinaus inhaltlich wirksam.
Sie konkretisieren die Natur des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Dieser war aufgrund dessen als Dienstvertrag anzusehen.
Hinsichtlich der wirksamen Einbeziehung der AGB waren die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB erfüllt. In der Kundenvereinbarung fand sich ein ausdrücklicher, schriftlicher Hinweis auf die Einbeziehung der AGB. Der Kläger konnte von diesen auch (vor Vertragsschluss) in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen, da die AGB unmittelbar an die Kundenvereinbarung angeheftet waren.
Die als „Garantieausschluss“ bezeichnete Klausel verstößt insbesondere nicht gegen die von der Rspr an § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB festgemachten Regelung, welche solche Klauseln, die sog. Kardinalpflichten eines Vertrages mittels AGB aushöhlen würden, unwirksam werden lässt. Vielmehr wird mit den Klauseln geradezu näher bestimmt, welcher Natur der zwischen den Parteien zu schließende Vertrag sein soll und nicht, ob bestimmte, für die Natur eines Vertrages typische, (Haupt-)Leistungspflichten von der Beklagten ausnahmsweise nicht geschuldet sein sollen. Der Kläger konnte aufgrund der ihm ausgehändigten AGB und aufgrund der Behandlungsinformationen erkennen, dass mit dem Behandlungssystem – aufgrund seiner technischen Merkmale – eine Herbeiführung der vollständigen Enthaarung nicht „garantiert“ werden konnte. Die Vereinbarung eines geschuldeten Erfolges für die Beklagte hätte damit die Vereinbarung einer für sie unmöglichen Leistungspflicht bedeutet. Diesbezüglich war auch die individuelle Physis jedes Menschen maßgeblich, ob die Behandlung Erfolg zeigt oder nicht. Hierauf wurde der Kläger auch in den Behandlungsinformationen unter Ziffer 2.) hingewiesen. Dort wurde dem Kläger erklärt, dass es aufgrund bestimmter Ursachen und Umstände sein kann, dass die Behandlung nicht erfolgreich bzw. teilweise erfolgreich sein kann. Jedenfalls wurde dort ausdrücklich erklärt, dass eine Garantie für eine dauerhafte Haarentfernung nicht gegeben werden kann.
bb. Für das Vorliegen einer mündlichen Individualabrede, die den AGB Klauseln gem. § 305b BGB vorgehen würde und nach der ein konkreter Erfolg geschuldet sein könnte, war der Kläger beweisfällig geblieben.
Wird über einen Vertrag eine (schriftliche oder notarielle) Urkunde aufgenommen, so wird nach allgemeiner Ansicht vermutet, dass diese den Inhalt der vertraglichen Abreden richtig und vollständig wiedergibt.
Diese Vermutung ist dann bedeutsam, wenn sich – wie hier – eine der Parteien darauf beruft, dass eigentlich etwas anderes vereinbart worden sei.
Aufgrund der genannten Vermutung muss allerdings die Partei, die solche abweichenden Abreden behauptet, diese ggf. beweisen.
Den Vortrag des Klägers, nachdem ein Erfolg mündlich vereinbart worden sei, hat die Beklagte qualifiziert bestritten, indem sie darlegte, dass mündlich lediglich über die prinzipielle Eignung der Behandlungsmethode für den Kläger gesprochen worden sei.
Der daraufhin notwendige Beweis des Vorliegens der mündlichen Vereinbarung wurde vom Kläger nicht erbracht.
b.
Nicht in Betracht kommt ein Behandlungsvertrag gem. § 630a BGB.
Ausschlaggebend für die etwaige Einordnung eines Verhaltens der Beklagten als Pflichtverletzung im späteren Verlauf ist schließlich die Abgrenzung zwischen dem (allgemeinen) Dienstvertrag und dem (spezielleren) Behandlungsvertrag. So werden aufgrund des überlegenen Fachwissens eines Arztes regelmäßig beim Behandlungsvertrag deutlich strengere Maßstäbe für eine wirksame Aufklärung des Patienten gesetzt, wie bei einem Dienstvertrag.
Der Behandlungsvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass die vom Behandelnde geschuldete Dienstleistung eine ärztliche oder zumindest heilberufliche medizinische Behandlung ist (Weidenkaff, in Palandt, 76. Aufl. 2017, § 630a Rn. 7).
Dies ist bei der streitgegenständlichen Art und Weise der Haarentfernung gerade nicht der Fall. Weder handelt es sich bei der Beklagten um die Angehörige eines Heilberufes, die kraft ihrer beruflichen Qualifikation eine medizinische Behandlung zusagen darf, noch zählt die Beklagte zu potenziell Behandelnden iSd. § 630a BGB, da hierunter nur solche Gesundheitsberufe fallen, deren Ausbildung durch Bundesgesetz geregelt ist.
2.
Eine Pflichtverletzung war nicht ersichtlich.
a.
Die Beklagte hatte weder gegen eine Haupt- noch gegen eine Nebenleistungspflicht verstoßen.
b.
Mangels geschuldeten Erfolgs (siehe dazu bereits oben) stellt das Ausbleiben der Enthaarung keine Nichterfüllung einer Hauptleistungspflicht dar.
c.
Auch eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten kam nicht in Betracht.
Der Kläger rekurriert auf das Unterlassen der Aufklärung durch die Beklagte. Sofern vorliegend ein Unterlassen der Aufklärung einer Pflichtverletzung durch aktives Tun gleich gestellt werden kann, war die Beklagte ihrer Pflicht nachgekommen.
Beim Dienstvertrag besteht – im Gegensatz zum hier nicht vorliegendem Behandlungsvertrag – schon keine allgemeine, dem § 630e BGB entsprechende Aufklärungspflicht.
Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet hier aus, da die Aufklärungspflicht des § 630e BGB auf die Aufklärung eines Patienten bis zu einem Informationsgrad abzielt, in welchem der Patient dazu in der Lage ist, einen sog. „informed consent“, also die selbstbestimmte Einwilligung in eine ggf. risikobelastete ärztliche Maßnahme, abzugeben.
Ebenso wenig war dem Dienstvertrag eine Informationspflicht gleich dem § 630c Abs. 2 BGB bekannt. Auch diese Vorschrift kann auf die vorliegende Situation nicht analog angewandt werden. Die ausdrücklich regulierten strengen Informationspflichten lassen sich u.a. auf die Höchstrangigkeit des Gutes Gesundheit – als Teil der körperlichen Unversehrtheit – zurückführen. Bei der vorliegend rein ästhetischen Maßnahme ist das Gut der Gesundheit jedoch schon nicht betroffen.
Sofern der Kläger auf die Verletzung anderer Aufklärungspflichten etwa gem. § 242 BGB verweist, war die Beklagte dieser nachgekommen. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht war nicht ersichtlich:
Durch Verweis auf die AGB hatte die Beklagte gem. ihrer Verpflichtung auf die für den Kläger wesentlichen Umstände – insbesondere die Unmöglichkeit einer „Erfolgsgarantie“ – hingewiesen (zur Umfang der allgemeinen Aufklärungspflicht beim Dienstvertrag siehe etwa Weidenkaff, in Palandt, 76. Aufl. 2017, § 611 Rn. 8). Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht wäre nur durch konkrete Nachfragen des Klägers entstanden. Solche konkrete Nachfragen hatte der Kläger aber gerade nicht vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt. Der innere Vorbehalt, den Vertrag nur bei Vereinbarung einer Pflicht zur Herbeiführung des Enthaarungserfolgs schließen zu wollen, vermag keine Aufklärungspflicht der Beklagten herbeizuführen.
3.
Ebenso wenig kommen für den Kläger Rückzahlungsansprüche aus Vertrag in Betracht.
Die dafür notwendige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrages lag nicht vor.
Der Kläger hatte den Vertrag weder vor noch während des Prozesses mit Wirkung gem. § 142 Abs. 1 BGB angefochten. Es mangelt bereits an der Anfechtungserklärung gem. § 143 Abs. 1 BGB. Vorprozessual wird keine Anfechtungserklärung vorgetragen. Die Erklärungen des anwaltlich vertretenen Klägers hinsichtlich seines inneren Vorbehalts den Vertrag nur bei Vereinbarung einer Pflicht zur Herbeiführung des Enthaarungserfolgs schließen zu wollen, konnte nach Überzeugung des Gerichts nicht als Anfechtungserklärung ausgelegt werden. Schließlich wurde lediglich eine innere Haltung dargelegt, nicht aber eine äußere Handlung bewirkt. Darüber hinaus wäre eine Anfechtung zwischenzeitlich gem. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB verfristet.
Der bereits dargestellte innere Vorbehalt des Klägers vermochte den Vertrag auch in keiner anderen Weise unwirksam zu machen. Der innere Vorbehalt war – mangels Vereinbarung oder anderweitiger Einbeziehung – nicht Grundlage des Vertrages geworden, so dass eine Kündigung gem. § 313 Abs. 3 BGB nicht möglich war. Der Kläger berief sich nicht auf ein Rücktrittsrecht, ein solches wurde auch nicht vereinbart. Auf Nichtigkeit wegen § 242 BGB berief sich der Kläger ebenfalls nicht, eine solche war genauso wenig ersichtlich.
4.
Ebenso wenig waren andere, gesetzliche Anspruchsgrundlagen für die vom Kläger geltend gemachte Forderung ersichtlich.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche waren ob des vorliegenden Rechtsgrundes nicht ersichtlich. § 823 Abs. 1 BGB schied aus, da das Vermögen des Klägers von dieser Norm nicht geschützt wird. Ein Anspruch aus § 826 BGB musste am fehlenden Schädigungsvorsatz der Beklagten scheitern.
II.
Da die Hauptforderung des Klägers nicht bestand, konnte auch die geltend gemachte Nebenforderung nicht bestehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.