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Kritik an Hyaluronsäure-Injektionen: IGeL-Warnungen weitgehend untersagt

Teure Hyaluronspritzen gegen den Arthroseschmerz – auf einem offiziellen Portal das vernichtende Urteil: wirkungslos und gefährlich. Wenn staatliche Prüfer individuelle Gesundheitsleistungen öffentlich an den Pranger stellen, geraten Hersteller und Ärzte unter massiven Druck. Doch darf eine Behörde ohne expliziten Auftrag vor privater Medizin warnen und damit ganze Märkte erschüttern?
Bildschirm zeigt Warnung vor Hyaluronsäure-Injektionen neben Präparatpackung und Knie-Modell auf Beratungstisch.
Der Beschluss des Sozialgerichts München unterbindet unbefugte amtliche Bewertungen individueller Gesundheitsleistungen ohne klare Gesetzesgrundlage. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 59 KR 167/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 14.08.2026 stellte das SG München (S 59 KR 167/26) klar: Der Medizinische Dienst Bund darf private Behandlungen nicht öffentlich als wirkungslos und gefährlich bewerten, wenn ihm dafür keine klare gesetzliche Erlaubnis gibt. Eine geringe Studienlage erlaubt nur vorsichtige Hinweise, aber keinen pauschalen Ausschluss von Nutzen und Risiken.


  • Gesetzliche Aufgaben: Sie erlaubten nur Informationen über Rechte und Pflichten der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Einzelne Versuche: Patienten dürfen sich nach Aufklärung für einen Behandlungsversuch entscheiden.
  • Widersprüchliche Studien: Ein geringer Nutzen schließt wirksame Hilfe für bestimmte Patientengruppen nicht aus.
  • Schadensrisiko unbewiesen: Studien belegten kein deutlich erhöhtes Risiko schwerer Nebenwirkungen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: SG München
  • Datum: 14.08.2026
  • Aktenzeichen: S 59 KR 167/26
  • Verfahren: einstweiliges Rechtsschutzverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Medizinrecht, Verfassungsrecht
  • Streitwert: 360.000 €
  • Relevant für: Hersteller von Medizinprodukten, Patienten, Ärzte

Was entschied das SG München zu Hyaluronsäure-Kritik?

Im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG in Verbindung mit §§ 8, 57 SGG müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Einstweiliger Rechtsschutz bedeutet konkret: Das Gericht ordnet etwas vorläufig an, bevor der eigentliche Prozess entschieden ist. Anordnungsanspruch ist das Recht, das Sie durchsetzen wollen; Anordnungsgrund ist die Eilbedürftigkeit. Ausreichend ist dabei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, wie sie sich aus § 86b Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergibt. Als Anspruchsgrundlage kam ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch wegen einer wahrscheinlichen Grundrechtsverletzung in Betracht. Das heißt: Der Staat muss einen rechtswidrigen Eingriff rückgängig machen. Hier ging es darum, Warnungen zu löschen und nicht weiter zu verbreiten.

Das Sozialgericht München entschied den Streit im Beschluss vom 14.08.2026 unter dem Aktenzeichen S 59 KR 167/26 wie folgt: Die Herstellerin der Hyaluronsäure-Produkte OSTENIL und OSTENIL PLUS obsiegte weitgehend gegen den Medizinischen Dienst Bund. Dem Antragsgegner wurde untersagt, die Aussagen I.1 sowie I.3 bis I.7 über die angebliche Wirkungslosigkeit und Gefährlichkeit der Injektionen weiter zu verbreiten, und er musste sie von seiner Internetseite www.I..de entfernen. Auch die Aussage I.2, wonach ein erhöhtes Schadensrisiko ohne jeden Nutzen bei Kniegelenksarthrose bestehe, wurde untersagt.

Der Medizinische Dienst Bund ist die Dachorganisation der Medizinischen Dienste der Krankenkassen. Er koordiniert und berät, betreibt aber kein allgemeines Verbraucherportal. Für Sie ist wichtig: Ohne gesetzliche Aufgabe darf er privat bezahlte Leistungen nicht öffentlich abwerten.

Nur bei einer Aussage blieb die Antragstellerin erfolglos: Die Behauptung, die meisten in Deutschland verwendeten Präparate stammten „nach wie vor aus Hahnenkämmen“, war bereits in der überarbeiteten Fassung des Evidenzberichts vom 01.10.2025 entfernt worden. Das Gericht sah deshalb keine Wiederholungsgefahr und lehnte den Antrag insoweit ab. Wiederholungsgefahr heißt: Ein Unterlassungsanspruch greift nur, wenn die Aussage erneut droht. War sie schon gelöscht, bleibt der Antrag insoweit ohne Erfolg. Bei den Kosten musste der Medizinische Dienst Bund neun Zehntel tragen, die Herstellerin ein Zehntel; die Mehrkosten für die zunächst falsche Gerichtswahl trug sie allein. Der Streitwert wurde auf 360.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert bemisst Gerichts- und Anwaltskosten; er ist nicht Ihr automatischer Schadensersatz.

Vorausgegangen war ein Instanzenwirrwarr: Die Herstellerin hatte ursprünglich beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einstweiligen Rechtsschutz beantragt und parallel Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht erklärte mit Beschlüssen vom 28.01.2026 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies beide Verfahren an das Sozialgericht München – das Eilverfahren unter dem dortigen Aktenzeichen 3 L 2488/25, die Hauptsache unter 3 K 7211/25, die beim Sozialgericht nun als S 59 KR 174/26 läuft. Verwaltungsrechtsweg meint die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte; Sozialgerichte sind für Streit mit Sozialversicherungsträgern zuständig. Dieser Verweis war für das Sozialgericht München nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend. Bindend heißt: Das Sozialgericht musste die Sache übernehmen und durfte die Zuständigkeit nicht neu verneinen. Falsche Gerichtswahl kostet Zeit und Mehrkosten, ändert am Ende aber nicht zwingend das Ergebnis.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Öffentliche Bewertungen und Warnungen vor individuellen Gesundheitsleistungen, die nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, setzen eine gesetzliche Aufgabenübertragung voraus; die in § 283 SGB V geregelten Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund umfassen den Betrieb einer solchen Bewertungsplattform nicht.
  2. Amtliche Informationen greifen in die Berufsausübungsfreiheit ein, wenn sie nach Zielsetzung und faktischer Wirkung Patienten von einer Behandlung abhalten und die Markt- und Wettbewerbssituation konkreter Anbieter spürbar verschlechtern; ein solcher Eingriff ist ohne gesetzliche Grundlage rechtswidrig.
  3. Die Nichterweislichkeit eines klinisch relevanten Nutzens ist nicht gleichbedeutend mit dem Beweis der Wirkungslosigkeit; für den Nachweis der Nichtwirksamkeit ist die obere Grenze des Konfidenzintervalls maßgeblich, und Nutzen- sowie Schadensseite dürfen nicht mit unterschiedlichem Maßstab bewertet werden.
Checkliste zu den rechtswidrigen MD-Bund-Igel-Warnungen: vier kumulative Unzulässigkeitsgründe auf gestreiftem Layout mit get
Hyaluron-Warnung des MD Bund ohne Gesetz unzulässig

Darf der MD Bund IGeL-Leistungen öffentlich bewerten?

IGeL sind individuelle Gesundheitsleistungen. Sie zahlen sie selbst, weil die gesetzliche Krankenversicherung sie nicht als Kassenleistung übernimmt. Ob eine Behörde davor öffentlich warnen darf, hängt davon ab, ob das Gesetz ihr genau diese Aufgabe zuweist.

Staatliches Informationshandeln unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes. Vorbehalt des Gesetzes heißt: Eingriffe in Ihre Grundrechte brauchen eine gesetzliche Grundlage. Für Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit folgt das unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, im Übrigen aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie muss der Gesetzgeber grundrechtsrelevante Entscheidungen selbst treffen, nicht Verwaltungsstellen im eigenen Ermessen. Wesentlich sind vor allem Entscheidungen, die Beruf und Wettbewerb spürbar treffen. Die gesetzlichen Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund sind dabei abschließend in § 283 SGB V geregelt. Steht die Warnung nicht im Gesetz, darf die Behörde sie nicht auf eigene Faust verbreiten.

Der in der vom T. veröffentlichten Bewertung der intraartikulären Hyaluronsäureinjektionen liegende Grundrechtseingriff ist voraussichtlich schon deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen rechtlichen Grundlage fehlt. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt für Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit, dass diese durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Soweit Grundrechte den Vorbehalt des Gesetzes für Eingriffe nicht wie Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich formulieren, ergibt sich dieser bereits aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen zur Grundrechtsdogmatik. – so das Sozialgericht München

Ob der Medizinische Dienst Bund Hyaluronsäure-Injektionen als individuelle Gesundheitsleistung negativ bewerten und öffentlich davor warnen durfte, prüfte das Gericht anhand sämtlicher vom Antragsgegner angeführten Grundlagen – und verwarf sie eine nach der anderen.

§ 13 SGB I trägt die Bewertung nicht

Der Medizinische Dienst Bund berief sich zunächst auf § 13 SGB I, wonach Leistungsträger die Bevölkerung über Rechte und Pflichten „nach diesem Gesetzbuch“ aufklären müssen. Das Gericht stellte klar, dass die auf www.I..de bewerteten Leistungen gerade privat bezahlt werden und nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Ein Hinweis auf unzureichende Studienlage hätte genügt – die Behauptung eines ausgeschlossenen Nutzens bei zugleich schweren Risiken ging darüber weit hinaus.

Weder § 281 SGB V noch Annexkompetenz helfen

Auch aus der Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 281 Abs. 1 Satz 1 SGB V ließ sich keine Befugnis ableiten. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine staatlich verfasste Organisation mit hoheitlichen Aufgaben, hier im System der gesetzlichen Krankenversicherung. § 283 SGB V nennt als Aufgaben Koordination, Beratung des GKV-Spitzenverbands, Richtlinien, Berichte und eine Krankenhaus-Prüfdatenbank – nicht den Betrieb einer Bewertungswebsite für Nichtvertragsleistungen. Eine Annexkompetenz nach § 3 Abs. 6 der Satzung scheiterte ebenfalls: Annexkompetenz meinte eine bloße Hilfszuständigkeit, die an eine schon bestehende Aufgabe anknüpfen soll. Es fehlt eine originäre Zuständigkeit, an die eine solche Information anknüpfen könnte. Systematisch läge diese Aufgabe allenfalls beim Gemeinsamen Bundesausschuss nach §§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 135 SGB V oder beim IQWiG – der Medizinische Dienst Bund ist gegenüber dem Ausschuss nur Berater, nicht Mitglied. Der Gemeinsame Bundesausschuss entscheidet, was die Kasse zahlt; das IQWiG ist das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. Für Sie folgt daraus: Fehlt die Zuständigkeit, greift schon die Befugnisrüge – unabhängig vom Streit über Studiendetails.

Der Vergleich mit dem IQWiG überzeugt nicht

Der Hinweis auf das IQWiG, das auf www.gesundheitsinformation.de ähnliche Bewertungen veröffentlicht, half dem Medizinischen Dienst Bund nicht weiter. Das IQWiG hat eigene, detailliert geregelte Aufgaben nach §§ 139a bis 139c SGB V, besondere Evidenzanforderungen und Stellungnahmerechte für Hersteller sowie feste Auftraggeber wie den Gemeinsamen Bundesausschuss oder das Bundesministerium für Gesundheit. Eine vergleichbare Ausstattung fehlt beim Medizinischen Dienst Bund, dessen organisatorische Abhängigkeit von den Landes-Diensten und den Krankenkassen zusätzlich gegen eine solche Aufgabenübertragung sprach. Auch das Argument, drei von fünf Bewertungsstufen seien neutral oder positiv, verfing nicht: Entscheidend sind Zielsetzung und Wirkung der konkreten „negativ“-Bewertung, die Patienten gerade von der Behandlung abhalten sollte.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel war nicht allein der Streit über Studienergebnisse. Das Gericht vermisste beim Medizinischen Dienst Bund eine gesetzlich zugewiesene Aufgabe für öffentliche Bewertungen privat bezahlter Leistungen. Ähnlich liegt Ihr Fall deshalb nur, wenn die veröffentlichende Stelle keine konkrete Zuständigkeit für genau diese Warnung oder Bewertung hat. Eine negative Bewertung durch eine hierzu befugte Stelle erfasst der Beschluss nicht ohne Weiteres.

Warum verletzte die MD-Bund-Warnung Art. 12 GG?

Amtliches Informationshandeln ist nach Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsgebunden und kann als faktischer Eingriff wirken, auch wenn es kein klassisches Ge- oder Verbot darstellt. Faktischer Eingriff heißt: Nicht das Verbot schadet, sondern die Wirkung der staatlichen Information am Markt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018 (Az. 1 BvF 1/13, BVerfGE 148, 40) greift Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Information in Zielsetzung und faktischer Wirkung einem Eingriff gleichkommt, gezielt auf die Marktbedingungen konkreter Unternehmen einwirkt und die Wettbewerbssituation zu deren Nachteil verändert. Eine eng begrenzte Ausnahme vom Gesetzesvorbehalt für staatliche Warnungen hat das Bundesverfassungsgericht bislang nur für die Bundesregierung anerkannt, etwa im Kammerbeschluss vom 15.08.1989 zur „Transzendentalen Meditation“ (Az. 1 BvR 881/89). Gesetzesvorbehalt bleibt die Regel: Ohne gesetzliche Grundlage sind solche Warnungen anderer Stellen angreifbar.

Im Münchener Verfahren bejahte das Gericht diesen Eingriffscharakter ohne Umschweife. Die negative Bewertung im I. samt Begleitaussagen sei geeignet, Patienten von einer Behandlung mit Hyaluronsäure abzuhalten, und treffe die Geschäftstätigkeit der Herstellerin unmittelbar – unabhängig davon, ob OSTENIL oder OSTENIL PLUS im Evidenzbericht überhaupt namentlich genannt werden. Die Antragstellerin hatte einen monatlichen Umsatzrückgang von mindestens 10.000 Euro glaubhaft gemacht. Betroffen sah das Gericht die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, möglicherweise das Eigentumsrecht am eingerichteten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Berufsausübungsfreiheit schützt, wie Sie Ihren Beruf praktisch betreiben, einschließlich Werbung und Absatz. Der eingerichtete Gewerbebetrieb meint den laufenden Geschäftswert mit Kundenstamm und Umsatzchancen. Reicht die Herstellerin glaubhafte Umsatzrückgänge vor, kann das den Eingriff und die Eilbedürftigkeit tragen.

Die vom Medizinischen Dienst Bund angeführte Glykol-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.06.2002 (Az. 1 BvR 558/91) half ihm nach Auffassung des Gerichts nicht. Dort ging es um wissenschaftlich erwiesene Tatsachen zum Glykolgehalt von Wein, die keinen eigenen Wertungscharakter hatten. Im Hyaluronsäure-Fall dagegen bewertete der Medizinische Dienst Bund selbst und zog aus einer widersprüchlichen Evidenzlage weitergehende Schlussfolgerungen, indem er die Studie von Pereira aus dem Jahr 2022 zum „Leitreview“ erklärte. Die enge Warnbefugnis-Ausnahme, die dem Bundesverfassungsgericht zufolge allein der Bundesregierung zusteht, ließ sich auf den Medizinischen Dienst Bund nicht übertragen.

Warum bewies Pereira keine Wirkungslosigkeit?

Für den Beweis der Wirksamkeit einer Behandlung ist statistisch die untere Grenze eines Konfidenzintervalls maßgeblich, für den Beweis der Nichtwirksamkeit dagegen die obere Grenze. Das Konfidenzintervall ist der Unsicherheitskorridor um ein Studienergebnis; grob gesagt liegt der wahre Wert mit der genannten Wahrscheinlichkeit darin. Aus diesem methodischen Unterschied folgt: Wer keinen Nutzen nachweisen kann, hat damit noch nicht bewiesen, dass kein Nutzen existiert. Genau diese Verwechslung warf das Gericht dem Evidenzbericht vor. Für Ihre Entscheidung heißt das: „Nicht belegt“ ist nicht dasselbe wie „erwiesen nutzlos“.

Davon zu unterscheiden ist die viel weniger weitgehende These von der „Nichterweislichkeit der Wirksamkeit“, die in der Aussage besteht, dass ein spürbarer Nutzen nach der Studienlage nicht zu beweisen sei. Hierauf käme es an, wenn es etwa um die Frage ginge, ob die Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 135 SGB V zugelassen werden könnte. Insoweit ist nach der derzeitigen Studienlage, insbesondere der Arbeit von Pereira 2022, davon auszugehen, dass die Evidenz für den Nutzen so schwach ist, dass sie für eine Zulassung kaum ausreichen dürfte. – so das Sozialgericht München

Die Zahlen aus Pereira 2022 tragen den Nullnutzen nicht

Die vom Medizinischen Dienst Bund als „Leitreview“ bezeichnete Übersichtsarbeit von Pereira et al. aus dem BMJ 2022 fand nur geringe Effekte: eine Schmerzreduktion von 2 mm auf einer Skala von 0 bis 100 (95-Prozent-Konfidenzintervall 0,5 bis 3,8) und eine Funktionsverbesserung von 0,11 Standardabweichungen beziehungsweise 2,75 Punkten (Konfidenzintervall 0,05 bis 0,18 Standardabweichungen beziehungsweise 1,25 bis 4,5 Punkte). Der Evidenzbericht legte dabei eine Irrelevanzschwelle von 5 Punkten zugrunde, entnommen den Allgemeinen Methoden des IQWiG. Die obere Grenze des Konfidenzintervalls lag bei der Funktionsverbesserung mit 4,5 Punkten bereits nahe an dieser Schwelle; bei einem geschätzten 99-Prozent-Konfidenzintervall stieg sie auf 4,975 Punkte. Das Gericht folgerte: Die Behauptung eines klinisch irrelevanten Nutzens ist für die Funktionsverbesserung statistisch nicht haltbar.

Fehlende Differenzierung nach Patientengruppen

Pereira 2022 unterschied nicht nach Arthrosegrad, Arthroseart, Alter, Begleiterkrankungen oder Eigenschaften der jeweiligen Präparate. Durchschnittswerte über alle Patienten hinweg schließen relevante Effekte in bestimmten Untergruppen nicht aus – ein Punkt, auf den die Studie selbst auf Seite 10 hinweist. Die EUROVISCO Consensus Guidelines von 2024 beschreiben Kniearthrose als heterogenes Krankheitsbild mit 38 identifizierten Fallgruppen, und auch eine Arbeit von Migliore aus dem Jahr 2025 verweist auf relevante Verbesserungen bei sorgfältig ausgewählten Patienten. Die deutsche S3-Leitlinie Gonarthrose von 2024 fordert deshalb weitere Studien statt einer pauschalen Empfehlung.

Kein Fachgesellschaft-Konsens für den Nullnutzen

Keine der herangezogenen Leitlinien bestätigte eine erwiesene Wirkungslosigkeit. Die ACR-Leitlinie von 2019 spricht sich zwar gegen den Einsatz bei Knie- und stärker noch bei Hüftarthrose aus, begründet dies aber mit fehlender hochwertiger Evidenz und möglichem Schaden – nicht mit bewiesener Wirkungslosigkeit. Die AAOS-Leitlinie von 2022 rät vom Routineeinsatz ab, räumt aber mögliche Effekte in bestimmten Subgruppen ein. ESCEO und OARSI aus dem Jahr 2019 enthalten immerhin schwache, bedingte Empfehlungen für bestimmte Patientengruppen. Auch die britische NICE-Leitlinie NG226 von 2022 mit ihrer Formulierung „Do not offer“ belegt laut Gericht keinen wissenschaftlichen Beweis der Wirkungslosigkeit – sie richtet sich verbindlich an Ärzte des britischen Gesundheitssystems und lässt sich nicht ohne Weiteres auf einen wissenschaftlichen Nullnutzen-Nachweis übertragen. Eine weitere, neuere Metaanalyse von Pereira aus dem Jahr 2025 lag dem Gericht nicht selbst vor und wurde von Migliore wegen der gewählten Relevanzschwelle, der Vermischung von Knie- und Hüftarthrose sowie der Kochsalz-Kontrollgruppe kritisiert.

Zusammenfassend lässt sich auch diesen drei zitierten Leitlinien zwar entnehmen, dass Hyaluronsäure-Injektionen zur Behandlung von Arthrose nicht empfohlen werden, jedoch wird darin keineswegs die Behauptung aufgestellt, dass deren Nichtwirksamkeit erwiesen sei. Vielmehr sagen alle drei Leitlinien nur, dass die Evidenz für Nutzen fehle, wobei die Empfehlungen gegen die Injektion von Hyaluronsäure nur „bedingt“ (ACR) erfolgen bzw. auf „Routineeinsatz“ (AAOS) beschränkt bleiben. – so das Sozialgericht München

Die Entscheidung bestätigt keinen Nutzen für jede Patientengruppe. Sie verbietet lediglich die beanstandete Aussage, ein Nutzen sei ausgeschlossen. Wenn Sie eine Injektion erwägen, lassen Sie vor der Selbstzahlung erläutern, ob Ihre Beschwerden und Ihr Arthrosegrad zu den untersuchten Gruppen passen. Fragen Sie auch nach den Alternativen und den Risiken der Injektion.

Ist erhöhtes Risiko bei Hyaluronsäure-Injektionen bewiesen?

Schadens- und Nutzenseite dürfen nicht mit unterschiedlichem Maßstab bewertet werden. Wer beim Nutzen eine hohe Relevanzschwelle fordert, aber beim Schaden jede geringe Erhöhung als bedeutsam einstuft, misst mit zweierlei Maß. Zudem müssen Risiken einer Behandlung gegen die Risiken der jeweiligen Alternativen abgewogen werden – dazu gehören bei Arthrose etwa Schmerzmittel oder eine Gelenkoperation.

Das relative Risiko war schwächer als behauptet

Pereira 2022 ermittelte für schwerwiegende unerwünschte Ereignisse ein relatives Risiko von 1,49 mit einem Konfidenzintervall von 1,12 bis 1,98. Relatives Risiko 1,49 heißt: In der Hyaluronsäure-Gruppe traten die Ereignisse etwa anderthalbmal so häufig auf wie in der Vergleichsgruppe. Die untere Grenze bedeutet lediglich eine relative Risikoerhöhung von 12 Prozent – bei einem unbekannten absoluten Ausgangsrisiko kann das eine sehr geringe tatsächliche Erhöhung sein. Absolut zählt, wie viele zusätzliche Schäden auf 100 oder 1000 Behandelte entfallen; das bleibt hier unklar. Entscheidender war ein anderer Befund: In zwölf von 15 ausgewerteten Studien hatten die Autoren einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Injektionen und den Ereignissen ausdrücklich ausgeschlossen. Bei den restlichen drei Studien fehlten Angaben zur Kausalität. Die Metaanalyse erfasste damit auch Ereignisse, die den Injektionen nach den Originalstudien gar nicht zuzurechnen waren. Sie sollten deshalb relative Risikoangaben ohne Absolute und ohne Kausalitätsprüfung nicht als Beweis hoher Gefahr lesen.

Herzbeschwerden waren nicht verlässlich belegt

Auf gerichtliche Nachfrage vom 16.03.2026 erklärte der Medizinische Dienst Bund am 25.03.2026, die Aussage zu Herzbeschwerden beruhe auf 24 kardialen Ereignissen aus dem Web-Appendix zu Pereira 2022 – 15 in den Hyaluronsäure- und neun in den Placebogruppen. Von den 15 Ereignissen in der Hyaluronsäure-Gruppe stammten acht aus Studien mit ausdrücklichem Kausalitätsausschluss. Nur sieben blieben möglicherweise zurechenbar – bei gleichzeitig neun vergleichbaren Ereignissen in den Placebogruppen. Teilweise wurden zudem Ereignisse statt Patienten gezählt, sodass Mehrfachzählungen nicht ausgeschlossen waren. Selbst die NICE-Leitlinie sah ein Risiko schwerer unerwünschter Ereignisse nur bei Hüft-, nicht bei Knieinjektionen. Die Metaanalyse von Miller aus dem Jahr 2021 mit mehr als 8.000 Patienten fand ohnehin keine signifikante Erhöhung schwerer Ereignisse, sondern nur vorübergehende lokale Reaktionen – ein Befund, den der Medizinische Dienst Bund zwar für weniger überzeugend als Pereira hielt, der aber die widersprüchliche Studienlage nur bestätigte.

Kochsalz-Vergleiche blenden das Einstichrisiko aus

Ein methodisches Problem sah das Gericht in den Vergleichsstudien mit Kochsalzlösung als Kontrolle. Solche Vergleiche erfassen nur zusätzliche Risiken der Hyaluronsäure selbst, nicht aber das Risiko des Einstichs, etwa eine septische Gelenkentzündung – denn beide Gruppen erhalten ja eine Injektion. Für die Nutzenanalyse mag eine solche Placebo-Injektion sinnvoll sein, für die Schadensanalyse ist sie ungeeignet. Studien und Leitlinien enthielten dazu nur vage Hinweise; das Gericht zog ergänzend eine Untersuchung von Larghi et al. aus dem Jahr 2022 zu septischer Arthritis nach Gelenkinjektionen heran. Den zugrundeliegenden Evidenzbericht bewertete das Gericht insgesamt kritisch: Der Medizinische Dienst Bund habe ihn ohne erkennbare kritische Distanz übernommen, obwohl er über die Studienlage hinausgehende eigene Wertungen enthielt und von externen Autorinnen ohne medizinisches oder naturwissenschaftliches Studium erstellt worden war.

Warum erließ das SG München die einstweilige Anordnung?

Für den Anordnungsgrund war der glaubhaft gemachte Umsatzrückgang von mindestens 10.000 Euro monatlich entscheidend. Solche finanziellen Einbußen ließen sich im Falle eines späteren Erfolgs im Hauptsacheverfahren kaum rückgängig machen oder in ihrer genauen Höhe nachweisen. Hauptsacheverfahren ist der normale Klageprozess nach dem Eilverfahren; dort wird endgültig entschieden. Deshalb nahm das Gericht trotz der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache keine Reduzierung des Streitwerts vor und setzte ihn für drei Jahre auf 360.000 Euro fest. Vorwegnahme heißt: Die Eilentscheidung holt das spätere Ergebnis praktisch schon vor, weil die Aussagen sofort weg müssen. Das Gericht tut das nur, wenn Abwarten schwere Nachteile brächte, die später kaum gutzumachen sind.

Das öffentliche Interesse am Schutz vor überflüssigen oder gesundheitsschädlichen Behandlungen stufte das Gericht als gering ein. Patienten könnten sich nach entsprechender Aufklärung über die geringe Nutzenevidenz eigenverantwortlich für einen individuellen Behandlungsversuch entscheiden. Ein erhöhtes Risiko schwerer Nebenwirkungen sei durch die vorliegenden Studien nicht bewiesen, und das Risiko einer Einstich-bedingten Gelenkentzündung werde von den untersagten Aussagen ohnehin nicht erfasst. Umgekehrt sah das Gericht die Gefahr, dass Patienten wegen der Warnungen auf einen möglichen Behandlungsversuch verzichten und sich stattdessen früher einer Gelenkersatz-Operation unterziehen.

Die Interessen der Herstellerin an der Unterlassung überwogen deshalb auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Gesundheit. Die einstweilige Anordnung schützt nach Einschätzung des Gerichts zugleich den Medizinischen Dienst Bund selbst – vor möglichen Schadensersatzforderungen der Herstellerin oder anderer betroffener Unternehmen wegen weiterer umsatzschädigender Veröffentlichungen. Die Kostenentscheidung stützte sich auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG analog in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO und § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG.

Was bedeutet der Beschluss für Hyaluronsäure?

Der Beschluss stammt vom Sozialgericht München und erging im Eilverfahren. Er untersagt dem MD Bund die beanstandeten Aussagen im konkreten Streit, bindet andere Bewertungsstellen aber nicht unmittelbar. Eine abschließende Entscheidung zur Wirksamkeit der Injektionen trifft er nicht.

Übertragbar ist der Beschluss vor allem auf Warnungen des MD Bund, für die keine konkrete gesetzliche Zuständigkeit besteht. Wenn Sie eine IGeL-Injektion erwägen, stützen Sie Ihre Entscheidung nicht allein auf die entfernte Bewertung. Besprechen Sie Nutzen, Risiken und Kosten bezogen auf Ihren Befund, bevor Sie die Behandlung bezahlen oder ablehnen.

Unsere Einschätzung

Das Sozialgericht München setzt bei öffentlichen Bewertungen selbst bezahlter Gesundheitsleistungen den entscheidenden Maßstab: Nicht jede fachliche Kritik darf eine staatliche Stelle öffentlich verbreiten. In vergleichbaren Fällen hängt viel daran, ob die konkrete Aufgabe der Stelle im Gesetz steht und ob ihre Aussage zwischen fehlender Evidenz und erwiesener Wirkungslosigkeit sauber unterscheidet. Betroffene können daher prüfen, wer die Warnung veröffentlicht und welche Aussage genau daraus für ihre Behandlung gezogen wird.

Konsequent ist, dass das Gericht Zuständigkeit und wissenschaftliche Aussage getrennt prüft; eine schwache Studienlage rechtfertigt keine weitergehende Tatsachenbehauptung. Offen blieb jedoch, welche Form einer zurückhaltenden Information bei klarer gesetzlicher Ermächtigung zulässig wäre. Ihre Entscheidung für oder gegen eine Injektion sollte deshalb auf einer individuellen Aufklärung beruhen, nicht auf einer pauschalen Warnformel.


Amtliche Bewertung oder Warnung angegriffen?

Eine öffentliche Bewertung kann Unternehmen und Leistungserbringer unmittelbar beeinträchtigen, wenn der veröffentlichenden Stelle die gesetzliche Zuständigkeit fehlt oder Aussagen über die Studienlage zu weit gehen. Unsere Rechtsanwälte prüfen die beanstandete Veröffentlichung, mögliche Grundrechtsverletzungen sowie die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung. Dabei behalten sie auch Fristen, den richtigen Rechtsweg und die erforderlichen Nachweise im Blick.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Nachweise brauche ich, um eine amtliche IGeL-Warnung vorläufig stoppen zu lassen?

Sie brauchen Nachweise für die konkrete amtliche Warnung, ihre geschäftsschädigende Wirkung und die fehlende gesetzliche Zuständigkeit der veröffentlichenden Stelle. Für den Eilantrag müssen Sie Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen.

Nach § 86b SGG genügt eine Glaubhaftmachung, wenn Ihre Darstellung überwiegend wahrscheinlich ist. Sichern Sie deshalb die vollständige Warnung mit Datum, URL, Screenshots und den beanstandeten Aussagen. Belegen Sie außerdem die Zuständigkeit der Stelle anhand ihrer gesetzlichen Aufgaben, etwa durch einschlägige Vorschriften oder Satzungsregelungen. Für den drohenden Nachteil eignen sich Umsatzübersichten, Vergleichsmonate, Auftragsstornierungen, Patientenrückfragen und eine nachvollziehbare Entwicklung seit der Veröffentlichung. Eine eidesstattliche Versicherung kann Geschäftszahlen ergänzen, ersetzt aber keine nachvollziehbaren Unterlagen. Ihre Unterlagen sollten deshalb Veröffentlichung, Zuständigkeit und wirtschaftliche Folgen miteinander verknüpfen.

Besonders wichtig ist die Eilbedürftigkeit: Im Münchener Verfahren wurde ein monatlicher Umsatzrückgang von mindestens 10.000 Euro berücksichtigt, weil dieser Schaden später schwer genau feststellbar gewesen wäre. Eine rein wissenschaftliche Gegendarstellung reicht regelmäßig nicht, wenn Zuständigkeit und konkrete Nachteile offenbleiben. Sichern Sie die Warnung daher sofort und dokumentieren Sie die Umsatzentwicklung seit ihrer Veröffentlichung.


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Darf eine gesetzlich zuständige Stelle Hyaluronsäure kritisieren, ohne Wirkungslosigkeit wissenschaftlich zu beweisen?

Ja. Eine gesetzlich zuständige Stelle darf Hyaluronsäure sachlich und kritisch bewerten, ohne eine Wirkungslosigkeit vollständig wissenschaftlich beweisen zu müssen. Sie darf jedoch aus schwacher Evidenz keinen allgemeinen Nullnutzen oder ein unbelegtes Gefährdungsurteil ableiten.

Fehlt ein ausreichender Nachweis für einen klinisch relevanten Nutzen, darf die Stelle dies als unzureichende Evidenz darstellen. Das ist etwas anderes als die Aussage, nach der Studienlage bestehe überhaupt kein Nutzen. Für einen solchen Schluss muss insbesondere die obere Grenze des Konfidenzintervalls (statistischer Unsicherheitsbereich) die angenommene Relevanzschwelle tragen. Auch Risiken müssen anhand ihrer Häufigkeit, ihrer Ursache und geeigneter Vergleichsgruppen bewertet werden. Sie können daher zwischen „nicht ausreichend belegt“, „nicht für den Routineeinsatz empfohlen“ und „erwiesen wirkungslos“ unterscheiden.

Zusätzlich müssen gesetzliche Aufgabe, Zuständigkeit und konkrete Formulierung zusammenpassen. Der Beschluss untersagt deshalb nicht jede negative Information über Hyaluronsäure und bestätigt auch nicht deren Wirksamkeit für alle Patienten. Prüfen Sie bei einer Bewertung getrennt Evidenz-, Wirkungs- und Risikosaussagen sowie die Befugnis der veröffentlichenden Stelle.


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Was passiert rechtlich, wenn die beanstandete Warnung vor der Gerichtsentscheidung bereits gelöscht wurde?

Wurde die beanstandete Warnung vor der Gerichtsentscheidung gelöscht und droht keine erneute Veröffentlichung, kann der Unterlassungsantrag insoweit erfolglos bleiben. Die frühere Veröffentlichung allein reicht dann regelmäßig nicht aus, um eine gerichtliche Untersagung für die Zukunft zu erreichen.

Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass gerade dieselbe Aussage erneut verbreitet werden könnte. Diese sogenannte Wiederholungsgefahr beschreibt die konkrete Erwartung einer weiteren Veröffentlichung. Entfernt die Behörde die Aussage dauerhaft und bestehen keine greifbaren Hinweise auf eine erneute Verbreitung, kann das Gericht die Wiederholungsgefahr verneinen. Der Antrag wird dann hinsichtlich dieser Aussage als unbegründet zurückgewiesen oder durch die Löschung erledigt. Sie müssen deshalb nicht nur die frühere Veröffentlichung, sondern auch konkrete Anhaltspunkte für ihre mögliche Wiederholung darlegen.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn die Aussage weiterhin online steht, lediglich vorübergehend entfernt wurde oder eine erneute Veröffentlichung nach den Umständen konkret zu erwarten ist. Die Löschung beseitigt außerdem nicht ohne Weiteres Ansprüche wegen bereits eingetretener Schäden und erfasst andere weiterhin veröffentlichte Aussagen nicht. Sichern Sie daher die frühere und aktuelle Fassung sowie Hinweise auf eine mögliche Wiederholung und ordnen Sie jede Aussage einem eigenen Begehren zu.


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Welche Kostenfolgen hat ein Eilantrag, wenn ich zunächst das falsche Gericht wähle?

Eine falsche Gerichtswahl lässt den Eilantrag nicht zwingend scheitern, wenn das zuerst angerufene Gericht die Sache an das zuständige Sozialgericht verweist. Sie müssen jedoch mit Zeitverlust und zusätzlichen Kosten rechnen, die trotz späteren Erfolgs bei Ihnen verbleiben können.

Erklärt das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist den Antrag, ist diese Entscheidung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend. Bindend bedeutet, dass das aufnehmende Sozialgericht das Verfahren übernehmen und seine Zuständigkeit grundsätzlich nicht erneut verneinen darf. Der Eilantrag bleibt dadurch inhaltlich prüfbar, sodass eine spätere erfolgreiche Entscheidung weiterhin möglich ist. Die Verweisung verursacht jedoch Bearbeitungszeit und kann zusätzliche Gerichts- oder Anwaltskosten auslösen. Prüfen Sie deshalb vor der Antragstellung, welchem Rechtsweg die konkrete Rechtsbeziehung zur veröffentlichenden Stelle zugeordnet ist.

Im beschriebenen Verfahren trug die Herstellerin die Mehrkosten der zunächst falschen Gerichtswahl selbst, während der Medizinische Dienst Bund neun Zehntel der Kosten des weitgehend erfolgreichen Eilverfahrens übernehmen musste. Eine bindende Verweisung schützt daher vor einem vollständigen Verlust des Rechtsschutzes, aber nicht vor jeder finanziellen Folge. Lassen Sie den zuständigen Rechtsweg und die Kostentragung vor Einreichung dokumentieren, damit Sie vermeidbare Mehrkosten begrenzen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


SG München – Az.: S 59 KR 167/26 – Beschluss vom 14.08.2026




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Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.