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Zahnarzthaftung – Aufklärungspflicht über Unverträglichkeit von Titanimplantaten

OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 46/13 – Urteil vom 26.02.2014

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2013 – 7 O 99/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen niedergelassenen Zahnarzt, wegen angeblicher Aufklärungs- und Behandlungsfehler bei einer in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführten Implantatbehandlung auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden in Anspruch.

Zahnarzthaftung - Aufklärungspflicht über Unverträglichkeit von Titanimplantaten
Symbolfoto: Von wavebreakmedia /Shutterstock.com

Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem mündlich erläuterten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. R. G. habe die Klägerin weder über das Risiko des Galvanismus noch über die Möglichkeiten zur Abklärung einer Titanunverträglichkeit oder die Unterschiede zwischen den als Implantatmaterial in Betracht kommenden Titanlegierungen aufgeklärt werden müssen. Behandlungsfehler seien nicht nachgewiesen. So habe weder eine Kontraindikation zur Implantatversorgung noch Anlass für einen Allergietest bestanden. Der Beklagte habe die Implantate auch nicht falsch platziert und kein minderwertiges Material verwendet. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass er die Kronen trotz des von der Klägerin geklagten Brennens im Mund aufgebracht habe und der Aufforderung, die Implantate wieder zu entfernen, nicht nachgekommen sei. Denn die Implantate seien unproblematisch eingewachsen, eine allergische Reaktion sei nicht nachgewiesen und es bestünden auch sonst keine medizinischen Anhaltspunkte dafür, dass das Mundbrennen oder die Ekzembildung am Körper der Klägerin durch die Implantate verursacht worden wären. Die beantragte Vernehmung des nachbehandelnden Zahnarztes Prof. Dr. S. und des Heilpraktikers S. sei nicht erforderlich, weil es für die Beurteilung ärztlichen Handelns auf die ex ante-Sicht des behandelnden Arztes ankomme, die Feststellung einer allergischen Reaktion und einer Indikation für die Entfernung der Implantate dem Sachverständigen vorbehalten und der Ausschluss einer psychosomatischen Störung nicht entscheidungserheblich sei. Zu letzterem sei daher auch kein Sachverständigenbeweis zu erheben. Ein weiteres Gutachten sei auch nicht deshalb erforderlich, weil der Sachverständige nicht habe klären können, worauf die Beschwerden der Klägerin beruhten. Denn der Sachverständige habe sich mit der abweichenden Einschätzung des Heilpraktikers S. auseinandergesetzt und die Frage nach einem Behandlungsfehler beantwortet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter, wobei sie die Größenordnung des unbeziffert eingeklagten Schmerzensgelds im Hinblick auf eine zwischenzeitlich aufgetretene Brustkrebserkrankung auf insgesamt 45.000 € erhöht. Zur Aufklärung macht sie geltend, die Ausführungen des Sachverständigen zum Galvanismus seien widersprüchlich, entgegen seinen Angaben sei das Risiko einer Titanunverträglichkeit im Jahr 2007 bereits bekannt gewesen und bei dem Implantatmaterial komme es nur darauf an, dass der Beklagte die Verwendung von 100 % Titan zugesichert habe. Zu den behaupteten Behandlungsfehlern trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe vor der Implantatbehandlung jedenfalls auf die Möglichkeit eines Allergietests hinweisen und spätestens aufgrund des am 30. August 2007 dokumentierten Verdachts einer Metallallergie einen solchen Test veranlassen müssen. Zudem habe das Landgericht den als Anlage K 40 vorgelegten Zeitungsartikel nicht hinreichend gewürdigt. Die behauptete Fehlplatzierung der Implantate habe der Sachverständige nicht eindeutig verneint, und weil das Landgericht den nachbehandelnden Zahnarzt Prof. Dr. S. nicht vernommen habe, sei er dabei auch von unvollständig ermittelten Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die Qualität des Implantatmaterials sei nicht an dessen Festigkeit, sondern nur an der Zusicherung des Beklagten zu messen. Soweit der Sachverständige einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Implantatversorgung und den Beschwerden der Klägerin verneint habe, widersprächen seine Ausführungen sowohl der Dokumentation des Beklagten als auch der Stellungnahme des nachbehandelnden Heilpraktikers S.. Außerdem sei die Kausalität nicht ex ante, sondern ex post zu beurteilen, so dass die sachverständigen Zeugen Prof. Dr. S. und S. zu ihren Wahrnehmungen hätten vernommen werden müssen. Die Ausführungen des Sachverständigen zu den möglichen Ursachen des Mundbrennens seien spekulativ und beträfen fachfremde Gebiete. Seine Aussage, dass es sich fast immer um psychosomatische Beschwerden handele, widerspreche zudem der psychischen Unauffälligkeit der Klägerin, die er selbst bei seiner gutachterlichen Untersuchung festgestellt habe. Das Landgericht habe diesen Widerspruch verfahrensfehlerhaft nicht aufgeklärt und weder ein psychiatrisches noch ein neues zahnmedizinisches Gutachten eingeholt. Bei dem Vorwurf einer behandlungsfehlerhaften Verblockung der Kronen sei es dem Sachverständigen ebenfalls unkritisch gefolgt, obwohl dessen Ausführungen im Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung stünden.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2014 Bezug genommen. Auf letztere wird auch wegen der Fassung der Anträge verwiesen. Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird ebenfalls die Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2014 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Beklagte haftet weder wegen der Verletzung vertraglicher Behandlungspflichten (§§ 280, 278 BGB) noch aus Delikt (§§ 823, 831 BGB).

1. Eine Haftung wegen unzureichender oder fehlerhafter Eingriffs- und Risikoaufklärung hat das Landgericht zu Recht verneint.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa NJW 2011, 375 m.w.N.). muss der Patient „im Großen und Ganzen” wissen, worin er einwilligt. Dazu muss er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Diese Aufklärungspflicht beschränkt sich allerdings zum einen auf spezifisch mit der Therapie verbundene Risiken. Sie gilt daher weder für außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Folgen des Eingriffs noch für ein Risiko, dessen Ursachen nicht geklärt sind (vgl. etwa BGH, NJW 1988, 1514, 1515 f. und 1991, 2346). Zum anderen ist nur über bekannte Risiken aufzuklären. War ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht keine Aufklärungspflicht. War es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft, aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wurde, entfällt die Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung (vgl. nur BGH, NJW 2011, 375).

Gemessen daran ist die vom Beklagten durchgeführte Aufklärung nicht zu beanstanden. Er hat die Klägerin mehrfach sowohl mündlich als auch in schriftlicher Form über die beabsichtigte Implantatversorgung und deren Risiken aufgeklärt. Das ist im zweiten Rechtszug unstreitig geblieben. Die Berufung verfolgt lediglich die erstinstanzlich behaupteten Aufklärungsversäumnisse weiter. Diese hat das Landgericht zu Recht verneint.

a) Über das Risiko des Galvanismus musste der Beklagte schon deshalb nicht aufklären, weil wissenschaftlich nicht belegt ist, dass dieses Phänomen zu Mundbrennen oder anderen krankhaften Veränderungen führen kann. Das hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. G. sowohl in seinem Gutachten (S. 14 f., 20, 22 = I 319 f., 327, 331) als auch bei dessen mündlicher Erläuterung (Protokoll S. 3 f. = I 295 f.) in sich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Der Umstand, dass der Galvanismus von einigen Patienten für das Mundbrennen verantwortlich gemacht wird und dies zum Anlass für entsprechende Behandlungsmaßnahmen genommen werden kann (Gutachten S. 20 = I 327 und Protokoll S. 3 f. = I 295 f.), stellt diese eindeutige Aussage weder in Frage, noch ist er geeignet, eine Aufklärungspflicht über den wissenschaftlich nicht belegten Kausalzusammenhang zwischen Implantaten, Galvanismus und Mundbrennen zu begründen. Denn dabei handelt es sich nicht um ein eingriffsspezifisches Risiko im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung. Zudem hat sich dieses Risiko nicht verwirklicht. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Galvanismus das Beschwerdebild der Klägerin nicht erklären kann (Protokoll S. 4 = I 297), und auch die Klägerin selbst führt ihre Beschwerden nicht auf dieses Phänomen, sondern auf eine allergische Reaktion zurück.

b) Entsprechendes gilt für das Risiko der Unverträglichkeit von Titanimplantaten. Auch hierzu gibt es nach den Ausführungen des Sachverständigen G. (Protokoll S. 8 = I 305) bis heute keine wissenschaftlich validierten Tests, aus denen man greifbare Schlussfolgerungen ziehen könnte, so dass es sich ebenfalls nicht um ein eingriffstypisches und damit aufklärungspflichtiges Risiko handelt. Außerdem hat der Sachverständige (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Frage eigentlich erst in den letzten drei bis vier Jahren aufgetreten ist, zum Zeitpunkt der Behandlung also noch nicht bekannt sein musste. Beides steht nicht im Widerspruch zu dem von der Klägerin zitierten Aufsatz von Repenning (Anlage K 39). Denn auch dort wird die Erkenntnis, dass immunologisch bedingte Überreaktionen auf Titan wesentlich häufiger seien als angenommen, den 2009 veröffentlichten Arbeiten einer Gruppe um Volker von Baehr zugeschrieben und ausdrücklich klargestellt, dass „hierzu keine wissenschaftlich fundierten und klinisch einwandfrei nachgewiesenen Ergebnisse vorliegen.“ Zudem hat sich auch dieses Risiko nicht verwirklicht. Der Sachverständige hat vielmehr in sich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die von Repenning, aber auch in den Zeitungsartikeln aus der Welt-online vom 7. Juli 2010 (Anlage K 40) und der Stuttgarter Zeitung vom 8. Juli 2010 (Anlage K 38) beschriebenen Reaktionen bei der Klägerin gerade nicht aufgetreten sind. Dass an den später entfernten Implantaten noch Knochenstücke verblieben sind, belegt vielmehr eine gelungene und reizlose Osseointegration (Protokoll S. 6 = I 301; vgl. auch Gutachten S. 21 = I 329). Das Mundbrennen und die Hautekzeme stehen nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht in Zusammenhang mit der Implantatversorgung (dazu näher unter 2 e) und werden auch in den von der Klägerin vorgelegten Artikeln nicht als mögliche Folge einer Titanunverträglichkeit beschrieben.

c) Das Landgericht ist auch zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht über die Unterschiede zwischen den – als Implantatmaterial gleichermaßen geeigneten – Titanlegierungen der Industrienormen 1 bis 5 aufgeklärt werden musste. Das wird von der Berufung auch nicht beanstandet. Sie macht vielmehr geltend, die Eingriffsaufklärung sei inhaltlich unzutreffend, weil der Beklagte Implantate aus hundertprozentigem, reinem Titan zugesichert und eine Legierung verwendet habe, in welcher zu knapp 10 % andere Materialien wie Aluminium und Vanadium enthalten seien. Insoweit greift jedoch der – erstinstanzlich erhobene und im Berufungsrechtszug wiederholte – Einwand der hypothetischen Einwilligung durch. Denn die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung ausdrücklich eingeräumt, dass sie sich auch dann für die Implantate entschieden hätte, wenn der Beklagte ihr gesagt hätte, dass diese nur zu 90 % aus Titan bestehen und daneben auch andere Metalle wie Nickel enthalten. Nach ihren Angaben war für sie nur entscheidend , dass es sich um hochwertiges Material handelt. Das war nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G. (Gutachten S. 17 ff. = I 321 ff., Protokoll S. 3 und 5 f. = I 295 und 299 f.) der Fall.

2. Die von der Klägerin behaupteten Behandlungsfehler hat das Landgericht ebenfalls zu Recht verneint.

a) Der Beklagte war nicht verpflichtet, vor der Implantatbehandlung einen Allergietest zu veranlassen. Das hat das Landgericht aufgrund der auch den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G. (Gutachten S. 14 f. = I 319 f.) zutreffend festgestellt. An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Denn die Berufung zeigt keine Anhaltspunkte auf, die geeignet wären, Zweifel an ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit zu begründen. Sie verweist lediglich auf den bereits erwähnten Artikel aus der Welt-online (Anlage K 40), der sich gerade nicht mit Allergien, sondern mit rein immunologischen Reaktionen befasst und hierfür auf spezielle Verträglichkeitstests verweist. Dass diese Testverfahren schon im Jahr 2007 bekannt gewesen wären und zum medizinischen Standard gehört hätten, lässt sich dem Artikel nicht entnehmen und wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen (Protokoll S. 8 = I 305) steht vielmehr fest, dass es bis heute keine wissenschaftlich validierten Testverfahren gibt. Danach ist der – erstmals der Berufungsbegründung erhobene – Vorwurf, der Beklagte habe im Rahmen der therapeutischen Aufklärung auf die Möglichkeit hinweisen müssen, die in der Titanlegierung enthaltenen Materialen austesten zu lassen, ebenfalls nicht berechtigt.

Dass der Beklagte nach dem operativen Knochenaufbau und dem Einsatz der provisorischen Klebebrücke einen Allergietest hätte veranlassen müssen, macht die Klägerin erstmals im Berufungsrechtszug geltend. Sie stützt diesen Vorwurf darauf, dass der Beklagte unter dem am 30. August 2007 in seiner Patientenkartei vermerkt hat: „Brennen im Mund, V. a. Allergie auf Metall!!!!! des Provis.“, und macht sich damit den – weiterhin bestrittenen – Inhalt dieses Eintrags hilfsweise zu eigen. Das Landgericht hat den Sachverständigen hierzu zwar nicht konkret befragt. Eine ergänzende Beweisaufnahme ist aber nicht erforderlich. Denn zum einen hat der Sachverständige in seinem Gutachten – weisungsgemäß – sowohl die Dokumentation vom 30. August 2007 als auch die Behauptung der Klägerin berücksichtigt, das Mundbrennen sei erst einige Wochen nach dem Einsetzen der Implantate am 17. Oktober 2007 aufgetreten. Dabei hat er für beide Alternativen nicht nur einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Implantatbehandlung und dem Mundbrennen verneint (vgl. etwa S. 20 = I 327), sondern auch klargestellt, dass der Beklagte nicht auf einen solchen Zusammenhang schließen konnte und musste (Protokoll S. 7 = I 303). Der Senat geht deshalb davon aus, dass die am 30. August 2007 dokumentierte Verdachtsdiagnose nicht begründet war und damit auch kein Anlass bestand, einen Allergietest durchführen zu lassen. Zum anderen ist die Klägerin in den Jahren 2008 und 2009 mehrfach auf Allergien gegen die vom Beklagten verwendeten Metalle getestet worden (Gutachten S. 6, 7, 8 = I 299, 301, 303), ohne dass sich dabei ein für die Implantatbehandlung als solche oder das vom Beklagten verwendete Material relevanter Befund ergeben hätte (Protokoll S. 3 = I 295). Daher ist es auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass ein vor Beginn der Behandlung oder nach dem 30. August 2007 durchgeführter Test zu einem reaktionspflichtigen Ergebnis geführt hätte.

b) Den erstinstanzlich erhobenen Vorwurf, die Implantatversorgung sei kontraindiziert gewesen, verfolgt die Berufung zu Recht nicht weiter. Denn das Landgericht hat einen entsprechenden Behandlungsfehler aufgrund der auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G. mit bindender Wirkung verneint (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

c) Die Feststellungen des Landgerichts zu der behaupteten Fehlplatzierung der Implantate sind ebenfalls bindend. Denn der Sachverständige G. hat diesen Vorwurf ebenso eindeutig wie überzeugend verneint (Gutachten S. 16 = I 319; Protokoll S. 4 = I 297). Er hat die Abstände zwischen den Implantaten und der Nasenhöhle anhand der dreidimensionalen Röntgenaufnahmen vom 18. Februar und 9. April 2009 ermittelt und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum sie ausreichend waren. Wie die Wurzeln der natürlichen Frontzähne zur Nasenhöhle standen, ist hierfür unerheblich, so dass der nachbehandelnde Zahnarzt Dr. S. hierzu nicht vernommen werden musste. Zudem hat dieser die Implantate komplikationslos entfernt, so dass sich die behauptete Fehlplatzierung auch nicht ausgewirkt hat.

d) Das Landgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die vom Beklagten verwendete Titanlegierung der Industrienorm 5 für Zahnimplantate geeignet und aufgrund ihrer Festigkeit sogar höherwertig ist als Legierungen mit einem höheren Titananteil. Diese Feststellung entspricht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G. (Gutachten S. 17 ff. = I 321 ff., Protokoll S. 3 und 5 f. = I 295 und 299 f.) und wird von der Berufung auch nicht angegriffen. Ob der Beklagte die Verwendung von hundertprozentigem Titan zugesichert hatte, kann offenbleiben. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Verwendung einer geeigneten und sogar besonders hochwertigen Legierung deshalb als behandlungsfehlerhaft anzusehen wäre, obwohl in der Implantatbehandlung kein hundertprozentiges Titan, sondern ausschließlich Legierungen verwendet werden. Denn nach den auch überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G. (Protokoll S. 3 = I 295) ist bei der Klägerin keine allergische Reaktion auf die in dieser Legierung enthaltenen Metalle Nickel und Kobalt aufgetreten, so dass sich ein solcher Behandlungsfehler jedenfalls nicht nachteilig ausgewirkt hat.

e) Der Beklagte hat auch nicht dadurch gegen zahnmedizinische Standards verstoßen, dass er die Kronen nach dem Auftreten des Mundbrennens eingesetzt und die Implantate trotz der fortdauernden Beschwerden nicht wieder entfernt hat. Dies hat das Landgericht ebenfalls zutreffend und gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend festgestellt. Denn nach den auch in diesem Punkt überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G. (Gutachten S. 20 f. = I 327 f.; Protokoll S. 6 ff. = I 301 ff.) bestand aus der – insoweit maßgeblichen – Sicht des Beklagten kein Anlass, das Mundbrennen und die Hautekzeme mit den Implantaten in Zusammenhang zu bringen. Die Berufung zeigt keine Anhaltspunkte auf, die geeignet wären, Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen.

Der Sachverständige hat nicht verkannt, dass die Beschwerden erst während der Behandlung aufgetreten und nach der Entfernung der Implantate wieder zurückgegangen sind. Er hat aber in sich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass daraus nicht auf einen ursächlichen Zusammenhang geschlossen werden kann. Denn zum einen sind die Implantate unproblematisch eingewachsen, ohne dass es zu einer allergischen oder immunologischen Abstoßungsreaktion gekommen wäre, und auch die nachträglich durchgeführten Test s haben keinen Hinweis auf eine entsprechende Allergie ergeben. Zum anderen ist die Ätiologie des Mundbrennens nicht geklärt und ein Zusammenhang mit dem Phänomen des Galvanismus wissenschaftlich nicht belegt. Diese Symptomatik, von der vor allem Frauen zwischen 45 und 60 Jahren betroffen sind, tritt auch nicht nur bei Allergien, sondern ebenso im Zusammenhang mit zahlreichen anderen Erkrankungen – wie Anämie, Diabetes, Durchblutungsstörungen, Vitaminmangel, hormonellen Veränderungen nach der Menopause und Pilzinfektionen oder lokalen Schleimhautveränderungen im Mundraum – auf und wird fast immer durch psychische und soziale Faktoren beeinflusst. Sie kann deshalb trotz des zeitlichen Zusammenhangs weder ex post auf die Implantatbehandlung zurückgeführt werden noch konnte oder musste der Beklagte ex ante einen entsprechenden Rückschluss ziehen.

Entgegen der Auffassung der Berufung stehen diese überzeugenden Ausführungen auch nicht im Widerspruch zu der eigenen Einschätzung des Beklagten. Dieser hat zwar einen ursächlichen Zusammenhang in Betracht gezogen und auch – in zulässiger Weise (vgl. Gutachten S. 20 = I 327 und Protokoll S. 3 f. = I 295 f.) – versucht, die Problematik des Galvanismus auszuschließen . Nach seinem Schreiben vom 6. April 2009 hielt er es aber für „sehr unwahrscheinlich“, dass die Beschwerden der Klägerin von den Implantaten herrühren.

Das Landgericht hat auch zu Recht und mit zutreffender Begründung davon abgesehen, den nachbehandelnden Zahnarzt Prof. Dr. S. und den Heilpraktiker S. als sachverständige Zeugen zu vernehmen. Denn zum einen ist die Frage, ob die Beschwerden der Klägerin durch die Implantatbehandlung verursacht wurden und der Beklagte von einem entsprechenden Zusammenhang ausgehen musste, dem Zeugenbeweis nicht zugänglich. Zum anderen lagen dem Sachverständigen die vollständigen Behandlungsunterlagen des Zahnarztes Prof. Dr. S. und des Heilpraktikers S. vor, und die Berufung macht nicht geltend, dass diese Zeugen weitere, nicht dokumentierte Befunde erhoben hätten. Zu der Behauptung, dass die Klägerin psychisch unauffällig war und nicht unter einer psychosomatischen Störung litt, musste das Landgericht ebenfalls keinen Beweis erheben. Denn auch wenn dieser Beweis gelingt, lässt das nicht den Schluss zu, dass ihre Beschwerden durch die Implantatbehandlung verursacht wurden und dass der Beklagte dies erkennen musste. Eine weitere Beweiserhebung war schließlich auch nicht deshalb geboten, weil der Sachverständige G. die Ursache dieser Beschwerden nicht ermitteln konnte. Denn zum einen sind davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weil die Ätiologie des Mundbrennens wissenschaftlich nicht geklärt ist (Gutachten S. 20 = I 327). Zum anderen kommt es für die Entscheidung nur darauf an, ob die Beschwerden der Klägerin durch die Implantatbehandlung verursacht wurden und ob der Beklagte dies erkennen musste. Beides hat der Sachverständige überzeugend verneint. Entgegen der Auffassung der Berufung hat er dabei weder eine psychosomatische Störung diagnostiziert noch andere Aussagen gemacht, die sein Fachgebiet überschreiten. Er hat schließlich auch nachvollziehbar dargelegt, dass er im Unterschied zu dem Heilpraktiker S. nicht von einer allergischen Reaktion ausgeht, weil die Allergietests keinen entsprechenden Befund ergeben haben (Protokoll S. 8 = I 305).

f) Die Verblockung der beiden Kronen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Sachverständige G. hat vielmehr überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass sie dem zahnärztlichen Standard entspricht (Protokoll S. 2 = I 293). Er hat sich dabei auch mit den Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt und klargestellt, dass man neuerdings wieder verstärkt dazu übergeht, verblockte Kronen einzubauen. Entgegen der Auffassung der Berufung werden seine Ausführungen deshalb auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Oberlandesgerichte Köln (VersR 1993, 1400) und Frankfurt (VersR 1996, 1150) vor zwanzig Jahren einen anderen medizinischen Standard ermittelt haben.

3. Da der Beklagte die Klägerin weder fehlerhaft behandelt noch unzureichend o der unzutreffend aufgeklärt hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fünf Jahre später aufgetretene Brustkrebserkrankung durch die von ihm eingesetzten Implantate verursacht wurde.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Gründe vorliegt.

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