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Krankenhausbehandlungsvertrag – Fürsorgepflicht der Klinik für Zahnprothesen des Patienten

AG Hannover, Az.: 556 C 11841/13, Urteil vom 18.03.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen des Verlustes seiner Zahnprothesen.

Krankenhausbehandlungsvertrag - Fürsorgepflicht der Klinik für Zahnprothesen des Patienten
Symbolfoto: Von Sotnikov Misha /Shutterstock.com

Der 80-jährige Kläger befand sich in der Zeit vom 01. bis 17.01.2013 aufgrund einer schweren Lungenentzündung in Behandlung der Beklagten im Klinikum G.. Ausweislich des pflegerischen Aufnahmebogens (Bl. 31 d. A.) war der Kläger nicht durchgängig bettlägerig. Er war orientiert und die Kommunikation mit ihm war ungestört. Er vermochte selbstständig zu essen und zu trinken. Als mitgebrachte Hilfsmittel wurden unter anderem Zahnprothesen aufgeführt.

Am 04.01.2013 wurde der auf Station 1 liegende Kläger wegen einer ansteckenden Krankheit eines Mitpatienten von Zimmer 11 auf Zimmer 7 verlegt. Gegen 17.00 Uhr bemerkte der Sohn des Klägers den Verlust des Zahnersatzes.

Für die Anfertigung eines neuen Zahnersatzes zahlte der Kläger 553,99 Euro.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Erstattung dieses Betrages zzgl. Reisekosten für 3 Zahnarztbesuche in Höhe von 56,28 Euro sowie in Höhe weiterer 56,28 Euro für Fahrten zu seinem Prozessbevollmächtigten sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400,– Euro.

Der Kläger behauptet, er habe den Zahnersatz gegen 13:00 Uhr zu Reinigungszwecken in eine weiße Schatulle auf der Ablage über dem Waschbecken des Zimmers Nr. 11 gelegt. Von dort hätten die Prothesen nur durch das Personal der Beklagten entfernt worden sein können. Wegen seines schlechten Gesundheitszustandes und des Gesamtkrankheitsbildes habe der schwer pflege- und hilfsbedürftige Kläger bei dem Umzug einer besonderen Fürsorge- und Obhutspflicht bedurft. Diese umfasse als vertragliche Nebenpflicht auch die Sorgfaltspflicht für die dem Patienten verbliebenen Gegenstände. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt. Im Übrigen habe sich die verantwortliche Pflegekraft, Frau V., nach der Mitteilung des Verlustes des Zahnersatzes gegen 17:00 Uhr nicht hinreichend um das Wiederauffinden der Zahnprothesen bemüht.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.010,27 Euro nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf 553,99 Euro seit dem 27.04.2013 und auf weitere 456,28 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die nichtanrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 29,25 Euro und die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 5,80 Euro, beides nebst 19 % Umsatzsteuer, das heißt insgesamt 41,71 Euro an den Kläger zu zahlen, nebst Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die Haftungsfreizeichnung in den AVB und bestreitet, dass der Zahnersatz unmittelbar vor dem Zimmerumzug auf der Ablage in der Waschecke des Zimmers Nr. 11 lag und vom Krankenhauspersonal entsorgt worden sei. Im Übrigen treffe den Klinikträger in Bezug auf Hilfsmittel keine Pflicht eine sichere Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Er müsse auf Hilfsmittel, die ein Patient ständig brauche, nur dann besondere Obhut geben, wenn sich dieser in einer Notfallsituation – etwa im Zusammenhang mit einer Operation – befinde.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Verlustes der Kieferprothesen aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen stationären Behandlungsvertrag gem. §§ 611, 280 Abs. 1 BGB zu.

Unabhängig von der Frage einer wirksamen Haftungsfreizeichnung im Rahmen ihrer AVB, kommt eine Haftung der Beklagten vorliegend ohnehin nicht in Betracht. Die Beklagte hat weder durch eine schuldhafte Verletzung ihrer Organisationspflicht noch durch eine schuldhafte Verletzung einer sie treffenden Obhutspflicht den Verlust der Zahnprothesen zu vertreten.

Es lässt sich bereits nicht feststellen, wo sich die Prothesen im Zeitpunkt des Umzuges des Klägers von Zimmer 11 auf Zimmer 7 befanden. Zwar hat der Kläger behauptet, er habe diese zu Reinigungszwecken in eine Schatulle auf der Ablage über dem Waschbecken gelegt. Indes hat er diese, von der Beklagten bestrittene Behauptung nicht unter Beweis gestellt. Lässt sich aber bereits nicht feststellen, wo sich die Prothesen zum Zeitpunkt des Umzuges befanden, dann lässt sich auch keine Aussage darüber treffen, wie, von wem und auf welchem Wege diese abhanden gekommen sind. Im Übrigen ist unstreitig, dass der Kläger selbst in der Lage war, die Prothesen herauszunehmen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser die Prothesen entfernt und an einem anderen Ort abgelegt hat, wo sie schließlich verloren gingen. Eine Pflicht der Beklagten, auf die Zahnprothesen des Klägers besonders zu achten, bestand auch unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers nicht. Zunächst weist die Beklagte zutreffend daraufhin, dass Zahnprothesen nicht zu den Wertgegenständen gehören, die von der Klinik besonders in Verwahrung zu nehmen sind. Eine Verpflichtung auf Hilfsmittel zu achten aber besteht nur in besonderen Notfallsituationen – etwa im Zusammenhang mit einer Operation – und / oder wenn die Hilfsmittel dem Patienten vom Krankenhauspersonal abgenommen worden sind. Eine darüber hinausgehende Fürsorgepflicht auch für solche Hilfsmittel, die der Patient ständig in Benutzung hat, besteht nicht und würde die Anforderungen an Fürsorgepflichten, insbesondere im Falle einer Behandlung in einem Akutkrankenhaus, auch überspannen. Die durch eine Infektion eines Mitpatienten bedingte Verlegung des Klägers in ein anderes Zimmer, ist – mag diese Situation für den Kläger auch überraschend gekommen sein – keine besondere Notfallsituation mit daraus resultierender Verpflichtung der Beklagten, auf mitgebrachte und im Gebrauch befindliche Hilfsmittel der Patienten besonders zu achten. Auch wenn der Kläger im Zeitpunkt des Umzuges krankheitsbedingt geschwächt war und unter dem Einfluss von Medikamenten stand, ist nicht ersichtlich, dass sein Zustand dem eines Patienten in einer Notfallsituation entsprach, und er erkennbar außerstande war, selbst auf die ihm gehörenden Gegenstände zu achten. Eigenen Angaben zufolge war der Kläger kurz vor dem Umzug immerhin in der Lage, das Bett zu verlassen, sich zum Waschbecken zu bewegen und den Zahnersatz selbstständig zu entfernen. Im Übrigen fand der Umzug zur Mittagszeit statt, und damit zu einer Zeit, in der sich Zahnersatz üblicherweise im Mund befindet, wovon auch das Pflegepersonal der Beklagten ausgehen durfte, so dass aus dessen Sicht auch überhaupt kein Anlass bestanden habe dürfte, auf die Zahnprothesen besonders zu achten.

Soweit der Kläger behauptet, die verantwortliche Frau V. habe sich nicht hinreichend um das Wiederauffinden der Zahnprothesen bemüht, hat offensichtlich auch nach den Angaben des Klägers durchaus eine Suche stattgefunden. Dass diese in Bezug auf das Zimmer 11 schnell erledigt war, ist angesichts des Umstandes, dass das Zimmer nach der erfolgten Räumung und dem Verbleib lediglich eines Patienten schnell zu überblicken war, nicht erstaunlich, zumal die Möglichkeiten des Verbleibs der Zahnprothese in diesem Zimmer begrenzt gewesen sein dürften. Eine Befragung des anderen Umzugspatienten, der sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten nach dem Umzug im Zimmer des Klägers befand, hätte auch der Kläger selbst bzw. sein Sohn unmittelbar nach Feststellung des Verlustes durchführen können. Auch die zu diesem Zeitpunkt auf der Station tätigen weiteren Mitarbeiter der Beklagten hätten zu diesem Zeitpunkt direkt von dem Kläger bzw. seinem Sohn auf den Verlust angesprochen werden können. Im Übrigen ist angesichts der völligen Nichtaufklärbarkeit des Verbleibs der Zahnprothesen nicht ersichtlich, dass eine „genauere Suche“ sicher zum Erfolg geführt hätte.

Ansprüche des Klägers sind danach nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

 

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