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Krankenhaushaftung wegen Fehlbehandlung eines Schlaganfalls

Schlaganfallpatient kämpft vor Gericht um Schadensersatz vom Krankenhaus, doch das Oberlandesgericht Dresden sieht die Klage kritisch und rät zur Aufgabe. 55.000 Euro stehen auf dem Spiel – wird der Kläger das hohe Prozessrisiko eingehen oder klein beigeben?

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Zentraler Fall: Es geht um die Haftung eines Krankenhauses wegen einer angeblichen Fehlbehandlung eines Schlaganfalls.
  • Behandlungszeitraum: Die behauptete Fehlbehandlung fand zwischen dem 13.02. und 19.02.2016 statt.
  • Anliegen des Klägers: Der Kläger fordert Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht für weitere materielle und künftige immaterielle Schäden.
  • Entscheidung des Gerichts: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
  • Begründung: Der Kläger hat die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nicht hinreichend angegriffen und demnach keine neuen wesentlichen Argumente vorgebracht.
  • Rücknahme-Empfehlung: Das Gericht empfiehlt dem Kläger, die Berufung zurückzunehmen, da die Erfolgsaussichten gering sind.
  • Auswirkung auf das Verfahren: Der geplante Verhandlungstermin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
  • Streitwert: Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf bis zu 55.000 € festgesetzt.
  • Bedeutung für Patienten: Patienten müssen klare und stichhaltige Beweise vorlegen, um einen Behandlungsfehler und daraus resultierende Schäden nachzuweisen.

Hoher Einsatz für Schlaganfall-Patient – Krankenhaus wehrt Schadensersatzklage ab

Schlaganfälle sind ein medizinischer Notfall, der schnellstmögliche Reaktion und fachgerechte Behandlung erfordert. Im Falle einer Fehlbehandlung kann dies zu schwerwiegenden Folgen für den Patienten führen, die bis hin zu dauerhaften Behinderungen oder sogar dem Tod reichen können. In solchen Situationen stellt sich die Frage der Haftung des Krankenhauses. Das deutsche Rechtssystem sieht in solchen Fällen grundsätzlich eine Haftung des Krankenhauses vor, wenn es nachweislich zu einem Behandlungsfehler gekommen ist, der dem Patienten einen Schaden zugefügt hat.

Doch die Klärung der Haftung kann in der Praxis komplex sein. Es muss geklärt werden, ob die Behandlungsfehler tatsächlich auf ärztliches Versagen zurückzuführen sind oder ob es möglicherweise andere Umstände gab, die die Behandlung erschwerten. Zudem müssen die Folgen des Fehlers und der daraus entstandene Schaden bewiesen werden. In einem aktuellen Gerichtsfall wurde nun ein Urteil in einem Fall von Krankenhaushaftung wegen Fehlbehandlung eines Schlaganfalls gefällt.

Schlaganfall und Behandlungsfehler? Wir kämpfen für Ihr Recht!

Die Folgen eines Schlaganfalls sind oft schwerwiegend. Wurde der Schlaganfall möglicherweise durch einen Behandlungsfehler verursacht oder verschlimmert, stehen Ihnen rechtliche Möglichkeiten offen. Doch das Medizinrecht ist komplex und der Weg zur gerechten Entschädigung steinig.

Die Kanzlei Kotz ist spezialisiert auf Arzthaftungsrecht und verfügt über langjährige Erfahrung in der erfolgreichen Durchsetzung von Patientenrechten. Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig, beraten Sie umfassend und vertreten Ihre Interessen engagiert vor Gericht.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Gemeinsam finden wir den besten Weg für Sie.

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Der Fall vor Gericht


Schlaganfallpatient klagt gegen Krankenhaus wegen behaupteter Fehlbehandlung

Schlaganfall
(Symbolfoto: Tunatura – Shutterstock.com)

Ein Patient erlitt einen Schlaganfall und wurde vom 13.02. bis 19.02.2016 im beklagten Krankenhaus behandelt. Er behauptet, dass es dabei zu Behandlungsfehlern kam und fordert deshalb Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Haftung des Krankenhauses für künftige Schäden.

Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Dagegen legte der Kläger Berufung ein. Doch auch das Oberlandesgericht Dresden sieht die Sache kritisch und beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung per Beschluss zurückzuweisen.

Oberlandesgericht bezweifelt Erfolgsaussichten der Berufung

Dem Kläger wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen. Allerdings riet ihm das Gericht auch, einen Rückzug der Berufung zu erwägen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben.

Das Gericht scheint keine nennenswerten Erfolgsaussichten für die Berufung zu sehen. Offenbar hält es eine mündliche Erörterung für entbehrlich und will die Sache direkt entscheiden. Dies deutet darauf hin, dass gravierende Mängel der Berufung auf der Hand liegen.

Streitwert von bis zu 55.000 Euro – Kläger trägt hohes Kostenrisiko

Das Oberlandesgericht geht von einem Streitwert von bis zu 55.000 Euro für das Berufungsverfahren aus. Dies zeigt, dass aus Sicht des Klägers erhebliche Schadensersatzforderungen im Raum stehen. Unterliegt er jedoch auch in der Berufung, drohen ihm hohe Kosten.

Da das Gericht dem Kläger nahelegt, die Berufung zurückzunehmen, scheint es das Prozesskostenrisiko für ihn als sehr hoch einzuschätzen. Möglicherweise sieht es keine tragfähige Grundlage für den behaupteten Behandlungsfehler oder hält einen Nachweis der Kausalität für ausgeschlossen.

Gericht scheint Nachweis eines Behandlungsfehlers durch Kläger für zweifelhaft zu halten

Der genaue Behandlungsverlauf wird im Beschluss nicht nochmal geschildert. Dazu verweist das OLG auf das erstinstanzliche Urteil. Die dortigen Feststellungen wurden vom Kläger mit der Berufung nicht angegriffen.

Ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorlag, der ursächlich für die geltend gemachten Schäden war, geht aus dem Beschluss nicht hervor. Anscheinend verneinte dies das Landgericht. Und auch das OLG sieht offenbar keine Anhaltspunkte für eine Haftung des Krankenhauses. Andernfalls würde es dem Kläger kaum nahelegen, die Berufung zurückzunehmen.

Die Darlegungs- und Beweislast für einen Behandlungsfehler sowie dessen Ursächlichkeit für die Schäden liegt grundsätzlich beim Kläger. Gelingt dieser Nachweis nicht, hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. In diesem Fall scheint das Gericht erhebliche Zweifel zu haben, dass der Kläger die erforderlichen Nachweise erbringen kann.

Die Schlüsselerkenntnisse


Der Beschluss des OLG Dresden verdeutlicht die hohen Hürden für Patienten bei Behandlungsfehlerklagen: Die Darlegungs- und Beweislast für den Behandlungsfehler und die Kausalität liegt beim Kläger. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird die Klage abgewiesen. Patienten sollten daher genau prüfen, ob sie über ausreichende Beweise verfügen, bevor sie den riskanten Klageweg beschreiten. Andernfalls drohen bei hohen Streitwerten erhebliche Kosten, wenn das Gericht wie hier schon im Vorfeld die Erfolgsaussichten kritisch sieht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Der Fall des Schlaganfallpatienten vor dem Oberlandesgericht Dresden zeigt, dass der Weg zur erfolgreichen Klage gegen ein Krankenhaus nach einer Fehlbehandlung steinig sein kann. Auch wenn Sie nach einem Schlaganfall unter gesundheitlichen Problemen leiden, bedeutet das nicht automatisch, dass Ihnen Schadensersatz zusteht. Das Gericht betont, dass der Patient die Beweislast trägt. Das heißt, Sie müssen stichhaltig nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser direkt zu Ihren gesundheitlichen Problemen geführt hat.

Das Urteil macht deutlich, wie wichtig eine gründliche juristische Beratung ist, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, die Erfolgsaussichten Ihres Falles realistisch einzuschätzen und die notwendigen Beweise zu sammeln. Zögern Sie nicht, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Ihre Rechte bestmöglich zu wahren.


FAQ – Häufige Fragen

Wer nach einem Schlaganfall Ansprüche wegen einer Krankenhaushaftung für Behandlungsfehler prüft, findet auf der FAQ-Sektion wertvolle Antworten. Dort erfahren Sie, wie ein Behandlungsfehler nachgewiesen wird und welche rechtlichen Hürden zu nehmen sind. Das hilft, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und den richtigen Weg zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche zu finden. Auch das Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens sowie die Rolle eines Anwalts werden übersichtlich erläutert. So können Sie fundiert entscheiden, ob und wie Sie Ihre Schadenersatzansprüche weiterverfolgen möchten.


Was genau ist ein Behandlungsfehler und wie wird er nachgewiesen?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht. Diese Standards repräsentieren das Verhalten, das von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation erwartet werden kann. Sie basieren auf den aktuellen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen und der ärztlichen Erfahrung, die zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich sind und sich in der Praxis bewährt haben.

Ein Behandlungsfehler kann in verschiedenen Formen auftreten, darunter Diagnosefehler, Therapiefehler, Pflegefehler, Organisationsfehler und Fehler bei der Aufklärung. Ein einfacher Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt vom fachärztlichen Standard abweicht, während ein grober Behandlungsfehler vorliegt, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und der Fehler aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint.

Der Nachweis eines Behandlungsfehlers erfordert in der Regel ein medizinisches Gutachten, das belegt, dass die Behandlung nicht dem geltenden medizinischen Standard entsprach. Dieses Gutachten wird oft im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erstellt, kann aber auch von Schlichtungsstellen oder dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen angefertigt werden. Patienten haben das Recht, ihre Behandlungsunterlagen einzusehen und diese als Beweismittel zu nutzen. Zudem können Zeugenaussagen und Gedächtnisprotokolle wichtige Hinweise liefern.

Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast zugunsten des Patienten um. Das bedeutet, dass der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus nachweisen muss, dass der Schaden nicht durch den Behandlungsfehler verursacht wurde. Diese Beweislastumkehr tritt auch ein, wenn dokumentationspflichtige Maßnahmen nicht dokumentiert wurden oder sich ein vollbeherrschbares Risiko verwirklicht hat.

Ein Beispiel für einen Behandlungsfehler bei einem Schlaganfall wäre die verspätete Einlieferung in ein Krankenhaus mit einer spezialisierten Schlaganfallstation (Stroke Unit) oder die unzureichende Durchführung notwendiger diagnostischer Maßnahmen. Solche Fehler können zu erheblichen gesundheitlichen Schäden führen und rechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz begründen.

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Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich einen Behandlungsfehler nach einem Schlaganfall vermute?

Wenn ein Behandlungsfehler nach einem Schlaganfall vermutet wird, gibt es mehrere Handlungsmöglichkeiten, die Betroffene in Betracht ziehen können.

Zunächst kann die Einholung einer unabhängigen medizinischen Zweitmeinung sinnvoll sein. Dies ermöglicht eine objektive Überprüfung der bisherigen Behandlung und kann helfen, eventuelle Fehler zu identifizieren. Gesetzlich versicherte Patienten haben in Deutschland das Recht, vor bestimmten planbaren Operationen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Diese Zweitmeinung kann auch telemedizinisch erbracht werden, was den Zugang erleichtert.

Ein weiterer Schritt besteht darin, eine Beschwerde beim Krankenhaus einzureichen. Viele Krankenhäuser haben Beschwerdestellen oder Patientenfürsprecher, die solche Anliegen entgegennehmen und bearbeiten. Dies kann dazu beitragen, den Sachverhalt intern zu klären und gegebenenfalls eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

Sollte dies nicht zum gewünschten Ergebnis führen, kann die Beauftragung eines Anwalts für Medizinrecht notwendig sein. Ein spezialisierter Anwalt kann den Fall prüfen, die Erfolgsaussichten einer Klage bewerten und die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten. In Fällen von Behandlungsfehlern, insbesondere bei groben Fehlern, kann der Anwalt auch die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten nutzen, was die Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen erleichtert.

Ein Beispiel für einen erfolgreichen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz ist der Fall einer Klägerin, die nach einem Schlaganfall aufgrund fehlerhafter Behandlung im Krankenhaus erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitt. Das Gericht stellte fest, dass die Behandlung fehlerhaft war und verurteilte das Krankenhaus zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Es ist wichtig, dass Betroffene alle relevanten medizinischen Unterlagen sammeln und dokumentieren, um den Sachverhalt umfassend darlegen zu können. Ein erfahrener Anwalt kann dabei helfen, die notwendigen Beweise zu sichern und den Fall vor Gericht zu bringen.

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Wie hoch sind die Kosten für ein Gerichtsverfahren wegen eines Behandlungsfehlers nach einem Schlaganfall?

Wenn ein Behandlungsfehler nach einem Schlaganfall vermutet wird, gibt es mehrere Handlungsmöglichkeiten, um die eigenen Rechte zu wahren und mögliche Ansprüche geltend zu machen.

Zunächst kann eine unabhängige medizinische Zweitmeinung eingeholt werden. Dies ist besonders wichtig, um die Diagnose und die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zu überprüfen. Patienten haben in Deutschland das Recht auf eine zweite ärztliche Meinung, die ihnen helfen kann, die Notwendigkeit und Angemessenheit der bisherigen Behandlung zu beurteilen. Eine Zweitmeinung kann auch telemedizinisch eingeholt werden, was den Zugang zu spezialisierten Fachärzten erleichtert.

Ein weiterer Schritt besteht darin, eine Beschwerde beim Krankenhaus einzureichen. Dies kann direkt bei der Patientenbeschwerdestelle des Krankenhauses erfolgen. Hierbei sollten alle relevanten medizinischen Unterlagen und eine detaillierte Schilderung des Vorfalls vorgelegt werden. Die Beschwerdestelle ist verpflichtet, den Fall zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um den Sachverhalt aufzuklären.

Die Beauftragung eines Anwalts für Medizinrecht ist eine weitere wichtige Möglichkeit. Ein spezialisierter Anwalt kann den Fall rechtlich bewerten und die Erfolgsaussichten für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche prüfen. Der Anwalt kann auch die notwendigen Beweise sichern und die rechtlichen Schritte einleiten, um die Ansprüche durchzusetzen. In vielen Fällen bieten Anwälte eine kostenlose Ersteinschätzung an, um die Erfolgsaussichten des Falls zu bewerten.

Es ist auch möglich, ein selbständiges Beweisverfahren zu beantragen. Dies dient der gerichtlichen Sicherung von Beweisen, bevor ein Hauptsacheverfahren eingeleitet wird. Ein solches Verfahren kann helfen, die Beweislage zu klären und die Erfolgsaussichten einer Klage zu verbessern.

Wenn der Verdacht auf einen groben Behandlungsfehler besteht, kann dies zu einer Beweislastumkehr führen. Das bedeutet, dass der Arzt oder das Krankenhaus nachweisen muss, dass der Fehler nicht ursächlich für den Schaden war. Dies erleichtert es dem Patienten, seine Ansprüche durchzusetzen.

In jedem Fall ist es ratsam, alle medizinischen Unterlagen sorgfältig zu dokumentieren und aufzubewahren. Dazu gehören Arztbriefe, Befunde, Reha-Berichte und Gutachten. Diese Unterlagen sind entscheidend, um den Behandlungsverlauf und mögliche Fehler nachzuweisen.

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Wie lange dauert es in der Regel, bis ein Gerichtsverfahren wegen eines Behandlungsfehlers abgeschlossen ist?

Ein Gerichtsverfahren wegen eines Behandlungsfehlers kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Die Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Komplexität des Falls, die Anzahl der beteiligten Parteien und die Arbeitsbelastung der Gerichte.

In der ersten Instanz kann ein Verfahren zwischen 12 und 24 Monaten dauern. Dies umfasst die Einreichung der Klage, die Beweisaufnahme und die mündlichen Verhandlungen. In dieser Phase wird oft ein medizinisches Gutachten eingeholt, um die Frage des Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für den Gesundheitsschaden zu klären.

Sollte eine der Parteien mit dem Urteil der ersten Instanz unzufrieden sein, kann sie Berufung einlegen. Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht kann weitere 6 bis 12 Monate in Anspruch nehmen. Hier wird das erstinstanzliche Urteil überprüft und es kann zu einer erneuten Beweisaufnahme kommen, falls das Gericht dies für notwendig erachtet.

In besonders komplexen Fällen oder bei weiteren Rechtsmitteln, wie der Revision vor dem Bundesgerichtshof, kann sich die Verfahrensdauer noch weiter verlängern. Diese zusätzlichen Instanzen können mehrere Monate bis Jahre in Anspruch nehmen, abhängig von der spezifischen Rechtslage und den Verfahrensschritten.

Ein Beispiel für die Dauer eines Verfahrens ist der Fall eines Schlaganfallpatienten, der aufgrund eines Behandlungsfehlers zum Pflegefall wurde. Hier dauerte der Prozess vor dem Landgericht Flensburg neun Jahre, bis ein Urteil gefällt wurde. Dies verdeutlicht, dass solche Verfahren oft langwierig und belastend sein können.

Die Dauer eines Gerichtsverfahrens wegen eines Behandlungsfehlers variiert erheblich und erfordert von den Betroffenen viel Geduld und Durchhaltevermögen.

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Welche Rolle spielt ein Rechtsanwalt bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines Behandlungsfehlers?

Ein Rechtsanwalt spielt eine zentrale Rolle bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines Behandlungsfehlers, insbesondere bei der Krankenhaushaftung aufgrund einer Fehlbehandlung eines Schlaganfalls. Die Expertise eines Anwalts ist in mehreren Bereichen von entscheidender Bedeutung.

Zunächst bietet ein Rechtsanwalt umfassende rechtliche Beratung. Er klärt den Betroffenen über die rechtlichen Möglichkeiten und die Erfolgsaussichten eines Anspruchs auf. Dies umfasst die Prüfung, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt und ob dieser kausal für den entstandenen Schaden ist. Ein Anwalt kann auch die verschiedenen Anspruchsgrundlagen erläutern, wie etwa Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Beweissicherung. Ein Rechtsanwalt weiß, welche Beweise notwendig sind, um einen Behandlungsfehler nachzuweisen. Dies kann die Anforderung und Auswertung von Krankenakten, die Einholung von Gutachten und die Befragung von Zeugen umfassen. Die Beweissicherung ist besonders wichtig, da die Beweislast in der Regel beim Patienten liegt.

Die Kommunikation mit dem Krankenhaus und anderen beteiligten Parteien wird ebenfalls durch den Anwalt übernommen. Dies umfasst die Korrespondenz mit der Krankenhausverwaltung, den behandelnden Ärzten und den Versicherungen. Ein Anwalt kann sicherstellen, dass alle relevanten Informationen und Dokumente rechtzeitig und vollständig vorgelegt werden.

Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, übernimmt der Rechtsanwalt die Vertretung des Mandanten vor Gericht. Er stellt die Klage, führt die Verhandlungen und vertritt die Interessen des Mandanten in allen Verfahrensstadien. Ein Anwalt kennt die prozessualen Anforderungen und kann die Argumentation so aufbauen, dass die Erfolgsaussichten maximiert werden.

Ein Rechtsanwalt kann auch außergerichtliche Einigungen anstreben. Oftmals ist es im Interesse aller Parteien, eine schnelle und einvernehmliche Lösung zu finden, um langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Ein Anwalt kann Verhandlungen führen und sicherstellen, dass die Rechte des Mandanten gewahrt bleiben.

Die psychologische Unterstützung durch einen Anwalt sollte ebenfalls nicht unterschätzt werden. Die Auseinandersetzung mit einem Behandlungsfehler kann für Betroffene sehr belastend sein. Ein Anwalt kann durch seine Erfahrung und sein Fachwissen Sicherheit und Unterstützung bieten.

Insgesamt ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines Behandlungsfehlers von großer Bedeutung. Die rechtliche Beratung, die Beweissicherung, die Kommunikation mit dem Krankenhaus und die Vertretung vor Gericht sind zentrale Aufgaben, die ein Anwalt übernimmt, um die Rechte des Betroffenen zu schützen und durchzusetzen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 630c BGB – Informationspflichten des Behandelnden: Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, Patienten während der Behandlung umfassend über den Behandlungsverlauf, mögliche Risiken und Alternativen zu informieren. Im Falle eines Schlaganfalls ist eine präzise und zeitnahe Aufklärung entscheidend für den Behandlungserfolg. Verletzen Ärzte diese Pflichten, kann dies die Haftung des Krankenhauses begründen. Beispiel: Wurde der Patient nicht rechtzeitig über die Risiken der Behandlungsmethoden informiert, könnte dies ein Behandlungsfehler darstellen.
  • § 630h BGB – Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr: In Fällen eines groben Behandlungsfehlers kommt es zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Das bedeutet, dass das Krankenhaus nachweisen muss, dass der Fehler nicht ursächlich für den Schaden war. Beispiel: Wenn ein Schlaganfallpatient nachweislich nicht die erforderliche Therapie erhalten hat, muss das Krankenhaus beweisen, dass diese Unterlassung den gesundheitlichen Zustand nicht verschlechtert hat.
  • Arzthaftungsrecht: Dieses Rechtsgebiet umfasst die Haftung von Ärzten und Krankenhäusern bei Behandlungsfehlern. Es regelt die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ein Schlaganfallpatient kann Schadenersatz geltend machen, wenn die Behandlung nicht den medizinischen Standards entsprach. Beispiel: Eine unzureichende Überwachung und Therapie des Patienten im kritischen Zeitraum könnte eine Haftungsgrundlage sein.
  • Patientenrechtegesetz: Dieses Gesetz stärkt die Rechte von Patienten und beinhaltet unter anderem das Recht auf Einsicht in die Patientenakte und auf umfassende Aufklärung. Patienten können so überprüfen, ob der Behandlungsverlauf dokumentiert wurde und ob Standards eingehalten wurden. Beispiel: Ein Patient hat das Recht, die Dokumentation seiner Schlaganfallbehandlung einzusehen, um gegebenenfalls Behandlungsfehler zu identifizieren.
  • § 839a BGB – Haftung des Sachverständigen: Wenn im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung ein medizinisches Gutachten eingeholt wird und dieses Gutachten fehlerhaft oder unsachgemäß ist, kann der Gutachter selbst haftbar gemacht werden. Beispiel: Sollte ein gerichtlich bestellter Gutachter in einem Schlaganfallfall ein fehlerhaftes Gutachten erstellen, das die Entscheidung des Gerichts beeinflusst, kann der Gutachter haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Landgericht: Das Landgericht ist in Deutschland die erste Instanz für die meisten Zivilprozesse. Hier werden Klagen eingereicht und in der Regel mündlich verhandelt. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Klage des Patienten abgewiesen.
  • Oberlandesgericht (OLG): Das Oberlandesgericht ist die zweite Instanz in Zivilprozessen. Hier werden Berufungen gegen Urteile des Landgerichts verhandelt. Im konkreten Fall hat das Oberlandesgericht Dresden die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
  • Beschluss: Eine gerichtliche Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergeht. In diesem Fall beabsichtigt das Oberlandesgericht, die Berufung des Klägers durch einen Beschluss zurückzuweisen.
  • Entbehrlich: Etwas ist entbehrlich, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hält das Oberlandesgericht eine mündliche Verhandlung für entbehrlich, da es die Erfolgsaussichten der Berufung als gering einschätzt.
  • Erstinstanzliches Urteil: Das Urteil, das in der ersten Instanz (hier: Landgericht) ergangen ist. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Klage des Patienten abgewiesen, und dieses Urteil wurde vom Kläger mit der Berufung angefochten.

Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 4 U 2276/21 – Beschluss vom 17.03.2022

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 29.03.2022, 10.30 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 55.000,00 € festzusetzen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht für weitere materielle und künftige immaterielle Schäden wegen einer behaupteten Fehlbehandlung eines Schlaganfalls im Hause der Beklagten im Zeitraum vom 13.02. bis zum 19.02.2016. Wegen der Einzelheiten des Behandlungsablaufes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, weil der Kläger die diesbezüglichen Feststellungen mit der Berufung nicht angegriffen hat.
[…]

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Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Auch wenn einzelne Behandlungsschritte nach den Ausführungen des Sachverständigen möglicherweise eher hätten durchgeführt werden können schnellere Erstuntersuchung und unverzügliche telemedizinische neurologische Vorstellung über das SOS-NET), sei hier dennoch kein Behandlungsfehler zu sehen. Auch hätte ein solcher unterstellter Fehler sich nicht ausgewirkt, weil mit großer Wahrscheinlichkeit eine Vorgehensweise, wie vom Kläger eingefordert, ohne weitere akuttherapeutische Konsequenzen geblieben wäre. Eine Indikation zur systemischen Lysetherapie habe nicht bestanden.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein ursprüngliches Ansinnen vollumfänglich weiterverfolgt. Er rügt die fehlerhafte Anwendung der Beweislastregeln durch das Erstgericht insoweit, als es sich dem Sachverständigen folgend auf bloße Wahrscheinlichkeiten gestützt habe. Zu Unrecht sei das Erstgericht nicht der Frage nachgegangen, ob bei Einhaltung der „regelgerechten“ Handlungsweisen ein Behandlungsvorteil für den Kläger möglich gewesen wäre (Seite 4 der Berufungsbegründung). Insofern sei ein Zweitgutachten zur Frage möglicher Behandlungsvorteile einzuholen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (in Höhe von mindestens 50.000,00 €) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2019 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger jeglichen weiteren materiellen und jeglichen künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf die Behandlung durch die Beklagte am 13.02.2016 beruht, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen sowie

3. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.822,96 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vor dem Landgericht verwiesen.

II.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Die Berufungsbegründung ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung zu wecken, die es dem Senat in den durch § 529 ZPO gesetzten Grenzen erlauben würden, eine ergänzende Beweisaufnahme durchzuführen.

Der Kläger verkennt die Grundsätze der Beweislastverteilung im Arzthaftungsrecht. Die Berufungsbegründung ist dahingehend zu verstehen, dass der Kläger meint, es führe bereits zu einer Haftung der Beklagten, wenn feststünde, dass eine bessere Versorgung – hier in Gestalt schnelleren Reagierens – die größere Wahrscheinlichkeit eines besseren Heilungsverlaufes gehabt hätte. Dies geht fehl.

Der Kläger muss zunächst einen Behandlungsfehler beweisen. Ein solcher liegt gemäß § 630 a Abs. 2 BGB vor, wenn die Behandlung nicht den bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standard entspricht (es sei denn, etwas anderes ist vereinbart). Dies bedeutet, dass der Arzt nie den sogenannten „Goldstandard“ schuldet, also dasjenige, was im Rückblick betrachtet die beste Versorgung des Patienten ist, sondern er schuldet dasjenige, was nach allgemein anerkannter fachärztlicher Meinung und nach anerkanntem Stand der Wissenschaft im Normalfall geschuldet ist. Dies bezieht sich sowohl auf die Durchführung der Behandlung als auch – wie hier – auf die gerügte unzureichende Befunderhebung, also die Frage, ob der Arzt überhaupt und wenn ja rechtzeitig die gebotenen Befunde erhoben hat. Erst wenn feststeht, dass der Arzt in der einen oder anderen Weise behandlungsfehlerhaft gehandelt hat, kommt es überhaupt auf die Frage an, ob bei Einhaltung des gebotenen Standards ein für den Patienten besseres Ergebnis erzielt worden wäre, mit anderen Worten die fehlerhafte Behandlung kausal für den eingetretenen Schaden geworden ist. Bei einfachen Befunderhebungsfehlern ist zusätzlich zu beachten, dass ein solcher – unterstellter – Befunderhebungsfehler überhaupt nur zu einer Haftung führen kann, wenn die (rechtzeitige) Erhebung der gebotenen Befunde mit überwiegender, das heißt über 50 %iger Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte. Es reicht also nicht, dass eine schnellere oder vollständigere Befunderhebung möglicherweise ein besseres Behandlungsergebnis gezeigt hätte.

Ausgehend hiervon gilt Folgendes: Dem Kläger ist bereits nicht der Nachweis eines Behandlungsfehlers in Gestalt eines Befunderhebungs- oder sonstigen Fehlers gelungen. Den Ausführungen des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen, auf die das Landgericht seine Feststellungen gestützt hat, lässt sich entnehmen, dass das Behandlungsregime bei der Beklagten jedenfalls nicht grob behandlungsfehlerhaft war. Ausdrücklich hat der Sachverständige (Seite 21 seines Gutachtens) einen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln verneint, was er auch damit begründet hat, dass eine „Muss-Regelung“ für die zulässigen Höchstzeiten für eine „Akutbildgebung“ nicht existiere. Dies hält der Senat für nachvollziehbar. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats genügt es an dieser Stelle nicht, wenn der Patient die Ausführungen des erstinstanzlichen Gutachters lediglich mit einer eigenen abweichenden Meinung in Zweifel zieht. Erforderlich ist vielmehr, dass er entweder ein Privatgutachten vorlegt, zumindest aber selbst medizinische Fundstellen oder Leitlinien benennt, die für seine Behauptungen streiten (Senatsbeschlüsse vom 05.10.2020 – 4 U 1725/20 – juris, Rz. 10; vom 10.01.2018 – 4 U 750/19, vom 04.11.2019 – 4 U 1388/19; vom 16.11.2021 – 4 U 719/21 – jeweils nach juris). Soweit ein einfacher Behandlungsfehler in Form einer Befundverzögerung daraus abzuleiten wäre, dass nach streitig gebliebenem Klägervortrag nicht baldmöglichst untersucht wurde, so hätte dies nach den Ausführungen des Sachverständigen keine andere Diagnostik oder Therapie zur Konsequenz gehabt. Sie hätte sich mit anderen Worten nicht nur nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, sondern wahrscheinlich überhaupt nicht ausgewirkt. Soweit ein Behandlungsfehler in der unterlassenen Prüfung der Verlegung auf eine Schlaganfallstation gelegen haben sollte, so wäre dieser nach den Ausführungen des Sachverständigen (Seite 11 des schriftlichen Gutachtens) „aller Wahrscheinlichkeit nach ohne weitere akuttherapeutische Konsequenzen geblieben“. Auch hier fehlt es also an der Feststellung einer Kausalität für den beim Kläger letztendlich eingetretenen Gesundheitsschaden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen (Seite 20 des Gutachtens) wäre aber vor allem auch ein zweiter Schlaganfall auch unter einem anderen Behandlungsregime nicht verhindert worden. Auch hat er weder die telemedizinische Konsultation eines Neurologen noch eine solche Verlegung als verpflichtend angesehen.

Nach Vorstehendem kommt es auf die Einholung eines „Zweitgutachtens“ unabhängig von der Frage, ob ein solcher Antrag zu präkludieren wäre, nicht an.

Angesichts dessen rät der Senat zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.


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