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Zahnarzthaftung bei Nervenschädigung und mangelhafter Aufklärung

LG Tübingen, Az.: 8 O 64/08, Urteil vom 29.09.2010

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 21.12.2008 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der Schädigung des Nervus lingualis links am 12.01.2006 resultieren, soweit diese Ansprüche nicht bereits auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangenen sind.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.064,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 21.12.2008 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 20 %, der Beklagte 80 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für beide Parteien in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert:

Antrag Ziff. 1: 15.000 Euro

Antrag Ziff. 2: 35.000 Euro

Gesamt: 50.000 Euro

Tatbestand

Zahnarzthaftung bei Nervenschädigung und mangelhafter Aufklärung
Foto: volodymyrscherbak/Bigstock

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schmerzensgeld geltend und begehrt die Feststellung materieller und künftiger immaterieller Ersatzpflicht mit der Behauptung, die vom Beklagten bei einer zahnärztlichen Behandlung am 12.01.2006 durchgeführte Lokalanästhesie habe hinsichtlich Ausführung und Aufklärung dem damals geltenden fachärztlichen Standard auf dem Gebiet der Zahnheilkunde nicht entsprochen und zu einer Hypästhesie beidseits der Mundschleimhaut und der Zunge sowie zu einem Verlust des Geschmackssinns im Bereich der vorderen zwei Zungendrittel geführt.

Der jetzt 57 Jahre alte Kläger ist gelernter Koch und war seit dem Jahr 1987 Patient des Beklagten.

Am 04.10.2004 suchte der Kläger die Praxis des Beklagten mit Schmerzen und einer massiven Schwellung sowie einer verstrichenen Umschlagfalte im linken Unterkiefer auf. Nach klinischer und röntgenologischer Untersuchung diagnostizierte der Beklagte einen submukösen Abszess in regio 34 – 36, ausgehend von Zahn 35. Es erfolgte die Extraktion dieses Zahnes bei Anlage einer Leitungsanästhesie.

In den Behandlungsunterlagen des Beklagten findet sich zur Aufklärung der folgende Eintrag: „Auf Sensibilitätsstörung nach Leistungsanästhesie und Incision hingewiesen.“

Am 12.01.2006 wurde beim Kläger durch den Beklagten eine Kronenversorgung im Unterkieferseitenzahnbereich beidseits durchgeführt. Im rechten Unterkiefer wurden die Zähne 48, 47, 44, 43 und im linken Unterkiefer die Zähne 38, 33 behandelt.

Hierzu erfolgte eine Leitungsanästhesie des N. alveolaris inferior beidseits sowie eine Infiltrationsanästhesie des N. buccalis beidseits. Als Anästhetikum wurde Ultracain DS, der Firma S… A… (4 % Articain plus Adrenalin 1:200.000) injiziert, auf jeder Seite des Kiefers insgesamt 1,8 ml (1,6 ml an der Innenseite des Unterkiefers und 0,2 ml an der Außenseite). Eine Aufklärung über die Risiken der Leitungsanästhesie erfolgte unstreitig nicht.

Während der Behandlung zeigte sich, dass der Zahn 48 nicht mehr erhaltungswürdig war, weshalb die Indikation zur Extraktion gestellt wurde. Aufgrund der bereits lang andauernden Behandlung wurde daher auf der rechten Unterkieferseite nochmals eine Leitungsanästhesie gesetzt. Hierzu wurde das gleiche Medikament in der gleichen Dosierung (1,6 ml bzw. 0,2 ml) verwendet. Im Rahmen der zweiten Injektion traten beim Kläger brennende und stechende Beschwerden in der Zunge auf, was er dem Beklagten mitteilte. Gleichwohl wurde die Behandlung zu Ende geführt. Zur Entfernung des Zahnes 48 wurde eine Osteotomie (teilweise Entfernung der den Zahn umgebenden Knochenwand nach vorheriger Ablösung des Zahnfleisches) vorgenommen.

Am 18.01.2006 informierte der Kläger den Beklagten telefonisch darüber, dass seine Zunge pelzig sei, und bei der nächsten Behandlung am 20.01.2006, dass sein Geschmackssinn gestört sei. In der Folgezeit trat beim Kläger keine Besserung ein, so dass bis zum heutigen Tag eine Hypästhesie beidseits der Mundschleimhaut und der Zunge sowie ein Verlust des Geschmackssinns im Bereich der vorderen zwei Zungendrittel vorliegt.

Der Kläger macht geltend, dass er vor dem Eingriff am 12.01.2006 über die Risiken der Leitungsanästhesie hätte aufgeklärt werden müssen, insbesondere wegen seines Berufes als Koch. Beim Eingriff am 04.10.2004 sei ebenfalls keine Aufklärung erfolgt. Eine solche hätte die am 12.01.2006 geschuldete Aufklärung auch nicht ersetzten können, da die bei dem späteren Eingriff erfolgte Anästhesierung viel umfangreicher gewesen sei. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er eine zweite Meinung eingeholt. Jedenfalls hätte er die Behandlung verschoben, da er zu diesem Zeltpunkt keine Schmerzen gehabt habe.

Die Anlage der Leitungsanästhesie sei auch behandlungsfehlerhaft erfolgt. Der Beklagte hätte bei dem Eingriff am 12.01.2006 darauf verzichten müssen, zweimal nacheinander an derselben Stelle eine Leitungsanästhesie zu setzen. Behandlungsfehlerhaft sei auch, dass der Beklagte die letzte Injektion fortgesetzt habe, obwohl ihm der Kläger mitgeteilt habe, dass er ein stechendes und brennendes Gefühl in der Zunge verspüre.

Hierdurch habe der Beklagte vorwerfbar die beidseitige und dauerhafte Geschmacksstörung beim Kläger herbeigeführt. Der Beklagte schulde daher Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Zudem sei seine Ersatzpflicht für materielle und künftige immaterielle Schäden festzustellen, da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nach wie vor anhalten würden und zu befürchten sei, dass weitere Behandlungen erforderlich werden.

Der Kläger beantragt daher zuletzt zu erkennen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und künftige immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der Schädigung des Nervus lingualis am 12.01.2006 resultieren, soweit diese Ansprüche nicht bereits auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.064,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt Klagabweisung.

Er macht geltend, dass eine Aufklärung über das Risiko einer dauerhaften Schädigung des Nervus lingualis als Folge einer Leitungsanästhesie nicht geschuldet werde. Gleichwohl sei der Kläger beim Eingriff am 04.10.2004 über die Risiken der Leitungsanästhesie aufgeklärt worden, so dass eine weitere Aufklärung am 12.01.2006 entbehrlich gewesen sei. Der Kläger könne auch einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel machen, da die Leitungsanästhesie für die indizierte Behandlung alternativlos gewesen sei und er bereits einer früheren, komplikationslos verlaufenen Leitungsanästhesie zugestimmt habe.

Ebenfalls liege kein Behandlungsfehler vor. Eine traumatische Schädigung des Nervus lingualis scheide aus. Vielmehr spreche die beidseitige Beeinträchtigung für eine nicht vorhersehbare toxische Schädigung. Es sei auch nicht fehlerhaft gewesen, zweimal nacheinander im Rahmen derselben Operation und an derselben Stelle eine Leitungsanästhesie zu setzen. Art und Menge des verabreichten Anästhetikums seien nicht zu beanstanden. Das stechende und brennende Gefühl in der Zunge des Klägers sei erst nach der zweiten Injektion aufgetreten, so dass der Beklagte hierauf nicht mehr habe reagieren können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens von Priv.-Doz. Dr. Dr. …, die in der mündlichen Verhandlung ihr Gutachten weiter erläuterte. Zudem wurden die Parteien angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2010 sowie die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist überwiegend zulässig.

Insbesondere liegt für den Feststellungsantrag auf Ersatz aller gegenwärtigen und künftigen materiellen Schäden das erforderliche Feststellungsinteresse vor, da wegen der eingeschränkten Berufsfähigkeit des Klägers sich der hierdurch begründete materielle Schaden in der Fortentwicklung befindet, so dass die Feststellungsklage auch dann insgesamt zulässig ist, wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (BGH VersR 1997, 788). Soweit der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden begehrt, ist die Klage jedoch unzulässig. Denn der Schmerzensgeldanspruch kann abschließend beziffert werden, weil eine Verschlechterung der durch die Behandlung am 12.01.2006 erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht zu erwarten ist und Behandlungsmöglichkeiten nicht bestehen, so dass der Eintritt weiterer, derzeit unabsehbarer immaterieller Schäden auszuschließen ist.

Die Klage ist auch überwiegend begründet.

Der Beklagte schuldet dem Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz für die Schädigung des Nervus lingualis links durch die Behandlung am 12.01.2006, weil er über Alternativen zur Leitungsanästhesie für die Lokalanästhesierung des linken Unterkiefers nicht aufgeklärt hat, der Einwand der hypothetischen Einwilligung insoweit nicht durchgreift und die Schädigung des Nervus lingualis links auf dem Aufklärungsfehler beruht.

Ein darüber hinaus gehender haftungsbegründender Aufklärungs- oder Behandlungsfehler mit der Folge, dass der Beklagte auch für die Schädigung des Nervus lingualis rechts einzustehen hätte, ist jedoch nicht festzustellen.

1. Aufklärungsfehler

a. Aufklärung über Anästhesiealternativen

Der Beklagte hat den Kläger vor der Behandlung am 12.01.2006 fehlerhaft aufgeklärt, da er ihn nicht auf Alternativen zur Leitungsanästhesie für die Lokalanästhesierung des linken Unterkiefers hingewiesen hat.

Solche Alternativen standen – laut dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen, dem die Kammer nach eigener Prüfung beitritt – für die behandelten Zähne 38, 33 jedoch zur Verfügung.

So hätte an beiden Zähnen Insbesondere eine intraligamentäre Anästhesie durchgeführt werden können. Bei dieser wird das Lokalanästhetikum in den Spalt zwischen Zahnwurzel und Knochenfach injiziert. Von dort breitet es sich in den umgebenden Knochen und zur Wurzelspitze aus, wo es die diesen Zahn innervierenden Nervenfasern betäubt.

Zur Betäubung des Zahnes 33 wäre zudem eine Infiltrationsanästhesie sowie eine Leitungsanästhesie des Nervus mentalis links in Betracht gekommen.

Der entscheidende Vorteil der alternativen Techniken ist laut dem Gutachten der Sachverständigen die Vermeidung der Leitungsanästhesie im linken Unterkiefer an sich, aber auch der beidseitigen Leitungsanästhesie im Unterkiefer gewesen. Letztere solle, wenn möglich, vermieden werden, da es infolge der Anästhesie wegen der Gefühllosigkeit der ganzen Zunge zu einem Kontrollverlust mit Zurückfallen der Zunge und Verlegung der Atemwege, durch Einschränkung der Schutzreflexe (Würgen, Husten) leichter zur Aspiration oder zum Verschlucken von Fremdkörpern oder Flüssigkeiten kommen kann sowie das Risiko von Bissverletzungen bestehe.

Die Nachteile lägen vor allem in der kürzeren Anästhesiedauer und der lokal begrenzten Wirkung. Dies stelle in der Regel höhere Anforderungen an die Behandlungsplanung und Kooperation von Zahnarzt, zahnmedizinischem Assistenten und Patienten. Außerdem seien mehrere Injektionen erforderlich.

Stehen somit mehrere Behandlungsmethoden zur Verfügung, die zu unterschiedlichen Belastungen führen oder unterschiedliche Risiken oder Erfolgschancen bieten, muss der Patient selbst entscheiden, was er an Belastungen und Gefahren im Blick auf die unterschiedlichen Erfolgsaussichten auf sich nehmen will. Hierzu ist der Patient vom Arzt über die Behandlungsmethoden sowie deren Vor- und Nachteile aufzuklären (vgl. BGH NJW 2006, 2477; BGH NJW 2005, 1718). Dies hat der Beklagte vorliegend jedoch unstreitig unterlassen, so dass ihm insoweit ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen ist.

Die Kammer hält es nach Anhörung des Klägers auch für plausibel, dass er sich bei Darlegung der oben genannten Vor- und Nachteile wegen seines Berufes als Koch gegen die Leitungsanästhesie und für die intraligamentäre Anästhesie entschieden bzw. eine solche Entscheidung ernsthaft erwogen hätte, da letztere auf die behandelten Zähne 33, 35 beschränkt und die Gefahr von Sensibilitätsstörungen, insbesondere der Zunge, auf dieser Seite damit praktisch ausgeschlossen gewesen wäre.

In diesem Fall wäre eine Schädigung des Nervus lingualis links nach Überzeugung der Kammer ausgeblieben. Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass die Entscheidung zu einer beidseitigen Leitungsanästhesie zwar aus zahnmedizinischer Sicht nachvollziehbar, in diesem Fall aber fatal gewesen sei.

b. Aufklärung über dauerhafte Nervschädigungen als Folge einer Leitungsanästhesie

Ein darüber hinaus gehender haftungsbegründender Aufklärungsfehler ist jedoch nicht festzustellen.

Die Kammer braucht insoweit nicht zu entscheiden, ob die dauerhafte Schädigung des Nervus lingualis als Folge einer Leitungsanästhesie ein aufklärungspflichtiges Risiko darstellt (wegen der geringen Komplikationsraten verneinend: OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 751; OLG Köln VersR 2009, 834; wegen der erheblich beeinträchtigenden Folgen bejahend OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1026; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2006, Az. 8 U 251/05) und ob der Beklagte einer etwaigen Aufklärungspflicht durch entsprechende Hinweise beim Eingriff am 04.10.2004 genügt hat.

Jedenfalls kann der Kläger nicht plausibel machen, dass er bei entsprechender Aufklärung von der Durchführung einer Leitungsanästhesie an seinem rechten Unterkiefer Abstand genommen hätte.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kronenversorgung medizinisch indiziert war. In dem von der Krankenkasse hierzu eingeholten Planungsgutachten des Dr. …, Bad Urach vom 23.12.2004 heißt es: „Die vorliegenden Röntgenaufnahmen des Patienten zeigen insuffiziente Brücken im Unterkiefer, nicht erhaltungswürdige Zähne 34, 35. Die Zähne 48, 47 44, 43, 44, 38 sind erhaltungswürdig und können konservierend nicht mehr dauerhaft versorgt werden. […] Die geplante Versorgung mit Kronen ist gem. Richtlinie 18a im geplanten Umfang notwendig.“ Die Notwendigkeit der Behandlung am 12.01.2006 wird weiter dadurch belegt, dass sich der Zustand des Zahnes 48 mittlerweile so verschlechtert hatte, dass er nicht mehr erhaltungswürdig war. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass für die Versorgung des rechten Unterkiefers die Durchführung einer Leitungsanästhesie alternativlos war. Zu den Risiken einer dauerhaften Nervschädigung hat sie angegeben, dass in der Fachliteratur eine klinische prospektive Studie mit 12.104 Injektionen zu finden sei, bei der die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Schädigung des Nervus lingualis bei 0,008 % (1 Patient) lag; vorübergehende Störungen seien bei 0,15 % der Patienten aufgetreten. Die meisten Zahlen entstammten retrospektiven Untersuchungen, bei denen die Zahl der aufgetretenen Gefühlsstörungen in Relation zur geschätzten oder abgerechneten Zahl an Injektionen oder verkauften Ampullen errechnet worden sei. Dementsprechend variierten die Zahlen in den Publikationen zwischen 0,01 und 0,0001 %. Dies entspreche einer Indizienrate zwischen 1:10.000 und 1:1.000.000.

Vor dem Hintergrund der Behandlungsbedürftigkeit des rechten Unterkiefers, der Alternativlosigkeit der Leitungsanästhesie sowie deren geringer Komplikationsrate erscheint es für die Kammer daher nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung über das Risiko einer – meist vorübergehenden und in sehr seltenen Fällen dauerhaften – Beeinträchtigung der Sensibilität und des Geschmacksempfindens von dem Eingriff am rechten Unterkiefer Abstand genommen bzw. dies ernsthaft in Erwägung gezogen hätte, zumal die am 04.10.2004 durchgeführte Leitungsanästhesie komplikationslos verlaufen war und – wie bereits ausgeführt – für die Versorgung des linken Unterkiefers Anästhesieformen zu Verfügung standen, die das Risiko eines vollständigen Gefühls- und Geschmacksverlustes der Zunge gegen Null gesenkt hätten.

2. Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler ist nach den Ausführungen der Sachverständigen ebenfalls nicht festzustellen. Art und Menge des verabreichten Anästhetikums seien nicht zu beanstanden. Ebenso nicht, dass zur Extraktion des Zahnes 48 eine Nachinjektion erfolgt sei. Die insgesamt verabreichte Menge des verwendeten Anästhetikums entspreche den allgemeinen Empfehlungen. Schließlich kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, bei der Nachinjektion zur Extraktion des Zahnes 48 den Nervus lingualis rechts traumatisiert zu haben. Die Sachverständige hat insoweit zwar angegeben, dass die vom Kläger hierzu geschilderten Missempfindungen auf ein traumatisches Ereignissen hindeuteten. Alleine hieraus könne jedoch noch nicht auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden, da auch bei sorgfältigstem Vorgehen eine mechanische Läsion nicht auszuschließen sei. Behandlungsfehlerhaft wäre laut der Sachverständigen nur gewesen, wenn der Beklagte die Nachinjektion trotz einer Schmerzreaktion des Klägers fortgesetzt hätte. Eine entsprechende Überzeugung vermochte sich die Kammer aber nicht zu bilden, nachdem die Parteien hierzu widersprüchliche Angaben machten und weitere Beweismittel nicht zur Verfügung standen.

3. Schmerzensgeld

Die Kammer erachtet für die eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro für angemessen, aber auch ausreichend. Sie orientiert sich dabei an dem Urteil des OLG Stuttgart VersR 1999, 1018. Wie bei dem dortigen Patienten führte die Behandlung zu einer Schädigung des Nervus lingualis links, verbunden mit dem Ausfall der Geschmacksempfindung und Gefühllosigkeit im vorderen 2/3-Bereich der linken Zungenhälfte. Erheblich schmerzensgelderhöhend war vorliegend jedoch weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die zusätzliche, nach den obigen Ausführungen als schicksalhaft zu wertende Schädigung des Nervus lingualis rechts, im Ergebnis seinen kompletten Geschmackssinn verloren hat, mit der Folge, dass er seinem Beruf als Koch nicht mehr nachgehen kann. Die Kammer hat den durch das OLG Stuttgart zugesprochenen Betrag von 8.874 Euro (Indexanpassung 2009) entsprechend erhöht. Sie ist dabei an dem vom Kläger für angemessen gehaltenen Betrag nicht gebunden (BGH NJW 1996, 2425).

II.

Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gem. §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe ersatzpflichtig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Kammer hat das Unterliegen des Klägers bezüglich der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden sowie der Schädigung des Nervus lingualis rechts dabei mit 10.000 Euro bemessen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

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