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Sachverständiger – Überschreitung des gerichtlichen Gutachtenauftrages – Anschein der Befangenheit

OLG Dresden, Az.: 4 W 1113/17, Beschluss vom 12.12.2017

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 15.11.2017 – Az. 7 O 3251/16 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.333,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Sachverständiger – Überschreitung des gerichtlichen Gutachtenauftrages – Anschein der Befangenheit
Foto: frank peters/Bigstock

Die Parteien streiten um Behandlungs- und Aufklärungsfehler wegen einer am 12.12.2013 im Hause der Beklagten durchgeführten Aortenklappenoperation. Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, nachdem es in dem zugrunde liegenden Beweisbeschluss vom 28.07.2017 die Parteien darauf hingewiesen hatte, der Frage der klägerseits gerügten mangelhaften Eingriffsaufklärung nicht weiter nachgehen zu wollen, weil ein Entscheidungskonflikt nicht plausibel sei. Angesichts der unstreitig verschlissenen Aortenklappenprothese hätte sich die Klägerin aus Sicht des Landgerichts der letztlich vorgenommenen Operation ohnehin unterzogen. Der Sachverständige Prof. Dr. A. hat in seinem Gutachten zunächst ausgeführt, dass und weshalb dem Personal der Beklagten keine Unterschreitung des Facharztstandards bei der Operation an sich und keine Sorgfaltsfehler vorzuwerfen seien. Ergänzend führte er aber auch aus, dass über ein alternatives Behandlungsverfahren hätte aufgeklärt werden können und müssen, zumal die Beklagte als „Wegbereiter“ dieser weniger invasiven alternativen Prozedur mit einer Fülle von Publikationen und großen Eingriffszahlen gelte. Die Beklagte hat daraufhin den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In seiner Stellungnahme zu dem Befangenheitsantrag hat der Sachverständige ausgeführt, er sehe sich als Fachgutachter aufgerufen, die Situation in Gänze zu bewerten, weil er der Sache sonst nicht umfänglich gerecht werden könne. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte einerseits selbst große Expertise mit dem von ihr benannten Alternativverfahren für sich in Anspruch nehme, andererseits aber gleichwohl bestreite, dass es sich hierbei um eine etablierte Methode handele, halte er ihr Vorbringen insofern für „fast zynisch“.
Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch abgelehnt und ausgeführt, angesichts der zuvor von der Klägerin erhobenen Aufklärungsrüge habe der Sachverständige den Gutachtenauftrag nicht in einer so erheblichen Weise überschritten, dass sein Vorgehen geeignet gewesen sei, vom Standpunkt einer vernünftig denkenden Partei Misstrauen in seine Unbefangenheit zu wecken. Mit der Beschwerde wiederholt und vertieft die Beklagte ihre bereits im Befangenheitsgesuch vorgebrachten Bedenken. Die Stellungnahme des Sachverständigen zum Befangenheitsantrag und der Gegenüber der Beklagten erhobene Vorwurf des „Zynismus“ mache deutlich, dass der Sachverständige ihr nicht mehr unvoreingenommen gegenüberstehe.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Ziffer 1, 569 ZPO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Eine Ablehnung des Sachverständigen Prof. A. wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nicht gerechtfertigt.
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ist gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 ZPO anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Erforderlich sind objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, NJW-RR 2003, 1220, 1221). Diese Voraussetzungen liegen vorliegend noch nicht vor. Dabei kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, wonach allein die Überschreitung des Gutachtenauftrags nicht zwangsläufig zu einer Besorgnis der Befangenheit führt. Notwendig ist darüber hinaus die Feststellung, dass sich dem Verhalten des Sachverständigen zusätzlich zur Überschreitung des Gutachtenauftrags Belastungstendenzen entnehmen lassen, die bei vernünftiger Betrachtung den Eindruck der Voreingenommenheit zu erwecken vermögen (BGH, Urteil vom 11.04.2013, VII ZB 32/12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.09.2013 – 9 W 28/13). Eine schematische und generelle Betrachtungsweise verbietet sich, es ist jeweils eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich (BGH, aaO.). Vorliegend ist zwar der Vorwurf einer objektiven Überschreitung des Gutachtenauftrags zutreffend, denn das Gericht hat den Sachverständigen nicht gebeten, zu der zuvor erhobenen Aufklärungsrüge – in welchem Umfang auch immer – Stellung zu nehmen. Allerdings hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme sein Verständnis von der Tätigkeit eines Sachverständigen dahingehend beschrieben, dass er es als seine Pflicht ansehe, der Sache selbst vollumfänglich gerecht zu werden und sich deshalb aufgerufen sieht, die Situation in Gänze zu bewerten. Das mag ein Missverstehen seiner Rolle als „Gehilfe des Gerichts“ im Verfahren (§ 404a ZPO) sein, deutet aber nicht auf eine Befangenheit zu Lasten der einen oder anderen Partei hin. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Sachverständige durch Überschreitung seines Gutachtenauftrages den Anschein erweckt, zu Lasten einer Partei befangen zu sein, kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ärztliche Gutachter regelmäßig nicht mit Details des Arzthaftungs- und Prozessrechts vertraut sind (OLG München, Beschluss vom 05.03.2012 – 1 W 2346/11, juris, Rz. 13), und dass die Abgrenzung einzelner Prozessthemen schwierig sein kann. Dies gilt um so mehr, als im Arzthaftungsprozess an die Substantiierungspflicht der Klagepartei nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind und es ausreichend ist, wenn der Tatsachenvortrag nur in groben Zügen zum Ausdruck bringt, aus welchem Komplex ein Fehler abgeleitet wird und welcher Schaden daraus eingetreten sein soll (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluss vom 16.08.2016, VI ZR 634/15, juris Rz. 14). Das Gericht ist somit auf eine sorgfältige und umfassende Überprüfung des Behandlungsvorgangs durch den Sachverständigen angewiesen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 07.03.2017, 4 W 16/17, juris Rz. 11).
Das objektive Ergebnis seiner Begutachtung spricht ebenfalls nicht für eine Befangenheit des Sachverständigen, denn entgegen der Auffassung der Beklagtenseite lassen sich seinem Gutachten auch im Hinblick auf die Ausführungen zu den Behandlungsfehlern keine Belastungstendenzen zu Lasten der Beklagten entnehmen. Soweit der Sachverständige darauf verweist, dass die Beklagte eine der führenden Kliniken auf ihrem Gebiet darstellt, und sinngemäß vor diesem Hintergrund der Facharztstandard als noch eingehalten einzuordnen sei, so referiert der Sachverständige damit den medizinrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz, dass an eine Spezialklinik höhere Anforderungen gestellt werden dürfen, als beispielsweise an ein Krankenhaus der Regelversorgung und dass die Anforderungen an den einzuhaltenden Standard entsprechend höher anzusiedeln sind. Der Verweis auf juristisch zutreffende Grundsätze kann bei vernünftiger Betrachtungsweise aber nicht den Eindruck der Voreingenommenheit begründen.
Schließlich ergibt sich auch aus den Ausführungen in seiner Stellungnahme kein hinreichender Anhalt für die Besorgnis einer Befangenheit. Der Sachverständige hat ausdrücklich nicht die Betrachtung der Beklagten selbst oder gar ihre Vorgehensweise im zugrunde liegenden Behandlungsfall als „zynisch“ bezeichnet. Er hat mit dieser Bewertung vielmehr lediglich in deutlicher Weise zum Ausdruck gebracht, dass er den Vortrag der Beklagten, einerseits die von ihm in den Raum gestellte Behandlungsmethode als nicht etabliert zu diskreditieren, andererseits aber selbst für sich eine besondere Expertise bei der Anwendung dieser Methode für sich in Anspruch nehmen zu wollen, als widersprüchlich empfindet. Ein Vorwurf an die Beklagtenseite, sie stehe der Klägerin und dem von ihr geltend gemachten Haftungsfall abschätzig gegenüber, ist einer Stellungnahme nicht zu entnehmen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht 1/3 des Wertes der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2003, II ZB 32/03; OLG Bamberg, aaO., juris Rz. 30).

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