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Schadenersatz nach einer Augenoperation: Haftung bei mangelhafter Nachsorge

Ein Patient fordert Schadenersatz nach einer Augenoperation in einer Fachklinik, da er nach dem Eingriff auf einem Auge vollständig erblindete. In der entscheidenden Nacht war kein Facharzt für Notfälle erreichbar – nun steht zur Debatte, ob die mangelhafte Aufklärung über die Nachversorgung die Einwilligung hinfällig macht.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 1663/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
  • Datum: 15.01.2024
  • Aktenzeichen: 5 U 1663/21
  • Verfahren: Schadenersatzklage wegen Behandlungsfehlern
  • Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Medizinrecht
  • Relevant für: Patienten, Klinikträger, Krankenhausverwaltungen

Eine Klinik zahlt Schmerzensgeld bei fehlender Aufklärung über eine lückenhafte fachärztliche Betreuung in der Nacht.

  • Die Klinik informierte den Patienten nicht über den fehlenden fachärztlichen Hintergrunddienst während der Nacht.
  • Ohne diese wichtige Information ist die Einwilligung des Patienten in die Operation rechtlich unwirksam.
  • Mangelhafte Abläufe führten zu einer schweren Infektion und zur Erblindung des rechten Auges.
  • Der Klinikträger haftet trotz einer privaten Chefarzt-Vereinbarung für die Fehler seiner medizinischen Mitarbeiter.
  • Der behandelnde Assistenzarzt haftet persönlich nicht, da er den damals üblichen ärztlichen Standard einhielt.

Wer haftet für Schadenersatz nach einer Augenoperation?

Ein Routineeingriff am Auge, der das Sehvermögen verbessern sollte, endete für einen 70-jährigen Patienten in einer Katastrophe: Er erblindete fast vollständig auf dem rechten Auge. Was als Hoffnung auf mehr Lebensqualität begann, entwickelte sich zu einem juristischen Marathon durch die Instanzen. Im Zentrum des Rechtsstreits stand nicht nur der medizinische Eingriff selbst, sondern vor allem die Frage, wie eine Klinik ihre Nachsorge organisiert.

Ein schmerzverzerrter Patient mit Augenverband wird nachts im Klinikbett von einem jungen Arzt untersucht.
Kliniken haften bei fehlender Aufklärung über eine unzureichende fachärztliche Besetzung während der nächtlichen Bereitschaft. Symbolfoto: KI

Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Nürnberg verhandelt wurde, wirft ein Schlaglicht auf die Organisation des ärztlichen Nachtdienstes und die Pflichten von Privatkliniken. Wenn ein Patient eine Chefarztbehandlung bucht, dieser aber nach der Operation in den Urlaub fährt und nachts nur ein unerfahrener Assistenzarzt in Rufbereitschaft ist – wurde der Patient dann ausreichend aufgeklärt? Das Gericht musste klären, ob die Haftung der Klinik für Behandlungsfehler oder Organisationsmängel greift und welche Summen bei einem derart schwerwiegenden Ausgang angemessen sind.

Die Geschichte beginnt am 2. März 2017. Der 70-Jährige begab sich in die Hände einer Fachklinik, um eine sogenannte Pars-plana-Vitrektomie durchführen zu lassen. Es handelte sich um eine operative Versorgung wegen einer Erkrankung der Netzhautmitte. Der operierende Chefarzt führte den Eingriff durch. Doch bereits am Freitagnachmittag, kurz nach der Operation, verabschiedete sich der Chefarzt in den Urlaub. Was der Patient zu diesem Zeitpunkt nicht wusste: In der darauffolgenden Nacht würde kein Facharzt in der Klinik anwesend sein.

Die verhängnisvolle Nacht nach dem Eingriff

In der Nacht vom 3. auf den 4. März klagte der frisch Operierte über massive Beschwerden. Zwischen 2:00 und 2:45 Uhr meldete die Nachtschwester den Notfall. Doch vor Ort war kein Arzt. Stattdessen wurde ein Assistenzarzt aus dem Schlaf geklingelt, der sich zu Hause in Rufbereitschaft befand. Dieser junge Mediziner stand noch ganz am Anfang seiner Karriere – im ersten Weiterbildungsjahr. Er traf gegen 3:00 Uhr in der Klinik ein.

Der Befund war alarmierend: Das Sehvermögen war bereits auf das Wahrnehmen von Handbewegungen reduziert. Trotz der Gabe von Antibiotika verschlechterte sich der Zustand dramatisch. Am nächsten Morgen sah der Patient nur noch Lichtscheine. Die Diagnose lautete Endophthalmitis – eine schwere, eitrige Entzündung im Augeninneren. Es folgte eine Verlegung in ein anderes Klinikum und eine Odyssee aus weiteren Operationen. Das Ergebnis blieb niederschmetternd: Das Auge ist praktisch blind. Der Rentner forderte daraufhin Schadenersatz nach einer Augenoperation und verklagte sowohl die Klinikbetreiberin als auch den jungen Assistenzarzt.

Welche rechtlichen Pflichten treffen die Klinik?

Um den Fall juristisch zu durchdringen, muss man die strengen Regeln des Arzthaftungsrechts verstehen. Im Kern geht es um den Behandlungsvertrag und die damit verbundene Aufklärungspflicht. Nach § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) müssen Ärzte ihre Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände informieren. Dazu gehören nicht nur Risiken der Operation selbst, sondern auch Umstände, die die Durchführung und Nachsorge betreffen, sofern sie für den Patienten überraschend sind.

Ein zentraler Punkt in diesem Verfahren war die Aufklärung über die Nachversorgung. Patienten gehen in der Regel davon aus, dass in einer spezialisierten Klinik rund um die Uhr kompetente fachärztliche Hilfe zur Verfügung steht – insbesondere nach komplizierten Eingriffen. Wenn eine Klinik dies organisatorisch nicht leisten kann oder will, muss sie den Patienten zwingend vor dem Eingriff darauf hinweisen.

Praxis-Hürde Klinik-Status:

In der Praxis setzen Patienten den Begriff „Klinik“ oft automatisch mit einer 24-Stunden-Präsenz von Fachärzten gleich. Das ist ein Trugschluss. Gerade bei kleineren Privatkliniken oder Belegarzt-Systemen ist der Nachtdienst häufig nur als Rufbereitschaft organisiert. Fragen Sie vor einem Eingriff aktiv: „Befindet sich nachts ein Facharzt physisch im Gebäude oder muss dieser erst anreisen?“

Eine ordnungsgemäße Aufklärung setzt voraus, dass der Patient über alle Umstände informiert wird, die für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, von Bedeutung sein können. Hierzu gehört auch die Information über eine nicht sichergestellte fachärztliche Nachsorge.

Fehlt diese Aufklärung, ist die Einwilligung des Patienten in die Operation unwirksam. Juristisch bedeutet das: Der gesamte Eingriff wird als rechtswidrige Körperverletzung gewertet, selbst wenn die Operation technisch einwandfrei durchgeführt wurde. Die Klinik haftet dann für alle Folgen, die sich aus diesem rechtswidrigen Eingriff ergeben.

Zusätzlich greift das Organisationsrecht. Ein Krankenhaus muss sicherstellen, dass der sogenannte Facharztstandard jederzeit gewahrt bleibt. Das bedeutet nicht zwingend, dass der Chefarzt am Bett sitzen muss, aber es muss sichergestellt sein, dass ein Facharzt bei Komplikationen unverzüglich eingreifen kann. Die Pflicht zur fachärztlichen Rufbereitschaft oder Anwesenheit ist gerade bei infektionsgefährdeten Augenoperationen essenziell, da hier jede Stunde über das Augenlicht entscheiden kann.

Wie argumentierten die Parteien im Prozess?

Der Rechtsstreit war geprägt von gegensätzlichen Darstellungen der Ereignisse und Verantwortlichkeiten. Der betroffene Patient warf der Klinik schwerwiegende Versäumnisse vor. Seine Argumentation stützte sich auf drei Säulen: Hygienemängel, Organisationsverschulden und Aufklärungsversagen.

Er behauptete, die Infektion sei durch unzureichende Hygiene im OP-Saal entstanden. Doch noch schwerer wog für ihn der Vorwurf, dass er postoperativ von einem „Lehrling“ betreut wurde. Er argumentierte, dass er sich niemals hätte operieren lassen, wenn er gewusst hätte, dass der Chefarzt in den Urlaub fährt und nachts nur ein Berufsanfänger erreichbar ist, der erst von zu Hause anreisen muss. Für ihn stand fest: Die Behandlung durch einen unerfahrenen Assistenzarzt und die Zeitverzögerung waren ursächlich für seine Erblindung.

Die Klinikbetreiberin und der Assistenzarzt wehrten sich gegen diese Vorwürfe. Sie betonten, dass die Operation steril und nach allen Regeln der ärztlichen Kunst abgelaufen sei. Eine Infektion gehöre zum allgemeinen Operationsrisiko und sei nie zu 100 Prozent ausschließbar. Bezüglich der Nachtversorgung argumentierte die Klinik, dass die telefonische Erreichbarkeit und die Ankunft des Arztes innerhalb von 30 Minuten ausreichend gewesen seien.

Der junge Arzt selbst gab an, er habe nach seiner Ankunft sofort den Standardmaßnahmen entsprechend gehandelt, Antibiotika verabreicht und Rücksprache gehalten. Ein Übernahmeverschulden seinerseits – also das Übernehmen einer Aufgabe, der er nicht gewachsen war – lehnte er ab, da er im Rahmen seiner Ausbildung und unter den gegebenen Strukturen gehandelt habe.

Warum entschied das Gericht gegen die Klinik?

Das Oberlandesgericht Nürnberg fällte ein wegweisendes Urteil. Die Richter nahmen die Strukturen der Klinik genau unter die Lupe und kamen zu einem eindeutigen Ergebnis: Die Organisation war mangelhaft, und die Aufklärung des Patienten war unzureichend.

Das Organisationsverschulden der Klinik

Das Gericht stellte fest, dass in der Klinik der Beklagten kein geregelter fachärztlicher Nachtdienst existierte. Die Versorgung hing von der zufälligen und freiwilligen Rufbereitschaft eines Assistenzarztes ab. Es gab keinen gesicherten fachärztlichen Hintergrunddienst, der im Notfall sofort hätte eingreifen können. Ein Sachverständiger bestätigte vor Gericht, dass dies nicht dem medizinischen Standard entspreche.

Gerade bei frisch operierten Patienten ist eine sofortige fachärztliche Beurteilung notwendig, um harmlose Reizzustände von einer gefährlichen Endophthalmitis zu unterscheiden. Dass diese Struktur fehlte, wertete das Gericht als gravierenden Mangel.

Die Falle der fehlenden Aufklärung

Das stärkste Argument für den Patienten lieferte jedoch das Aufklärungsrecht. Die Klinik hatte den Mann vor der Operation nicht darüber informiert, dass nachts kein Facharzt im Haus ist und der Chefarzt im Urlaub weilt. Das Gericht sah hierin einen entscheidenden Fehler.

Die Unterlassung der Aufklärung über die fehlende gesicherte fachärztliche Nachversorgung führt zur Unwirksamkeit der Einwilligung (§ 630d Abs. 2 BGB). Der Eingriff war somit rechtswidrig.

Die Richter folgten der Argumentation, dass der Patient in einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Wäre er ehrlich über die Risiken der Organisation des ärztlichen Nachtdienstes aufgeklärt worden, hätte er die Operation höchstwahrscheinlich verschoben oder in einer anderen Klinik durchführen lassen. Durch diese Unwirksamkeit der Einwilligung bei einem Aufklärungsmangel haftet die Klinik für alle Folgen des Eingriffs.

Warum haftet der Assistenzarzt nicht?

Interessant ist die Differenzierung des Gerichts zwischen der Klinik und dem jungen Arzt. Während die Klinik voll haftet, wurde die Klage gegen den Assistenzarzt abgewiesen. Das Gericht erkannte an, dass der Mediziner in einer schwierigen Situation sein Bestes gegeben hatte.

Er war nachts gegen 3:00 Uhr erschienen, hatte den Befund erhoben und Medikamente verabreicht. Für ihn gab es in dieser konkreten Situation keine Anhaltspunkte, die zwingend eine sofortige Verlegung oder andere Maßnahmen erfordert hätten, die er hätte erkennen müssen. Dass er als Berufsanfänger allein gelassen wurde, ist ein Fehler der Klinikorganisation, nicht sein persönliches Verschulden. Ein Assistenzarzt darf darauf vertrauen, dass sein Arbeitgeber die Dienste so organisiert, dass er nicht in Situationen gerät, die er nicht beherrschen kann, solange keine offensichtliche Gefahr für Leib und Leben besteht, die er erkennen muss.

Experten-Tipp: Der richtige Klagegegner

Prozessstrategisch ist es oft riskant, den Assistenzarzt persönlich zu verklagen. Wie dieses Urteil zeigt, scheitern Ansprüche gegen das nachgeordnete Personal häufig am fehlenden Verschulden. Wer zu viele Parteien verklagt, trägt bei einer Teil-Niederlage (wie hier gegen den Arzt) unnötige Prozesskosten. Der Fokus sollte meist auf dem Klinikträger und dessen Organisationsverantwortung liegen.

Kausalität und Folgeschäden

Die Klinik versuchte zu argumentieren, dass die Erblindung auch bei perfekter Organisation hätte eintreten können. Das Gericht ließ diesen Einwand jedoch nicht gelten. Da der Eingriff aufgrund der fehlenden Einwilligung insgesamt rechtswidrig war, haftet die Klinik für alle daraus resultierenden Schäden. Zudem bestätigte der Gutachter, dass die Folgeschäden durch eine Endophthalmitis – wie die spätere Netzhautablösung und der notwendige Ölaustausch – typische Komplikationen der Erstinfektion waren. Der Verlust der Sehkraft auf einem Auge ist direkt auf die Ereignisse rund um die Operation zurückzuführen.

Welche Entschädigung erhält der Patient?

Das Gericht sprach dem geschädigten Rentner ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Bei der Bemessung der Höhe spielten mehrere Faktoren eine Rolle:

  • Der dauerhafte Verlust der Sehkraft auf dem rechten Auge.
  • Die psychische Belastung durch die zahlreichen Folgeoperationen.
  • Die Notwendigkeit, dauerhaft Medikamente mit Nebenwirkungen einzunehmen.
  • Der entgangene Lebensgenuss, symbolisiert durch den Abbruch einer lange geplanten Reise nach Neuseeland.

Insgesamt setzte der Senat ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro fest. Da die Versicherung der Klinik vorprozessual bereits 5.000 Euro gezahlt hatte, muss die Klinik nun noch weitere 45.000 Euro zahlen.

Zukunftssicherung und materielle Schäden

Neben dem Schmerzensgeld verurteilte das Gericht die Klinik dazu, auch materielle Schäden zu ersetzen. Dazu gehörten konkret die Kosten für die abgebrochene Neuseeland-Reise und medizinische Behandlungen im Ausland in Höhe von rund 2.400 Euro.

Besonders wichtig für den Patienten ist der sogenannte Feststellungsantrag. Das Gericht stellte fest, dass die Klinik verpflichtet ist, auch alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der fehlerhaften Behandlung resultieren. Das ist bei Augenverletzungen von enormer Bedeutung, da Spätfolgen oft erst Jahre später auftreten können oder sich das gesunde Auge durch die Mehrbelastung verschlechtern könnte.

Achtung Falle: Schnelle Abfindung

Haftpflichtversicherer bieten Geschädigten oft schnelle Einmalzahlungen an, verlangen im Gegenzug aber eine Verzichtserklärung auf alle weiteren Ansprüche. Bei Körperschäden ist dies gefährlich: Unterschreiben Sie keinen Verzicht ohne Vorbehalt für Spätfolgen. Ein Feststellungsurteil (wie in diesem Fall) verhindert die Verjährung von Schäden, die erst in Jahren auftreten könnten.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg sendet ein klares Signal an Klinikbetreiber und Ärzte. Es macht deutlich, dass die Verantwortung einer Klinik nicht an der Tür des Operationssaals endet. Die Organisation des ärztlichen Nachtdienstes ist kein interner Verwaltungsakt, sondern ein wesentlicher Teil der Patientensicherheit, über den Transparenz herrschen muss.

Für Patienten bedeutet die Entscheidung eine Stärkung ihrer Rechte. Sie können Rechtsansprüche gegen den Krankenhausträger prüfen lassen, wenn sie den Verdacht haben, dass Organisationsmängel zu ihrem Schaden beigetragen haben. Insbesondere die Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt darf nicht dazu führen, dass die grundlegende Versorgungssicherheit vernachlässigt wird.

Wer sich in eine Klinik begibt, darf erwarten, dass die dortigen Strukturen dem medizinischen Standard entsprechen. Ist das nicht der Fall – etwa weil nachts kein Facharzt verfügbar ist –, muss die Klinik dies offenlegen. Tut sie das nicht, spielt sie mit ihrer Haftung. Für den 70-jährigen Kläger bringt das Urteil sein Augenlicht nicht zurück, aber es sorgt zumindest für einen finanziellen Ausgleich und die Gewissheit, dass das Leid nicht ohne rechtliche Konsequenz bleibt. Das Gericht hat klargestellt: Ein Krankenhaus darf sich nicht auf dem Rücken unerfahrener Assistenzärzte aus der Verantwortung stehlen.

Abschließend zeigt der Fall auch die Bedeutung einer sauberen juristischen Aufarbeitung. Der Patient hat nicht nur Schmerzensgeld von der Klinik fordern können, sondern auch die Erstattung seiner Anwaltskosten durchgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf bis zu 80.000 Euro festgesetzt, was die wirtschaftliche Dimension solcher Arzthaftungsprozesse verdeutlicht. Die Feststellung der Haftung für Folgeschäden sichert den Patienten zudem für die Zukunft ab, falls weitere Komplikationen auftreten sollten.


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Experten Kommentar

Der Begriff „Privatklinik“ suggeriert oft maximale Sicherheit, doch gerade hier liegt ein häufiges strukturelles Risiko. Während im großen Klinikum der Nachtdienst meist physisch anwesend ist, sind kleine Spezialkliniken nachts oft verwaist. Patienten sollten vor OP-Terminen explizit fragen, ob ein Facharzt im Gebäude schläft oder erst anfahren muss.

Ein oft unterschätzter Aspekt dieses Urteils ist der Feststellungsantrag für zukünftige Schäden. Versicherer drängen oft auf schnelle Abfindungsvergleiche, um teure Langzeitrisiken aus ihren Bilanzen zu bekommen. Lassen Sie sich hier keinesfalls vorschnell „abkaufen“: Wer voreilig unterschreibt, verliert jeglichen Anspruch auf Ausgleich, wenn sich beispielsweise das gesunde Auge durch die permanente Mehrbelastung erst Jahre später verschlechtert.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Anspruch auf Chefarztbehandlung auch, wenn dieser direkt nach der Operation verreist?


ES KOMMT DARAUF AN. Der Anspruch auf Chefarztbehandlung umfasst zwingend auch die fachärztliche Nachbetreuung in der kritischen Phase unmittelbar nach dem operativen Eingriff. Verreist der Chefarzt direkt nach der Operation, ohne eine lückenlose und fachlich gleichwertige Vertretung sicherzustellen, verletzt das Krankenhaus die Pflichten aus der abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung erheblich.

Eine Wahlleistungsvereinbarung gemäß § 17 KHEntgG verpflichtet das Krankenhaus dazu, dass der gewählte Chefarzt die Kernleistungen der Behandlung persönlich erbringt oder eine qualifizierte Vertretung organisiert. Dies bedeutet rechtlich, dass nicht nur die Operation selbst durch den Spezialisten erfolgen muss, sondern auch die postoperative Überwachung den hohen Facharztstandard jederzeit erfüllen muss. Wenn die Klinik zulässt, dass nachts lediglich ein unerfahrener Assistenzarzt im ersten Weiterbildungsjahr ohne fachärztliche Hintergrundpräsenz die Station betreut, liegt ein klassisches Organisationsverschulden der Klinikverwaltung vor. In einem solchen Fall wird die vertraglich zugesicherte Leistungserbringung durch den Chefarzt durch eine medizinisch nicht gleichwertige Versorgung ersetzt, was die Grundlage der Zusatzvergütung entfallen lässt. Der Patient darf erwarten, dass die durch die Wahlleistung gekaufte Sicherheit auch in Komplikationsmomenten nach dem Eingriff durch fachärztliche Kompetenz gewährleistet bleibt.

Eine rechtlich zulässige Ausnahme besteht nur dann, wenn der Chefarzt wegen unvorhersehbarer Gründe verhindert ist und ein namentlich benannter, gleichqualifizierter ständiger Vertreter die Behandlung übernimmt. Der Patient muss über eine solche Vertretungssituation jedoch im Vorfeld umfassend informiert werden, damit er entscheiden kann, ob er die Operation unter diesen geänderten Bedingungen dennoch durchführen lassen möchte.

Unser Tipp: Fordern Sie nach dem Aufenthalt Ihre Wahlleistungsvereinbarung sowie die Dienstpläne der betreffenden Nacht an, um die fachärztliche Präsenz lückenlos zu überprüfen. Vermeiden Sie es, Rechnungen für Wahlleistungen ungeprüft zu begleichen, wenn die postoperative Betreuung erkennbar nur durch unerfahrene Assistenzärzte erfolgte.


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Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, obwohl ich vorab über das allgemeine Infektionsrisiko aufgeklärt wurde?


JA, ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht auch dann, wenn die Klinik wesentliche organisatorische Mängel wie eine fehlende fachärztliche Nachtversorgung verschwiegen hat. Die Aufklärung über allgemeine Operationsrisiken wie Infektionen führt nicht zur Wirksamkeit Ihrer Einwilligung, wenn Sie gleichzeitig über unzureichende Sicherheitsvorkehrungen im Unklaren gelassen wurden. In solchen Fällen wird der medizinische Eingriff rechtlich als eine rechtswidrige Körperverletzung gewertet, da Ihre Entscheidungsgrundlage durch das Verschweigen struktureller Defizite fehlerhaft war.

Gemäß § 630e BGB umfasst die ärztliche Aufklärungspflicht sämtliche Umstände, die für die Entschlussfassung eines Patienten über die Durchführung einer Operation von wesentlicher Bedeutung sein können. Während die Information über das Infektionsrisiko das allgemeine medizinische Restrisiko beschreibt, stellt die fehlende Verfügbarkeit eines Facharztes in der Nacht einen schwerwiegenden organisatorischen Mangel dar. Dieser Mangel erhöht die Gefahr massiv, dass eine eigentlich behandelbare Komplikation aufgrund fehlender fachlicher Expertise zu dauerhaften Schäden oder gar zum Tode führt. Die Klinik muss daher nicht nur über das medizinische Risiko selbst, sondern zwingend auch über die Rahmenbedingungen der Nachsorge informieren, damit der Patient das Gesamtrisiko abwägen kann. Da diese Information hier vorenthalten wurde, fehlt es an einer wirksamen Einwilligung, was die Klinik trotz technischer Fehlerfreiheit der Operation schadenersatzpflichtig macht.

Eine Haftung entfällt lediglich in den seltenen Ausnahmefällen, in denen die Klinik den Nachweis einer sogenannten hypothetischen Einwilligung führen kann. Das bedeutet, das Krankenhaus müsste zweifelsfrei belegen, dass Sie der Operation auch dann zugestimmt hätten, wenn Sie über die mangelhafte fachärztliche Versorgung informiert worden wären. Da Patienten bei Kenntnis über lebensgefährliche Organisationsmängel im Regelfall eine andere Klinik wählen würden, gelingt dieser Gegenbeweis den Krankenhäusern in der juristischen Praxis fast nie.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihre unterschriebenen Aufklärungsbögen durch einen Fachanwalt für Medizinrecht genauestens auf Lücken bezüglich der personellen Klinikstruktur prüfen. Vermeiden Sie die Annahme, dass Ihre Unterschrift unter einem Standardbogen zum Infektionsrisiko automatisch jegliche Ansprüche auf Schmerzensgeld bei späteren Komplikationen ausschließt.


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Wie beweise ich eine mangelhafte Nachtversorgung, wenn im Entlassungsbericht keine Verzögerungen erwähnt werden?


Sie beweisen eine mangelhafte Nachtversorgung durch die Anforderung der vollständigen Behandlungsakte einschließlich der Pflegedokumentation, der Dienstpläne sowie der Qualifikationsnachweise des medizinischen Personals. Die Rekonstruktion tatsächlicher Abläufe erfolgt primär durch den Nachweis struktureller Organisationsmängel, da die Klinik die Einhaltung medizinischer Standards gemäß Paragraf 630h Absatz zwei BGB lückenlos belegen muss. Ein medizinischer Sachverständiger nutzt diese internen Unterlagen, um zeitliche Verzögerungen und fachliche Unterbesetzungen objektiv darzustellen.

Der Entlassungsbericht dient oft als geglättete Zusammenfassung und spiegelt die kritischen Ereignisse in der Nacht meist nur unzureichend oder stark verkürzt wider. Für eine erfolgreiche Beweisführung müssen Sie stattdessen die Pflegedokumentation heranziehen, da Pflegekräfte klinische Ereignisse oft minutengenau protokollieren und so deutliche Widersprüche zu ärztlichen Angaben aufdecken. Entscheidend ist zudem die Prüfung der Dienstpläne, um festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Behandlung überhaupt ein qualifizierter Facharzt im Haus oder zumindest in gesicherter Rufbereitschaft zur Verfügung stand. Wenn ein Assistenzarzt (Arzt in Weiterbildung) ohne fachärztlichen Hintergrunddienst komplexe Notfälle allein bearbeiten musste, liegt ein haftungsbegründendes Organisationsverschulden der Klinik vor. Ein gerichtlicher Sachverständiger kann anhand dieser objektiven Daten rekonstruieren, ob die Versorgung dem geforderten fachärztlichen Standard entsprach oder gravierende strukturelle Defizite vorlagen.

Besondere Bedeutung kommt der Beweislastumkehr bei Dokumentationsmängeln zu, denn lückenhafte Aufzeichnungen über den Behandlungsverlauf gehen rechtlich stets zulasten des Krankenhauses. Sollte die Klinik nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass ein qualifizierter Facharzt rechtzeitig zur Stelle war, wird vermutet, dass die Verzögerung ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden des Patienten war.

Unser Tipp: Beantragen Sie über einen spezialisierten Anwalt die Einsicht in die vollständige Patientenakte gemäß Paragraf 630g BGB und verlangen Sie explizit die internen Dienstpläne. Vermeiden Sie es, sich allein auf den Entlassungsbericht zu verlassen, da dieser keine forensische Beweiskraft für die tatsächlichen zeitlichen Abläufe besitzt.


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Was tun, wenn die Klinik die Erblindung als schicksalhaften Verlauf ohne ärztliches Verschulden abtut?


Widersprechen Sie der Argumentation des schicksalhaften Verlaufs und verweisen Sie auf die Unwirksamkeit Ihrer Einwilligung aufgrund der unterlassenen Aufklärung über bestehende Organisationsmängel in der Klinik. Sie sollten der Argumentation des schicksalhaften Verlaufs widersprechen, da die Klinik bereits dann voll haftet, wenn der Eingriff mangels wirksamer Einwilligung als rechtswidrige Körperverletzung einzustufen ist. Selbst ein medizinisch unvermeidbares Operationsrisiko führt zur vollen Schadensersatzpflicht, wenn über strukturelle Defizite in der nächtlichen Nachsorge vorab nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

Die rechtliche Grundlage für diesen Widerspruch liegt darin, dass jeder medizinische Eingriff ohne eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten eine rechtswidrige Körperverletzung darstellt. Eine Einwilligung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Patient über alle wesentlichen Umstände und auch über spezifische Organisationsmängel, wie eine fehlende fachärztliche Nachtbereitschaft, umfassend aufgeklärt wurde. Unterlässt die Klinik diesen Hinweis auf die eingeschränkte Notfallversorgung, entfällt die Rechtfertigung für die Operation vollständig, sodass das Krankenhaus für sämtliche negativen Folgen unabhängig von einem konkreten Behandlungsfehler einstehen muss. Das Argument, eine Infektion sei medizinisch nie ganz auszuschließen, verliert seine rechtliche Relevanz, da der Eingriff ohne ordnungsgemäße Aufklärung unter keinen Umständen rechtmäßig hätte durchgeführt werden dürfen. Zusätzlich begründen Verzögerungen in der Notfallversorgung durch strukturelle Defizite einen eigenständigen Haftungsgrund nach § 630h BGB.

Die Klinik kann sich der Haftung nur dann entziehen, wenn sie beweist, dass der Patient den Eingriff auch bei Kenntnis der Organisationsmängel vorgenommen hätte. Da jedoch kaum ein verständiger Patient in eine unzureichende fachärztliche Notfallversorgung einwilligen würde, stellt diese sogenannte hypothetische Einwilligung der Klinik in der gerichtlichen Praxis eine extrem hohe Hürde dar.

Unser Tipp: Fordern Sie die Klinik schriftlich per Einschreiben auf, den Fall unter Hinweis auf die unwirksame Einwilligung direkt an ihre Haftpflichtversicherung zu melden. Vermeiden Sie Diskussionen über medizinische Unvermeidbarkeiten, da die unterlassene Aufklärung über die Organisationsmängel bereits die vollständige Haftung für alle Folgeschäden begründet.


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Sichert ein Feststellungsurteil meine Ansprüche ab, falls sich das gesunde Auge durch Mehrbelastung verschlechtert?


JA. Ein rechtskräftiges Feststellungsurteil gemäß § 256 ZPO sichert Ihre Ansprüche für künftige Verschlechterungen des gesunden Auges ab, indem es die Haftung der Gegenseite für sämtliche Folgeschäden verbindlich feststellt. Damit wird gewährleistet, dass Sie für gesundheitliche Spätfolgen, die aus der Fehlbehandlung und der daraus resultierenden Mehrbelastung erwachsen, auch noch nach Jahrzehnten Entschädigungen geltend machen können.

Die rechtliche Wirkung dieses Urteils durchbricht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 199 BGB und ersetzt diese durch eine dreißigjährige Frist gemäß § 197 BGB. Ohne diese Feststellung müssten Sie bei einer späteren Verschlechterung des Sehvermögens erneut beweisen, dass die Klinik schuldhaft gehandelt hat und dieser Fehler ursächlich für den neuen Schaden war. Mit dem Urteil ist die Haftungsfrage rechtskräftig geklärt, sodass Sie im Falle einer späteren Erkrankung lediglich die konkrete Höhe des Schadens nachweisen müssen. Dies ist bei Augenverletzungen entscheidend, da die Überlastung des verbliebenen Auges oft erst nach langer Zeit zu Komplikationen führt, die anfangs noch nicht absehbar waren.

Diese Absicherung gilt jedoch nur für Schäden, die in einem adäquaten Kausalzusammenhang (ursächlicher Zusammenhang) mit der ursprünglichen Fehlbehandlung stehen. Völlig unabhängige Erkrankungen, wie etwa eine altersbedingte Makuladegeneration ohne Bezug zur Mehrbelastung, sind von der Bindungswirkung des Urteils nicht umfasst. Sie müssen später im Streitfall also belegen können, dass die Sehverschlechterung tatsächlich auf die Überanspruchnahme infolge des ersten Augenschadens zurückzuführen ist.

Unser Tipp: Bestehen Sie bei einem Vergleich oder Urteil unbedingt auf einer ausdrücklichen Feststellungsklausel für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden. Vermeiden Sie pauschale Abfindungen ohne diesen Zusatz, da Sie damit Ihr Recht auf Entschädigung für unvorhersehbare Spätfolgen meist unwiderruflich verlieren.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Nürnberg – – Beschluss vom 15.01.2024


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