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Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei fehlerhafter Bandscheibenoperation

OLG Köln – Az.: I-5 U 58/11 – Beschluss vom 22.06.2011

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23. Februar 2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 369/08 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von den Beklagten wegen der am 5.3.2007 durchgeführten Bandscheibenoperation weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch Schadensersatz verlangen.

1. Das Landgericht hat Behandlungsfehler nach Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. K. nicht festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Würdigung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sind weder dargetan oder erkennbar.

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei fehlerhafter Bandscheibenoperation
Symbolfoto: Von Lightspring/Shutterstock.com

Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung hat der Beklagte nicht fehlerhaft knöcherne Strukturen entfernt. Der Sachverständige Dr. K. ist nach Auswertung der Behandlungsunterlagen, insbesondere des Operationsberichts und der Befunde der postoperativ angefertigten Magnetresonanztomografien, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte die mikrochirurgische Nukleotomie L 4/5 fachgerecht durchgeführt habe. Dabei habe der Beklagte – so der Sachverständige – wenige Millimeter des Wirbelbogens und des kleinen Wirbelgelenks abgemeißelt und abgeschliffen, um den Zugang zu der Bandscheibe zu ermöglichen und um die Nervenwurzel durch Beseitigung knöcherner Einengungen zu entlasten. Es habe sich um knöcherne Strukturen gehandelt, die sich überhaupt erst krankheitsbedingt gebildet hätten. Ein ganzer Wirbelbogen mit Dornfortsatz oder ein Teil eines Wirbelgelenks seien dagegen nicht entfernt worden (Bl. 209 bis 211, 238 d.A.).

Diese Beurteilung ist angesichts des Operationsberichts (Bl. 14 f. d.A.) ohne weiteres nachvollziehbar. Im Operationsbericht heißt es: „Aufgrund der deutlichen Osteochondrose und Spondylarthrose mit Verdickung der Gelenkfacetten wird das Ligamentum flavum knöchern überbrückt. So erfolgt Abmeißelung am kleinen Wirbelgelenk und Abschleifen des Knochens (…). Es besteht eine knöcherne Stenose am Eintritt des Neuroforamens mit raumfordernder und komprimierender Wirkung für die Wurzel. So erfolgt Teilforaminotomie zur Entlastung des Nerven.“ Durch die gewählten Formulierungen kommt zum Ausdruck, dass nur die krankhaften Knochenstrukturen entfernt wurden. Dementsprechend ist im Befund der Magnetresonanztomografie vom 31.5.2007 in Bezug auf das Segment L 4/5 nicht von einer Laminektomie, d.h. einer Entfernung des hinteren Teils des Wirbelbogens, sondern von einer partiellen Laminektomie und einer partiellen Resektion des kleinen Wirbelgelenks rechts die Rede.

Aus den auf S. 5 f. der Berufungsbegründung zitierten Abschnitten aus dem sozialgerichtlichen Gutachten von Dr. N., insbesondere aus dessen Befundung der Röntgenaufnahme vom 23.1.2008 (vgl. S. 19 des Gutachtens, Bl. 64 d. A.), lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht ableiten, dass der Beklagte in einem größeren Umfang Knochensubstanz abgetragen hat, als es der Sachverständige Dr. K. annimmt. Eine Resektion des Wirbelbogens und des kleinen Wirbelgelenks wird von Dr. N. nicht beschrieben. Instabilitätszeichen sieht Dr. N. nicht nur im operierten Segment L 4/5, sondern in den Segmenten L 3/4, L 4/5 und L5/S1, was gegen einen Zusammenhang mit der Operation streitet und – wie Dr. J. ausgeführt hat (Bl. 238 d. A.) – für eine Verursachung durch das Grundleiden des Klägers, nämlich einen chronischen Entzündungs- und Verschleißprozess, spricht.

Gegen die Überzeugungskraft der Ausführungen von Dr. K. lässt sich nicht einwenden, dass der Sachverständige für die Zeit vor Februar 2007 von in das linke Bein des Klägers ausstrahlenden Schmerzen ausgegangen ist. Solche Schmerzen sind in den Behandlungsunterlagen des Beklagten unter dem 4.6.2004 und 19.7. 2005 dokumentiert (Bl. 43 d.A.). Einer klinischen Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen bedurfte es nicht. Nachdem postoperativ mehrere Magnetresonanztomografien gefertigt worden waren, hätte eine Untersuchung zum streitigen Ausmaß der Entfernung knöcherner Strukturen keine zusätzlichen Erkenntnisse ergeben können.

2. Eine Haftung der Beklagten wegen mangelhafter Eingriffs- und Risikoaufklärung hat das Landgericht zu Recht verneint.

Im Anschluss an die Ausführungen von Dr. K. (Bl. 213 d.A.) ist es zutreffend davon ausgegangen, dass eine geringfügige Entfernung einer – noch dazu krankheitsbedingt gebildeten – knöchernen Struktur als operationstechnisches Detail nicht aufklärungsbedürftig ist. Der Patient muss „im Großen und Ganzen“ aufgeklärt werden, ihm soll dagegen kein medizinisches Entscheidungswissen vermittelt werden. Die dem Kläger vom Beklagten überlassene Patienteninformation (Bl. 13 d.A.) enthält im vorliegenden Zusammenhang keine fehlerhafte Darstellung. Dort heißt es, dass nur der Bandscheibenvorfall entfernt werde und dass die knöchernen Strukturen, insbesondere die kleinen Wirbelgelenke, erhalten blieben. Die knöchernen Strukturen bleiben allerdings auch dann erhalten, wenn wenige Millimeter Knochen abgemeißelt oder abgeschliffen werden, zumal wenn es sich insoweit um krankheitsbedingte Bildungen handelt. Wie Dr. K. erläutert hat, hat ein entsprechendes Vorgehen keine funktionellen Auswirkungen. Eine Fehlvorstellung des Klägers aufgrund der Patienteninformation kam im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil im Aufklärungsbogen ausdrücklich auf die Möglichkeit der Entfernung von etwas Knochen vom Wirbelbogen hingewiesen worden ist (Bl. 24 d.A.).

Eine Entfernung des Wirbelbogens, die funktionelle Konsequenzen hätte haben können (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen Dr. K., Bl. 213 d.A.) und die daher aufklärungspflichtig gewesen wäre, ist nach den Ausführungen unter I 1 während des streitgegenständlichen Eingriffs nicht erfolgt.

II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO).

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