OLG Koblenz – Az.: 5 W 63/12 – Beschluss vom 01.02.2012
1.
Unter Aufhebung des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses vom 12.12.2011 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.01.2012 wird das Verfahren an das Ausgangsgericht zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zurückverwiesen.
2.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg. Die in den angefochtenen Beschlüssen mitgeteilten Gründe tragen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht.
Der gewählte rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichtes hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes ist nicht zu beanstanden. Richtig wird gesehen, dass zumindest § 823 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren in Betracht zu ziehen ist.
Der Senat vermag dem Landgericht aber schon nicht darin zu folgen, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin eine Aufklärungspflicht oblag. Woraus sich die Aufklärungspflicht ergeben soll, führt das Landgericht nicht aus. Der Beklagte stand in keinem Behandlungsvertragsverhältnis zu der Klägerin und deren minderjährigen Kindern. Allein der Wunsch des Vaters zur Aufklärung belegt kein Recht des Beklagten hierzu.
Die Klägerin konnte aus der Mitteilung der Erkrankung ihres geschiedenen Ehemannes und der daraus erwachsenden Gefahr einer entsprechenden Erkrankung bei ihren Kindern keine Handlungsoptionen ableiten. Die Krankheit selbst ist – nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand – unheilbar. Aufgrund der gesetzlichen Lage ist es der Klägerin nicht einmal möglich, durch einschlägige Untersuchungen der Kinder Gewissheit dahin zu erlangen, ob die Krankheit überhaupt latent im Erbgut der Kinder angelegt ist. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass andere zwingende Gründe als der Wunsch des Kindesvaters vorlagen, die Klägerin zu informieren. Ob dies überhaupt und in diesem Zeitpunkt sinnvoll war, musste der Beklagte in eigener Verantwortung prüfen. Dass eine solche Information geeignet ist, erhebliche Ängste auszulösen, ohne Chance diese Ängste abzubauen, musste sich dem Beklagten aufdrängen. Offensichtlich hat er diese Frage aber nicht einmal geprüft oder mit einem anderen Psychologen besprochen. Die Alternative war also nicht – wie offenbar das Landgericht meint – die Information der Klägerin auf den Hinweis zu erstrecken, dass eine Untersuchung minderjähriger Kinder in Deutschland derzeit nicht erlaubt ist, sondern die Information zu diesem Zeitpunkt gänzlich zu unterlassen bzw. dem Kindesvater anzuraten, den Zeitpunkt und die Form der Information zunächst mit einem (Kinder-)Psychologen und ggf. dem Jugendamt zu besprechen.
Der Ansatz des Landgerichtes, es fehle an einer gesetzlichen oder ethischen Verpflichtung, die Klägerin erst bei Volljährigkeit der Kinder zu informieren, ist vom rechtlichen Ausgangspunkt des § 823 Abs. 1 BGB untauglich, eine Pflichtverletzung des Beklagten zu verneinen. Es ist der Beklagte, der eine Rechtfertigung für sein Handeln, nämlich die Aufklärung über den Gendefekt, bedarf, wenn dies eine potentielle Gesundheitsschädigung eines Dritten in sich trägt. Daran fehlt es.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die spätere Information bei Volljährigkeit der Kinder überhaupt Aufgabe des Beklagten war und ob eine entsprechende Fristenüberwachung hätte verlangt werden können. Es ist nicht erkennbar, dass er die entsprechende Informationspflicht nicht hätte bei seinem Patienten, dem Kindesvater, belassen können.
Damit liegt eine rechtwidrige Handlung des Beklagten allein durch die Information der Klägerin zumindest zur Unzeit vor.
Die Klägerin hat substantiiert und für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass die Mitteilung bei ihr zu psychischen Störungen geführt hat. Dass die Ungewissheit über die Anlage einer unheilbaren und bei Ausbruch sicher zum Tode führenden Erbkrankheit im Gengut der Kinder bis zu deren Volljährigkeit psychische Erkrankungen verursachen kann, liegt für den Senat nahe. Dies stellt offenbar auch der Beklagte nicht in Abrede. Ob und in welchem Ausmaß das der Fall war, wird im weiteren Verfahren zu klären sein.
Dass der Wunsch und die entsprechende Entbindung von der Schweigepflicht durch den Kindesvater keine Rechtfertigung für die behauptete Körperverletzung sein kann, bedarf keiner näheren Ausführung. Weder ist eine Einwilligung der Klägerin in die Information noch eine mutmaßliche Einwilligung dargetan. Angesichts der fehlenden Handlungsoptionen bedarf es keiner näheren Ausführungen, dass es den Betroffenen in einen Gewissenskonflikt stürzt, ob er tatsächlich von einer nicht therapierbaren und derzeit nicht weiter diagnostizierbaren Krankheit Kenntnis erlangen will.
Die schlüssig behauptete Erkrankung stellt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand damit als rechtwidrige Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, die den Beklagten dem Grunde nach zu materiellem und immateriellem Schadensersatz verpflichtet. Die Klage bietet deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Da die Bedürftigkeit der Klägerin auf der Grundlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch zu prüfen ist, waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.