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Unrichtige Diagnose als Behandlungsfehler – unzureichende Dokumentation

OLG Dresden – Az.: 4 U 1785/20 – Beschluss vom 15.01.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.02.2021 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert auf 33.743,87 € festzusetzen.

Gründe

I.

Die am xx.xx.1989 geborene Klägerin stellte sich in der Schwangerschaftswoche 36 + 1 am 30.03.2016 im Hause der Beklagten zu 4) zur Geburtsplanung vor. Am 22.04.2016 wurde sie um 16.40 Uhr wegen Schwindelanfällen und Übelkeit stationär bei der Beklagten zu 4) aufgenommen. Sie erhielt wegen einer leichten Harnstauungsniere eine Infusionstherapie und eine antibiotische Therapie. Am 25.04.2016 wurde die Geburt eingeleitet. Es kam zu einem Geburtsstillstand und es wurde die Indikation zur sectio gestellt. Am Abend des 26.04.2016 wurde sie durch Kaiserschnitt von einem gesunden Jungen entbunden. Am 01.05.2016 wurde eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt, bei der keine Auffälligkeiten diagnostiziert wurden und die Klägerin wurde entlassen. Am 06.05.2016 stellte sich die Klägerin bei der Beklagten zu 4) wegen Schmerzen vor. Es wurde erneut eine Sonographie durch die Beklagte zu 2) durchgeführt und als Schmerzmedikation Novamintropfen verordnet. Am 07.05.2016 stellte sie sich mit Fieber erneut vor und wurde stationär aufgenommen. In der Sonographie konnte ein ca. acht Zentimeter großes Hämatom im Zervixbereich festgestellt werden. Am 12.05.2016 erfolgte unter Narkose eine Hämatompunktion, bei der Blut abgesaugt werden konnte. Eine Computertomographie am 13.05.2016 beschreibt ein ca. 6 cm x 10 cm x 8 cm großes abgekapseltes Hämatom. Bei fortgesetzter Antibiose und schmerzlindernder Medikation wurde sie am 17.05.2016 entlassen. Sie wurde bei der Entlassung über die Möglichkeit einer Hämatomausräumung mittels Laparotomie aufgeklärt. Die Kläger entschied sich für ein konservatives Vorgehen. Es wurden weitere Wiedervorstellungstermine vereinbart. Die Klägerin stellte sich am 06.06.2016 im Universitätsklinikum D… zur Einholung einer Zweitmeinung vor. Dort wurde nach Befunderhebung von einer Hämatomausräumung abgeraten und weiterhin eine abwartende Vorgehensweise empfohlen. Es erfolgte eine ambulante Weiterbehandlung, eine Verbesserung der Symptomatik trat ab Januar 2017 auf.

Die Klägerin hat behauptet, die sectio sei nicht indiziert gewesen und grob fehlerhaft durchgeführt worden. Darüber hinaus sei sie auch nicht über das Risiko einer Hämatomausbildung ausreichend aufgeklärt worden. Die Ultraschalluntersuchungen am 01.05.2016 und 05.06.2016 seien grob fehlerhaft erfolgt. Bei ordnungsgemäßer Durchführung hätten diese einen reaktionspflichtigen Befund erbracht. Die Dokumentation sei nicht ausreichend. Diese Fehler hätten zu Schmerzen, weiteren Behandlungen und Depressionen geführt. Sie habe sich in psychologische Behandlung begeben müssen. Es sei ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € angemessen. Darüber hinaus seien ihr Haushaltsführungsschaden und weitere Kosten von den Beklagten zu erstatten.

Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin sei schon bei der Vorbesprechung und dann zusätzlich am 26.04.2016 über die Kaiserschnittentbindung und deren Risiken aufgeklärt worden. Im Übrigen sei von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen. Die sectio sei wegen des Geburtsstillstandes, der Erschöpfung der Klägerin und wegen der Größe des Kindes indiziert gewesen. Die Klägerin habe auch nach dem Eingriff keine extremen Schmerzen geschildert. Die Ultraschalluntersuchungen vom 01.05. und 06.05.2016 hätten keine Auffälligkeiten ergeben. Die Bildung des Hämatoms und der lange Heilungsverlauf seien schicksalhaft.

Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K… eingeholt und die Klage mit Urteil vom 31.07.2020 abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, das Landgericht habe die lückenhafte Befunddokumentation vom 01.05.2016 und die fehlende Befunddokumentation vom 06.05.2016 nicht gewürdigt. Das Übersehen des Hämatoms zu diesen Untersuchungszeitpunkten sei ein fundamentaler Diagnoseirrtum und grob fehlerhaft gewesen. Dies führe zu Beweiserleichterungen zu ihren Gunsten. Mangels Befunddokumentation sei für die Klägerin nicht überprüfbar, ob an den Untersuchungstagen ein unauffälliger Befund vorgelegen habe. Zu Unrecht unterstelle das Landgericht einen solchen Befund. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre das Hämatom festzustellen gewesen. Wegen der Unklarheit am 06.05.2016 hätte eine besonders gründliche Untersuchung durchgeführt werden müssen. Die Beklagte zu 2) habe eingeräumt, dass sie zum Untersuchungszeitpunkt unerfahren und mit dem Ultraschallgerät nicht vertraut gewesen sei. Das Landgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass am 06.05.2016 kein Hämatom festgestellt worden sei.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.

II.

Unrichtige Diagnose als Behandlungsfehler - unzureichende Dokumentation
(Symbolfoto: insta_photos/Shutterstock.com)

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen die Beklagten gemäß §§ 630 a ff. BGB, 280, 278, 823 BGB zu.

Der Klägerin ist der Beweis für einen Behandlungsfehler der Beklagten, der kausal zu einem Schaden bei ihr geführt hat, nicht gelungen.

Zutreffend hat das Landgericht, gestützt auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K…, angenommen, dass die am 26.04.2016 durchgeführte Kaiserschnittentbindung indiziert und zu diesem Zeitpunkt auch alternativlos war und entsprechend dem Facharztstandard durchgeführt worden ist. Dies greift die Klägerin in der Berufung nicht mehr an.

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom November 2019 entsprach die Befunderhebung zur Entlassung am 01.05.2016 vollumfänglich allen Sorgfaltsanforderungen. Einen Diagnosefehler hat der Sachverständige ebenso wenig feststellen können. Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind oft nicht Folge eines vorwerfbaren Versehen des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf verschiedene Ursachen hinweisen. Auch kann jeder Patient wegen Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2003 – VI ZR 304/02 – juris; vgl. Senat, Beschluss vom 29.07.2019 – 4 U 1078/19 – juris; vgl. Senat, Urteil vom 15.05.2018 – 4 U 248/16 – juris). Die Wertung einer objektiv unrichtigen Diagnose als Behandlungsfehler setzt die vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde oder die Unterlassung für die Diagnosestellung oder ihre Überprüfung notwendiger Befunderhebungen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2003 – VI ZR 304/02 – juris). Der Sachverständige Prof. Dr. K… hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht eingeschätzt, dass das Hämatom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon am 01.05.2016 und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit am 06.05.2016 vorhanden gewesen sei. Gleichwohl sei das Nichterkennen des Hämatoms am 01.05.2016 weder ein Befunderhebungs- noch ein Interpretationsfehler gewesen. Bei dem kleinen Becken handele es sich gerade nach einer Kaiserschnittentbindung um ein für die Ultraschallbefundung sehr ungünstiges Gebiet. Hier bestehe die Schwierigkeit, dass die Gebärmutter nach der Geburt noch ausgedehnt sei, was die Sicht auf das betroffene Gebiet erschweren könne. In unmittelbarer Nähe des vorliegenden Hämatoms befinde sich die Blase. Für einen nicht ganz erfahrenen Untersucher könne es hier leicht zu Verwechslungen oder Unklarheiten kommen. Im Falle der Klägerin sei aller Voraussicht nach eine weitere Schwierigkeit hinzugekommen, weil es nach vorangegangenen Operationen im Bauchraum zu Verwachsungen gekommen sein könne. Auch anhand von konkreten Aufnahmen sei die Einschätzung außerordentlich problematisch, denn die Ultraschalluntersuchung sei dynamisch. Eine Beurteilung erfolge im Rahmen einer dynamischen und nicht einer statischen Bildgebung. Daher sei auch die Beurteilung anhand eines Bildes retrospektisch schwierig.

Für die Untersuchung vom 06.05.2016 gelten nach Ansicht des Sachverständigen die gleichen Grundsätze. Auch hier müsse man in Rechnung stellen, dass das Ergebnis und die Interpretation der Ultraschalluntersuchung von verschiedenen Faktoren abhängig sei, von der Erfahrung des Untersuchers bis hin zu den anatomischen Besonderheiten des Patienten. Es gebe keinen Standard dahingehend, dass ein Hämatom dieser Ausprägung bei einer ordnungsgemäßen Ultraschalluntersuchung eigentlich gesehen werden müsse. Es sei nicht unüblich, dass erst im weiteren Verlauf der Befund gesichert werden könne.

An die Feststellungen des Landgerichts ist der Senat gebunden, denn es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Feststellungen begründen, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Für konkrete Anhaltspunkte, die in einem Arzthaftungsverfahren im Sinne des § 529 ZPO Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken können, reicht es nicht aus, dass die Klägerin – wie hier – der medizinisch begründeten Auffassung eines erstinstanzlich bestellten Gerichtssachverständigen lediglich ihre eigene entgegenstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 – 4 U 1285/20 – juris) und seine Feststellungen als „nicht plausibel begründet“ bezeichnet. Die Ausführungen des Sachverständigen sind weder widersprüchlich noch unplausibel.

Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigen auch die Angaben der Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht die Annahme eines vorwerfbaren oder gar fundamentalen Diagnoseirrtums. Sie gab auf die Frage, weshalb es zu den Ultraschalluntersuchungen vom 06.05.2016 weder einen Ausdruck von Bildern noch eine schriftliche Befunddokumentation gebe an, dass dies nicht üblich sei. Normalerweise seien die Bilder im Gerät gespeichert. Es handele sich hier um einen ihrer ersten Dienste. Sie sei mit dem Gerät noch nicht ganz vertraut gewesen, weshalb sie das vielleicht nicht gemacht habe. Weshalb eine Befundauswertung nicht vorliege, wisse sie nicht. Sie habe ein Gedächtnisprotokoll erstellt, das vorliegen müsse. Diese Ausführungen der Beklagten zu 2) bezogen sich aber auf das Fehlen der Dokumentation vom 06.05.2016, nicht auf die Untersuchung als solche. An diese konnte sie sich nicht mehr konkret erinnern. Der Sachverständige hat angegeben, dass trotz Vorbefunde der Klägerin nicht geboten gewesen sei, einen erfahrenen Arzt mit der Ultraschalldiagnostik zu betrauen. Denn es sei keineswegs sicher, dass dieser eine andere diagnostische Einschätzung getroffen hätte. Ärztliche Befunderhebung und Diagnostik lieferten keine exakten naturwissenschaftlichen Ergebnisse. Wenn der Untersucher mit der Diagnostik unsicher sei, dann sei er verpflichtet, einen Fachkollegen zu Rate zu ziehen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten zu 2) hat er abschließend eingeschätzt, dass man hier möglicherweise von einer suboptimalen Vorgehensweise ausgehen könne, aber keinesfalls von einem groben Fehler.

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die am 01.05.2016 lückenhafte oder am 06.05.2016 fehlende Dokumentation nicht zu einer anderen Beurteilung. Eine unterbliebene, unvollständige oder auch nur lückenhafte Dokumentation bildet keine eigenständige Anspruchsgrundlage und führt grundsätzlich nicht unmittelbar zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1999 – VI ZR 290/98 – juris). Das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme begründet die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2019 – VI ZR 71/17 – juris; Senat, Urteil vom 27.10.2020 – 4 U 845/20 – juris). Im vorliegenden Fall sind aber keine Behandlungsmaßnahme oder Untersuchung unterblieben. Es ist unstreitig, dass sowohl am 01.05. als auch am 06.05.2016 die erforderlichen Ultraschalluntersuchungen durchgeführt worden sind. Weiter reicht die Beweiserleichterung in der Regel aber nicht. Sie führt grundsätzlich weder unmittelbar zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs noch rechtfertigt sie den Schluss auf ein für den Patienten positives Befundergebnis im behaupteten Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2019 – VI ZR 71/17 – juris). Aus der fehlenden Dokumentation kann die Klägerin daher keine Beweiserleichterung zu ihren Gunsten dahingehend ableiten, dass ein Hämatom tatsächlich befundet worden ist.

Unabhängig davon wäre eine vorwerfbare Fehlinterpretation der Befunde am 06.05.2016 auch nicht kausal für den Schaden gewesen. Denn am 07.05.2016 konnte ultraschallgestützt die Diagnose eines Hämatoms getroffen werden. Der Sachverständige hat die Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen ab diesem Zeitpunkt als standardgemäß und ausreichend angesehen. Es bestand die Option einer operativen Hämatomausräumung sowie als Alternative eine konservative Vorgehensweise mit regelmäßigen Kontrollen. Die Klägerin hat sich für ein konservatives Vorgehen entschieden. Nach Einschätzung des Sachverständigen wäre das Prozedere bei Feststellung des Hämatoms am 06.05.2016 statt am 07.05.2016 nicht anders gewesen. Aus seiner klinischen Erfahrung hätte eine einen Tag früher getroffene Diagnostik am Verlauf für die Klägerin nichts geändert.

Der Senat rät zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gebühren erspart.

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