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Zahnarzthaftung bei mit Versorgung mit Disk-Implantaten

LG Rostock, Az.: 10 O 664/11 (3)

Urteil vom 15.03.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aufgrund behaupteter zahnärztlicher Fehlbehandlung. Dabei erfolgte die Behandlung in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten durch den Beklagten zu 2..

Zahnarzthaftung bei mit Versorgung mit Disk-Implantaten
Foto: aslysun/Bigstock

Die Klägerin benötigte sowohl im Ober- als auch im Unterkiefer eine Versorgung mit Zahnersatz. Sie suchte die Praxis der Beklagten auf Empfehlung einer Bekannten auf, die zuvor seitens des Beklagten zu 1. mit einer Disk-Implantation versorgt worden war.

Anders als bei einer Implantation herkömmlicher Implantate erfolgt bei diesen Implantaten bei zu geringer Knochenstärke nicht zuvor ein Aufbau des Kieferknochens, wobei dort in einer separaten vollnarkosepflichtigen Operation zunächst Knochentransplantat aus dem Hüftknochen gewonnen und in die Oberkieferregion eingebracht werden muss; nach entsprechender Einheilung des Implantates nach ca. sechs Monaten kann sodann bei dieser Versorgungsvariante die Implantation der Zahnimplantate in das Transplantat erfolgen. Nach einer Phase der Einheilung der Zahnimplantate von wiederum ca. sechs Monaten kann sodann mit der Aufbringung der prothetischen Versorgung in Gestalt von Kronen und Brücken begonnen werden.

Am 28.04.2005 erfolgte die ärztliche Beratung über Möglichkeiten des Zahnersatzes, ein Informationsgespräch über Zahnimplantate und Übergabe einer Werbebroschüre der Praxis der Beklagten über den Einsatz von Disk-Implantaten bei Patienten mit nicht ausreichendem Knochenmaterial. Die Klägerin unterschrieb am 29.04.2005 einen Aufklärungsbogen (Anlage B 3, Bl. 65 ff. Bd. I d. A.). Die Parteien streiten im Einzelnen über die Aufklärung.

Am 20.05.2005 wurden der Klägerin acht nicht erhaltungswürdige Zähne im Oberkiefer entfernt und vier Disk-Implantate eingesetzt, auf denen eine – zunächst provisorisch – befestigte Brücke aufgebracht wurde. Hierüber verhält sich die Rechnung vom 24.06.2005 über einen Betrag von 7.126,09 EUR. Die definitive Einbringung der Prothetik des Oberkiefers erfolgte am 22.08.2005. Die klinischen Kontrollen am 25.08.2005, 17.01., 06.07.2006 und 20.04.2007 bestätigten, auch unter Berücksichtigung der bildgebenden Befunde, die einwandfreie Einheilung der Implantate und die Funktionsgerechtigkeit der aufgebrachten Prothetik.

Am 02. August 2007 suchte die Klägerin die Praxis der Beklagten wegen starker Schmerzen im Bereich eines Implantates auf. Neben Schmerzen klagte die Klägerin über eine Entzündung an einem der Implantate. Die dort befindliche Brücke wurde entfernt und es stellte sich heraus, dass eines der Implantate gebrochen war und sich die anderen in jeweils unterschiedlichem Umfang gelockert hatten, so dass die vier Implantate entfernt wurden, wobei die Erforderlichkeit der Entfernung zwischen den Parteien streitig ist. Zugleich wurde im Hinblick auf eine spätere Folgeimplantation Knochenzementmaterial eingebracht und ein Abdruck für eine Übergangsprothese gefertigt (vgl. OP-Bericht vom 02.08.2007, Anlage B 5, Bl. 70 ff., Bd. I d. A.).

Die Klägerin behauptet, sowohl die Behandlung im Mai 2005 als auch im August 2007 sei fehlerhaft gewesen, auch sei sie nicht hinreichend über das Geschehen aufgeklärt worden.

Das gewählte System der Disk-Implantate sei generell nicht geeignet, zahnmedizinisch ordnungsgemäß zu versorgen. Vor der durch die Beklagten vorgenommenen Implantation hätte Knochen aufgebaut werden müssen. Bei einer Implantatregion mit einer vertikalen Knochenhöhe von weniger als 4 mm sei ein zweizeitiges Vorgehen angezeigt gewesen. Vor der Implantation der Zähne am 22.08.2005 hätte daher Knochensubstanz aufgebaut werden müssen. Daran anschließend hätte die Implantation nach einer knöchernen Einheilzeit von drei bis sechs Monaten erfolgen müssen. Zudem hätten zumindest sechs bis acht Implantate gesetzt werden müssen.

Neben diesen Versäumnissen bei der Behandlung sei zu bemängeln, dass die Klägerin nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Zum Einen sei nicht über die Notwendigkeit eines Knochenaufbaus informiert worden, auch seien ihr keine Alternativen zu den Disk-Implantaten genannt worden. Der Beklagte zu 2. habe nicht darüber aufgeklärt, dass es sich um eine Außenseitermethode handele. Bei dem Beratungsgespräch im April 2005 habe der Beklagte zu 2. auf seine Erfahrungen und Kompetenz im Bereich der Implantologie verwiesen und die Vorteile von Disk-Implantaten hervorgehoben. Bei der Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt eine nur noch minimale Knochensubstanz vorhanden gewesen. Deswegen habe der Beklagte zu 2) erklärt, es seien nur Disk-Implantate zu verwenden.

Die Klägerin behauptet weiter, bei der Konsultation am 02.08.2007 habe zunächst keine eindeutige Diagnose gestellt werden können. Die Klägerin sei dann zu einem OP-Termin um 13.00 Uhr am selben Tag bestellt worden, um die Infektion im Bereich des Implantats zu beheben. Darüber hinaus sei ihr von den Beklagten erklärt worden, es müssten möglicherweise weitere Implantate gesetzt werden, um die Stabilität der Brücke zu erhalten. Die Klägerin sei dann, wie bestellt, um 13.00 Uhr wieder in der Praxis der Beklagten erschienen und davon ausgegangen, es würden nun die Entzündungen und damit ihre Schmerzen behandelt und möglicherweise weitere Implantate gesetzt werden, um die bereits eingebrachte zahnmedizinische Versorgung nicht zu gefährden. Entgegen ihrer Annahme seien bei der Klägerin jedoch nicht weitere Implantate gesetzt, sondern alle zuvor eingebrachten vier Implantate entfernt worden. Insoweit behauptet die Klägerin, die Entfernung aller Implantate sei nicht erforderlich gewesen.

Hierüber sei zuvor mit der Klägerin auch nicht gesprochen worden, auch die Dringlichkeit sei nicht näher erläutert worden. Es sei der Klägerin lediglich mitgeteilt worden, man müsse operieren, am besten gleich. Die Frage, was genau gemacht sollte und welche Kosten dann auf sie zukämen, habe ihr von den Beklagten nicht beantwortet werden können. Während der Operation habe die Klägerin mehrfach darum gebeten, einen Abbruch des Eingriffes vorzunehmen. Sie habe unerträgliche Schmerzen gehabt.

Zu den bereits unerträglichen Schmerzen sei noch der Schock hinzugekommen. Zu Hause habe die Klägerin einen nervlichen Zusammenbruch erlitten und sie sei weiterhin von körperlichen Schmerzen geplagt gewesen, die einhergegangen seien mit Erbrechen und Nasenbluten über mehrere Stunden. Auch am nächsten Tag, als sie sich in die Praxis begeben habe, sei ihr keine Linderung verschafft worden. Sie habe dann am 07.08.2007 Herrn Prof. Dr. Dr. … im Universitätsklinikum J… aufgesucht, der die sofort notwendigen stabilisierenden Maßnahmen ergriffen habe. Zunächst habe sie temporären Zahnersatz bekommen. Darüber hinaus habe sich eine offene Knochenkieferhöhlenentzündung eingestellt, die auf die Behandlung der Beklagten zurückzuführen sei.

Die Klägerin macht zunächst die von ihr bezahlten Beträge in Höhe von 7.126,09 EUR sowie 7.963,84 EUR geltend. Darüber hinaus begehrt sie diverse Fahrtkosten und schließlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 EUR.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 16.802,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das einen Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit jedoch nicht unterschreiten solle, zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die durch die Behandlung der Beklagten im Zeitraum vom 28. April 2005 bis 03. August 2007 verursacht worden sind, auszugleichen, soweit diese nicht auf Dritte wie Träger der Sozialversicherung übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie erheben die Einrede der Verjährung. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin im September 2007 gegenüber den Beklagten Behandlungsfehler rügte und mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2007 Schadensersatzansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten erhob. Mit Schreiben vom 13.12.2007 reichte erden von der Klägerin ausgefüllten Patientenfragebogen ein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten zu 1. vom 08.09.2011 (Bd. I, Bl. 58 ff. d.A.).

Die Beklagten bestreiten, dass die Behandlung der Klägerin nicht de lege artis erfolgt sei. Das vorliegend verwendete Disk-Implantatsystem sei geeignet. Bei der Verwendung von BOI-Implantaten handele es sich um eine anerkannte Methode der Schulmedizin, die besondere Vorteile bei der Versorgung stark artrophierter Oberkieferknochen besitze, da bei dieser Ausgangssituation Patienten mit geringem Knochenangebot das aufwendige und risikoträchtige Prozedere einer Beckenkammtransplantation erspart werde. Die Disk-Implantate könnten aufgrund ihrer besonderen Form auch bei geringer Knochenhöhe, d. h. fortgeschrittenem Knochenschwund, eine stabile Einheilung gewährleisten. Jedenfalls habe kein derart weitgehender Knochenabbau bestanden, dass die Versorgung mit basalen Implantaten nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vorteile des verwendeten Implantatsystems sprächen auch angesichts der konkreten Befunde der Klägerin für seine Verwendung und gegen die Durchführung einer vorausgehenden Knochentransplantation aus dem Hüftbereich.

Vor der operativen Versorgung der Klägerin am 20.05.2005 sei diese sehr ausführlich und unter ausdrücklichem Hinweis auf alternative Versorgungsmöglichkeiten aufgeklärt worden. Insbesondere habe der die Aufklärung durchführende Beklagte zu 2. auch auf die Möglichkeit des Einsatzes von Schraubenimplantaten nach präimplantologischer Knochenaugmentation (Knochenaufbau) hingewiesen. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin durch einseitige Informationen zur Zustimmung der Disk-Implantation gedrängt worden sei. Tatsächlich verwendeten die Beklagten auch andere Implantatsysteme. Auch sei die Klägerin bereits bei Aufsuchen der Praxis darüber informiert gewesen, dass bei stark artrophiertem Oberkieferknochen eine Transplantation von Hüftknochen in die Oberkieferregion erfolgen könne, um nach entsprechender Einheilung in dieses Knochentransplantat Zahnimplantate einbringen zu können; ihr sei von ihrer Bekannten über die Versorgung mit BOI-Implantaten berichtet worden.

Die Klägerin habe gewusst, dass Entzündungen der Kieferhöhle auftreten könnten. Ihr sei klar gewesen, dass keine Erfolgsgarantie gegeben und ein Austausch von zuvor eingebrachten Implantaten erforderlich werden könne. Auch sei ihr bekannt gewesen, dass die Einheilung des Implantates scheitern und dieses abgestoßen werden könne oder herausoperiert werden müsse. Das Einverständnis der Klägerin mit der Behandlung folge aus der – unstreitig- von ihr Unterzeichneten Einverständniserklärung.

Bei ihrer Vorstellung am 02.08.2007 sei der Klägerin präoperativ mitgeteilt worden, dass die Brücke im Oberkiefer entfernt, der klinische Zustand der einzelnen Implantate untersucht und einzelne oder sogar sämtliche Implantate entfernt werden müssten, die dann, nach Möglichkeit durch neue Implantate zu ersetzen seien. Die bei der Klägerin aufgetretenen Lockerungen der Implantate, die lege artis zu ihrer Entfernung durch den Beklagten zu 2) geführt hätten, bildeten ein sehr seltenes, aber eingriffsspezifisches und vorliegend aufgeklärtes Risiko.

Im Vorfeld des Eingriffes vom 02.08.2007 sei keine Aufklärung erforderlich gewesen. Es habe sich um einen Notfalleingriff gehandelt. Darüber hinaus habe bei der Klägerin insoweit auch kein Entscheidungskonflikt vorgelegen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.06.2015 (Bl. 146 ff., Bd. I d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche gutachten des Sachverständigen … vom 18.02.2016 (Bl. 28 ff., Bd. II d. A.) sowie auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 07.12.2016 (Bl. 96 ff., Bd. II d. A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch weder wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages aus §§ 611, 280, 241, 253 Abs. 2 BGB noch aus unerlaubter Handlung nach §§ 823, 253 Abs. 2 BGB zu.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat die Kammer nicht feststellen können, dass die Behandlung der Klägerin fehlerhaft war; insoweit kann dahinstehen, ob entsprechende Ansprüche verjährt wären. Letzteres greift jedoch im Hinblick auf die Aufklärungsrüge. Im Einzelnen:

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Der Arzt schuldet dem Patienten regelmäßig nur eine fachgerechte, dem wissenschaftlichen Stand entsprechende Behandlung als Dienstleistung, keinen Behandlungs- oder Heilerfolg (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, NJW 1975, 305; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2005, 1 U 34/04). Allein der Misserfolg der eingeleiteten Behandlungsmaßnahme begründet deshalb keinen Behandlungsfehler. Die einem Arzt bei der Behandlung seines Patienten obliegenden (dienst-) vertraglichen Sorgfaltspflichten und die deliktischen Sorgfaltspflichten sind dabei grundsätzlich identisch. Für die den Arzt treffende Verantwortung macht es keinen Unterschied, ob das Schwergewicht seines Handelns in der Vornahme einer sachwidrigen oder in dem Unterlassen einer gebotenen Heilmaßnahme liegt. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten nach dem anerkannten und gesicherten Standard der medizinischen Wissenschaft zu behandeln. Als Behandlungsfehler ist dabei jeder Verstoß gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft zu verstehen; ob ein Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat, beantwortet sich danach, ob er nach den von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen im konkreten Fall diagnostisch und therapeutisch vertretbar und sorgfältig zu Werke gegangen ist oder nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, VersR 1997, 770, 771; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.10.2002, 1 U 7/02).

Bei Anwendung vorgenannter Grundsätze und im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann die Klägerin, die für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers grundsätzlich beweispflichtig ist und zu deren Gunsten vorliegend keine Beweiserleichterungen zum Tragen kommen, einen Behandlungsfehler der Beklagten nicht nachweisen.

Der Sachverständige führt insoweit nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die Durchführung der Zahnoperation vom 22.08.2005 de lege artis erfolgt sei. Aufgrund der Besonderheiten der BOI-Implantate sei es nicht erforderlich gewesen, eine Knochenhöhe von mehr als 4 mm zu haben. Bei den DISK-Implantaten sei die horizontale Platte geneigt, was dazu führe, dass auch bei geringeren Knochenhöhen eine ausreichende Kraftübertragung zu erzielen sei, jedenfalls wenn man den Publikationen folge. Die Last werde über die horizontale Fläche auf den Knochen breitflächig verteilt. So könnten die derzeitigen Consensusberichte für Schraub- und Zylinderimplantate nicht auf BOI-Implantate übertragen werden, denn diese hätten ein gänzlich anderes Wirkungsprinzip. Da diese Empfehlungen nicht übertragen werden könnten, könne daraus auch kein Vorwurf begründet werden, dass ein Verstoß gegen die Selben vorliege. Durch das andere Wirkungsprinzip mit der flächigen Verteilung der Kräfte über eine horizontale Fläche sei auch die Forderung nach einer vertikalen Augmentation (Knochenaufbau) nicht begründet. Somit sei die Forderung nach mehr als 4 mm Knochenhöhe nur gültig für die schraub- und zylinderförmigen Implantate, nicht jedoch für die BOI-Implantate. Es sei mithin nicht erforderlich gewesen, wegen der geringen Knochenhöhe Knochensubstanz aufzubauen.

Der Sachverständige führt weiter überzeugend und für das Gericht nachvollziehbar aus, dass die anschließende Implantation nicht erst nach einer knöchernen Einheilzeit von drei bis sechs Monaten erfolgen müsse. Bei der gewählten Implantationsart seien sofort Implantationen möglich und würden als besonderer Vorteil von BOI-Implantaten von deren Anwendern angesehen. Dies sei auf das andere Belastungs- und Einheilungsprotokoll zurückzuführen (s.o.). BOI-Implantate hätten gemäß ihrer Anwender eine hohe primäre Stabilität und durch die flächige horizontale Krafteinleitung in den Knochen die Möglichkeit der Sofortbelastung. Dies werde in der wissenschaftlichen Literatur bestätigt.

Der Sachverständige bestätigt darüber hinaus, dass nicht zu wenig Implantate gesetzt worden seien. Die Empfehlungen von sechs bis acht Implantaten gälten für Schraub- oder Zylinderimplantate. Der Consensus zu diesen Implantatformen sei auf die BOI-Implantate nicht zu übertragen und damit für diese nicht gültig. Als Standard werde eine Verankerung ab vier BOI-Implantaten als erfolgreich angesehen. Ein Verstoß gegen die Empfehlungen der BOI-Anwender und der Literatur sei nicht zu erkennen. Auch zeigten BOI-Anwender in ihren Publikationen, dass dieses Protokoll für Ober- und Unterkiefer keine im Vergleich zu anderen Implantatstudien höhere Verlustrate zeige.

Die Behandlung durch die Beklagten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Anwendung einer Außenseitermethode als nicht de lege artis zu werten. Die Anwendung einer Außenseitermethode unterscheidet sich – wie die Anwendung neuer Behandlungsmethoden oder die Vornahme von Heilversuchen an Patienten mit neuen Medikamenten – von herkömmlichen, bereits zum medizinischen Standard gehörenden Therapien vor allem dadurch, dass in besonderem Maße mit bisher unbekannten Risiken und Nebenwirkungen zu rechnen ist. Deshalb erfordert die verantwortungsvolle medizinische Abwägung einen besonders sorgfältigen Vergleich zwischen den zu erwartenden Vorteilen und ihren abzusehenden, zu vermutenden oder aufgetretenen Nachteilen unter besonderer Berücksichtigung des Wohles des Patienten. Der behandelnde Arzt muss zwar nicht stets den sichersten therapeutischen Weg wählen, doch muss bei Anwendung einer solchen Methode ein höheres Risiko für den Patienten in besonderem Maße eine sachliche Rechtfertigung in den Sachzwängen des konkreten Falles oder in einer günstigen Heilungsprognose finden. Die sich hieraus ergebende Abwägung ist kein einmaliger Vorgang bei Beginn der Behandlung, sondern muss jeweils erneut vorgenommen werden, sobald neue Erkenntnisse über mögliche Risiken und Nebenwirkungen vorliegen, über die sich der behandelnde Arzt ständig, insbesondere durch unverzügliche Kontrolluntersuchungen zu informieren hat (BGH, NJW 2007, 2774 m.w.N.).

Unter Anwendung dieser Gesichtspunkte ist hier schon nicht vom Vorliegen einer Außenseitermethode i.S.d. Rechtsprechung auszugehen. Allein die geringe Verwendung in Deutschland führt nicht dazu, dass es sich nicht um eine allgemein anerkannte Heilmethode handelt. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar der Anwenderkreis von Zahnärzten für BOI-Implantate deutlich kleiner als der Anwenderkreis von schraub- bzw. zylinderförmigen Implantaten sei und nicht so stark im Fokus der wissenschaftlichen Auseinandersetzungen stehe. Jedoch könnten in der wissenschaftlichen Literatur Belege für eine vergleichbare Langzeitbewährung gefunden werden. Zwar habe er selbst bislang keine Disk-Implantate eingesetzt. Er habe solche allerdings bereits in seinen Sprechstunden gesehen. Zwar seien Implantatsetzungen vergleichsweise neu. Die ersten seien jedoch bereits in den 80-iger Jahren des letzten Jahrhunderts aufgekommen, danach seien vielfältige Mischformen entwickelt worden. Die Disk-Implantate habe es bereits schon vor dem Jahre 2000 gegeben. Zwar sei es richtig, dass Leitlinien zum Einsatz und zur Verwendung von Disk-Implantaten nicht gegeben seien. Die Anwendungshinweise ergäben sich jedoch aus den Herstellerhinweisen und der dazu ergangenen Literatur. Zwar sei im Hinblick auf besondere Risiken der Anwendung dieser Implantate bekannt, dass bei der Herausnahme eine größere Raumforderung entstehen könne. Dies heiße aber nicht, dass bei derartigen Implantaten zwingend immer mit größeren Schäden als bei anderen Implantaten gerechnet werden müsse. Die Übergänge seien fließend. Der Umfang bei Disk-Implantaten sei größer, es könne aber auch sein, dass andere Implantate bei ihrer Entfernung größere Schäden verursachten. Dies betreffe den Knochen. Die Verlustrisiken der Implantate seien etwa gleich hoch wie bei üblichen Implantaten.

Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass die Entfernung der Implantate im August 2007 behandlungsfehlerhaft erfolgte. Unstreitig wurde durch den Beklagten zu 2. nach Entfernung der Brücke eine Entzündung in regio 17 und die Lockerung der übrigen Implantate festgestellt. Dass eine Entfernung sämtlicher Implantate aufgrund dessen nicht erforderlich wurde, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zu überprüfen, denn nach den Ausführungen des Sachverständigen kann hierzu keine Befundung erfolgen, als die Implantate nicht mehr in situ vorhanden sind. Dementsprechend kommt auch eine weitergehende Beweiserhebung nicht in Betracht, da nicht anzunehmen ist, dass diese zu anderen Erkenntnissen gelangen könnte. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Gutachter des Medizinischen Dienstes in seinem Gutachten vom 20.02.2008 die Indikation zur Entfernung der Implantate als aus medizinischer Sicht nachvollziehbar erachtete (Bl. 29, Bd. I d.A.). Gleiches gilt für den nachbehandelnden Zahnarzt, der in seinem Befundbericht vom 13.05.2008 ausführte, dass es eine Vielzahl von Gründen für die Notwendigkeit für die Implantatentfernung gebe und dass die Gründe hierfür nicht immer absehbar oder nachträglich erklärbar seien (Befundbericht Dr. Dr. …, Anlage B 6, Bl. 72 ff., Bd. I d. A.).

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Aufklärungsmangel vorliegt. Jedenfalls sind mögliche Ansprüche der Klägerin insoweit verjährt.

Etwaige Ansprüche der Klägerin verjähren nach Ablauf der nach § 195 BGB regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Bei Schadensersatzansprüchen ist dies mit Entstehung eines (Teil-)Schadens bzw. mit der Möglichkeit der Geltendmachung eines ersten Teilbetrages durch Leistungsklage der Fall. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit verjährt der Schadensersatzanspruch, soweit er auf nur eine pflichtwidrige Handlung gestützt wird, grundsätzlich einheitlich auch für erst in Zukunft entstehende Schäden, sobald ein erster Schadensbetrag im Wege der Klage geltend gemacht werden kann.

Vorliegend sind etwaige Ansprüche der Klägerin wegen einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung, der Implantation sowie im Rahmen des Entfernens der Implantate und einer unterbliebenen vollständigen Aufklärung bereits im Jahre 2007 entstanden.

Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bedeutet, dass der Gläubiger die Tatsachen kennen muss, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Dazu gehört bei Schadenersatzansprüchen die Pflichtverletzung oder die gleichstehende Handlung, der Eintritt eines Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit sowie bei der Verschuldensfrage das Vertretenmüssen des Schuldners. Fallen dem Schuldner mehrere Pflichtverletzungen zur Last, beginnt die Verjährung für jede Pflichtverletzung gesondert mit der jeweils erforderlichen Tatsachenkenntnis. Kenntnis aller Einzelheiten ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann.

Grobfahrlässige Unkenntnis steht positiver Kenntnis gleich. Grobfahrlässige Unkenntnis setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grobfahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung – ein sogenanntes Verschulden gegen sich selbst – vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grobfahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können.

Bei ärztlichen Behandlungsfehlern beginnt die Verjährung erst, wenn der Patient Kenntnis von solchen Tatsachen erlangt, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard erforderlich waren. Der Patient muss den wesentlichen Verlauf der Behandlung kennen. Bei der Verletzung einer Aufklärungspflicht reicht nicht schon die Kenntnis einer unterlassenen Aufklärung als solcher; vielmehr hat der Geschädigte die erforderliche Kenntnis erst, wenn er die Umstände kennt, aus denen sich die Offenbarungspflicht und ihr Umfang sowie ihre Verletzung ergibt. Erforderlich ist also Kenntnis, dass das nach der Behandlung verwirklichte Risiko der Schädigung dem behandelnden Arzt bekannt war oder hätte bekannt sein müssen und er deshalb hierüber hätte aufklären müssen.

Vorliegend hatte die Klägerin entsprechende Kenntnisse im Hinblick auf die behaupteten Verletzungen der Aufklärungspflichten bereits im Jahr 2007. Die Klägerin hat ausweislich der Anlage zum Patienten-Fragebogen im Arzt-Haftpflicht-Bereich der G… Versicherung vom 16.10.2007 angeführt, am 28.04.2005 habe eine erste Beratung über die Möglichkeit des Zahnersatzes stattgefunden. Die Klägerin wirft in diesem Fragebogen unter 3.1. den Beklagten unwahre Aussagen zum Einsatz von DISK-Implantaten bei geringem Knochenabstand, eine fehlende Aufklärung zu Möglichkeiten des Knochenaufbaues, eine unzureichende Versorgung mit nur vier Implantaten für eine festsitzende Brücke im Bereich des Oberkiefers – dem wissenschaftlichen Stand und der allgemeinen Praxis widersprechend – sowie das Entfernen der vier Implantate ohne Zustimmung und Aufklärung der Patientin vor. Sie führt im weiteren Verlauf aus, sie habe zu keinem Moment (02.08.2007) eine mündliche oder schriftliche Zustimmung zum Entfernen der Implantate gegeben. Über den operativen Eingriff sei sie erst nach der Operation informiert worden, da ihr im Vorfeld der Operation die Beseitigung der Entzündung und der Einsatz weiterer Implantate zugesagt worden sei. Ihrer wiederholten Aufforderung nach Abbruch der Operation sei He… nicht nachgekommen.

Dieses Schreiben belegt, dass die Klägerin bereits im Oktober 2007 alle wesentlichen Kenntnisse von der behaupteten fehlerhaften Beratung und Durchführung im Vorfeld der Operation aus dem Jahre 2005 sowie der behaupteten fehlerhaften Entfernung und der unterlassenen Aufklärung im Rahmen der Entfernung der Implantate im August 2007 gehabt hat. Hinzu kommt, dass diese Anlage ganz offensichtlich im Zusammenhang mit anwaltlicher Beratung erstellt worden ist. Ausweislich des zusammen mit dem Patientenfragebogen überreichten Anschreibens an die G… Versicherung sind Patientenfragebogen und die dazugehörige Anlage von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13.12.2007 übersandt worden.

Nachdem die Klägerin dezidiert Kenntnisse über sämtliche von ihr behaupteten Fehlbehandlungen bzw. unzureichende Aufklärung hatte, hätte sie mithin spätestens am 31.12.2010 Klage erheben müssen. Die Verjährung konnte dementsprechend durch die Erhebung der Klage mit Schriftsatz vom 28.06.2011, eingegangen beim Landgericht am 29.06.2011, nicht mehr gehemmt werden.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.12.2016 vorträgt, es sei zu einer Hemmung der Verjährung gekommen, weil sie mit der G… Versicherung bis weit ins Jahr 2008 hinein Verhandlungen geführt habe, fehlt es an substantiiertem Vortrag zu den Umständen, zumal der Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz erfolgte und dementsprechend unbeachtlich ist (§ 296 a ZPO). Der Klägerin war im Hinblick auf die zunächst allein vom Beklagten zu 1. erhobene Einrede der Verjährung ein rechtlicher Hinweis nicht zu erteilen. Der Verjährungseinwand wurde bereits mit Klageerwiderung des Beklagten zu 1. vom 08.09.2011 erhoben und der für die Begründung der Einrede notwendige Tatsachenvortrag unterbreitet (Bl. 57, Bd. I d.A.). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, bei der Klägerin zu hinterfragen, ob ggf. verjährungshemmende oder – unterbrechende Ereignisse vorliegen könnten. Auch um Schriftsatznachlass wurde nicht nachgesucht.

Die Klägerin legt zudem nicht dar, wie sich diese behaupteten Verhandlungen im Konkreten ausgestaltet haben. Zwar ist nach der Rechtsprechung das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche „Verhandeln“ weit zu verstehen; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (BGH, Urteil vom 20.02.2001, VersR 2001, 1167). Hieran fehlt es; insbesondere wird kein Schriftwechsel vorgelegt, der belegt, dass es entsprechende Verhandlungen gab. Die reine Entgegennahme eines Anspruchsschreibens vermag dem Geschädigten nicht die Annahme zu vermitteln, der Haftpflichtversicherer lasse sich namens des in Anspruch Genommenen in Verhandlungen ein. Notwendig ist insoweit jedenfalls eine Mitteilung der Gegenseite, verhandlungsbereit zu sein.

Dessen ungeachtet geht die Kammer zudem nach der Anhörung der Beteiligten davon aus, dass der Beklagte zu 2. der Klägerin alternative Behandlungsmethoden, insbesondere die o.g. herkömmliche Einbringung von Implantaten, und die damit einhergehenden Risiken dargestellt hat. Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung hierzu eingeräumt, sie nehme an, dass über Knochenaufbaumethoden gesprochen worden sei, der Beklagte zu 2. bekundete, hierüber regelmäßig unter Zuhilfenahme von Modellen aufzuklären. Auch habe er unter Zuhilfenahme des Aufklärungsbogens über die dort genannten Risiken aufgeklärt.

Soweit die Klägerin eine Aufklärung im Hinblick auf die Behandlung vom 02.08.2007 rügt, hat der Beklagte zu 2. bekundet, er habe der Klägerin erklärt, dass ein Implantat definitiv entfernt werden müsse und er alles andere erst während der Operation sehe. Woraus sich die Annahme der Klägerin stütze, es würden sofort neue Implantate eingesetzt werden, konnte auch der Anhörung der Klägerin selbst nicht entnommen werden. Es erschließt sich der Kammer nicht, dass der Klägerin entgangen sein könnte, dass auch die weiteren Implantate entfernt wurden, da allein eine Behandlung am Oberkiefer erfolgte, der zu dieser Zeit zahnlos war und dementsprechend allein die eingebrachten Implantate Gegenstand der Behandlung gewesen sein können.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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