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Arzthaftung – Aufklärungspflicht über Dauer einer Tonsillektomie unter Lokalanästhesie / Vollnarkose

OLG Koblenz – Az.: 5 U 1190/10 – Urteil vom 07.04.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29.09.2010 wird mit der Einschränkung zurückgewiesen, dass die Beklagte zu 1. verurteilt wird, der Klägerin ein Schmerzensgeld von 500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.10.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die damals 18 Jahre alte Klägerin unterzog sich am 14.03.2008 im …[A]krankenhaus der Beklagten zu 1. einer Tonsillektomie, die der Beklagte zu 2. als Stabsarzt unter Assistenz einer Helferin vornahm. Zur Betäubung wurde eine durch mehrere Spritzen eingebrachte Lokalanästhesie eingesetzt, nachdem man der Klägerin mitgeteilt hatte, dass im Zeitpunkt des Eingriffs keine Möglichkeit für eine Vollnarkose bestehe. Begleitend zur Lokalanästhesie gab man intravenös über eine Perfusor das Analgetikum Remifentanil. Ob die Klägerin präoperativ über dessen zusätzliche Applikation aufgeklärt worden war, ist im Streit.

Arzthaftung - Aufklärungspflicht über Dauer einer Tonsillektomie unter Lokalanästhesie / Vollnarkose
Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com

Während des Eingriffs setzte die Versorgung mit Remifentanil aus und es kam zu einem Blutverlust. Als Ursache hat die Klägerin anfänglich eine schlechte Lage der Kanüle und später eine fehlerhafte Einstellung des Hahns am Perfusor genannt. Nach der Darstellung der Beklagten hatte sich die Verbindung zwischen dem Zuleitungsschlauch und der Kanüle gelöst.

Die Klägerin hat die Operation als in ihrem weiteren Verlauf sehr schmerzhaft und deshalb traumatisierend bezeichnet. Wesentlicher Grund dafür sei die Unterbrechung im Zufluss von Remifentanil gewesen, den die Beklagten infolge einer falschen Einstellung und einer unzulänglichen Überwachung zu verantworten hätten. Bevor die Versorgung wieder hergestellt worden sei, habe sie große Mengen an Blut verloren. Sie habe sich dem Beklagten zu 2., der sich darauf beschränkte, das Lokalanästhetikum nachzuspritzen, nicht adäquat bemerkbar machen können, weil ihr dauerhaft eine Mundsperre eingesetzt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines mit mindestens 12.000 € zu beziffernden Schmerzensgeldes und zum Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten von 899,40 € begehrt. Außerdem hat sie die Feststellung deren weitergehender immaterieller und materieller Haftung beantragt.

Das Landgericht hat die Klage nach der Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 2., der  Zeugenvernehmung von dessen Helferin und der Befragung zweier Sachverständiger abgewiesen. Es hat den Beklagten zwar angelastet, dass die Infusion von Remifentanil über eine längere Zeit unterbrochen gewesen sei, aber dadurch verursachte entschädigungspflichtige Beeinträchtigungen verneint. Auch schadensträchtige Aufklärungsversäumnisse seien nicht zu erkennen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie verfolgt ihr Klageverlangen weiter, beantragt allerdings vorrangig die Zurückverweisung des Rechtsstreits in die erste Instanz. Sie rügt, dass das Landgericht in Übergehung von Beweisanträgen unzutreffend eine nur unerhebliche Schädigung angenommen habe. Es habe auch in mangelnder Auseinandersetzung mit einem von ihr vorgelegten Privatgutachten verkannt, dass die Gabe von Remifentanil nicht hinlänglich überwacht worden und die gebotene Aufklärung über die damit verbundenen Risiken und über die Vorzüge einer Vollnarkose unterblieben sei.

II. Das Rechtsmittel ist ganz überwiegend ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist allein dahin zu ändern, dass die Beklagte zu 1. zu einer verzinslichen Schmerzensgeldleistung von 500 € zu verurteilen ist.

Verfahrensfehler des Landgerichts, die die – in das Ermessen des Senats gestellte (Heßler in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 538 Rn. 7 ZPO) – Rückgabe des Rechtsstreits in die erste Instanz rechtfertigen könnten (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), sind nicht vorhanden. Denn der Senat kann auf der Grundlage des vorliegenden Prozessstoffs ohne ergänzende Beweisaufnahme in der Sache entscheiden (vgl. BGH NJW 2008, 1672). Insoweit ist zu sehen:

Der Klägerin stehen – auf der Grundlage des zu ihren Gunsten geschlossenen Krankenhausvertrages und auf deliktischer Ebene – nur in einem eng begrenzten Umfang Ersatzansprüche zu. Dabei scheidet eine Einstandspflicht des Beklagten zu 2. von vornherein aus, weil sich die Beklagte zu 1. dessen etwaige Versäumnisse nach § 278 BGB zurechnen lassen muss und ihn deren dadurch begründete Haftung der – allein nach § 839 BGB möglichen – persönlichen Inanspruchnahme entzieht (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB). Der von der Klägerin erhobene Vorwurf eines vorsätzlichen Fehlverhaltens, der dies hindern konnte und auf die Behauptung einer unzureichenden Aufklärung über die Tonsillektomie vom 14.03.2008 gestützt wird, trifft bereits im Ansatz nicht. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte zu 2. von der Verpflichtung ausgegangen wäre, die Klägerin zusätzlich aufzuklären, und dass der im Hinblick auf insoweit vorhandene Defizite die durch die Klägerin erteilte Einwilligung in die Operation für unwirksam gehalten hätte. Ohne eine entsprechende subjektive Sicht ist ein Vorsatz nicht zu bejahen (BGH NJW 1995, 1960).

Im Übrigen lässt sich schon objektiv kein Aufklärungsmangel ersehen. Entgegen deren Auffassung fand die Möglichkeit, den Eingriff statt unter lokaler Betäubung in Vollnarkose durchführen zu lassen, genügende Erwähnung. Die Alternative war bereits im Aufklärungsbogen über die Tonsillektomie herausgestellt und kam dann auch mündlich zur Sprache, wobei der Klägerin gesagt wurde, dass zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt im Haus der Beklagten zu 1. aus räumlichen Gründen allein eine Lokalanästhesie machbar sei. Besonderer ergänzender Hinweise bedurfte es nicht, weil der wesensmäßige Unterschied zwischen den beiden Vorgehensweisen auf der Hand lag. Nennenswerte Risiken, die spezifisch mit einer örtlichen Betäubung verbunden waren und deshalb hätten erwähnt werden müssen (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 823 Rn. 154 c), standen für die Klägerin nicht im Raum, weil es keinen Anhalt dafür gab, dass sie unter den von dem Sachverständigen Dr. …[B] herausgestellten Schwächen (Gutachten vom 23.10.2009, S. 6 = Bl. 108 GA) litt. Die Ansicht, dass eine Tonsillektomie im statistischen Durchschnitt in Lokalanästhesie 14 Minuten länger als unter einer Vollnarkose dauert (Privatgutachten Dr. …[C] vom 9.05.2010 S. 8 = Bl. 171 GA), war kein Umstand, der als bedeutsam angesehen werden musste.

Die Klägerin moniert ebenfalls ohne Erfolg, nicht über die Infusion von Remifentanil und die damit verbundene Gefahr eines Atemstillstands unterrichtet worden zu sein. Denn die Infusion als solche hat sie gebilligt und dabei sogar kritisiert, dass die verabreichte Dosis ungenügend gewesen sei. Außerdem hat sich die Gefahr eines Atemstillstands nicht realisiert; von daher kann an den insoweit behaupteten Aufklärungsmangel kein Ersatzanspruch anknüpfen (BGHZ 90, 96). Das gilt jedenfalls deshalb, weil die Klägerin ausweislich des Aufklärungsbogens auf das streitgegenständliche Risiko, dass sie Schmerzen erleiden und Blut verlieren könnte, hingewiesen worden war (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rn. 450 a m. N. zur Rechtssprechung).

Genauso wenig greift die Rüge eines schadensträchtigen fehlerhaften Vorgehens im Rahmen der Tonsillektomie. Das gilt zunächst für das Vorbringen, die Gabe von Remifentanil sei nicht ausreichend ärztlich überwacht worden. Dabei kann dahinstehen, ob es überhaupt sachlich zutrifft. Immerhin ist der Sachverständige Dr. …[D] anderer Auffassung gewesen und hat auf vorhandene optische und akustische Warneinrichtungen hingewiesen (Anhörung vom 1.09.2010, Protokoll S. 6 = Bl. 195 GA). Wesentlich ist, dass auf Seiten der Beklagten keine Verpflichtung bestand, überhaupt Remifentanil zu verabreichen und deshalb kein Verstoß darin gelegen haben kann, eine kontinuierliche Zufuhr zu gewährleisten. Der Sachverständige Dr. …[B] hat dazu bemerkt, der Einsatz von Remifentanil sei „für eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführte Tonsillektomie in örtlicher Betäubung nicht fordern“ (Gutachten vom 23.10.2009, S. 9 = Bl. 111 GA). Der Eingriff sei ohne einen Perfusor möglich und medizinischer Standard (a. a. O. S. 11 = Bl. 113 GA). Das hat auch der Privatgutachter Dr. …[C] so gesehen.  Er hat mitgeteilt, eine bloße Lokalanästhesie reiche hin und „die zusätzliche Gabe intravenöser Analgetika (sei) nicht notwendig“ (Gutachten vom 9.05.2010, S. 13 = Bl. 176 GA). Fehler in der Applikation der Lokalanästhesie, die grundsätzlich allein zur Betäubung genügte, lassen sich nicht feststellen. Wie aus der Zeugenaussage der Helferin …[E] hervorgeht, war die Klägerin zu Beginn der Tonsillektomie ausreichend anästhesiert; Schutzkontrollen, die der Beklagte zu 2. nach der mehrfachen Injektion des Bedeutungsmittels vornahm, waren negativ. Als die Klägerin, die bei ihrer Anhörung mitgeteilt hat, dass sie sich habe bemerkbar machen können (Protokoll vom 27.05.2009, S. 5 = Bl. 82 GA) – dann im weiteren Verlauf der Operation unruhig wurde, spritzte er nach und stellte außerdem ergänzend den unterbrochenen Zufluss von Remifentanil wieder her. Dass dies im Ergebnis unzulänglich gewesen wäre, um den Schmerzen der Klägerin wirksam zu begegnen, ist nicht zu erkennen. Im Hinblick darauf lässt sich ein Behandlungsfehler bei der Narkotisierung der Klägerin nicht feststellen.

Ein Pflichtverstoß lag lediglich darin, dass der Blutverlust der Klägerin nicht vermieden wurde. Der Verlust erklärt sich nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. …[D] zwar nicht durch einen unsicheren Sitz der für die Zufuhr von Remifentanil gelegten Kanüle (Gutachten vom 21.02.2010, S. 7 = Bl. 133 GA), sondern daraus, dass sich die Verbindung von Schlauch  und Kanüle löste (a. a. O. S. 12 = Bl. 138  GA; ebenso Gutachten Dr. …[B] vom 23.10.2009, S. 11 = Bl. 113 GA). Aber auch das ist von der Beklagten zu 1. zu verantworten. Denn sie hat grundsätzlich für den ordnungsgemäßen Zustand und die Funktionstauglichkeit der begleitend zur Operation eingesetzten Geräte und Materialien einzustehen, solange sie nicht nachzuweisen vermag, dass das Geschehen durch Faktoren bestimmt wurde, auf die man im Krankenhaus keinen Einfluss nehmen konnte (BGH NJW 1991, 1540). Deshalb muss sie die Klägerin für die damit verbundene immateriellen Beeinträchtigung entschädigen. Diese Beeinträchtigung war freilich nur gering, soweit es um den Blutverlust als solchen ging. Das ist die übereinstimmende Beurteilung durch die Sachverständigen Dr. …[B] (Gutachten vom 23.10.2009, S. 10 = Bl. 112 GA: kein wesentlich über das übliche Maß einer Tonsillektomie hinausgehender Blutverlust) und Dr. …[D] (Gutachten vom 21.02.2010, S. 11 = Bl. 137 GA) sowie des Privatgutachters Dr. …[C] (Gutachten vom 9.05.2010, S. 176 GA: kein nennenswerter Blutverlust), die sich auf die postoperativ erhobenen Hämoglobinwerte stützt. Die Klägerin wurde jedoch, weil sie die Dinge hilflos mitverfolgte, ohne sie richtig einordnen zu können, in nachvollziehbarer Weise psychisch belastet. Das rechtfertigt die Zuerkennung eines – nach §§ 288 Abs. 1 , 291 BGB zu verzinsenden – Schmerzensgelds von 500 €.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Der Rechtsmittelstreitwert wird in Übereinstimmung mit der unangefochtenen Bemessung, die das Landgericht für das erstinstanzliche Verfahren vorgenommen hat, auf 16.000 € festgesetzt.

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