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Dauerschaden an Schulter durch grob fehlerhaften operativen Eingriff

OLG München – Az.: 1 U 156/11 – Urteil vom 09.02.2012

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgericht München II vom 12.10.2010 in den Ziffern 1,2 und 5 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.05.2004 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 22.159,63 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.02.2007 zu bezahlen.

3. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Klägerin 18% und die Beklagten 82%.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 48% und die Beklagten 52%.

III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld, Schadenersatz und Feststellung im Zusammenhang mit den operativen Eingriffen vom 31.05.2001 und 02.08.2001 an ihrer linken Schulter – geltend.

Die Klägerin suchte am 13.05.2001 nach einem Sturz auf das ausgestreckte linke Schultergelenk am gleichen Tag die Notaufnahme der Beklagten zu 1 auf.

Neben einer klinischen Untersuchung erfolgte dort eine Röntgendiagnostik, bei der keine knöchernen Verletzungen festgestellt wurden. Unter der Arbeitsdiagnose einer Schulterprellung wurden keine speziellen therapeutischen Maßnahmen verordnet, die Klägerin wurde nach Hause entlassen.

Wegen anhaltender schmerzhafter Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk und im linken Arm wurde am 28.05.2001 eine kernspintomographische Untersuchung durch den Hausarzt der Klägerin veranlasst, die zu der Diagnose einer posttraumatischen vollständigen Ruptur der Sehne des M. supraspinatus wie auch des M. infraspinatus führte.

Die Klägerin lieferte das Ergebnis der kernspintomographischen Untersuchung am 29.05.2001 bei der Beklagten zu 1 ab.

Der Beklagte zu 2 empfahl der Klägerin eine Dekompressionsoperation, wie sie bereits 1993 rechtsseitig durchgeführt worden war. Die Klinikeinweisung erfolgte am 30.05.2001, die Operation, die durch den Beklagten zu 2 durchgeführt wurde, fand am 31.05.2001 statt.

Der diagnostische Eingriff vom 31.05.2001 ergab einen vollständigen Verlust der Rotatorenmanschette mit noch sichtbaren, allerdings ausgedünnten und ausgefaserten Randbezirken. Die Bizepssehne erschien entzündlich verändert. Im Rahmen des Eingriffs erfolgte eine offene Acromioplastik nach Neer mit Resektion der Bursa-Subacromialis und Resektion des Ligamentum coracromiale. Eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette fand nicht statt. Die Klägerin wurde am 03.06.2001 nach Hause entlassen.

Die vom Beklagten zu 2 verordneten krankengymnastischen Übungstherapien führten zu schweren, bewegungsbedingten Schwellungen des linken Schultergelenks und zu extremen Schmerzen.

Nachdem keinerlei Besserung eintrat, begab sich die Klägerin Ende Juni 2001 nochmals zum Beklagten zu 2, wobei der Klägerin eine weitere Operation für Ende Juli/Anfang August 2001 vorgeschlagen wurde.

Dauerschaden an Schulter durch grob fehlerhaften operativen Eingriff
Symbolfoto: Von TheCorgi/Shutterstock.com

Der zweite Eingriff erfolgte am 02.08.2001 durch den Beklagten zu 2.

Nachdem sich die Beschwerden der Klägerin nicht gebessert hatten, wurde am 28.08.2001 mittels einer weiteren kernspintomographischen Untersuchung festgestellt, dass nach wie vor eine breite Konturunterbrechung der Supraspinatussehne im Ansatzbereich besteht

Am 25.10.2001 fand im Städtischen KH B. ein Revisionseingriff statt. Die Klägerin blieb vom 23.10. bis 12.11.2001 stationär im Krankenhaus B., anschließend erfolgte eine stationäre Reha in der Medical Park Klinik W. in der Zeit vom 01.12.2001 bis 05.01.2002.

Der Klägerin, die bei der Stadt P. in der Stadtbücherei und auf Geringverdienerbasis als Haushaltshilfe bei dem Zeugen Dr.O. beschäftigt war, wurde auf Antrag vom 5.11.2001 mit Bescheid vom 4.7.2002 für den Zeitraum vom 1.9.2002 bis zum 31.5.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.

Der Antrag der Klägerin auf Weitergewährung der Rente wurde am 30.4.2003 zunächst abgelehnt und nach einer Klage vor dem Sozialgericht im April 2005 schließlich befürwortet.

Zwischenzeitlich waren Versuche der Wiedereingliederung der Klägerin bei der Stadt P. gescheitert, eine Wiederaufnahme der Tätigkeit bei Dr.O. erfolgte nicht.

Die Klägerin hat vorgetragen: Die Behandlung sei grob fehlerhaft erfolgt.

Aufgrund des Ausmaßes der Beschwerden und der lebenslangen Beeinträchtigung sei ein Schmerzensgeld von € 40.000,– angemessen. Der Verdienstausfall aufgrund des durch den Behandlungsfehler bedingten Dauerschadens belaufe sich bis 28.02.2007 auf € 28.682,38. Desweiteren seien materielle Folgeschäden auf Grund von Mehraufwendungen für Eigenanteil bzw. Zuzahlungen, Gutachterkosten und weiteres in Höhe von insgesamt € 7.307,56 entstanden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 40.000,– € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG aus 25.000,– seit Klagezustellung (erfolgt am 10.05.2004) bis 16.11.2008 und aus 40.000,– seit Zustellung der (schmerzensgeldbezogenen) Klageerweiterung (erfolgt am 17.11.2008).

2. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin materiellen Schaden für Vergangenheit zu zahlen, in Höhe von 35.989,94 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit (den materiellen Schaden betreffenden) Klageerweiterung (erfolgt am 27.02.2007).

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen materiellen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der im Zusammenhang steht mit der ärztlichen Fehlbehandlung aufgrund der operativen Eingriffe vom 31.05.2001 und 02.08.2001, soweit die Kosten nicht von einem Dritten oder Sozialversicherungsträger übernommen werden.

Die Beklagten haben beantragt: die Klage abzuweisen.

Die Beklagte haben vorgetragen: Die Behandlung der Klägerin sei fehlerfrei erfolgt. Die Berechnung des Schadenersatzes im Bereich des Verdienstausfalles sei sowohl dem Grunde wie auch dem Betrag nach nicht nachvollziehbar. Die vorgelegten Unterlagen seien zumindest teilweise nicht mit den Berechnungen kompatibel. Unklar sei insbesondere, warum das Arbeitsverhältnis mit Dr. O. beendet worden sei, bzw. dass und warum es der Klägerin nicht gelungen sei, anderweitig ein gleichartiges Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Zeitlich und sachlich sei nicht nachvollziehbar, warum durch die Folgen der behaupteten Behandlungsfehler bedingt die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, ihre Tätigkeit in der Stadtbibliothek auszuführen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Hinzuziehung des Sachverständigen Prof. Dr. Br.

Das Landgericht erließ am 12.10.2010 folgendes Endurteil:

1. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.05.2004 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin materiellen Schaden für Vergangenheit zu zahlen in Höhe von 6.777,97 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.02.2007.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen materiellen zukünftigen Schaden (ab 01.03.2007) zu ersetzen, der im Zusammenhang steht mit der ärztlichen Fehlbehandlung bei den Beklagten aufgrund der operativen Eingriffe vom 31.05.2001 und 02.08.2001, soweit die Kosten nicht von einem Dritten oder Sozialversicherungsträger übernommen werden.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 35% und die Beklagten als Gesamtschuldner 65% zu tragen.

Zur Begründung führte das Landgericht aus: Die Eingriffe vom 31.05.2001 und 02.08.2001 seien behandlungsfehlerhaft vorgenommen worden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Br. sei im Hinblick auf die zweite Operation vom 02.08.2001 zudem von einem groben Behandlungsfehler auszugehen. Die Beklagten hätten nicht nachweisen können, dass keine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung (fehlerhafte zweite Operation) und dem Körperschaden bestehe. In seinem Ergänzungsgutachten vom 09.09.2008 habe der Sachverständige ausgeführt, dass im Rahmen der zweiten Operation eine deutliche Gewebebeschädigung der Schulterkappenmuskulatur (Verschmächtigung des Schlüsselbeinkappenmuskels Musculus deltoideus) verursacht worden sei, was zu einer funktionellen Beeinträchtigung beitrage und damit teilursächlich für die verbliebenen Bewegungseinschränkungen an der linken Schulter sei. Es sei davon auszugehen, dass ohne diese Schädigung eine bessere Funktionalität erreichbar gewesen wäre. Es sei natürlich möglich, dass, wenn die Klägerin am 02.08.2001 rekonstruktiv operiert worden wäre, sie dann jetzt keine Schmerzen oder doch ein besseres Ergebnis hätte. Vorliegend seien daher die verbliebenen Bewegungseinschränkungen und Schmerzen an der linken Schulter als durch den grob fehlerhaften zweiten Eingriff verursacht anzusehen. Die Kammer sei der Auffassung, dass vorliegend ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,– angemessen, aber auch ausreichend sei. Die Klägerin habe lediglich nachweisen können, dass ihr durch die eingetretene Schädigung ein Verdienstausfall in Höhe von 3.778,01 € sowie weiterer materieller Schaden in Höhe von 2.996,97 € entstanden sei, somit insgesamt ein materieller Schaden in Höhe von 6.774,98 €. Hinsichtlich des Verdienstausfall Dr. O. fehle bereits jeglicher konkreter Vortrag dazu, inwieweit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – laut klägerischem Vortrag formell zum 30.04.2002, laut den beigefügten Unterlagen bereits Ende Juni 2001 – kausal auf die Behandlungsfehler zurückzuführen sei. Hinzu komme, dass laut den vorgelegten Gehaltsabrechnungen von Dr. O. das von diesem bezahlte Gehalt niemals 430,– € monatlich erreichte. Es sei aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Br. und im Hinblick auf die Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin davon auszugehen, dass diese aufgrund der in der linken Schulter vorliegenden Bewegungseinschränkungen nicht mehr in der Lage gewesen wäre und sei, ihre Tätigkeit in der Stadtbibliothek auszuüben. Das im Rahmen des fiktiven Verdienstes angesetzte Weihnachtsgeld in Höhe von 720,– € sei nicht belegt, so dass dieses vom fiktiv angesetzten Verdienst für die Jahre 2001 und 2002 sowie 2005 bis Januar/Februar 2007 abzuziehen sei. Für die Jahre 2001, 2002, 2004 und 2005 ergebe sich kein Verdienstausfall, da die tatsächlichen Zahlungen den errechneten fiktiven Verdienst übersteigen würden. Für das Jahr 2003 errechne sich eine Differenz zu den tatsächlichen Einkünften in Höhe von 1.074,21 €, die zu ersetzen sei. Der angefallene Verdienstausfall betrage im Jahr 2006 2.111.16 € und im Jahr 2007 592,64 €. Die Ausgaben für die ärztliche Bescheinigung Prof. Bü. seien nicht erstattungsfähig, da sich aus der ärztlichen Bescheinigung nicht ergebe, dass diese durch den Behandlungsfehler bedingt sei. Auch sei der Posten „Rückkaufsverlust Lebensvers. A.“ nicht erstattungsfähig, da nicht schlüssig dargelegt worden sei, inwieweit die Behandlungsfehler für die Kündigung der Lebens- bzw. Unfallversicherung kausal gewesen sein sollten. Die übrigen vorgetragenen Zuzahlungen bzw. Eigenanteile in Höhe von 730,97 € seien ebenso erstattungsfähig wie die Gutachtenskosten in Höhe von 2.266,– €.

Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 12.1.2011 gegen das ihr am 13.12.2010 zugestellte Urteil Berufung ein und begründete das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 21.3.2011.

Die Klägerin trägt vor: Die vom Erstgericht festgesetzte Schmerzensgeldhöhe von 25.000,00 € sei nicht sachgerecht, nicht ausreichend und nicht im Rahmen des durch den unbezifferten Antrag dem Gericht eingeräumten Ermessens. Aufgrund der Gesamtumstände sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000,00 € angemessen.. Ein Mindestbetrag an Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 € sei angesichts eines einfachen und eines groben Behandlungsfehlers, eines Dauerschadens, des Ausmaßes der Alltagsbeschwerden, des Verlustes zweier sicherer Arbeitsplätze aufgrund von Erwerbsunfähigkeit, einer lebenslangen Bewegungseinschränkung und einer intensiven postoperativen Leidenszeit immer noch an der eher unteren Grenze.

Im Hinblick auf den eingeklagten materiellen Schaden für Vergangenheit in Höhe von 35.989,94 € nebst Zinsen seien die vorn Erstgericht vorgenommenen Berechnungen und nicht berücksichtigten Positionen und Kürzungen von Beträgen überraschend und nicht nachvollziehbar.

Das Erstgericht habe den geltend gemachten Verdienstausfall der Klägerin bei Dr. O. fehlerhaft nicht berücksichtigt bzw. in Abzug gebracht. Da die Klägerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, die anfallenden Arbeiten durchzuführen, sei das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung von Dr. O. mit der Klägerin zum 30.06.2001 nach 6-wöchiger Entgeltfortzahlung einvernehmlich beendet. Ohne die behandlungsfehlerbedingt entstandene Erwerbsunfähigkeit hätte die Klägerin nicht nur ihr Hauptarbeitsverhältnis bei der Stadt P., sondern auch ihre Nebenbeschäftigung bei Dr. O. problemlos weiterführen können.

Der Verdienstausfallschaden der Klägerin bei Dr. O. sei monatlich mit DM 683,85 netto ab Juli 2001 fiktiv als Schadensposition anzusetzen,

Die Klägerin sei als Verwaltungsangestellte bei der Stadt P. seit 1978 beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe bis einschließlich April 2005 angedauert, als der Klägerin mit Rentenbescheid vom 17.06.2005 rückwirkend volle Erwerbsminderung über den 31.05.2003 hinaus bewilligt worden sei. Nach § 59 BAT ende das Arbeitsverhältnis mit Bekanntgabe des Bescheids eines Rentenversicherungsträgers.

Das Erstgericht habe fehlerhaft den Verdienst vom Arbeitsverhältnis Dr. O. sowie 720,00 € Weihnachtsgeld in Abzug gebracht. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts betrage der tatsächliche Verdienstausfallschaden der Klägerin nach Eintritt der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und Verlust beider Arbeitsplätze bzgl. der Tätigkeit bei der Stadt P. und bei Dr. O. 23.288,32 € und nicht 3.778,01 €.

Das Landgericht habe zu Unrecht den Rückkaufverlust der Lebensversicherung nicht zugesprochen. Aus dem Streitstoff habe sich für das Erstgericht unschwer ergeben, dass die alleinstehende Klägerin aufgrund der Behandlungsfehler und in Folge der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit zwei lange innegehabte gut bezahlte Arbeitsstellen verloren habe, so dass die Klägerin in finanzielle Not geraten sei, zumal sie Prozesskosten für die hiesige Klage und eine Vielzahl von Gutachterkosten in Höhe von ca. 7.200,00 € und ratenweisen anwaltlichen Vorschuss vorstrecken habe müssen, da eine Rechtsschutzversicherung nicht bestanden habe.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des LG München II vom 12.10.2010 wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde.

2. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens 15.000,00 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.05.2004.

3. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin weiteren materiellen Schadensersatz für Vergangenheit zu zahlen in Höhe von 23.815,79 € nebst 5 % – Punkten Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz seit 27.02.2007.

Die Beklagten beantragen, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagten tragen vor: Über das zugesprochene Schmerzensgeld und den festgestellte materiellen Schaden hinaus, stünden der Klägerin keine weiteren Ansprüche zu.

Im Hinblick darauf, dass die erste Operation ordnungsgemäß erfolgt sei und die 2. Operation zu keiner Schädigung des Operationsgebietes für eine Rekonstruktion geführt habe und letztendlich die gewünschte Operation innerhalb der Zeitspanne, die vom gerichtlichen Sachverständigen gefordert worden sei, auch durchgeführt worden sei, sei das zugesprochene Schmerzensgeld mehr als ausreichend.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Dr. O. sei völlig unabhängig vom Ausgang der Operation, sondern Folge des Sturzereignisses selbst.

Im übrigen würden die vorgelegten Abrechnungen zu keinem Zeitpunkt, den behaupteten monatlichen Betrag erhalten, vielmehr seien Fahrtgeld und Reisekosten in Abzug zu bringen. Die behaupteten Zulagen für Urlaubs- oder Weihnachtsgeld seien ebenfalls nicht nachgewiesen. Ebenso seien die ersparten Aufwendungen bei einer nichtarbeitenden Person, üblicherweise von 10% des fiktiven Nettogehalts, grundsätzlich in Abzug zu bringen. Es sei davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinstellung der Klägerin bei Dr. O. das Einkommen wegen der verminderten Leistungsfähigkeit der Klägerin um mindestens 20% reduziert worden wäre.

Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass das Arbeitsverhältnis bei der Stadt P. wegen der Folgen aus den streitgegenständlichen Operationen beendet worden sei. Die Klägerin habe es insbesondere unterlassen darzulegen und zu beweisen, dass sie ausschließlich wegen der Probleme in der Schulter nunmehr arbeitsunfähig sei. Aus dem von ihr vorgelegten Rentenbescheid vom 30.04.2003 gehe hervor, dass degenerative Kniegelenksveränderungen ärztlicherseits festgestellt wurden, ebenso habe die Klägerin gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen von einer Bandscheibenproblematik im Bereich L3/L4 und einer Wirbelsäulenblockade Th7/Th8 berichtet.

Hinsichtlich der fiktiven Verdienste sei zu keinem Zeitpunkt das tatsächliche Gehalt der Klägerin, insbesondere während der Zeit vom 01.01.2001-30.05.2001, als sie noch gearbeitet habe, nachgewiesen worden. Gehaltsabrechnungen seien lediglich für einige der folgenden Monate und einige Monate in den späteren Jahren vorgelegt worden. Ebenso wären auch hier die ersparten Aufwendungen bei einer nichtarbeitenden Person, üblicherweise von 10% des fiktiven Nettogehalts, grundsätzlich in Abzug zu bringen.

Trotzdem liege auch unter Zugrundelegung der Zahlen des Erstgerichts und den Angaben der Klägerin kein Verdienstausfall vor: Das Landgericht habe das Einkommen im Jahr 2001 für die folgenden Jahre zugrunde gelegt und mit den — angeblichen – Einkünften der Klägerin verrechnet, dies jedoch nicht über den eingeklagten Zeitraum bis Februar 2007 insgesamt, sondern nur in jährlicher Weise. Diese Vorgehensweise des Erstgerichts sei zu bemängeln. Das Erstgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass im Jahr 2005 eine Rückerstattung der Rente für die Zeit ab Juni 2003 i.H.v. mtl. EUR 253,80 erfolgt sei.

Hinsichtlich des Rückkaufes der Lebensversicherung sei der Klägerin kein Schaden entstanden, der zudem nicht zutreffend errechnet worden sei.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Dr.O. als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8.12.2011 verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens nimmt der Senat Bezug auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung erwies sich teilweise als begründet.

A. Die Klägerin konnte nachweisen, dass ihr in den Jahren von 2001-2007 ein Verdienst in Höhe von € 19.159,67 entgangen ist (§ 252 BGB), so dass abzüglich des vom Landgericht zugesprochenen Betrages der Klägerin weitere € 15.381,66 zuzusprechen waren.

I. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagten nicht nachweisen konnten, dass kein Zusammenhang zwischen dem groben Behandlungsfehler (zweiter Eingriff) und den verbliebenen Bewegungseinschränkungen und Schmerzen in der linken Schulter besteht. Das Landgericht hat dabei auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten verwiesen. Der Sachverständige hat auf entsprechende Beweisfrage ausgeführt, dass der grob fehlerhafte zweite Eingriff mitursächlich für die verbliebene Bewegungseinschränkung und die Erwerbsunfähigkeit ist. Im übrigen kann insoweit voll umfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichtes verwiesen werden.

II. Der Senat ist davon überzeugt, dass die geltend gemachten Folgeschäden Arbeitsplatzverlust und entgangene Verdienste auf den Primärschaden (Bewegungseinschränkungen an der Schulter) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) zurückzuführen sind.

1. Der Verlust des Arbeitsplatzes bei der Stadt Penzberg beruhte auf der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit. Nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen war der Primärschaden zumindest teilursächlich für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch ohne die Bewegungseinschränkungen und Funktionsverluste an der linken Schulter erwerbsunfähig geworden wäre. Insoweit die Beklagten auf den ablehnenden Rentenbescheid vom 30.4.2003 verweisen, kann diesem Bescheid lediglich entnommen werden, dass weitere Beschwerden der Klägerin festgestellt worden sind. Hinweise dafür, dass für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit die Beeinträchtigung der linken Schulter unerheblich sind, ergaben sich weder aus diesem Bescheid noch aus den weiter vorgelegten Rentenbescheiden und Schreiben der Rentenversicherung. Die Klägerin musste nicht den Nachweis führen, dass die Funktionseinschränkungen der linken Schulter der ausschließliche Grund für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit waren. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Primärschaden und dem Verlust des Arbeitsplatzes wäre nur dann auszuschließen, wenn die Erwerbsunfähigkeit nur aufgrund der weiteren festgestellten Einschränkungen eingetreten wäre.

2. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge Dr. O. die Klägerin wieder eingestellt. bzw. weiter beschäftigt hätte, wenn sie zumindest die Grundversorgung des Haushalts hätte weiter durchführen können. Der Zeuge Dr. O. sagte aus, dass die Klägerin nach dem Unfall im Haushalt nur noch organisatorische Arbeiten durchführen konnte. Die Klägerin habe zunächst zwei Aushilfskräfte eingelernt. Nach einem Jahr habe sich herausgestellt, dass die Klägerin auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die im Haushalt üblicherweise anfallenden Tätigkeiten auszuüben. Der Zeuge Dr. O. sagte aus, er hätte die Klägerin mit Sicherheit wieder eingestellt, wenn diese wenigstens die Grundversorgung gewährleistet hätte. Diese Aussage erscheint dem Senat insbesondere vor dem Hintergrund glaubwürdig und schlüssig, dass die Klägerin beim Zeugen Dr.O. mehrere Jahre beschäftigt war, die Klägerin selbst die Aushilfskräfte organisiert hatte und es nachvollziehbar ist, dass man eine Haushaltshilfe, die sich als vertrauenswürdig und zuverlässig erwiesen hat, gerne weiter beschäftigt. Dafür, dass der Zeuge Dr. O. seine Haushaltshilfen längerfristig beschäftigt, spricht auch seine Aussage, dass eine der beiden von der Klägerin organisierten Aushilfskräfte nach wie vor bei ihm beschäftigt ist.

III. Der Klägerin ist bis zum 28.2.2007 Lohn in Höhe von insgesamt € 19.159,67 entgangen (§ 252 BGB), den die Beklagten der Klägerin zu ersetzen haben. Abzüglich des vom Landgericht zugesprochenen Betrages waren der Klägerin daher weitere € 15.381,66 zuzusprechen waren.

1. Es ist von den angegebenen tatsächlichen Einkünften der Klägerin, die durch die Gehaltsabrechnungen und Rentenbescheide belegt sind, auszugehen.

2. Aus der Tätigkeit für Dr.O. kann nur ein monatliches fiktives Gehalt von 299,51 € angesetzt werden. Zu den Einwänden der Beklagten ist zunächst zu bemerken, dass nicht von dem Nettogehalt der Klägerin für den Monat Juni 2001, in dem sie offensichtlich lediglich eine Lohnfortzahlung in Höhe von 80% der vorangegangenen Bezüge erhielt, ausgegangen werden kann. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Zeuge Dr.O. das Gehalt der Klägerin bei einer Weiterbeschäftigung um 20% gekürzt hätte. Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnung beträgt der pauschale Fahrtkostenersatz 45,70 DM und die Reisekostenerstattung 53,00 DM. Diese Kosten sind aufwandsbezogen und können daher bei dem fiktiven Einkommen aus dieser Tätigkeit keine Berücksichtigung finden.

3. Die Klägerin hat die Einkünfte im Jahre 2001 bei der Stadt P. hinreichend belegt. Die Klägerin hat die Gehaltsabrechnung für die Monate vorgelegt, woraus sich auch die Besoldung nach BAT VII Stufe 10 ergibt. Die Gehaltsabrechnung unter Angabe der Besoldungsstufe stellen eine ausreichende Grundlage für die Schätzung des Einkommens der Klägerin in den Jahren 2001 bis 2007 dar. Die Klägerin hat das fiktive Einkommen unter Berücksichtigung von Lohnsteigerungen fortgeschrieben, so dass die Zahlen der Klägerin zugrunde gelegt werden können.

4. Es ergibt sich folgende Berechnung:

a) Für das Jahr 2001 errechnet sich kein Schaden. Das fiktive Einkommen der Klägerin beläuft sich unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Kürzungen hinsichtlich des Einkommens aus der Tätigkeit bei Dr. O. auf € 16.591,02, dem tatsächliche Zahlungen in Höhe von € 16.982,08 gegenüberstehen.

b) Der entgangene Lohnausfall der Klägerin für das Jahr 2002 beläuft sich auf € 1.457,45. Von dem von der Klägerin errechneten fiktiven Einkommen waren lediglich die Einkünfte Dr.O. zu reduzieren. Weitere Abzüge waren nicht vorzunehmen, da die fiktive Gehaltshochrechnung aus der Tätigkeit bei der Stadt Penzberg nicht zu beanstanden ist. Der Senat hält es für hinreichend belegt, dass die Klägerin Weihnachtsgeld bezogen hätte, so dass ein Betrag von € 720,00 nicht abzuziehen ist. Der vorgelegten Gehaltsabrechnung für den Monat November 2001 kann entnommen werden, dass neben dem Teillohn bis zum 11.11.2001 weiter eine Bruttozuwendung (WZU) in Höhe von DM 2.800,03 erfolgte. In die fiktive Gehaltshochrechnung durfte daher die Zahlung eines Weihnachtsgeldes einbezogen werden. Der Verdienstausausfall ergab sich aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Einkünften von 15.464,84 € und den anzurechnenden fiktiven Einkünften von € 16.914,12.

c) Für das Jahr 2003 waren der Klägerin € 2.494,84 zuzusprechen. Auf die tatsächlichen Einkünfte der Klägerin für das Jahr 2003 sind anteilig die im Jahr 2005 rückwirkend erfolgte Rentennachzahlung gemäß Bescheid vom 12.6.2005 anzurechnen. Die Nachzahlung für 26 Monate betrug € 6.599,01, so dass ab dem 1.6.2003 bis zum 31.7.2005 monatlich jeweils 253,80 € den tatsächlichen Einkünften hinzuzurechnen sind. Der von der Klägerin vorgenommenen Hinzurechnung der Nachzahlung nach dem Zuflussprinzip auf das Jahr 2005 kann nicht gefolgt werden, da die Nachzahlung nichts daran ändert, dass die Rente als Einkunft der jeweiligen Monate zu bewerten ist. Da in dem fiktiven Gehalt der Stadt P. das Weihnachtsgeld – wie oben ausgeführt – einbezogen ist, erhöhte sich das fiktive Einkommen nicht um das im Jahr 2003 tatsächlich ausbezahlte Weihnachtsgeld in Höhe von 393,00 €. Den tatsächlichen Zahlungen waren daher weitere € 1.776,65 hinzurechnen, so dass bei Abzug des anzusetzenden fiktiven Einkommens in Höhe von 16.922,29 € von den tatsächlichen Einkünften in Höhe von 14.427,45 sich entgangene Einnahmen von € 2.494,84 ergeben.

d) Für das Jahr 2004 errechnet sich ein entgangener Lohn in Höhe von 548,38€. Die tatsächlichen Einkünfte einschließlich Rentennachzahlung betrugen 17.384,86 €, dem stand ein anzusetzendes fiktives Einkommen in Höhe von € 17.933,24 gegenüber.

e) Der zu für das Jahr 2005 zu ersetzende Lohnschaden der Klägerin beträgt € 6.125,52. Die tatsächlichen Einkünfte für das Jahr 2005 waren zu berichtigen, da die Klägerin die gesamte Rentennachzahlung auf dieses Jahr verbucht hat, jedoch nur ein Betrag in Höhe von € 1.776,65 auf das Jahr 2005 entfällt. Die tatsächlichen Einkünfte betrugen daher nur € 12.441,04. Die fiktiven Einkünfte sind auf € 18.566,56 anzusetzen, so dass sich eine Differenz zugunsten des fiktiven Einkommens von € 6.125,52 ergibt.

f) Für das Jahr 2006 errechnet sich ein Nettolohnschaden in Höhe von € 7.555,82, der sich aus der Differenz der tatsächlichen Einkünfte in Höhe von € 11.220,84 und dem anzusetzenden fiktiven Einkommen in Höhe von € 18.776,66 herleitet.

g) Der Lohnausfallschaden der Klägerin betrug für die ersten beiden Monate des Jahres 2007 € 977,66 (€ 1.871,36 tatsächliche Einkünfte, € 2.849,02 fiktive Einkünfte).

IV. Der Klägerin war ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von € 5.000,00 zuzusprechen.

Der Senat hält angesichts des Dauerschadens an der Schulter und den damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen sowie den Belastungen durch den verlängerten Heilungsprozess ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.000,– € für angemessen, aber auch ausreichend. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin infolge der Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der linken Schulter erwerbsunfähig wurde, ist das Schmerzensgeld angemessen, wobei zu beachten war, dass der grobe Behandlungsfehler lediglich mitursächlich für die Schulterbeschwerden ist.

V. Insoweit die Klägerin den Rückkaufverlust ihrer Lebensversicherung als Schaden geltend macht, hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht hinreichend schlüssig dargelegt, dass sie ohne Rückkauf der Lebensversicherung nicht in der Lage gewesen wäre, den Prozess zu finanzieren. Die Klage wurde am 3.5.2004 vor Kündigung der Lebens- bzw. Unfallversicherung zum 1.10.2005 eingereicht. Die Klageerweiterung erfolgte erst mit Schriftsatz vom 19.2.2007 nachdem die Klägerin im Jahr 2005 eine hohe Rentennachzahlung erhalten hatte.

B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97, 92 ZPO.

C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

 

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