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Fehlende Indikation für eine Operation: Schmerzensgeld bei unnötigem Eingriff

Ein Sturz, zwei Operationen und eine Hand voller Schmerzen: Nach einem Unfall hofft eine Patientin auf Heilung durch das Skalpell, doch die Eingriffe verschlimmern ihren Zustand massiv. Nun steht die brisante Frage im Raum, ob für diese Hand-Operationen jede medizinische Indikation fehlte und der Chirurg über das Risiko eines chronischen Schmerzsyndroms schwieg.
Chirurg setzt Skalpell an geschwollenes, blau verfärbtes Handgelenk an; eine ungenutzte Schiene liegt im Hintergrund.
Ohne medizinische Indikation und Ausschöpfung konservativer Therapien haften Chirurgen für Folgeschäden wie ein chronisches Schmerzsyndrom nach unnötigen Hand-Operationen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 O 595/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Bamberg
  • Datum: 15.12.2025
  • Aktenzeichen: 11 O 595/21
  • Verfahren: Klage auf Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehler
  • Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht
  • Streitwert: 25.000 Euro Schmerzensgeld
  • Relevant für: Patienten, Chirurgen bei der Operationsplanung

Chirurgen zahlen 25.000 Euro Schmerzensgeld nach unnötigen Operationen und mangelhafter Aufklärung über hohe Schmerzrisiken.
  • Chirurgen verletzten fachliche Standards durch medizinisch unnötige Operationen an der Hand.
  • Ärzte müssen bei frisch verletztem Gewebe ausdrücklich vor extrem hohen Schmerzrisiken warnen.
  • Die Patientin bekommt Geld für ihre dauerhaften Schmerzen und den Verlust des Berufs.
  • Standardformulare ohne spezifische Warnungen befreien Ärzte im Ernstfall nicht von ihrer Haftung.
  • Chirurgen haften für Folgeschäden, wenn die Fehler als Ursache sehr wahrscheinlich sind.

Wann haftet der Arzt für unnötige Hand-Operationen?

Die zivilrechtliche Haftung medizinischen Personals stützt sich im Kern auf die rechtlichen Grundlagen der Paragrafen 630a Absatz 2, 280 Absatz 1 sowie 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine zentrale Voraussetzung hierfür ist ein nachweisbarer Verstoß gegen den Facharztstandard, welcher sich stets nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards zum Zeitpunkt der konkreten Behandlung richtet. Zudem erfordert jeder körperliche Eingriff eine wirksame ärztliche Aufklärung, da eine Operation ohne die informierte Einwilligung eines Patienten rechtswidrig ist.

Wie weitreichend diese Vorgaben in der rechtlichen Praxis sind, zeigt ein bemerkenswerter Rechtsstreit um zwei verhängnisvolle Eingriffe an einer Hand.

Im Juni 2018 stürzte eine 1987 geborene Frau auf ihr linkes Handgelenk und begab sich zur Behandlung in eine Praxisklinik. Obwohl die angefertigten Röntgen- und MRT-Aufnahmen unauffällig blieben, diagnostizierte der dort angestellte Chirurg eine Sehnenscheidenentzündung und operierte die Patientin kurz darauf. Als die Frau nach dem Eingriff über anhaltende Gefühlsstörungen klagte, diagnostizierte der behandelnde Arzt ein Karpaltunnelsyndrom und führte im August 2018 eine zweite Operation zur Karpaldachspaltung durch. Das Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 11 O 595/21) verurteilte den Klinikbetreiber sowie den operierenden Chirurgen nun zur Zahlung von 25.000 Euro Schmerzensgeld sowie zum Ersatz weiterer materieller Schäden. Das Gericht stellte unmissverständlich fest, dass die Eingriffe an der Hand der Frau ohne die erforderliche medizinische Indikation stattfanden, nicht befundangemessen waren und somit erheblich gegen den geltenden Facharztstandard verstießen. Eine medizinische Indikation ist dabei der zwingende fachliche Grund für eine ärztliche Maßnahme. Fehlt diese Rechtfertigung, ist ein Eingriff medizinisch nicht notwendig und damit rechtswidrig.

Warum ist eine Operation ohne Indikation rechtswidrig?

Eine Operation darf ausschließlich bei dem Vorliegen einer klaren medizinischen Indikation durchgeführt werden. Ob diese gegeben ist und der Facharztstandard gewahrt wurde, beurteilt im Streitfall ein medizinischer Sachverständiger auf der Basis wissenschaftlicher Begründungen, selbst wenn keine spezifischen medizinischen Leitlinien für das genaue Krankheitsbild existieren. Eine sogenannte Sonderindikation, die ein schnelleres Eingreifen rechtfertigen könnte, setzt strikt voraus, dass ein Patient aufgrund extremer Schmerzen massiv auf einen operativen Eingriff drängt.

Genau diese Frage der medizinischen Notwendigkeit stand im Zentrum der gerichtlichen Prüfung vor dem oberfränkischen Senat.

Konservative Therapie nicht ausgeschöpft

Der behandelnde Chirurg operierte die angebliche Sehnenscheidenentzündung bereits wenige Tage nach den ersten Beschwerden, ohne die Möglichkeiten einer konservativen Therapie ausreichend abzuwarten. Das bedeutet konkret: Er hätte zunächst milde, nicht-operative Behandlungen wie eine Ruhigstellung durch Schienen oder Medikamente versuchen müssen. Auch die zweite Operation wurde nach Ansicht des Gerichts vorgenommen, obwohl objektive Befunde einer Raumforderung in der Magnetresonanztomografie gänzlich fehlten und der zeitliche Abstand zu dem vorangegangenen Sturztrauma viel zu gering war. Unter einer Raumforderung verstehen Mediziner eine unnatürliche Volumenzunahme im Körpergewebe, die Platz beansprucht – etwa durch eine Zyste oder starke Schwellung. Der Arzt und der Klinikbetreiber verteidigten sich in dem Prozess mit dem Argument, es habe eine Sonderindikation vorgelegen, da die Patientin unter extremen Schmerzen gelitten habe. Das Gericht verwarf dieses Argument jedoch deutlich. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellte klar, dass eine solche Ausnahme zwingend erfordert hätte, dass die Patientin

Praxis-Hinweis: Die Hürde der Sonderindikation

Ein Arzt darf eine Operation ohne abgewartete konservative Therapie oft nur rechtfertigen, wenn eine sogenannte Sonderindikation vorliegt. Der entscheidende Faktor in diesem Urteil: Es genügt nicht, dass Sie unter starken Schmerzen leiden. Sie müssten aktiv und nachweislich massiv auf den schnellen Eingriff gedrängt haben. Haben Sie lediglich dem ärztlichen Rat gefolgt oder zugestimmt, kann die Klinik den Verzicht auf konservative Behandlungsversuche später meist nicht mit Ihrem Schmerzzustand rechtfertigen.

extrem darauf dränge
, operiert zu werden. Dass die betroffene Frau in einem derartigen Maße auf die Eingriffe gedrängt hätte, wurde von der ärztlichen Seite selbst nicht einmal behauptet.

Warum genügen Standard-Aufklärungsbögen bei Sturztrauma nicht?

Die ärztliche Aufklärungspflicht verlangt, dass die Behandelten über spezifisch erhöhte Risiken informiert werden, die sich aus der individuellen gesundheitlichen Situation wie etwa einem vorangegangenen Trauma ergeben. Standardisierte Aufklärungsbögen reichen hierfür rechtlich nicht aus, wenn sie gravierende Komplikationen lediglich als eine absolute Ausnahme darstellen, obwohl die Gefahr in dem konkreten Einzelfall massiv gesteigert ist. Auch allgemeine mündliche Warnungen vor chronischen Schäden oder länger anhaltenden Schmerzen genügen nicht, um einem medizinischen Laien die Schwere einer dauerhaften Schmerzerkrankung wie dem Complex Regional Pain Syndrome zu verdeutlichen.

Dass vage Warnungen vor Gericht keinen rechtlichen Bestand haben, machte das aktuelle Urteil aus dem Jahr 2025 unmissverständlich deutlich.

Mangelhafte Aufklärung über das Schmerzsyndrom

Die verantwortlichen Mediziner stützten sich in dem Prozess auf unterschriebene Aufklärungsbögen, in denen das Risiko eines Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) sowie Behandlungsalternativen wie eine Ruhigstellung aufgeführt waren. Das Oberlandesgericht Bamberg bewertete diese Aufklärung dennoch als unzureichend, wodurch die Einwilligung in die Operationen unwirksam war. Die Patientin wurde vor den Eingriffen nicht darüber informiert, dass durch das frische Trauma des Sturzes und die damit verbundene Schwellung ein massiv erhöhtes Risiko für die Entwicklung eines CRPS bestand. Der allgemeine Hinweis in dem unterschriebenen Bogen bezog sich nach der Feststellung des Gerichts lediglich auf die Standard-Indikation, bei der ein CRPS nur ein

Praxis-Hürde: Standard-Bogen bei Vorbelastung

Ein unterschriebener Aufklärungsbogen schützt den Arzt nicht automatisch. Wenn bei Ihnen ein individueller Umstand vorliegt – wie hier ein ganz frisches Sturztrauma –, der ein Risiko wahrscheinlicher macht, darf der Arzt dieses Risiko nicht als bloßen „Ausnahmefall“ abtun. Er muss die „Stoßrichtung“ der Gefahr erklären. Erfahren Sie erst nach der Operation, dass Ihr persönliches Risiko durch Ihre Vorgeschichte deutlich über dem Durchschnitt lag, war die Aufklärung fehlerhaft und die Einwilligung unwirksam.

Ausnahmefall
sei. Dies reiche nicht aus, um über das in dem konkreten Fall
deutlich erhöhte Risiko
aufzuklären. Auch den Einwand des Chirurgen, er habe mündlich über chronische Schäden aufgeklärt, ließ das Gericht nicht gelten. Solche pauschalen Formulierungen ließen die Schwere der dauerhaften Beeinträchtigung völlig offen und vermittelten nicht die
Stoßrichtung
des tatsächlichen Risikos.
Infografik: Zwei Beweishürden im Arzthaftungsprozess. Hohe Hürde für den Fehler, niedrigere Hürde für den Folgeschaden.
Die zwei rechtlichen Hürden der Beweisführung im Arzthaftungsprozess.

Welches Beweismaß gilt für Folgeschäden wie CRPS?

Für die Feststellung der sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität – also der Frage, ob ein Fehler tatsächlich zu den geltend gemachten Folgeschäden geführt hat – gilt in dem Zivilprozess das erleichterte Beweismaß des Paragrafen 287 der Zivilprozessordnung. Nach dieser Vorschrift genügt bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang zwischen dem ärztlichen Behandlungsfehler und dem eingetretenen gesundheitlichen Schaden. Die vorherige Beweiswürdigung zu der Frage, ob überhaupt ein medizinischer Fehler vorliegt, erfolgt hingegen nach den strengeren Maßstäben des Paragrafen 286 der Zivilprozessordnung unter einer maßgeblichen Einbeziehung von medizinischen Sachverständigengutachten.

Was das für Ihre Beweisführung bedeutet: Fokussieren Sie sich im ersten Schritt darauf, den eigentlichen ärztlichen Fehler – etwa den Verstoß gegen den Facharztstandard – durch ein unabhängiges medizinisches Gutachten zweifelsfrei nachzuweisen. Gelingt Ihnen das, sinkt die rechtliche Hürde für Ihre Folgeschäden. Sie müssen dann nicht mehr zu 100 Prozent beweisen, dass die fehlerhafte Behandlung Ihre aktuellen gesundheitlichen Probleme verursacht hat; es reicht rechtlich aus, wenn der Richter dies für überwiegend wahrscheinlich hält.

Welche fatalen Konsequenzen der Fehlgriff für die Gesundheit der Betroffenen hatte, zeigte das Gutachten des medizinischen Experten schonungslos auf.

Eindeutiger Ursachenzusammenhang

In der Folge der beiden fehlerhaften Eingriffe entwickelte die Frau ein schweres chronisches regionales Schmerzsyndrom vom Typ I. Die Behandlungsseite äußerte erhebliche Kausalitätszweifel und argumentierte, die Schmerzerkrankung könne ebenso gut durch die ursprüngliche Prellung bei dem Sturz verursacht worden sein. Der medizinische Sachverständige widerlegte diese theoretische Annahme jedoch eindrucksvoll. Er bewertete die Wahrscheinlichkeit, dass die Prellung allein das Schmerzsyndrom auslöste, mit lediglich einem einzigen Prozent. Gleichzeitig hätten die durchgeführten Operationen das Risiko massiv erhöht und korrelierten zeitlich exakt mit dem Auftreten der schweren Symptome. Das Gericht folgte dieser klaren Einschätzung und sah es als hochwahrscheinlich an, dass die unbegründeten Operationen das chronische Schmerzsyndrom auslösten. Die rechtliche Kausalität war somit zweifelsfrei erwiesen, da die Behandlungsfehler den Folgeschaden verursachten.

Wann sind 25.000 Euro Schmerzensgeld bei CRPS angemessen?

Wenn geschädigte Patienten durch ärztliche Behandlungsfehler gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung von Schmerzensgeld. Darüber hinaus kann gerichtlich die Verpflichtung festgestellt werden, dass die Schädiger auch für künftige materielle und immaterielle Schäden aufkommen müssen. Bei derartigen Feststellungsanträgen ist jedoch zwingend zu beachten, dass finanzielle Ansprüche, die gemäß Paragraf 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch kraft Gesetzes bereits auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, in dem Urteil entsprechend berücksichtigt werden müssen.

Achtung bei der Schadensberechnung: Machen Sie bei einer Klage nicht den Fehler, Behandlungskosten, Reha-Maßnahmen oder Krankengeld einzufordern, die Ihre Krankenkasse bereits übernommen hat. Diese Ansprüche gehen automatisch auf die Versicherung über. Fordern Sie stattdessen gezielt Ihr persönliches Schmerzensgeld sowie exakt jene materiellen Schäden ein, die Sie nachweislich selbst aus eigener Tasche bezahlt haben – wie etwa gesetzliche Zuzahlungen, Fahrtkosten zu Ärzten oder notwendige private Umbaukosten.

Die juristische Aufarbeitung dieser weitreichenden Lebensfolgen gipfelte in einer klaren Verurteilung der Verantwortlichen.

Berufsaufgabe und finanzielle Absicherung

Bereits in der ersten Instanz hatte das Landgericht Coburg (Az. 11 O 595/21) der schwerwiegend beeinträchtigten Frau in dem April 2025 ein hohes Schmerzensgeld zugesprochen. Die ehemalige Patientin leidet seit den verhängnisvollen Eingriffen unter erheblichen Bewegungs- und Belastungseinschränkungen an ihrer Hand und musste in der tragischen Konsequenz sogar ihren ursprünglichen Beruf aufgeben. Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die vorherige Verurteilung in vollem Umfang und sah das Schmerzensgeld von 25.000 Euro als völlig angemessen an. Die Berufung der medizinischen Einrichtung und des Arztes war lediglich in einem einzigen, sehr formalen Punkt geringfügig erfolgreich. Der gerichtliche Feststellungsantrag hinsichtlich der materiellen Schäden musste leicht angepasst werden. Das Gericht nahm den Vorbehalt bezüglich des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Sozialversicherungsträger in den Urteilstenor auf. Der Urteilstenor ist die rechtlich bindende Entscheidungsformel am Ende eines Urteils, aus der sich präzise ablesen lässt, wer wozu verpflichtet wird. Im Übrigen wurde die Berufung vollumfänglich zurückgewiesen, womit die Einstandspflicht für sämtliche weiteren materiellen Schäden rechtskräftig festgestellt ist. Das gibt der Klägerin eine wichtige Sicherheit für die Zukunft: Auch wenn noch weitere, heute unvorhersehbare finanzielle Schäden durch die fehlerhafte Operation entstehen, muss die Klinik zwingend dafür aufkommen.

Bedeutung des Bamberger Urteils für Patienten

Das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg ist zwar formal eine Einzelfallentscheidung, entfaltet als obergerichtliche Rechtsprechung jedoch eine starke Signalwirkung für vergleichbare Arzthaftungsprozesse bundesweit. Die Entscheidung stärkt maßgeblich die Position von Patienten, die nach einem vorschnellen Eingriff unter chronischen Beschwerden leiden, weil konservative Therapien übergangen oder spezifische Vorrisiken in der Aufklärung verharmlost wurden.

Haben Sie den Verdacht, ohne zwingende medizinische Notwendigkeit oder nach unzureichender Risikoaufklärung operiert worden zu sein, müssen Sie jetzt aktiv werden: Fordern Sie umgehend eine Kopie Ihrer vollständigen Patientenakte inklusive aller unterschriebenen Aufklärungsbögen bei der Klinik an. Lassen Sie anschließend durch einen Fachanwalt für Medizinrecht oder die kostenfreie Schlichtungsstelle der zuständigen Ärztekammer prüfen, ob ein beweisbarer Behandlungsfehler vorliegt. Lassen Sie sich dabei von Ihrer eigenen Unterschrift unter Standard-Aufklärungsbögen nicht im Vorfeld entmutigen – wie das Urteil beweist, sind diese Formulare bei besonderen individuellen Vorerkrankungen oder Verletzungen oft rechtlich unwirksam.


Behandlungsfehler vermutet? Jetzt Ihre Ansprüche sichern

Eine unnötige Operation oder eine lückenhafte Aufklärung kann schwerwiegende gesundheitliche und finanzielle Folgen haben. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre Patientenakte fachgerecht auszuwerten und berechtigte Schmerzensgeldansprüche sowie Schadensersatz für künftige Beeinträchtigungen durchzusetzen. Wir begleiten Sie rechtssicher durch den Prozess der Beweisführung und sichern Ihre Ansprüche gegenüber Klinik und Versicherung ab.

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Experten Kommentar

Die größte Hürde wartet meist nicht im Gerichtssaal, sondern bei der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes. Diese blockt im Vorfeld fast jeden Vorwurf systematisch ab, selbst wenn fehlende Indikationen oder mangelhafte Aufklärungen geradezu offensichtlich sind. Die Sachbearbeiter spielen oft gezielt auf Zeit, in der Hoffnung, dass dem geschädigten Patienten buchstäblich die emotionale oder finanzielle Puste ausgeht.

Wer nach einem verpfuschten Eingriff auf ein schnelles Einlenken der Gegenseite hofft, wird meist bitter enttäuscht. Ich rate deshalb dazu, sich frühzeitig auf einen jahrelangen Kampf einzustellen und als allererstes die Deckungszusage der eigenen Rechtsschutzversicherung zu sichern. Nur wer ohne Kostenrisiko in diese Auseinandersetzung geht, hält der massiven Zermürbungstaktik der Versicherer am Ende stand.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt meine Einwilligung auch, wenn ich lediglich dem ärztlichen Rat zur schnellen Operation folgte?

NEIN, Ihre Einwilligung rechtfertigt keine medizinisch unnötige Operation, sofern Sie dem ärztlichen Rat lediglich vertraut und nicht aktiv auf den schnellen Eingriff gedrängt haben. Das bloße Befolgen einer ärztlichen Empfehlung heilt rechtlich nicht das Fehlen einer zwingenden medizinischen Indikation für den vorgenommenen Eingriff.

Nach der gefestigten Rechtsprechung müssen Ärzte vor einem invasiven Eingriff grundsätzlich alle milderen, konservativen Therapiemöglichkeiten wie Ruhigstellungen oder medikamentöse Behandlungen vollständig ausschöpfen. Ein Überspringen dieser Behandlungsstufen ist nur bei einer sogenannten Sonderindikation zulässig, die jedoch nicht allein durch das Einverständnis oder den Schmerzzustand des Patienten begründet werden kann. Der Facharztstandard gemäß Paragraph 630a Absatz 2 BGB verlangt stets eine objektive medizinische Notwendigkeit, weshalb eine unterschriebene Einwilligungserklärung den Arzt nicht vor der Haftung schützt, wenn er gebotene Behandlungsalternativen übergangen hat. Es ist daher ratsam, den genauen Ablauf des Aufklärungsgesprächs zeitnah zu dokumentieren, um später belegen zu können, dass die Initiative zur Operation primär vom Mediziner ausging.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie aufgrund unerträglicher Schmerzen nachweislich massiv und aus eigenem Antrieb auf eine sofortige Operation bestanden haben. In diesem speziellen Fall kann das Drängen des Patienten eine Sonderindikation begründen, die das Abweichen vom üblichen Therapieplan rechtfertigt.


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Verliere ich den Anspruch, wenn ich einen Aufklärungsbogen mit dem Risiko CRPS unterschrieben habe?

NEIN, ein unterschriebener Aufklärungsbogen führt nicht automatisch zum Verlust Ihres Anspruchs, wenn individuelle Risikofaktoren im Gespräch nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Eine rechtssichere Einwilligung setzt zwingend voraus, dass der behandelnde Mediziner Sie über die spezifische Gefahrenlage Ihres konkreten Einzelfalls vor dem Eingriff umfassend informiert hat.

Gemäß § 630e BGB ist eine Aufklärung unwirksam, wenn sie Risiken wie das CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) lediglich als seltene Komplikation darstellt, obwohl die Gefahr durch ein frisches Sturztrauma massiv gesteigert war. Der Arzt ist gesetzlich verpflichtet, dem Patienten die konkrete Stoßrichtung der Gefahr zu vermitteln, statt sich hinter allgemeinen Formulierungen in standardisierten Vordrucken zu verstecken. Da eine unzureichende Information die Einwilligung gemäß § 630d BGB hinfällig macht, gilt der gesamte operative Eingriff als rechtswidrig, was die Haftung des Mediziners begründet. Sie sollten daher Ihre Patientenakte anfordern und genau prüfen lassen, ob das Dokument lediglich Standardfloskeln enthielt oder Ihr gesteigertes Risiko tatsächlich individuell und detailliert thematisiert wurde.

Ein Anspruch bleibt nur dann ausgeschlossen, wenn der Arzt beweist, dass Sie die Operation auch bei Kenntnis des massiv erhöhten Risikos durchgeführt hätten. In einer solchen prozessualen Situation müssen Sie dem Gericht gegenüber einen glaubhaften Entscheidungskonflikt darlegen, um die Haftung des Krankenhauses erfolgreich durchzusetzen.


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Wie beweise ich die fehlende Notwendigkeit, wenn der MRT-Befund vor der Operation völlig unauffällig war?

Ein unauffälliger MRT-Befund ist Ihr wichtigstes Beweismittel, da er das Fehlen einer objektiven medizinischen Rechtfertigung für den chirurgischen Eingriff zum Zeitpunkt der Behandlung dokumentiert. Ein gerichtlich bestellter medizinischer Sachverständiger nutzt diese Bilder als Grundlage, um einen Verstoß gegen den Facharztstandard sowie das Fehlen der medizinischen Indikation nachzuweisen. Ohne sichtbare krankhafte Veränderungen im Gewebe fehlt in den meisten Fällen die notwendige Rechtfertigung für eine invasive Operation.

Der Beweis der fehlenden Notwendigkeit gelingt vor allem dadurch, dass die Bildgebung keine krankhaften Befunde wie etwa eine Raumforderung oder eine unnatürliche Gewebezunahme zeigt. Da Sie als medizinischer Laie die Bilder nicht selbst rechtssicher auswerten können, müssen Sie sämtliche Aufnahmen auf einem Datenträger sichern und Ihrem spezialisierten Rechtsbeistand übergeben. Dieser wird ein medizinisches Gutachten veranlassen, welches detailliert prüft, ob zum Zeitpunkt der Operation alternative konservative Therapiemöglichkeiten wie Physiotherapie oder Medikamente bereits ausreichend ausgeschöpft waren. Gemäß Paragraf 630a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss jede ärztliche Behandlung dem aktuellen Facharztstandard entsprechen, was bei völlig unauffälligen Befunden meist nicht gegeben ist. Sichern Sie sich daher unbedingt alle bildgebenden Verfahren auf einer CD, um die objektive Befundlage für die spätere gerichtliche Überprüfung durch einen Gutachter lückenlos zu dokumentieren.

Eine Ausnahme von dieser Beweisregel besteht nur dann, wenn eine sogenannte Sonderindikation vorlag, weil der Patient aufgrund unerträglicher Schmerzen massiv und nachweislich auf den sofortigen Eingriff gedrängt hat. In einem solchen Fall kann die Operation trotz unauffälliger Bilder rechtmäßig sein, sofern der behandelnde Arzt dieses außergewöhnliche Patientenverlangen in der Krankenakte lückenlos und fachgerecht dokumentiert hat.


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Was tun, wenn der Arzt behauptet, meine Schmerzen kämen vom Sturz und nicht vom Eingriff?

Sie profitieren von einer rechtlichen Beweiserleichterung, sobald der eigentliche Behandlungsfehler feststeht. Sie müssen nicht zu 100 Prozent beweisen, dass die Operation die alleinige Ursache war; es reicht rechtlich aus, wenn ein Gutachter den Zusammenhang als überwiegend wahrscheinlich einschätzt. Eine detaillierte Dokumentation des zeitlichen Verlaufs Ihrer Beschwerden ist hierfür die wichtigste Grundlage.

Die rechtliche Basis für dieses Vorgehen bildet das erleichterte Beweismaß für Folgeschäden gemäß § 287 ZPO (Zivilprozessordnung). Während Sie den eigentlichen Behandlungsfehler, etwa eine fehlende medizinische Notwendigkeit (Indikation), noch streng beweisen müssen, sinkt die Hürde für den Nachweis der daraus resultierenden Gesundheitsschäden erheblich. Ein medizinischer Sachverständiger prüft in diesen Fällen, ob die Symptome zeitlich unmittelbar mit dem Eingriff korrelieren oder ob die ursprüngliche Verletzung durch den Sturz als alleinige Ursache medizinisch plausibel erscheint. Erstellen Sie daher einen präzisen Zeitstrahl, um lückenlos zu belegen, dass die spezifischen Schmerzsymptome erst in direktem Anschluss an die Operation auftraten. Oft bewerten gerichtliche Gutachter die Wahrscheinlichkeit eines bloßen Zufalls als verschwindend gering, wodurch die Verteidigungsstrategie der ärztlichen Seite rechtlich entkräftet wird.

Diese Beweiserleichterung greift allerdings zwingend erst dann, wenn Sie den eigentlichen Behandlungsfehler im ersten Schritt vollumfänglich nachgewiesen haben. Erst wenn der Verstoß gegen den geltenden Facharztstandard zweifelsfrei feststeht, reduziert sich der erforderliche Beweisgrad für die Folgeschäden auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit.


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Darf ich Schmerzensgeld fordern, wenn die Krankenkasse bereits alle Behandlungskosten für die Operation übernimmt?

JA, Ihr persönlicher Anspruch auf Schmerzensgeld bleibt vollumfänglich bestehen, auch wenn die Krankenkasse die Kosten für Ihre Operation bereits trägt. Diese Entschädigung gleicht ausschließlich immaterielle Schäden aus und ist rechtlich vollkommen unabhängig von der Erstattung medizinischer Heilbehandlungskosten.

Die rechtliche Grundlage liegt darin, dass Schmerzensgeld eine Entschädigung für körperliche Schmerzen darstellt, die kein Sozialversicherungsträger durch reine Kostenübernahmen ersetzen kann. Während materielle Schäden wie OP-Kosten gemäß Paragraf 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch automatisch auf die Krankenkasse übergehen, verbleibt der Anspruch auf Schmerzensgeld stets beim Geschädigten. Sie dürfen in einer Klage lediglich keine Leistungen wie Krankengeld oder Reha-Kosten einfordern, da diese Forderungen gesetzlich bereits auf Ihre Versicherung übergegangen (Legalzession) sind. Konzentrieren Sie sich auf die Dokumentation Ihrer individuellen Belastungen, um die Höhe der Entschädigung für die erlittenen Beeinträchtigungen rechtssicher zu begründen.

Trotz der Kostenübernahme durch die Kasse können Sie zusätzlich materielle Schäden einklagen, sofern Sie diese nachweislich selbst getragen haben. Dazu zählen insbesondere gesetzliche Zuzahlungen zu Medikamenten, die angefallenen Fahrtkosten zu Behandlungen oder notwendige finanzielle Ausgaben für private Pflegeleistungen.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Bamberg – Az.: 11 O 595/21 – Urteil vom 15.12.2025




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