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Krankenhaushaftung – Beweislastumkehr wegen beherrschbaren Risikos bei einer MRSA-Infektion

LG München – Az.: 1 U 2952/11 – Beschluss vom 11.10.2011

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7.6.2011 wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 9.9.2011 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 6.10.2011 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung:

Krankenhaushaftung - Beweislastumkehr wegen beherrschbaren Risikos bei einer MRSA-Infektion
Symbolfoto: Von Microgen/Shutterstock.com

1. Der Senat kann dem von der Klägerin vorgelegten Abschlussbericht der Beklagten vom 14.9.2011 nicht entnehmen, dass sich die Klägerin während des Klinikaufenthaltes bei der Beklagten vom 23.8.2011 bis zum 13.9.2011 eine MRSA-Infektion zugezogen hat. Vielmehr dürfte der Abschlussbericht dahingehend zu verstehen sein, da die „MRSA-Infektion Leiste und Nase“ unter Ziffer 1. Diagnosen erwähnt wird, dass die Klägerin diese Infektion schon in den dortigen Klinikaufenthalt mitgebracht hat.

2. Diese Frage kann jedoch, da nicht entscheidungserheblich, letztlich dahingestellt bleiben.

a) Gegenstand des vom Senat zu entscheidenden Verfahrens sind ausschließlich die stationären Behandlungen der Klägerin bei der Beklagten vom 13.11.2009 bis zum 6.12.2009 und vom 9.12.2009 bis 8.2.2010. Folglich kommt es auf (von der Klägerin behauptete) Behandlungsfehler während des stationären Klinikaufenthalts vom 23.8.2011 bis zum 13.9.2011 nicht an.

b) Entgegen der Einschätzung der Klägerin ließe eine MRSA-Infektion der Klägerin während des stationären Klinikaufenthalts bei der Beklagten im Jahr 2011 keinen tragfähigen Rückschluss auf einen Behandlungsfehler während der Behandlung in den Jahren 2009/2010 zu.

Zum einen könnte auch eine MRSA-Infektion im Jahr 2011 nicht den Umstand ausräumen, dass die streitgegenständliche MRSA-Infektion auch während der gefäßchirurgischen Behandlung im Klinikum G. vom 6.12. bis zum 19.12.2009 eingetreten sein kann (Ziffer I. 1. des Senatsbeschlusses vom 9.9.2011).

Zum anderen bliebe es auch im Falle einer MRSA-Infektion im Jahr 2011 dabei, dass die Klägerin, da ihr keine Beweislastumkehr wegen voll beherrschbarem Risikos zu Gute kommt, einen Behandlungsfehler weder schlüssig und substantiiert dartun noch gar beweisen kann. Vielmehr zeigt die erneute MRSA-Infektion, wo auch immer sie eingetreten sein mag, dass es sich bei der Klägerin, aufgrund ihrer (auch im Abschlussbericht vom 14.9.2011 genannten Vorerkrankungen) um eine Risikopatientin handelt. In diesem Fall kommt, abgesehen davon, dass für eine MRSA-Infektion ohnehin nicht generell festgestellt werden kann, dass diese aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist oder sein muss, eine Beweislastumkehr wegen voll beherrschbarem Risikos nicht in Betracht (vgl. Ziffer I. 2. des Senatsbeschlusses vom 9.9.2011).

3. Im Übrigen wird die Klägerin ihre guten Gründe dafür gehabt haben, dass sie sich auch in Anbetracht und trotz der streitgegenständlichen Vorwürfe gegen die Beklagte im Jahr 2011 mit ihrer Wundheilungsstörung erneut in die Behandlung der Beklagten begeben hat.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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