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Medizinrecht – Was tun bei Verdacht auf Behandlungsfehler?

Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor sollten Betroffene schnell und konsequent handeln

Eine schön alte Weisheit besagt, dass der Mensch irrt, solange er strebt. Fehler sind nur zu menschlich und doch wird dieser Umstand bei gewissen Berufsgruppen schlicht und ergreifend vergessen. Ein hervorragendes Beispiel hierfür sind die sogenannten „Halbgötter in weiß“ – die Ärzte. Jeder Mensch sucht einen Arzt in einer gewissen Hoffnung und mit einer damit verbundenen Erwartungshaltung auf – das medizinische Problem soll möglichst schnell behoben werden. Die wenigsten Menschen wissen dabei jedoch über die rechtlichen Begleitumstände, welche mit einer ärztlichen Behandlung einhergehen. Ein Arzt ist auch nur ein Mensch, der durchaus auch Fehler begehen kann. Rechtlich betrachtet ist der Behandlungsvertrag zwar mit einem Dienstleistungsvertrag gleichzusetzen, allerdings gibt es durchaus auch Unterschiede. Diese Unterschiede beziehen sich dabei primär auf die Arzthaftung, welche besonders bei einem Behandlungsfehler zum Tragen kommen.

Behandlungsfehler - was kann ich tun?
(Symbolfoto: Von Motortion Films/Shutterstock.com)

Die Folgen einer fehlerhaften ärtzlichen Behandlung können dramatisch sein

Die Folgen eines Behandlungsfehlers können für den betroffenen Patienten durchaus merkliche gesundheitliche Auswirkungen nach sich ziehen. Dementsprechend ist der Behandlungsfehler auch sehr kritisch zu betrachten. Es darf in diesem Zusammenhang jedoch nicht vergessen werden, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen Behandlungsfehler sehr eng gestrickt sind und dass nicht jeder Fehler eines Arztes auch gleich direkt automatisch einen Behandlungsfehler darstellt.

Aus dem Behandlungsvertrag heraus schuldet der Arzt dem betroffenen Patienten nicht den Erfolg der Behandlung. Dieses Wissen ist immens wichtig für die Gesamtbetrachtung der ärztlichen Handlungsweise, da der Arzt lediglich die sorgfältige Behandlung gem. der allgemeinen medizinischen und wissenschaftlichen Standards schuldet. Dies erschwert jedoch die Feststellung eines Behandlungsfehlers in der gängigen Praxis erheblich, zumal auch die daraus resultierenden Folgen für den Patienten in die Betrachtung mit einbezogen werden müssen. Dementsprechend sollte zunächst erst einmal abgeklärt werden, was genau ein Behandlungsfehler ist, bevor es an die weiteren Schritte geht.

Was genau ist der Behandlungsfehler eigentlich?

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass es für den behandelnden Arzt eine wahre Vielzahl von verschiedenen Fehlern gibt, die als Behandlungsfehler ausgelegt werden können.

Beispiele hierfür sind

  • Aufklärungsfehler in dem Gespräch mit dem Patienten
  • Fehler bei der Befunderhebung
  • Fehler bei der Verordnung von Medikamenten zur Behandlung des medizinischen Problems
  • Fehler bei der praktischen Durchführung einer Operation
  • Organisationsfehler

Ein Behandlungsfehler ist dabei bereits aus rechtlicher Sicht geschehen, wenn die Behandlung des Arztes nicht den allgemeinen medizinischen Standards entspricht. Dies ist jedoch für einen Laien in der Regel nur sehr schwer feststellbar, da sich die medizinischen Standards in Deutschland in regelmäßigen Abständen neu definieren.

Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler aufgrund des Verstoßes gegen die allgemeinen medizinischen Standards vorliegt, ist der medizinische Standard zu dem Zeitpunkt der Behandlung.

Der Behandlungsfehler ist geschehen – was nun?

Die weiteren Schritte, welche ein betroffener Patient einleiten kann, hängen sehr stark mit der persönlichen Motivation des betroffenen Patienten zusammen. Es hat sich in unzähligen Befragungen herausgestellt, dass sehr viele betroffene Patienten einfach nur einen klärenden Dialog mit dem behandelnden Arzt wünschen. Dieser Weg steht allen Patienten selbstverständlich offen, wobei auch immer ein Stück weit die Bereitschaft des behandelnden Arztes hierfür erforderlich ist. Nun ist es jedoch auch ein Faktum, dass bei Weitem nicht jeder Mensch auch in der Lage ist, einen Fehler als solchen einzugestehen. Sollte die Bereitschaft zu einem klärenden Dialog nicht vorhanden sein, so kann sich ein betroffener Patient auch an die Ombudsperson wenden, welche in einigen Bundesländern sogar aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen zwingend vorhanden sein muss. Alternativ dazu kann sich, sofern der Behandlungsfehler in einem Krankenhaus geschehen ist, der betroffene Patient auch direkt an das Krankenhaus wenden und über das Krankenhaus als Arbeitgeber des behandelnden Arztes ein derartiges Gespräch bekommen.

Auch die Krankenkasse kann für den Verdachtsfall eines Behandlungsfehlers ein wichtiger Ansprechpartner sein. Bei einer gesetzlichen Versicherung ist der Versicherungsgeber sogar per Gesetz dazu verpflichtet, die Mitglieder bei etwaigen Schadensersatzansprüchen sowie die Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen. Die Krankenkasse wird dann ein Sachverständigengutachten von dem MDK (Medizinischer Dienst von den Krankenkassen) anfordern, um den Sachverhalt auf diese Weise klären zu können.

Die Unterstützung des Versicherungsnehmers bei gesetzlichen Krankenkassen erfolgt auf kostenloser Basis.

Auch über die Ärzteschaft kann ein betroffener Patient Hilfe bei einem Behandlungsfehler erhalten. Zu diesem Zweck wurden seitens der Ärzteschaft Einrichtungen ins Leben gerufen, welche betroffenen Patienten bei der Aufklärung eines derartigen Falls Hilfestellungen leisten. Sowohl Gutachterkommissionen als auch Schlichtungsstellen sind bei der Landesärztekammer vorhanden, sodass sich betroffene Patienten an diese Stellen wenden können. Im Zuge der Kontaktaufnahme wird dann auch seitens dieser Stellen geklärt, ob im vorliegenden Fall ein Behandlungsfehler vorliegt oder ob keine hinreichenden Hinweise darauf vorhanden sind.

Diese Stellen werden jedoch nur bei Fällen aktiv, die noch keinen gerichtlichen Prozess durchlaufen und welche nicht älter als fünf Jahre sind. Durch die Kontaktaufnahme zu diesen Stellen wird jedoch eine Unterbrechung der Verjährungsfrist für etwaige Schadensersatzansprüche erzielt.

Die Redewendung „eine Krähe hackt der anderen Krähe kein Auge aus“ ist ebenfalls tief verwurzelt in den Köpfen zahlreicher Menschen. Wer als betroffener Patient daher Zweifel daran hegt, dass die Stellen der Ärzteschaft Hilfe im vorliegenden Fall bieten können, der kann sich auch an eine unabhängige Patientenberatung wenden. Diese unabhängige Patientenberatung steht kostenfrei zur Verfügung und kann auch anonym genutzt werden. Telefonische Beratungen oder Beratungen auf dem Onlineweg sind möglich.

Der ideale Weg ist natürlich, die Ansprüche von einem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen und ggfls. auch durchsetzen zu lassen. Hierbei muss erwähnt werden, dass es sich dabei um zivilrechtliche Ansprüche handelt, sodass ein Arthaftungsprozess angeregt werden muss.

Aus einem Behandlungsfehler heraus können sich für den betroffenen Patienten durchaus eine Reihe von Ansprüchen ergeben, wie beispielsweise

  • Schadensersatzansprüche
  • Schmerzensgeldansprüche
  • Ansprüche auf Verdienstausfall

Diese Ansprüche müssen im schlimmsten Fall gerichtlich durchgesetzt werden. Zwar ist seitens des Rechtsanwalts auch eine außergerichtliche Klärung des Sachverhalts denkbar, allerdings ist diese Möglichkeit in der gängigen Praxis eher als absolute Ausnahme anzusehen. In der Regel werden die behandelnden Ärzte oder auch die Krankenhäuser als Arbeitgeber der behandelnden Ärzte den Behandlungsfehler zunächst erst einmal weit von sich weisen und es eher auf einen Prozess ankommen lassen. Ein beliebtes Stilmittel hierfür ist die sogenannte Hinhaltetaktik, welche nicht selten Jahre in Anspruch nimmt. Gutachten werden eingeholt, Gegengutachten werden erhoben und ein jahrelanger Schriftwechsel zwischen dem behandelnden Arzt bzw. dem Krankenhaus als Arbeitgeber des Arztes sowie dem betroffenen Patienten sind keine Seltenheit.

Die Beweislast für den Behandlungsfehler liegt in dem zivilrechtlichen Verfahren stets aufseiten des betroffenen Patienten. Sollte dem behandelnden Arzt ein grober Behandlungsfehler zur Last gelegt werden können, so wandelt sich die Beweislast jedoch um. Der behandelnde Arzt ist dann in der Beweispflicht, dass kein Behandlungsfehler vorliegt oder dass der Behandlungsfehler für den Patienten keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen hatte.

Das Medizinrecht ist überaus komplex und es gibt diesbezüglich sehr viele Detailfragen zu klären. In der gängigen Praxis gestaltet sich gerade die Beweisführung als nicht gänzlich einfach, sodass die betroffenen Patienten auch nicht selten das Gefühl der Hilflosigkeit haben. Starke psychische Belastungen sind die fast schon logische Folge, allerdings verschlimmert sich dadurch nur die allgemeine Situation des Patienten. Dies sollte auf gar keinen Fall zu einem Dauerzustand werden, da andere schwerwiegende Erkrankungen daraus resultieren können. Je länger ein betroffener Patient mit der Geltendmachung seiner Ansprüche aufgrund des Behandlungsfehlers gegenüber dem behandelnden Arzt oder dem Krankenhaus wartet, desto schwerer wird die Durchsetzung der Ansprüche auch auf dem gerichtlichen Wege letztlich werden. Das Problem dabei ist, die Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und den daraus resultierenden Krankheiten festzustellen oder zu beweisen.

Wenn Sie von einem Behandlungsfehler betroffen sind sollten Sie dementsprechend auch keine Zeit verlieren, sondern direkt einen erfahrenen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Medizinrecht konsultieren. Wir als etablierte Rechtsanwaltskanzlei stehen Ihnen für die folgenden Schritte sehr gern zur Verfügung. Zunächst erfolgt durch uns ein erstes Beratungsgespräch, in welchem wir die aktuelle Situation erfassen und gemeinsam mit Ihnen mögliche weitere Schritte erörtern. Wenn Sie es wünschen versuchen wir zunächst, den außergerichtlichen Weg zu beschreiten und eine Einigung mit der Gegenseite zu erzielen. Nicht selten wird seitens der Gegenseite zunächst versucht, die Angelegenheit mit einem ersten Angebot aus der Welt zu schaffen. Dieses erste Angebot ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da die Gegenseite auf jeden Fall ein sehr geringes Angebot unterbreiten wird. Dies ist ein fester Bestandteil einer Taktik der Schadensbegrenzung, die sich in der gängigen Praxis nur zu häufig darstellt. Es ist auch durchaus denkbar, dass sich die Gegenseite bereits mit einem ersten Angebot direkt an Sie gewandt hat in der Hoffnung, dass Sie durch Unwissenheit auf dieses Angebot eingehen und damit auf weitere Ansprüche verzichten.

Sollten Sie ein erstes Angebot der Gegenseite zur Erledigung des Falls vorschnell annehmen, so verlieren Sie dadurch sämtliche weitere Ansprüche. Sie sollten jedoch wissen, dass Sie das Recht haben, zunächst erst einmal mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen. Das erste Angebot der Gegenseite ist zumeist mit einem gewissen Druck verbunden. Sie sollten sich jedoch auf gar keinen Fall von der Gegenseite unter Druck setzen lassen.

Über den finanziellen Aspekt einer anwaltlichen Beratung sollten Sie sich zunächst erst einmal keine Sorge machen. Sofern eine Rechtsschutzversicherung bei Ihnen vorhanden ist erfolgt die Abrechnung unsererseits direkt mit dem Versicherungsgeber. Selbst dann, wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie dennoch Kontakt mit uns aufnehmen. Kommt es zu einem Arzthaftungsprozess, der mit unserer Hilfe positiv für Sie ausgeht, so ist die Gegenseite neben der Schadensersatzzahlung und ggfls. Schmerzensgeld auch zur Übernahme der Anwaltskosten verpflichtet.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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