OLG Köln – Az.: 5 U 124/17 – Beschluss vom 10.04.2018
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.06.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 141/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 19.02.2018 (Bl. 266 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die zu den Hinweisen des Senats erfolgten Einwände der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 05.04.2018 führen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer anderen Beurteilung.
Die Nichtgabe einer Antibiose im zeitlichen Zusammenhang mit der Operation vom 30.04.2010 hätte nur dann einen Behandlungsfehler dargestellt, wenn das Unterlassen dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard zuwidergelaufen wäre. Dies ist aus den im Hinweisbeschluss des Senats genannten Gründen zu verneinen. Soweit die Sachverständige B im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung erklärt hat, sie hätte „vermutlich 2010 eine Antibiose gegeben“, könne „dies indes nicht mit Sicherheit sagen“, folgt daraus nichts anderes. Die bei der Anhörung zutage getretene Unsicherheit der Sachverständigen bei der Einschätzung, ob sie an der Stelle des Beklagten eine Antibiose gegeben hätte, unterstreicht vielmehr ihre bereits im schriftlichen Gutachten erfolgten Aussage, dass es im Jahr 2010 keine spezifischen Vorgaben bezüglich einer prophylaktischen Antibiose bei implantatbasierten Brustvergrößerungen gegeben habe und dass ihr Nutzen in der medizinischen Literatur bis heute kontrovers diskutiert werde. Daraus folgt, dass es letztlich im Ermessen des Beklagten stand, ob er eine Antibiotikaprophylaxe verabreichte oder nicht.
Selbst wenn man aber das Vorliegen eines Behandlungsfehlers unterstellte, könnte die Klägerin hieraus keine Ansprüche für sich herleiten, denn sie kann, wie bereits im Beschluss vom 19.02.2018 ausgeführt, den ihr obliegenden Beweis, dass im Falle einer Antibiose keine Wundheilungsstörung aufgetreten wäre, nicht führen.
Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.04.2010 hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass der Beklagte die Klägerin, nachdem sie sich am Operationstag gegen eine Warzenhofverkleinerung mit Bruststraffung und für die Verwendung eines größeren Implantates entschieden hatte, über ein dadurch leicht erhöhtes Risiko für das Auftreten eines Double-Bubble-Phänomen nicht hätte aufklären müssen. Eine Anhörung der Klägerin zur Frage eines etwaigen Entscheidungskonfliktes bedarf es aus diesem Grunde nicht. Darüber hinaus scheitert die Aufklärungsrüge aber auch an der von der Klägerin zu beweisenden Schadenskausalität, worauf der Senat ebenfalls bereits hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 19.000 EUR