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OLG Koblenz – Az.: 5 U 1206/15 – Urteil vom 13.04.2016 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil
OLG Köln – Az.: I-5 U 122/15 – Urteil vom 04.05.2016 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8.7.2015 – 11 O 203/13 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Beklagte zu
LG Köln – Az.: 25 O 302/13 – Urteil vom 06.07.2016 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein ererbtes Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen. Es wird festgestellt,
OLG München – Az.: 1 U 884/13 – Urteil vom 28.07.2016 I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.01.2013, Az. 9 O 23074/09, abgeändert. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe
LG Mönchengladbach – Az.: 6 O 189/14 – Urteil vom 17.08.2016 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin
OLG Koblenz – Az.: 5 U 564/16 – Beschluss vom 22.08.2016 1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. April 2016 einstimmig gemäß §
Verwertung im Gerichtsprozess LG Cottbus – Az.: 3 O 335/14 – Urteil vom 19.10.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
LG Düsseldorf 3 – Az.: 3 O 317/12 – Urteil vom 15.12.2016 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die
OLG Dresden – Az.: 4 U 1385/16 – Beschluss vom 05.01.2017 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die
LG Frankfurt (Oder) – Az.: 11 O 134/13 – Urteil vom 10.03.2017 Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der
OLG Koblenz – Az.: 5 U 963/16 – Urteil vom 29.03.2017 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses und das angefochtene Urteil
OLG Koblenz – Az.: 5 U 198/16 – Urteil vom 12.04.2017 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil
LG Siegen – Az.: 2 O 329/14 – Urteil vom 28.04.2017 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.10.2013 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten
OLG Dresden – Az.: 4 U 1491/16 – Urteil vom 09.05.2017 I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28.09.2016 – 4 O 1735/14 – wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das angefochtene
LG Bielefeld – Az.: 4 O 49/14 – Urteil vom 09.05.2017 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten
AG Frankfurt – Az.: 29 C 1950/15 (85) – Urteil vom 26.05.2017 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3329,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2014 sowie 413,64 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst
LG Köln – Az.: 25 O 330/15 – Urteil vom 06.06.2017 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin stürzte
OLG Koblenz – Az.: 5 U 644/17 – Beschluss vom 17.07.2017 1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Mai 2017 einstimmig gemäß §